B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6545/2017
Ur t e i l vom 6 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführende,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, eine aus Aleppo und E._______ stammende
Familie kurdischer Abstammung, verliessen ihren Heimatstaat ihren eige-
nen Angaben zufolge im August 2015 und gelangten über die Türkei am
14. Oktober 2015 in die Schweiz. Am selben Tag suchten sie im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nach. Dort wurden sie
am 2. November 2015 zu ihrer Person sowie summarisch zu ihren Asyl-
gründen befragt (Befragung zur Person; BzP). Am 27. Juni 2017 hörte das
SEM die volljährigen Beschwerdeführenden vertieft zu ihren Asylgründen
an (Anhörung).
An den Befragungen führte der Vater respektive Ehemann (nachfolgend:
Beschwerdeführer) im Wesentlichen aus, in E._______, Provinz Afrin, ge-
boren und im Jahr 1990 nach Aleppo umgezogen zu sein. Er habe dort in
einem Textilgeschäft als Bügler und gleichzeitig als Taxifahrer gearbeitet.
Im Jahr 2002 habe er seinen Militärdienst absolviert und sei im Jahr 2013,
fünf Jahre nach seiner Heirat mit seiner jetzigen Ehefrau, mit seiner Familie
in sein Heimatdorf E._______ zurückgekehrt. Im Jahr 2015 habe er wäh-
rend seiner Arbeit einen Anruf von seinem Vater erhalten, welcher ihm drin-
gend zur Ausreise aus Syrien geraten habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er
den Grund für die Aufforderung zur Ausreise noch nicht gekannt. Wenige
Tage nach diesem Anruf habe er gemeinsam mit seiner Familie das Land
verlassen. Erst in der Schweiz habe er durch ein Telefonat mit seinem Vater
erfahren, dass dieser vor dem fluchtauslösenden Anruf auf das Aushe-
bungsbüro in Aleppo zitiert worden sei, wo man ihm mitgeteilt habe, dass
sein Sohn – der Beschwerdeführer – als Reservist in die Armee einberufen
worden sei. Dies sei denn auch der Grund gewesen, weswegen sein Vater
ihm dringend zur Ausreise geraten habe. Die Mutter respektive Ehefrau
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) machte keine eigenen Asylgründe gel-
tend, sondern führte aus, aufgrund der Aufforderung ihres Ehemannes aus
Syrien ausgereist zu sein. Als Beweismittel reichten die Beschwerdefüh-
renden nebst den Identitätsdokumenten ein Familienbüchlein, einen Füh-
rerschein, ein Militärbüchlein, eine Reservistenkarte (alle im Original) so-
wie Kopien von Dokumenten die Arbeit des Vaters des Beschwerdeführers
betreffend zu den Akten.
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B.
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2017 (eröffnet am 25. Oktober 2017) stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und
schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer
vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe vom 17. November 2017 erhoben die Beschwerdeführenden
gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei
ihnen Asyl zu gewähren, eventuell sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen und sie seien als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In prozessua-
ler Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als
Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden zwei schriftliche Aus-
künfte der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom
23. März 2017 sowie vom 28. März 2015 zu den Akten.
D.
Mit Schreiben vom 21. November 2017 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Beschwerdeführenden den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist – vorbehältlich der Erwägung 8 – einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet.
4.
4.1 Das SEM begründete seine Verfügung in der Hauptsache mit der Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers und führte diesbe-
züglich aus, dass dieser den Anruf seines Vaters als angeblich fluchtaus-
lösendes Ereignis bei der BzP nicht erwähnt habe, sondern die allgemeine
Kriegssituation in Syrien als Asylgrund angegeben habe (SEM-Akte A3
7.01). Erst in der Anhörung habe er von diesem Anruf berichtet (A33
F 45 ff.). Auf Vorhalt habe er dafür keinen plausiblen Grund nennen kön-
nen, sondern lediglich ausgeführt, im Zeitpunkt der BzP noch nichts von
seiner Aufforderung zur Einrückung in den Reserve-Militärdienst gewusst
und erst im Nachhinein davon erfahren zu haben (A33 F126). Diese Ant-
wort vermöge jedoch nicht zu begründen, weshalb er den Anruf seines Va-
ters, welcher ihn zum plötzlichen Aufbruch in die Türkei bewogen habe, in
der BzP nicht erwähnt habe. Auch sei die Aussage nicht nachvollziehbar,
dass sein Vater, welcher beim syrischen Staat gearbeitet haben solle, ihm
zwar zur Ausreise aus Syrien geraten habe, ihn jedoch gleichzeitig aus
Angst vor Konsequenzen am Telefon über seine Einberufung in den Re-
servedienst nicht informiert habe (A33 F48 ff.). Weiter seien seine Ausfüh-
rungen zu seinem Einzug in den Reservedienst unsubstantiiert und wider-
sprüchlich ausgefallen. So seien seine Schilderungen über das Telefonge-
spräch mit seinem Vater und die darauffolgenden Handlungen als ober-
flächlich und detailarm zu bezeichnen. Trotz mehrfacher Nachfrage habe
er sich darauf beschränkt zu wiederholen, dass dieser besagte Tag, als er
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den Anruf seines Vaters erhalten habe, ein ganz normaler Arbeitstag ge-
wesen sei. Ebenfalls überrasche die Reaktion des Beschwerdeführers auf
diesen Anruf, welche er als „normal“ bezeichnet habe (A33 F103 ff.). Er-
staunlich sei denn auch seine Aussage, das dem Anruf folgende Gespräch
mit seiner Ehefrau sei ein „gewöhnliches Gespräch mit Eheleuten“ gewe-
sen (A33 F76 ff.). Schliesslich habe er ebenfalls keine Auskunft darüber
geben können, ob er und seine Familie nach dem Gespräch mit seiner
Ehefrau direkt oder erst einige Tage später aufgebrochen seien (SEM-Akte
A33 F80 f.). Die Angaben in Bezug auf die Zeitspanne zwischen dem Anruf
seines Vaters und ihrer Ausreise aus Syrien seien ebenfalls widersprüch-
lich und hätten auch nach mehrmaliger Nachfrage nicht geklärt werden
können (A33 F46, F74 ff. und F123 f.). Auch die betreffenden Aussagen
der Beschwerdeführerin über das Gespräch mit ihrem Ehemann über die
bevorstehende Ausreise aus Syrien seien detailarm ausgefallen und hätten
sich trotz mehrfacher Nachfrage darauf beschränkt, dass ihr Ehemann ei-
nes Tages nach Hause gekommen sei, sie zum Packen aufgefordert habe
und die geplante Ausreise mit der notwendigen medizinischen Versorgung
und wegen des fehlenden erreichbaren Schulsystems für die Kinder be-
gründet habe. Gleich oberflächlich seien die Aussagen über die Situation,
als die Beschwerdeführerin in der Schweiz von ihrem Ehemann von des-
sen Einberufung erfahren habe, ausgefallen. Aufgrund dieser Unstimmig-
keiten könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer in den
Reservedienst des syrischen Militärs einberufen worden sei. Daran würden
auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern, zumal diese – abgese-
hen von der Reservistenkarte – dieses Vorbringen nicht zu belegen ver-
möchten. Der Beweiswert der Reservistenkarte hingegen sei aufgrund der
leichten Fälschbarkeit beziehungsweise käuflichen Erwerbbarkeit als äus-
serst gering einzustufen.
4.2 Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde vor, die Vo-
rinstanz habe ihre Asylgesuche nicht genügend umfassend und sorgfältig
geprüft und somit die Pflicht zur vollständigen und richtigen Prüfung der
Asylgründe verletzt. Zudem berufen sie sich auf Art. 3 und Art. 7 AsylG,
Art. 9 BV und Art. 3 EMRK. Die vorinstanzliche Verfügung beruhe auf Mut-
massungen und Spekulationen und nicht auf konkreten Tatsachen, was
ebenfalls eine Sorgfaltspflichtverletzung darstelle. Die BzP sei sehr kurz
ausgefallen und der Beschwerdeführer habe unter Zeitdruck gestanden.
Zudem sei er oft unterbrochen und auf die Bundesanhörung verwiesen
worden, was für Verwirrung und Unsicherheit gesorgt habe. Details seien
nicht protokolliert worden. Aufgrund dessen sei er sehr nervös, angespannt
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und gestresst gewesen und habe sich kaum konzentrieren und der Befra-
gung folgen können. Es dürfe ihm nicht vorgehalten werden, dass er von
seiner Einberufung nichts gewusst und diese bei der BzP nicht erwähnt
habe. Sein Vater habe die Einberufung absichtlich für sich behalten, weil
er ihn nicht habe ängstigen wollen. Nach der Flucht sei sein Vater stark
bedroht und fristlos entlassen worden. Nur durch die Flucht habe sich der
Beschwerdeführer der Reservedienstleistung entziehen können. Wenn er
nicht geflohen wäre, würde er sich jetzt vielleicht in Haft befinden. Weiter
würden sich die Behörden an den Angehörigen eines Deserteurs rächen,
weswegen auch die Familie des Beschwerdeführers ihren Heimatstaat
habe verlassen müssen. Schliesslich berufen sich die Beschwerdeführen-
den mit Verweis auf andere Asyl-Dossiers auf den Grundsatz der Rechts-
gleichheit.
5.
5.1 Vorab sind die formellen Rügen zu behandeln, da deren Gutheissung
geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewir-
ken.
5.2 Soweit von den Beschwerdeführenden eine Verletzung der Untersu-
chungs- und der Sorgfaltspflicht geltend gemacht wird, ist festzustellen,
dass diese Rüge als unbegründet zu erachten ist, zumal weder der Be-
schwerde noch den Akten zu entnehmen ist, inwiefern das SEM seine dies-
bezüglichen Pflichten verletzt haben soll (vgl. auch unten E. 6.3). So wurde
mit diesem Vorbringen implizit die Richtigkeit der materiellen Würdigung in
Frage gestellt, welche jedoch mit vorliegendem Urteil bestätigt wird.
5.3 Gemäss Art. 8 BV (SR 101) muss Gleiches gleich (Gleichheitsgebot)
und Ungleiches ungleich (Differenzierungsgebot) behandelt werden. Das
Rechtsgleichheitsgebot ist dann verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheid-
wesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für
die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, o-
der wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhält-
nisse hätten getroffen werden müssen (vgl. BGE 136 V 231 E. 6.1). Die
Beschwerdeführenden verweisen in diesem Zusammenhang auf weitere
Asyldossiers, in welchen das SEM syrische Staatsangehörige im dienst-
und reservepflichtigen Alter als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen habe.
Dabei verkennen sie, dass die Verwaltungsbehörde Einzelfälle zu beurtei-
len hat. Es existiert keine Verwaltungspraxis, wonach sämtliche in der
Schweiz um Asyl nachsuchenden syrischen Männer im wehrdienstpflichti-
gen Alter als Flüchtlinge anerkannt würden. Auch der Umstand, dass in
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Fällen mit ähnlich erscheinenden Eckdaten unterschiedliche Entscheide
getroffen wurden, lässt noch nicht auf eine unbegründete Ungleichbehand-
lung schliessen. Die Rüge erfolgte demnach zu Unrecht.
5.4 Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde weiter vor, die
Vorinstanz habe das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV verletzt. Willkür liegt
jedoch nicht bereits dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu zie-
hen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Wider-
spruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider-
läuft (vgl. dazu Urteil des BVGer D-1749/2014 vom 21. Februar 2017
E. 4.1.7 m.w.H.). Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen ist eine will-
kürliche Vorgehensweise der Vorinstanz nicht ersichtlich. Die Beschwerde-
führenden führen zudem auch nicht näher aus, inwiefern das SEM willkür-
lich vorgegangen sein soll. Somit ist auch diese Rüge als unbegründet zu
erachten.
5.5 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den angefochtenen
Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Eine wesentliche Voraus-
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setzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung im Sinne des Asylge-
setzes ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im We-
sentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten
Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlit-
tenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung.
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es den Beschwer-
deführenden entgegen ihren Vorbringen in der Beschwerde nicht gelungen
ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG
glaubhaft zu machen. Insbesondere ergibt eine Konsultation der Befra-
gungsprotokolle und der vorinstanzlichen Verfügung, dass das SEM die
Akten sorgfältig geprüft, die oben genannten Widersprüche in seiner Ver-
fügung ausführlich und nachvollziehbar aufgezeigt und schliesslich zu
Recht festgestellt hat, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei,
eine Einberufung als Reservist in den Militärdienst glaubhaft darzulegen.
Diesbezüglich ist auf die obenstehenden Ausführungen zu verweisen, de-
nen sich das Gericht anschliesst (vgl. E. 4.1). Daran vermag auch der Ein-
wand des Beschwerdeführers, anlässlich der sehr kurzen BzP unter Druck
gestanden zu haben und deswegen den Anruf seines Vaters nicht erwähnt
zu haben, nichts zu ändern, da zentrale Fluchtgründe in aller Regel bereits
in der BzP zumindest ansatzweise genannt werden müssen (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [E-
MARK] 1993/3 E. 3 sowie das Urteil des BVGer E-5338/2013 vom 2. Ok-
tober 2014 E. 4.1.3).
6.4 Die aufgrund der zahlreichen Unstimmigkeiten entstandenem Zweifel
an der Einberufung des Beschwerdeführers werden zudem durch weitere
ins Auge springende Aussagen in der Anhörung bekräftigt. So gibt der Be-
schwerdeführer auf die Frage, wie er die Reservistenkarte erhalten habe,
an, seinen Vater telefonisch gebeten zu haben, ihm die Dokumente in die
Schweiz zu schicken, worauf sein Vater die Dokumente in die Türkei ge-
bracht habe. Dies seien das Dienstbüchlein, der Führerschein und die ID
gewesen (SEM-Akte A33 F57). Die angeblich ebenfalls mitgesandte Re-
servistenkarte hingegen zählte der Beschwerdeführer an dieser Stelle nicht
auf. Ebenfalls auffallend ist die vom Beschwerdeführer zu Protokoll gege-
bene Aussage, die Reservistenkarte in Syrien gelassen zu haben (A33
F55 f.), obwohl er sie damals noch gar nicht gekannt geschweige denn be-
sessen haben will, sondern sie sich seinen Aussagen zufolge im Zeitpunkt
seiner Ausreise ohne sein Wissen in Besitz seines Vaters befunden haben
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müsste. Ein weiterer, von der Vorinstanz zu Recht aufgeführter zentraler
Punkt bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ist, dass die Schilderungen
des Gesprächs zwischen den Ehegatten vor der Ausreise trotz mehrfacher
Nachfrage unsubstantiiert ausgefallen sind. Über die vorinstanzlichen Aus-
führungen hinaus zu nennen ist in diesem Zusammenhang insbesondere,
dass den Schilderungen des Anrufs seines Vaters mit der Aufforderung zur
Flucht, des Gesprächs mit seiner Ehefrau sowie des Anrufs seines Vaters
in der Schweiz weder irgendwelche Einzelheiten, subjektive Wahrnehmun-
gen oder Gefühle noch sonstige Differenzierungen zu entnehmen sind (vgl.
A33 F45 ff., F67 – F73, F89 ff., F99 ff.). Bei einem vom Befrager vorge-
nommenen Wechsel zu einem anderen Thema wie der militärischen Aus-
bildung des Beschwerdeführers hingegen sticht der Detailgehalt der Aus-
führungen vergleichsweise frappant ins Auge. So enthalten die Ausführun-
gen über die damalige Situation in der Kaserne zahlreiche Einzelheiten wie
die Reihenfolge der Aufrufe der Soldaten, die Zahl der anwesenden Solda-
ten, der genaue Wortwechsel zwischen Aufrufer und Soldaten et cetera
(A33 F99 ff.). Zurück bei den Fluchtgründen vermochte der Beschwerde-
führer hingegen erneut lediglich stereotype und pauschale Aussagen zu
machen, welche jeglichen persönlichen Bezug vermissen lassen. Dies
lässt umso mehr darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer den Anruf
seines Vaters und seine Ausreise nicht wie geschildert erlebt hat (vgl. dazu
auch BVGE 2013/25 E. 5.3.1).
6.5 Schliesslich ist, was die eingereichte Reservistenkarte im Original be-
trifft, festzustellen, dass der eingereichten Übersetzung der Karte zwar ein
Ausstellungsdatum zu entnehmen ist, dabei allerdings unklar bleibt, wann
und wo sich der Beschwerdeführer zum Dienst hätte melden müssen. Eine
Reservistenkarte stellt lediglich eine Bestätigung dar, der Reserve zugeteilt
zu sein und unter gegebenen Umständen – wenn ein Vorladungstele-
gramm oder ein bestimmter Aufruf erfolgt – einrücken zu müssen. Infolge
Fehlens einer konkreten Einberufung zum Militärdienst würde somit auch
bei Wahrunterstellung der Vorbringen des Beschwerdeführers keine Wehr-
dienstverweigerung vorliegen (vgl. Urteil des BVGer D-2033/2014 vom
21. September 2017 E. 4.3 m.w.H.).
6.6 Nebenbei ist abschliessend festzuhalten, dass selbst wenn der Tatbe-
stand der Wehrdienstverweigerung erfüllt wäre, diese gemäss dem Grund-
satzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 die Flücht-
lingseigenschaft nicht zu begründen vermöchte. Dies ist gemäss der bun-
desverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nur dann der Fall, wenn die
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betroffene Person damit eine Verfolgung aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
nannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer
Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen
hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt.
Unbesehen der vom SEM geäusserten Zweifel, wie und unter welchen Um-
ständen die eingereichte Reservistenkarte den Beschwerdeführer erreicht
haben soll, sind den vorliegenden Akten auch keine Anhaltspunkte für ein
gezieltes Verfolgungsinteresse seitens der syrischen Behörden gegen den
Beschwerdeführer vor seiner Ausreise zu entnehmen.
6.7 Da der Beschwerdeführer keine eigene Verfolgung geltend machen
konnte, erübrigt sich die Prüfung einer Reflexverfolgung seiner Familien-
angehörigen.
6.8 Schliesslich stellten die Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit
der Rüge der Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (vgl. oben E. 5.3)
den Antrag, das SEM habe andere syrische Staatsangehörige im Dienst-
und reservepflichtigen Alter „vorläufig“ als Flüchtlinge aufgenommen, wo-
mit sie ebenfalls als Flüchtlinge aufzunehmen seien. Der Eventualantrag
der Beschwerdebegehren (Ziff. 2) lautet „die Flüchtlingseigenschaft sei an-
zuerkennen und uns als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen“. Sollten die
Beschwerdeführenden damit die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge auf-
grund von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG be-
antragen, ist diesbezüglich festzuhalten, dass in der Beschwerdebegrün-
dung keine solchen Gründe geltend gemacht wurden und solche auch den
Akten nicht zu entnehmen sind.
6.9 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass in
der angefochtenen Verfügung einlässlich und zutreffend begründet wurde,
weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen von
Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Die Vorinstanz hat mit ihrem ab-
lehnenden Entscheid somit weder Art. 3 noch Art. 7 AsylG verletzt, sondern
die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint
und ihre Asylgesuche abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Eine Verletzung von völkerrechtlichen Normen wie der von den Beschwer-
deführenden angerufene Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), welche zur Un-
zulässigkeit einer Wegweisung führen könnte, wäre unter dem Aspekt der
Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG
[SR 142.20]) zu prüfen. Da im vorliegenden Fall bereits die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs verneint und deswegen die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen in der Schweiz
verfügt wurde, erübrigt sich eine Prüfung der Zulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs. Auf den betreffenden Antrag auf Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme ist demzufolge mangels Rechtsschutzinteresses nicht
einzutreten.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig festgestellt hat (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht
zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
10.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist
mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden. Die gestellten
Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzu-
weisen ist.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Irina Wyss
Versand: