Abtei lung IV
D-6545/2006
law/mah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Walter Lang Vorsitz,
Richter Hans Schürch, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, geboren (...),
Togo,
vertreten durch Fürsprecher André Seydoux,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF)
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
26. November 2003 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6545/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Togolese aus Lomé, verliess sein Heimat-
staat gemäss eigenen Angaben am 18. August 2001 und reiste per
Motorradtaxi nach Ghana. Am 29. September 2001 verliess er Accra
und gelangte per Flugzeug und Auto via Rom am 4. Oktober 2001 ille-
gal in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte.
B.
Am 11. Oktober 2001 erhob das BFF in der Empfangsstelle (heute
Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) Vallorbe die Personalien des
Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und
zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 10. Janu-
ar 2002 hörte ihn der (...) und am 13. Oktober 2003 das BFF zu seinen
Asylgründen an.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei seit dem Jahre 1990 Mitglied der Opposi-
tionspartei Comité d'Action pour le Renouveau (CAR). Wegen seiner
Teilnahme an einer Demonstration im November 1991 sei er von Sol-
daten verhaftet und geschlagen worden, wovon er noch heute Narben
habe. 1996 habe er sein Studium in Rechtswissenschaften an der Uni-
versität von Benin in Lomé abgeschlossen und habe fortan Artikel für
die jeweils montags erscheinende Zeitung "Le Scorpion" geschrieben.
Da die Zeitung streng geheime Informationen publiziert habe, seien
sie als Mitarbeiter dieser Zeitung von der Armee, der Polizei, der Gen-
darmerie und vom Geheimdienst gesuchte Leute gewesen. Nachdem
der Oppositionsführer Agboyibo verhaftet worden sei, habe die Oppo-
sition am 11. August 2001 eine Protestkundgebung organisiert. Er
habe an dieser verbotenen Demonstration teilgenommen. sei dabei
verhaftet und auf die zentrale Polizeiwache abgeführt worden, wo er
misshandelt worden sei. Am 15. August 2001 sei er mit der Auflage, er
müsse am 18. August 2001 eine Gegendemonstration zu Gunsten der
Regierung organisieren, freigelassen worden, sei jedoch ständig von
der Polizei in Zivil überwacht worden. Er habe die Gegendemonstrati-
on organisiert und sei während dieser Demonstration seinen Bewa-
chern entwischt und nach Ghana geflüchtet. Daraufhin sei seine Mut-
ter verhaftet worden, welche am folgenden Montag wieder freigelassen
worden sei.
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Anlässlich der Anhörung vom 13. Oktober 2003 reichte der Beschwer-
deführer ein Diplom, zwei Bestätigungen, einen Notenauszug in Kopie
der Universität von Benin, eine Wochenzeitschrift "Le Scorpion" vom
5. August 2001 und eine Bestätigung dieser Wochenzeitschrift vom
30. April 2001 in Kopie ein.
C.
Mit Verfügung vom 26. November 2003 stellte das BFF fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2003 liess der Beschwerdeführer ge-
gen diese Verfügung durch seinen Rechtsvertreter bei der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erheben und bean-
tragen, die Verfügung des BFF vom 26. November 2003 sei aufzuhe-
ben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu
gewähren.
E.
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2003 verzichtete der Instruktions-
richter der ARK aufgrund des Betrags auf dem bestehenden Sicher-
heitskonto auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Am 3. Mai 2004 reichte der Beschwerdeführer einen von ihm verfass-
ten Text zu der in seiner Heimat verrichteten Tätigkeit mitsamt diversen
Beilagen ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
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nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen
Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teil-
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2.2 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen
in gültiger Form eingereicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und Art. 52
VwVG). Demzufolge ist auf diese einzutreten.
3.
3.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschluss-
gründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flücht-
lingseigenschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder
im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder we-
gen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
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3.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-
staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8
S. 190 ff., 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem
Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK
2005 Nr. 21 E. 7 S. 193).
3.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
rung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der
Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen un-
terdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vor-
bringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, man-
gelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung ver-
weigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strik-
ten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sicht-
weise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 7
E. 6 S. 64 ff., EMARK Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f., EMARK 1996 Nr. 27
E. 3c.aa S. 263 f., EMARK Nr. 28 E. 3a S. 270).
4.
4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an
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die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG bzw. an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
Im Einzelnen führte es aus, es sei realitätsfremd, dass ein Oppositi-
onsmitglied ohne Bezahlung eine Demonstration gegen die Opposition
organisiert habe und noch dazu ungefähr 100 Oppositionsmitglieder
gefunden haben wolle, welche - ohne Geld dafür erhalten, sondern
erst nach der Demonstration Geld in Aussicht gestellt bekommen zu
haben - an dieser Demonstration teilgenommen hätten. Weiter sei
nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer zuerst etwa
100 Leute für die angebliche Demonstration organisiert habe, dann
aber plötzlich geflüchtet sein wolle. Insbesondere sei unglaubhaft,
dass es ihm gelungen sei, so viele Leute für eine Demonstration zu or-
ganisieren, während er stets von Zivilpolizisten, d.h. für die Oppositi-
onsmitglieder fremde Personen, begleitet worden sei. Ferner könne
nicht nachvollzogen werden, weshalb der Beschwerdeführer bereits
seit 1990 Mitglied der Oppositionspartei CAR gewesen sein wolle,
wenn es gemäss allgemein zugänglicher Quelle die CAR erst seit
Mai 1991 gegeben habe. Aufgrund dieser realitätsfremden Aussagen
würden erste Zweifel am Wahrheitsgehalt des geltend gemachten
Sachverhalts aufkommen. Die Aussagen des Beschwerdeführers wür-
den in den wesentlichen Punkten erhebliche Widersprüche aufweisen,
welche an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zweifeln lassen wür-
den. Beispielsweise widerspreche er sich bezüglich der Anzahl geltend
gemachter Festnahmen. Sowohl an der Empfangsstelle als auch bei
der kantonalen Befragung habe er lediglich von einer einzigen Fest-
nahme am 11. August 2001 gesprochen, während er anlässlich der
Bundesanhörung angegeben habe, bereits vor dem 11. August 2001
mehrmals verhaftet und wieder frei gelassen worden zu sein. Weiter
gebe er an der Empfangsstelle zu Protokoll, er sei als Journalist telefo-
nisch bedroht worden, bei der kantonalen Befragung gebe er jedoch
an, diese Bedrohungen hätten nicht ihn betroffen, sondern davon sei
vielmehr der Direktor der Zeitschrift betroffen gewesen. Ferner habe er
unterschiedliche Angaben hinsichtlich der Art und Weise, wie ihm die
Auflagen für die angebliche Freilassung am 15. August 2003 gestellt
worden seien, gemacht. So gebe er an der Empfangsstelle sowie bei
der kantonalen Befragung zu Protokoll, zuerst habe man ihm den Vor-
schlag unterbreitet, gegen die Opposition auszusagen, was er jedoch
verweigert habe. Zu einem späteren Zeitpunkt habe man ihm den Vor-
schlag gemacht, eine Gegendemonstration zu Gunsten der Regierung
zu organisieren, welchen er dann angenommen habe. Anlässlich der
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Bundesanhörung habe er jedoch erklärt, die beiden Vorschläge seien
ihm gleichzeitig unterbreitet worden, und er habe auswählen können,
welchem Vorschlag er zustimmen wolle. Im Übrigen mache er
unterschiedliche Angaben bezüglich der geltend gemachten Anzahl
Personen in der Zelle sowie der Anzahl Pseudonyme, die er als
Journalist verwendet habe. Der Beschwerdeführer habe am
13. Oktober 2003 ein Bestätigungsschreiben eingereicht, um seine
Vorbringen zu untermauern. Unabhängig von der Echtheit dieses
Dokumentes, welches lediglich die angebliche Tätigkeit des
Beschwerdeführers als Journalist bestätige, komme ihm für den
asylrelevanten Sachverhalt kein Beweiswert zu. Des Weiteren sei nicht
nachvollziehbar, weshalb das betreffende Dokument bereits am
30. April 2001, ein paar Monate vor der geltend gemachten Festnahme
des Beschwerdeführers, ausgestellt worden sei. Zudem könne nicht
nachvollzogen werden, weshalb der Beschwerdeführer dieses
Bestätigungsschreiben in Form einer beglaubigten Kopie zu den Akten
gebe, wenn er sich während seiner angeblichen Tätigkeit als Journalist
auf einfachere Weise eine Bestätigung hätte ausstellen lassen können.
Nach dem Gesagten vermöge das eingereichte Bestätigungsschreiben
den asylrelevanten Sachverhalt nicht zu belegen und könne somit
keine Beweiskraft entfalten. Die weiteren vom Beschwerdeführer
eingereichten, im Sachverhalt erwähnten Dokumente würden den
asylrelevanten Sachverhalt auch nicht zu belegen vermögen und seien
somit als untaugliche Beweismittel zu qualifizieren.
4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die an-
gefochtene Verfügung sei willkürlich, weil sie den Beschwerdeführer
bei einzelnen, angeblichen Widersprüchen behafte, ohne seine ge-
samten Aussagen zu würdigen. Im richtigen Kontext gewürdigt, seien
die Aussagen keineswegs realitätsfremd. Die Wahrheit sei die Folgen-
de: Als Bedingung für die Freilassung am 15. August 2001 sei der Be-
schwerdeführer vor die Wahl gestellt worden, entweder eine Demonst-
ration zugunsten der Regierung zu organisieren oder aber gegen die
Opposition auszusagen. Für den Beschwerdeführer sei eine Aussage
gegen seine eigenen Leute ausser Diskussion gestanden, möglich sei
also nur eine Demonstration zugunsten der Regierung gewesen. Dafür
habe er aber nicht Oppositionelle motiviert - das wäre ihm kaum ge-
lungen - sondern orientierungslose Jugendliche, die der Beschwerde-
führer auf der Strasse gefunden und denen er Geld versprochen habe,
obwohl er natürlich gewusst habe, dass er nicht in der Lage sei, ihnen
je welches zu geben. Auch aus diesem Grund sei ihm nichts anderes
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übrig geblieben als die Flucht aus Togo. Es sei richtig, dass die CAR
erst im Mai 1991 gegründet worden sei. Die Gründung habe aber von
einer Gruppe von Leute vorbereitet werden müssen und der
Beschwerdeführer habe dieser seit 1990 angehört. Genau genommen
- so führe der Beschwerdeführer aus - gehe diese oppositionelle
Gruppe auf den Tod des Olympio Gil Christ im Jahre 1967 zurück.
Richtig gewürdigt, würden sich auch die angeblichen Widersprüche zu
seinen Festnahmen auflösen. Wie an der Empfangsstelle und beim
Kanton angegeben, sei der Beschwerdeführer nur einmal nämlich am
11. August 2001 verhaftet worden. Bei den anderen, unzähligen
Malen, sei er lediglich angehalten und geschlagen oder es seien ihm
Schriften abgenommen worden, aber er sei jeweils umgehend wieder
freigelassen worden. Der Beschwerdeführer habe also einen
Unterschied zwischen einer "Verhaftung", die mehrere Tage bis Jahre
dauern könne, und einer Anhaltung, die nur sehr kurz daure, gemacht.
Ob der Übersetzer diesen Unterschied korrekt wiedergegeben habe,
wisse der Beschwerdeführer nicht. Auch kein Widerspruch liege im
Zusammenhang mit der Drohung, welche er als Journalist per Telefon
entgegennehmen musste. Diese Drohung sei weder ausschliesslich
gegen ihn noch gegen den Direktor persönlich gerichtet, sondern
gegen die Zeitung schlechthin und damit gegen alle, die an deren
Herausgabe gearbeitet hätten, gewesen. Der angebliche Widerspruch
bereffend Anzahl der Personen in der Zelle löse der Beschwerdeführer
schon beim Bundesamt auf: Es seien immer deren 15 gewesen. Was
die verwendeten Pseudonyme anbelange, führe der Beschwerdeführer
aus, er habe deren zwei verwendet, nämlich "Maurice" und "Dieux
Donné". Im Gegensatz zu seinem richtigen Namen seien diese beiden
Pseudonyme im Impressum erschienen. Berücksichtige man zudem
die umfassenden Kenntnisse des Beschwerdeführers über die
politischen Vorgänge in seiner Heimat, so müsse davon ausgegangen
werden, dass die von ihm vorgebrachte Verfolgungsgeschichte der
Wahrheit entspreche, weshalb ihm allein schon als Mitglied der CAR,
deren Präsident bekanntlich seit langem inhaftiert sei, Asyl gewährt
werden müsse.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten
übereinstimmend mit dem Bundesamt zur Auffassung, dass die vom
Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend ge-
machten Vorbringen den umschriebenen Anforderungen an die Glaub-
haftmachung nicht genügen, und das Bundesamt diese zu Recht und
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mit zutreffender Begründung als unglaubhaft beurteilt hat. Es trifft zwar
zu, dass wie in der Beschwerde vorgebracht, der Beschwerdeführer
über die politischen Vorgänge in seiner Heimat umfassend im Bild ist.
Aufgrund seiner Aussagen ist zu vermuten, dass er auch Kenntnisse
im Bereich Journalismus hat. Hingegen kann ihm aus dem vom
Bundesamt zutreffend dargelegten Gründen seine angebliche
journalistische Tätigkeit für die Zeitung "Le Scorpion" und die
angebliche Verfolgung nicht geglaubt werden.
Das Bundesamt hat zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer
unterschiedliche Angaben zur Art und Weise der Unterbreitung der
Vorschläge als Bedingung für die Freilassung gemacht hat. Mit der blo-
ssen Wiedergabe der Vorschläge in der Beschwerde wird der Wider-
spruch nicht aufgelöst und insoweit auch nicht dargelegt, warum das
Bundesamt die Aussagen des Beschwerdeführers falsch gewürdigt ha-
ben soll. Ferner können in der Beschwerde die vom Bundesamt festge-
stellten unterschiedlichen Angaben bezüglich der Anzahl Festnahmen
nicht mit der Behauptung geklärt werden, der Beschwerdeführer habe
zwischen einer Verhaftung und einer kurzweiligen Anhaltung unter-
schieden. So gab der Beschwerdeführer nämlich in der Anhörung vom
10. Januar 2002 an, dass er seit seiner Tätigkeit für die Zeitung "Le
Scorpion" persönlich nie Probleme mit den Ordnungskräften gehabt
habe (vgl. act. A7/21 S. 14). In der Anhörung vom 13. Oktober 2003
gab er aber preis, dass man ihn respektive die Journalisten mehrmals
verhaftet, befragt, geschlagen und wieder freigelassen habe. Dies sei
so oft passiert, dass er die Anzahl gar nicht nennen könne (vgl.
act. A10/10 S. 3). Es ist somit unwesentlich, ob es sich dabei nur um
Anhaltungen oder um Verhaftungen gehandelt hat. Tatsache ist, dass
der Beschwerdeführer keine übereinstimmenden Aussagen darüber
gemacht hat, ob er überhaupt in Zusammenhang mit seiner angebli-
chen Journalistentätigkeit festgenommen wurde. Zudem erwähnt er in
der Anhörung vom 13. Oktober 2003, dass er bereits im November
1991 anlässlich einer Demonstration von Soldaten verhaftet und ge-
schlagen worden sei und von den Misshandlungen Narben habe (vgl.
act. A10/10 S. 2). Diese Festnahme wurde aber weder bei der Befra-
gung im EVZ noch bei der Anhörung am 10. Januar 2002 vom Be-
schwerdeführer erwähnt und ist als nachgeschoben zu werten. Auf-
grund dieser divergierenden Aussagen ist am Wahrheitsgehalt des gel-
tend gemachten Sachverhalts zu zweifeln.
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Die Zweifel werden durch die vom Beschwerdeführer anlässlich der
Anhörung am 13. Januar 2003 eingereichten Zeitung "Le Scorpion"
vom 5. August 2001 und den in diesem Zusammenhang erfolgten Er-
klärungen zu den von ihm verwendeten Pseudonymen "Dieu Donné"
und "Maurice" untermauert. Er verwies in der Zeitung auf einen von
ihm unter dem Pseudonym "Dieu Donné" verfassten Artikel über einen
Dieb auf Seite 5 (vgl. act. A10/10 S. 2 und 5). Dieser Artikel wurde mit
einem blauen Stift durch ein Kreuzzeichen markiert. In der gleichen
Zeitung auf Seite drei wurde jedoch noch ein Artikel unter dem
Pseudonym "Maurice" verfasst, den der Beschwerdeführer allerdings
weder in der Anhörung erwähnte, noch markierte, was doch sehr er-
staunt, da der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben und laut
Beschwerde auch unter diesem Pseudonym geschreiben hat (vgl.
act. A10/10 S. 5). Darin geht es zudem um den bekannten Prozess ge-
gen den Führer der CAR Yawovi Agboyibo und dessen Urteilsverkün-
dung, weshalb anzunehmen ist, dass er sich an einen Artikel mit ei-
nem derart brisanten Inhalt bestimmt erinnert hätte, wenn er ihn tat-
sächlich geschrieben hätte. Es ist deshalb zu bezweifeln, dass der Be-
schwerdeführer, wie in der Beschwerde behauptet, unter beiden
Pseudonymen für die Zeitung geschrieben hat. Die eingereichte Zei-
tung eignet sich deshalb nicht, um zu belegen, dass der Beschwerde-
führer als Journalist für die Zeitung "Le Scorpion" gearbeitet hat und
deswegen verfolgt worden ist.
Schliesslich ist, wie das Bundesamt zu Recht feststellte, in der Tat
nicht nachvollziehbar, zu welchem Zweck sich der Beschwerdeführer
am 30. April 2001 eine Bestätigung vom Direktor der Zeitung hat aus-
stellen und diese auch noch hat beglaubigen lassen, obschon er zu
diesem Zeitpunkt im Besitz eines Presseausweises - dieser soll erst im
August bei der Verhaftung konfisziert worden sein – gewesen sein will,
mit dem er sich jederzeit hätten ausweisen können.
5.2 Aufgrund der bisherigen Erwägungen ist somit festzustellen, dass
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt sei-
ner Ausreise aus dem Heimatland asylrechtlich relevante Verfolgung
glaubhaft zu machen. Angesichts der obigen Ausführungen erübrigt es
sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben des Beschwerde-
führers im Einzelnen näher einzugehen, da sie am Ergebnis der
Glaubhaftigkeitsprüfung nichts zu ändern vermögen.
Seite 10
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6.
Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch nicht allein
der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland, sondern die Situation
im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend (vgl. EMARK 2005
Nr. 18 E. 7.1 S. 164).
6.1 Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, er sei ein aktives
Mitglied der Bewegung "Communauté togolaise en Suisse" (CTS). Die
CTS sei eine Sektion der togoischen Diaspora, die für Rechtsstaatlich-
keit und Demokratie in Togo eintrete und durch periodische Informati-
on, Sensibilisierung und verfasste Artikel agiere. Der Beschwerdefüh-
rer hat, um dies zu belegen, am 3. Mai 2004 die Statuten der CTS vom
6. Oktober 2003 eingereicht.
6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausrei-
se aus dem Heimat - oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politi-
sche Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen wor-
den ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe be-
ruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn
der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb
bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt wür-
de (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.).
Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum
Ausschluss der Asylgewährung. Die vom Gesetzgeber bezweckte Be-
stimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund ver-
bietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. EMARK 1995
Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70).
6.3 Allein die Mitgliedschaft bei der CTS lässt nicht den Schluss zu,
der Beschwerdeführer habe sich damit derart exponiert, dass er bei
den togoischen Behörden den Eindruck erwecken würde, er stelle eine
Gefahr für das togoische Regime dar. In diesem Zusammenhang ist
ferner festzuhalten, dass sich die Lage in Togo inzwischen zusehends
stabilisiert hat. Am 20. August 2006 einigten sich die Oppositionspar-
teien und die Regierung auf eine "Allgemeine politische Vereinbarung",
die Parlamentswahlen im Jahre 2007 vorsah. Seit diesen vorwiegend
ordnungsgemäss abgelaufenen Wahlen am 30. Oktober 2007 ist die
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CAR im Parlament als zweitstärkste Oppositionspartei neben der
Partei Union des Forces du Changement (UFC) vertreten. Seither hat
sich nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die politische
Situation in einem Ausmass verbessert, dass nun auch Oppositionelle
nach Togo zurückkehren und dort politisch weitgehend ungehindert
aktiv sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb davon aus,
dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten
für die CTS keine Nachfluchtgründe geschaffen hat, die bei einer
Rückkehr nach Togo zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten
Verfolgung führen könnten. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft auch aufgrund
subjektiver Nachfluchtgründe nicht.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG wegen oppositioneller Tä-
tigkeiten vor der Ausreise aus dem Heimatland glaubhaft machen
konnte. Nach dem oben Gesagten droht ihm auch keine Verfolgung
wegen exilpolitischer Tätigkeiten. Somit kann er nicht als Flüchtling an-
erkannt werden. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abge-
lehnt.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Seite 12
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9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Togo ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Togo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
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(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR,
Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil
des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist ihm nach den
vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Togo lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt als zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
9.5 Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine
Hinweise dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr nach Togo einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Das
Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug nach
Togo gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar (vgl. Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE) E-6721/2006 vom
26. Juni 2008, E-4646/2006 vom 16. Juni 2008). Aus den Akten erge-
ben sich sodann keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen,
der Beschwerdeführer würde im Falle der Rückkehr nach Togo aus in-
dividuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten. Der Beschwerde-
führer lebte seit seinem fünften Lebenjahr bis zur Ausreise am 18. Au-
gust 2001 in Lomé (vgl. act. A1/9 S. 1). Gemäss eigenen Angaben hat
der Beschwerdeführer einen Universitätsabschluss und als Lehrer un-
terrichtet (vgl. act. A7/21 S. 6). In der Schweiz arbeitet der Beschwer-
deführer seit dem 9. September 2002 als Küchenbursche im (...). Es
ist ihm mithin zuzumuten, sich in Togo erneut um eine Arbeit zu
bemühen. Sodann leben seine zwei Kinder, seine Mutter und 18
Geschwister und Halbgeschwister in Togo (vgl. act. A1/9 S. 2 f.,
act. A7/21 S. 5). Der Beschwerdeführer verfügt somit über ein soziales
Beziehungsnetz, welches ihm bei der Reintegration helfen kann.
Soweit den Akten zu entnehmen ist, ist der Beschwerdeführer zudem
gesund. Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung des
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Beschwerdeführers nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG).
9.6 Festzuhalten bliebt, dass auch die nunmehr bald siebenjährige
Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz und die damit
verbundene Integration keine andere Beurteilung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs zulässt. Nachdem die Bestimmungen betreffend
vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Not-
lage (insbes. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998;
AS 1999 2273) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, kann
bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM bzw. des BFF im Ver-
fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwer-
wiegenden persönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden. Die Integ-
ration in der Schweiz war unter altem Recht primär im Rahmen eben
jener Notlagenprüfung zu berücksichtigen. Nach geltendem Recht ist
es nun dem Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes
einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilli-
gung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein
schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c
AsylG).
9.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bundesamt den Vollzug der
Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet
hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen geht hervor, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).
Die Beschwerde ist demnach ohne Durchführung eines Schriftenwech-
sels (Art. 111 Abs. 1 AsylG) abzuweisen.
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12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Febru-
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beila-
gen: Einzahlungsschein, Originalverfügung des BFF vom 26. No-
vember 2003)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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