B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6543/2014
Ur t e i l vom 2 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…),
sowie die Kinder
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Eritrea,
alle vertreten durch lic. iur. Patricia Müller,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) eigenen Angaben zu-
folge ihren Heimatstaat zusammen mit ihren Kindern am 6. Oktober 2012
verliess und die Beschwerdeführenden am 18. September 2014 in der
Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung zur Person (BzP)
vom 2. Oktober 2014 angab, sie und ihre beiden Kinder seien auf der
Flucht im Sudan von ihrem Mann beziehungsweise Vater und zwei weite-
ren Kindern beziehungsweise Geschwistern getrennt worden,
dass sie den Aufenthaltsort ihres Ehemannes sowie der beiden anderen
Kinder nicht kenne,
dass sie und die beiden Kinder von der italienischen Küstenwache aufge-
griffen und an Land gebracht worden seien,
dass sie in Italien ein ihr unbekanntes Papier habe unterzeichnen müssen,
dass sie nicht nach Italien zurückkehren wolle, sie nicht gewusst habe,
dass sie in Italien ein Asylgesuch gestellt habe, und ihr Ziel von Anfang an
die Schweiz gewesen sei,
dass sie sich überdies eine Ausbildung für ihre Kinder wünsche, was in
Italien weniger gut möglich sei, und als Obdachlose zu leben, keine Option
darstelle,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. Oktober 2014 – eröffnet am 4. No-
vember 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Italien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 10. November 2014 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
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erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Recht auf Selbsteintritt auszu-
üben und die Schweiz für das Asylgesuch für zuständig zu erachten,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung und Anweisung der Vollzugsbehörden ersuchten, von einer Über-
stellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über
den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe,
dass sie überdies um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 11. November 2014 ge-
stützt auf Art. 56 VwVG anordnete, der Vollzug der Überstellung werde per
sofort einstweilen ausgesetzt,
dass mit Instruktionsverfügung vom 14. November 2014 festgehalten
wurde, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses werde verzichtet und die Vorinstanz werde zur Einrei-
chung einer Vernehmlassung eingeladen,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 26. November 2014 am an-
gefochtenen Entscheid festhielt,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 ent-
schied, das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung werde
gutgeheissen, womit der Vollzug ausgesetzt bleibe,
dass auf die übrigen Beschwerdeanträge und allfällige weitere Instruktions-
massnahmen zu einem späteren Zeitpunkt zurückzukommen sein werde,
dass die Beschwerdeführerin am (…) 2015 das Kind D._______ zur Welt
brachte,
und zieht in Erwägung,
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM beziehungsweise SEM entscheidet (Art. 105
AsylG, i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 26. November 2014 den
Beschwerdeführenden nicht zur Kenntnis gebracht wurde,
dass angesichts des Verfahrensausganges aus Gründen der Prozessöko-
nomie von einer Gewährung des rechtlichen Gehörs in diesem Zusammen-
hang abzusehen ist (Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG), im Sinne der Verfahrens-
transparenz die Vernehmlassung jedoch dem vorliegenden Urteil beizule-
gen ist,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie
nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
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und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass die Beschwerdeführenden ihre Beschwerdebegehren im Wesentli-
chen mit dem am 4. November 2014 ergangenen Urteil des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Verfahren Tarakhel gegen
die Schweiz (Verfahrensnummer 29217/14, Grosse Kammer) begründen,
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wonach eine Wegweisung von Asylsuchenden mit Kindern nach Italien ge-
gen Art. 3 EMRK verstosse, ausser es liege eine konkrete Zusicherung be-
treffend eine dem Kindeswohl angebrachte Unterbringung und Betreuung
vor,
dass es sich bei den Beschwerdeführenden um eine besonders verletzli-
che Familie handle, zumal der Ehemann und Vater sowie zwei weitere Kin-
der beziehungsweise Geschwister verschollen seien und die Beschwerde-
führerin zudem hochschwanger sei,
dass eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien bei dieser
Sachlage, ohne Vorliegen konkreter und individueller Zusicherungen sei-
tens der italienischen Behörden, eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeu-
ten würde,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 26. November 2014 aus-
führte, es nehme gestützt auf das Urteil des EGMR vom 4. November 2014
keine Überstellungen von Eltern mit Kindern nach Italien vor, ohne dass
vorgängig die notwendigen expliziten Garantien vorlägen; es handle sich
dabei um Überstellungsmodalitäten, nicht um eine Voraussetzung für die
Anordnung der Wegweisung,
dass die Beschwerdeführenden überdies während ihres lediglich knapp
drei Wochen dauernden Aufenthalts von den italienischen Behörden unter-
gebracht worden seien und keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, Italien
würde den Beschwerdeführenden den Zugang zu medizinischer Versor-
gung verwehren,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil
E-6629/2014 vom 12. März 2015 (zur Publikation vorgesehen) zum
Schluss gekommen ist, angesichts der Ausführungen im Entscheid Tarak-
hel stelle das Vorliegen der von den italienischen Behörden einzuholenden
individuellen Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie
respektierenden Unterbringung nicht eine blosse Überstellungsmodalität
dar, sondern eine Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit der An-
ordnung einer Überstellung nach Italien,
dass demzufolge im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkreti-
sierte individuelle Zusicherung vorliegen müsse, mit welcher namentlich
garantiert werde, dass eine dem Alter des Kindes beziehungsweise der
Kinder entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur
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Verfügung stehe und dass diese bei der Unterbringung nicht getrennt
werde,
dass sich im vorliegenden Verfahren keine entsprechenden individuellen
Garantien in den vorinstanzlichen Akten befinden,
dass sich das Einholen solcher Garantien im vorliegenden Fall umso mehr
aufdrängt, als es sich bei den Beschwerdeführenden um eine alleinste-
hende Frau mit mittlerweile drei minderjährigen Kindern – darunter einen
Säugling – handelt,
dass nach dem Gesagten der entscheidrelevante Sachverhalt im Hinblick
auf die Frage, ob eine Überstellung nach Italien völkerrechtskonform im
Sinne von Art. 3 EMRK sei, nicht rechtsgenügend erstellt ist,
dass nach dem Gesagten die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung vom 30. Oktober 2014 daher aufzuheben und das Verfahren
zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegen-
standslos geworden ist,
dass den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts ihres Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist,
dass die notwendigen Parteikosten mangels eingereichter Kostennote auf-
grund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 VGKE),
dass der notwendige Aufwand gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 600.– (inkl. Aus-
lagen und allfälliger MWSt) geschätzt wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2014 wird aufgehoben. Die Akten
gehen zur vollständigen und korrekten Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und zur Weiterführung des Verfahrens an die Vor-instanz zu-
rück.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 600.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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