Abtei lung IV
D-6545/2007
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{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Kurt Gysi,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz
Gerichtsschreiber Patrick Weber
X._______, geboren _______, Togo,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz,
Verfügung vom 5. September 2007 i.S. Asyl und Wegwei-
sung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
ParteienGeg nstand
Parteien
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland gemäss eigenen Anga-
ben am 4. Februar 2005 verliess und von Italien her kommend am 6.
Februar 2005 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte,
dass er am 8. Februar 2005 im Empfangszentrum _______ summa-
risch befragt wurde,
dass er am 15. Februar 2005 gleichenorts durch das BFM direkt ange-
hört wurde,
dass die Vorinstanz am 18. Januar 2006 in _______ eine ergänzende
Anhörung durchführte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im
Wesentlichen geltend machte, sein ebenfalls in die Schweiz geflohener
Bruder sei im Heimatland in einer oppositionellen Bewegung aktiv ge-
wesen,
dass die Behörden den Bruder dewegen vorgeladen hätten und - da
der besagte Bruder den Vorladungen keine Folge geleistet habe - der
Beschwerdeführer am 17. Februar 2003 an seiner Stelle festgenom-
men worden sei,
dass er zwei Jahre im Gefängnis von _______ habe verbringen
müssen,
dass es ihm mit Hilfe seines Schwagers gelungen sei, Anfang Februar
2005 aus der Haft zu entkommen,
dass er aufgrund der geschilderten Situation wenig später aus seinem
Heimatland geflohen sei,
dass er als Beweismittel zwei Zeitungen und einen Internet-Artikel sei-
nes Bruders einreichte,
dass das BFM das Asylgesuch vom 6. Februar 2005 mit Verfügung
vom 5. September 2007 abwies und die Wegweisung des Beschwer-
deführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
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dass die Vorinstanz zur Begründung insbesondere ausführte, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers müssten aufgrund widersprüchlicher
und realitätsfremder Angaben für unglaubhaft erachtet werden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. September 2007 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
einreichte und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die
Asylgewährung, eventualiter die Rückweisung der Sache an das BFM
zur Neubeurteilung, subeventualiter die Feststellung der Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021])
beantragte,
dass auf die Begründung der Eingabe in den nachfolgenden Erwägun-
gen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2007 abwies und
dem Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in der
Höhe von Fr. 600.-- Frist bis zum 19. Oktober 2007 ansetzte,
dass zur Begründung ausgeführt wurde, eine erste Prüfung der Akten
habe die mutmassliche Aussichtslosigkeit der Beschwerde ergeben,
dass der Kostenvorschuss am 18. Oktober 2007 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem verein-
fachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde,
wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist,
dass demnach auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111
Abs. 1 und 3 AsylG),
dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG grundsätzlich Flüchtlin-
gen Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernst-
hafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken, gelten (Art. 3 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaub-
haft zu machen ist,
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass insbesondere Vorbringen unglaubhaft sind, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Vorbringen mit zutreffender und nachvollziehbarer Begründung als
nicht glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 7 AsylG) erachtet hat,
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dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher vorab auf die nicht zu
beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG
und Art. 4 VwVG),
dass in diesem Zusammenhang ferner auf die ausführliche Zwischen-
verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Oktober 2007 Be-
zug zu nehmen ist,
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid demnach zutreffen-
derweise widersprüchliche Angaben des Beschwerdeführers hinsicht-
lich der Zustellung der seinen Bruder betreffenden angeblichen ersten
Vorladung hervorhebt,
dass auch die Angaben des Beschwerdeführers zum zeitlichen Ablauf
der Ereignisse vor seiner angeblichen Inhaftierung widersprüchlich
ausgefallen sind (vgl. BFM-Verfügung, S. 3 oben),
dass im Weiteren die vorinstanzliche Sichtweise, wonach die togolesi-
schen Behörden bei tatsächlich vorhandener Verfolgungsabsicht be-
züglich des Bruders nicht bis zum Januar 2003 mit dessen Vorladung
zugewartet hätten, berechtigt erscheint,
dass die Einschätzung des Bundesamtes, die lange Inhaftierung des
gemäss seinen Angaben politisch nicht aktiven Beschwerdeführers
einzig wegen der Missachtung von Vorladungen durch dessen Bruder
mute auch in Berücksichtung der Situation vor Ort konstruiert an, zu
teilen ist,
dass schliesslich die angeblichen Haftumstände und namentlich das
Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer zu seinem Bruder kein ein-
ziges Mal befragt worden sein soll, kaum nachvollziehbar und die an-
gebliche Flucht aus der Haft überdies stereotyp erscheint,
dass die vorinstanzliche Würdigung der Beweismittel in Anbetracht der
Fallumstände nicht zu beanstanden ist, zumal in der Tat nicht einleuch-
tet, weshalb ausgerechnet im (angeblichen) Erscheinungszeitpunkt ein
mediales Interesse an den beinahe zwei Jahre zurückliegenden Ereig-
nissen bestanden haben sollte (vgl. BFM-Verfügung, S. 3 unten),
dass der Beschwerdeingabe keine stichhaltigen Argumente, welche
eine andere Sichtweise rechtfertigten, zu entnehmen sind, da sich der
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Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf beschränkt, das angeblich
Vorgefallene aus seiner Sicht erneut darzulegen,
dass er ferner die Nachreichung einer Bestätigung für die erlittene Haft
in Aussicht stellt,
dass der Beweiswert eines solchen Dokuments aufgrund der Fallum-
stände in antizipierender Beweiswürdigung indes als gering zu veran-
schlagen ist, weshalb dem impliziten Antrag auf Fristansetzung zwecks
Beibringung dieses Beleges aus dem Ausland nicht entsprochen wird,
dass der Beschwerdeführer bisher nicht geltend gemacht hat, während
seiner angeblichen Haftzeit durch Vertreter von Nichtregierungsorgani-
sationen besucht worden zu sein, weshalb ein entsprechenden Bestä-
tigungsschreiben auch in diesem Lichte besehen kaum zu überzeugen
vermöchte,
dass im Übrigen das Asylverfahren seines Bruders (_______), an
dessen Stelle er angeblich inhaftiert worden sei, in der Schweiz
rechtskräftig negativ entschieden wurde,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf weitere Beschwerdevor-
bringen detaillierter einzugehen,
dass das BFM das Asylgesuch demnach zu Recht gestützt auf Art. 3
und 7 AsylG abgelehnt hat,
dass die Ablehnung des Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat,
dass der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt
noch zurzeit einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a
der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999
[AsylV 1, SR 142.311]),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegen- stehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
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und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die
vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Be-
schwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachtei-
len darzulegen vermochte, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine ande-
re menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in sei-
nem Heimatstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass die allgemeine Lage in Togo nicht gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs spricht (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass sich aus den Akten ferner keine konkreten Anhaltspunkte erge-
ben, aufgrund deren allenfalls geschlossen werden könnte, der Be-
schwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat
aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitli-
cher Natur in eine existenzbedrohende Situation,
dass der Vollzug der Wegweisung in seinen Heimatstaat schliesslich
möglich im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ANAG ist, da keine praktischen
Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könn-
ten, und er verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allen-
falls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten keine Wegweisungshindernisse vorliegen
und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestäti-
gen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) bereits mit Zwischenverfügung vom 5. Ok-
tober 2007 abgewiesen wurde, weshalb die Kosten des Verfahrens von
Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
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Abs. 1 VwVG) und mit dem am 18. Oktober 2007 geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwer-
deführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss getilgt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
vorinstanzlichen Akten (Kopie; Ref-Nr. N _______; per Kurier)
- _______
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Patrick Weber
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