Abtei lung IV
D-6543/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . J u n i 2 0 0 9
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Denise Graf,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung und Familienasyl; Verfügung des
BFM vom 28. August 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6543/2007
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom
15. August 2006 wurde die Verfügung des BFF (Bundesamt für Flücht-
linge; heute BFM) vom V._______ betreffend den Bruder der Be-
schwerdeführerin (B._______; N_______; nachfolgend B._______
genannt) aufgehoben und das Bundesamt angewiesen, B._______ in
der Schweiz Asyl zu gewähren. Mit Entscheid des BFM vom
W._______ wurde B._______ gestützt auf Art. 3 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in der Schweiz Asyl gewährt.
Mit Verfügung vom T._______ bewilligte das BFM die Einreise der
Ehefrau und der Kinder (ebenfalls N_______) von B._______ und
gewährte diesen mit Entscheid vom U._______ im Rahmen von Art. 51
Abs. 1 AsylG ebenfalls Asyl.
B.
Am 3. November 2006 ersuchte die Beschwerdeführerin durch ihre
Rechtsvertreterin beim BFM um Einreisebewilligung und Familienasyl.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass sie nach der
Scheidung ihrer Eltern mit der Familie ihres Bruders B._______
zusammengelebt habe. Sie sei somit durch die Flucht von B._______
von ihm getrennt worden. Bei einer Ausreise der Kernfamilie von
B._______ würde sie alleine im Dorf zurückbleiben, wobei es ihre
gesundheitliche Situation jedoch nicht erlaube, allein zu leben. Daher
würden besondere Gründe für ihre Einschliessung ins Familienasyl
gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG vorliegen.
C.
Mit Verfügung des BFM vom 28. August 2007 wurde die Einreise der
Beschwerdeführerin in die Schweiz nicht bewilligt und das Gesuch um
Gewährung von Familienasyl abgewiesen. Die Vorinstanz begründete
ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin
ohne Vereinigung mit ihrem in der Schweiz lebenden Bruder und ihrer
Schwägerin nicht in eine existenzbedrohende Notlage, wie sie für die
Bewilligung eines Familiennachzugs vorausgesetzt werde, gerate.
D.
Mit Eingabe vom 28. September 2007 erhob die Beschwerdeführerin
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
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und beantragte, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und
ihr sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, sie sei in die Flücht-
lingseigenschaft ihres Bruders B._______ einzubeziehen und es sei
ihr Asyl zu gewähren. Ferner sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 11. Oktober 2007
wurde die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin aufgefordert, in-
nert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung eine schriftliche Vollmacht ihrer
Mandantin einzureichen, unter Androhung des Nichteintretens im Un-
terlassungsfall und der Auferlegung der das Verfahren veranlassen-
den, vollmachtlosen Rechtsvertreterin. Ferner wurde der Rechtsvertre-
terin mitgeteilt, dass über das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses nach fristgemässem Eingang der Vollmacht
befunden werde.
F.
Mit Eingabe vom 11. November 2007 reichte die Rechtsvertreterin eine
von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Vollmacht sowie zwei Be-
weismittel (Aufzählung der Beweismittel) zu den Akten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2007 - eröffnet am 10. De-
zember 2007 - wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert 30
Tagen ab Erhalt dieser Verfügung ein aktuelles und detailliertes ärztli-
ches Zeugnis zu Art und Schwere ihrer Erkrankung sowie zu allfälligen
Therapiemassnahmen einzureichen, wobei bei ungenutzter Frist auf-
grund der übrigen Akten entschieden werde. Ferner wurde auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses antragsgemäss verzichtet.
Die Beschwerdeführerin liess die ihr eingeräumte Frist ungenutzt ver-
streichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in
der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsge-
richt kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriften-
wechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
2.1
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewäh-
rung von Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG zugunsten
der Beschwerdeführerin erfüllt sind.
2.2 Ehegatten von Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder wer-
den als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine beson-
deren Umstände dagegen sprechen. Andere nahe Angehörige von in
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der Schweiz lebenden Flüchtlingen können in das Familienasyl einge-
schlossen werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereini-
gung sprechen (Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG). Andere nahe Angehörige
sind insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sie behindert sind
oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in der
Schweiz lebt, angewiesen sind (Art. 38 der Asylverordnung 1 über Ver-
fahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Wurden
die anspruchsberechtigten Personen im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 2
AsylG durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so
ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).
2.3 In allgemeiner Hinsicht wird bei der Gewährung von Familienasyl
im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG vorausgesetzt, dass die betreffende
Person mit dem in der Schweiz anerkannten Flüchtling im Moment der
Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, eine Wiederher-
stellung dieser Gemeinschaft unentbehrlich ist und in der Schweiz
auch tatsächlich angestrebt wird (vgl. die zutreffenden und nach wie
vor gültigen Ausführungen in Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 11,
EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191).
2.4 Besondere Gründe, welche für die Familienvereinigung im Sinne
von Art. 51 Abs. 2 AsylG sprechen, liegen nach der Praxis dann vor,
wenn die einzubeziehenden nahen Angehörigen einer besonderen Un-
terstützung im Sinne einer persönlichen Fürsorge - nicht lediglich einer
finanziellen Unterstützung - bedürfen, welche nur die in der Schweiz
lebenden, asylberechtigten Familienangehörigen zu erbringen in der
Lage sind (vgl. dazu EMARK 2001 Nr. 24 E. 3, EMARK 2000 Nr. 27
E. 5. f., EMARK 2000 Nr. 21 E. 6.c). Besondere Gründe können - in
atypischen Einzelfällen - auch dann vorliegen, wenn die in der
Schweiz lebenden, asylberechtigten Familienangehörigen selbst einer
solchen persönlichen Fürsorge durch die einzubeziehende Person
bedürfen (vgl. EMARK 2000 Nr. 4 S. 42).
3.
3.1 In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, die Be-
schwerdeführerin sei nach der Trennung ihrer Eltern von ihrem Bruder
B._______ aufgenommen und finanziell unterstützt worden. Zur
Untermauerung dieser Vorbringen seien ein Arztbericht des
C._______ vom Y._______ und die Kopie eines undatierten
Schreibens des (...) des Dorfes D._______ beziehungsweise der
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E._______ eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin leide gemäss
dem eingereichten Arztzeugnis und den ergänzenden Kommentaren
im Bestätigungsschreiben des (...) an (...) und sei auf die Pflege und
Unterstützung ihres Bruders und ihrer Schwägerin angewiesen. Hierzu
sei festzuhalten, dass die medizinische Versorgung in der Türkei
insgesamt ausreichend und gesichert sei. Im Fall der Beschwerde-
führerin zeige der eingereichte Arztbericht des C._______, dass ihre
Erkrankung in der dortigen Spezialklinik (...) diagnostiziert worden sei
und, so weit möglich, auch behandelt werden könne. Zudem könne
aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden, dass die
Beschwerdeführerin über ein zusätzliches Beziehungsnetz verfüge
und entgegen dem eingereichten Bestätigungsschreiben des (...) von
D._______ nicht ausschliesslich auf die Unterstützung durch ihren
Bruder B._______ angewiesen sei. So lebe die Mutter der
Beschwerdeführerin mit ihrem zweiten Ehemann und wohl auch
weiteren Kindern in der Nähe der Beschwerdeführerin. Ebenso nenne
B._______ eine Schwester, welche noch in seinem Herkunftsdorf
D._______ lebe. Daneben sei anzunehmen, dass die Beschwer-
deführerin über die eigentliche Kernfamilie hinaus noch zahlreiche an-
dere Verwandte habe, die sie im Alltag unterstützen könnten. Ferner
verweise B._______ auch auf zwei Cousins, die sich in der Schweiz
aufhielten. Diesen in der Schweiz lebenden Personen sei es im
Rahmen der Verwandtenunterstützungspflicht möglich und zumutbar,
die Beschwerdeführerin bereits mit relativ geringen Devisenbeträgen
wirkungsvoll finanziell vom Ausland aus zu unterstützen. Somit seien
keine besonderen Gründe vorhanden, welche für die
Familienvereinigung in der Schweiz sprechen könnten.
3.2 In der Beschwerdeschrift und der Eingabe vom 11. November
2007 wird demgegenüber im Wesentlichen angeführt, dass die Be-
schwerdeführerin weder bei ihrer Mutter noch bei ihrer Schwester le-
ben könne. So habe die Mutter ihren zweiten Ehemann verloren und
sei ihrerseits mit ihren drei Kindern durch den Sohn des Ehemannes
aus erster Ehe aufgenommen worden. Die Beschwerdeführerin könne
in diesem Haushalt aus sittlichen Gründen wie auch aus Gründen des
Platzes keine Aufnahme finden. Bezüglich der Schwester sei anzufüh-
ren, dass sich deren Ehemann in der Schweiz befinde und sie diesem
im Rahmen der Familienzusammenführung ebenfalls nachreisen wer-
de. Zudem lebe diese in ihrer eigenen Familie, da sie aus finanziellen
Gründen keinen eigenen Haushalt unterhalten könne. Es sei daher
auch in diesem Fall für die Beschwerdeführerin unmöglich, Aufnahme
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zu finden. Als Frau mit massgeblichen gesundheitlichen Problemen ha-
be sie keinerlei Möglichkeiten, alleine zu leben. Sie lebe derzeit bei ei-
nem Kollegen ihres Bruders B._______, wo sie allerdings nur
begrenzte Zeit bleiben könne respektive die Familie dieses Kollegen
wolle sich nicht mehr länger um sie kümmern, da die Familie aufgrund
der sich zuspitzenden Situation befürchte, mit der Familie A._______
und damit mit der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) in Verbindung
gebracht zu werden. Aus den beigelegten Schreiben (...) sei
ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin immer bei ihrem Bruder und
dessen Frau gelebt habe und ihre Schwester aufgrund ihrer eigenen
Situation nicht in der Lage sei, die Beschwerdeführerin bei sich
aufzunehmen.
3.3 Aufgrund der geschilderten Lebenssituation der Beschwerdeführe-
rin in deren Heimatstaat ergeben sich, wie nachfolgend erörtert, keine
besonderen Gründe, welche für die Familienvereinigung im Sinne von
Art. Art. 51 Abs. 2 AsylG sprechen würden.
Hinsichtlich der angeführten Beeinträchtigung des Gesundheitszustan-
des der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass bei dieser gemäss
dem in den Akten liegenden und von der Vorinstanz im angefochtenen
Entscheid erwähnten Arztbericht des C._______ vom Y._______
(Diagnose) festgestellt worden sei. In diesem Zusammenhang wurde
die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember
2007 aufgefordert, innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung ein ak-
tuelles und detailliertes ärztliches Zeugnis zu Art und Schwere ihrer
Erkrankung sowie zu allfälligen Therapiemassnahmen einzureichen,
weil der Arztbericht des C._______ vom Y._______ für die Beurteilung
des Gesundheitszustandes respektive einer allfälligen
Pflegebedürftigkeit der Beschwerdeführerin als zu wenig
aussagekräftig erscheine. Diesbezüglich stellt das Bundesverwaltungs-
gericht fest, dass die Beschwerdeführerin die ihr eingeräumte Frist un-
genutzt verstreichen liess und auch bis dato, mithin über ein Jahr nach
Ablauf der gesetzten Frist, keinerlei relevanten medizinischen Unterla-
gen nachreichte, welche näheren Aufschluss über ihren aktuell beste-
henden Gesundheitszustand liefern könnten. Diese Unterlassung
muss sich die Beschwerdeführerin in dem Sinne zu ihren Ungunsten
anrechnen lassen, als dass vorliegend lediglich von der im Arztbericht
des C._______ vom Y._______ festgehaltenen Diagnose auszugehen
ist und eine Pflegebedürftigkeit, welche nur durch Verwandte in der
Schweiz wahrgenommen werden könnte, angesichts des Krankheits-
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bildes, wie es sich derzeit für das Bundesverwaltungsgericht darstellt,
nicht zwingend besteht. So handelt es sich bei (Namen der Krankheit)
um (Darlegung der Krankheit und deren Symptome). Aufgrund der vor-
liegenden Diagnose und der Akten ist in casu somit von (Folgen der
Krankheit) der Beschwerdeführerin auszugehen. Auch wenn diese
gesundheitliche Beeinträchtigung für die Beschwerdeführerin bei
alltäglichen Verrichtungen ein Erschwernis darstellt, ist sie nach
Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht dergestalt, als
dass eine dauernde Pflegebedürftigkeit bejaht werden müsste
respektive eine besonders intensive Betreuung erforderte. Weiter
besteht nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in
der Heimat der Beschwerdeführerin - wie aus dem Arztbericht des
C._______ vom Y._______ denn auch ersichtlich wird - ein
ausreichendes medizinisches Versorgungsnetz, um allfällig
notwendige Kontrollen oder auch Behandlungen in ihrem Fall
durchführen zu können.
In der Beschwerdeschrift wurde überdies nicht überzeugend dargelegt,
warum insbesondere die in der Türkei lebende Mutter allein deshalb,
weil sie in den Familienverband ihres zweiten Ehemannes eingegan-
gen sei, nicht in der Lage sein sollte, ihrer Tochter die notwendige Un-
terstützung zu gewähren. Weiter wurde in der Rechtsmitteleingabe
vom 28. September 2007 darauf hingewiesen, dass sich der Ehemann
der Schwester der Beschwerdeführerin in der Schweiz befinde und die
Schwester im Rahmen der Familienzusammenführung diesem in die
Schweiz nachreisen werde. Bei der auf Beschwerdeebene genannten
Schwester der Beschwerdeführerin handelt es sich gemäss dem ein-
gereichten Familienregisterauszug um F._______, geboren Z._______.
Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes befindet
sich jedoch nach wie vor lediglich der Ehemann der Schwester der
Beschwerdeführerin in der Schweiz, weshalb davon auszugehen ist,
dass sich die erwähnte Schwester mit ihrer Familie noch immer in der
Türkei befindet. Der in der Beschwerdeschrift genannte Umstand, dass
diese aus eigenen Gründen keinen eigenen Haushalt unterhalten
könne und in der eigenen Familie lebe, kann nicht als überzeugender
Hinderungsgrund gelten, um ihrer Schwester eine im Rahmen ihrer
Möglichkeiten vorhandene Unterstützung zu gewähren. Im Weiteren ist
festzuhalten, dass - wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu
Recht ausführte - die Beschwerdeführerin über ihre Kernfamilie hinaus
noch zahlreiche weitere Verwandte verfügt, die ihr bei alltäglichen
Verrichtungen Hilfestellungen geben können. So seien an dieser Stelle
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lediglich die diversen Familienangehörigen ihrer Schwägerin
beziehungsweise der Ehefrau ihres Bruders B._______ erwähnt,
welche im Herkunftsort der Beschwerdeführerin Wohnsitz haben.
Sodann ist es B._______ und weiteren in der Schweiz lebenden Ver-
wandten überdies möglich, die Beschwerdeführerin bereits durch ge-
ringe Geldleistungen zumindest in finanzieller Hinsicht effektiv zu un-
terstützen.
Somit ist diese nicht auf die Hilfe ihres in der Schweiz lebenden Bru-
ders und seiner Familie angewiesen und ein bestehendes erforderli-
ches Abhängigkeitsverhältnis ist zu verneinen. Es bestehen keine be-
sonderen Gründe für die Gewährung von Familienasyl im Sinne von
Art. 51 Abs. 2 AsylG.
3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für
die Gewährung von Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG respek-
tive für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz (Art. 51 Abs. 4
AsylG) vorliegend nicht erfüllt sind. Die Vorinstanz hat demnach das
Gesuch um Familienzusammenführung zu Recht abgelehnt.
3.5 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtser-
hebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig fest-
stellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzu-
weisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Jedoch rechtfertigt es sich vorliegend, auf eine
Kostenauflage zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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