Abtei lung IV
D-6547/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...),
Äthiopien,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Ebnöther,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asyl und Wegweisung; Verfügung des
BFM vom 6. Oktober 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6547/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge Äthiopien
im Jahre 2007 und reiste in den Libanon, wo sie zirka zehn Monate als
Haushälterin gearbeitet habe. Von da gelangte sie am 5. Juli 2008 in
die Schweiz, wo sie am 15. August 2008 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Z._______ ein Asylgesuch stellte. Auf dem
Personalienblatt gab sie den Namen C._______, geboren (...) an. Am
8. September 2008 wurde sie im Transitzentrum (TZ) Y._______ zu
ihren Asylgründen befragt und gab dabei die Personalien D._______,
geboren (...) (äthiopisches Datum [...]) an. Die Beschwerdeführerin
reichte keine Identitätspapiere zu den Akten, gab aber an, sie besitze
einen Pass mit einem Visum für die Schweiz und den Libanon und
eine Identitätskarte, welche sich einerseits bei ihrer Arbeitgeberin und
andererseits bei ihrer Tante in Addis Abeba befänden.
Zur Begründung ihres Gesuches machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, ihr Stiefvater habe im Jahre 1999 (äthiopische
Zeitrechnung) ihre Ehe mit einem älteren Mann arrangiert. Sie sei da-
mit nicht einverstanden gewesen und habe Selbstmord begehen wol-
len. Ihre Tante aus Addis Abeba sei mit der Ehe auch nicht einverstan-
den gewesen und habe ihr an der Hochzeit Geld gegeben, um nach
Addis Abeba zu reisen. Nach ihrem Verschwinden hätten ihr Stiefvater
und ihr Mann sie umbringen wollen. Nachdem ihre Tante sie habe ver-
gewaltigen lassen, habe sie ihre Ausreise nach Beirut organisiert. In
Beirut sei sie mehrmals vom Mann ihrer Arbeitgeberin vergewaltigt
worden. Die Arbeitgeberin habe sie beschuldigt, ihn verführt zu haben,
sie geschlagen, ihr nichts mehr zu Essen gegeben, sie eingesperrt
und nach drei Monaten nicht mehr bezahlt. Als sie mit ihr in die
Schweiz gekommen sei, sei es noch schlimmer geworden und sie
habe keinen Lohn mehr bekommen. Aus lauter Erschöpfung habe sie
nicht mehr urinieren können. Weil sie deswegen nicht zum Arzt habe
gehen dürfen, habe sie sich abgesetzt.
B. Gemäss den Akten hielt sich die Beschwerdeführerin seit dem
5. Juli 2008 mit einem Schweizer Visum bei der Familie ihrer Arbeitge-
berin auf und verschwand am 26. Juli 2008. Am nächsten Tag erstatte-
te der Schwiegersohn der Arbeitgeberin eine Vermisstenanzeige bei
der Polizei. Im Laufe des Ermittlungsverfahrens wurde ein äthiopischer
Pass und eine libanesische Aufenthaltsgenehmigung mit den
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Personalien A._______, geboren (...) abgegeben, ein DNA-Profil der
Beschwerdeführerin erstellt und am 4. September 2008 eine
Befragung durch die kantonalen Ermittlungsbehörden durchgeführt.
C.
C.a Am 8. September 2008 wurde der Beschwerdeführerin im Zusam-
menhang mit Art. 32 Abs. 2 lit. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) das rechtliche Gehör zu den unterschiedlichen
Identitätsangaben gewährt. Auf die Frage, wieso sie sich beim Asylge-
such unter einem anderen Namen und Geburtsdatum gemeldet habe,
antwortete die Beschwerdeführerin, ihre Tante habe für den Pass ein
falsches Geburtsdatum angegeben. Auf die unterschiedlichen Geburts-
daten in der EVZ Z._______ und dem TZ Y._______ aufmerksam
gemacht, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe als Geburtsdatum
den (...) angegeben und das Formular nicht selber ausgefüllt, da sie
nicht lesen könne. Zu ihrem Verbleiben zwischen dem 26. Juli 2008
und dem 15. August 2008, gab sie an, sie habe sich drei Wochen lang
bei einer Frau, welche sie nach ihrem Verschwinden kennengelernt
habe, versteckt und von ihr auch Medikamente wegen ihrer Probleme
mit dem Urinieren erhalten.
C.b Am 12. September 2008 stellte das BFM dem Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin zwecks allfälliger Stellungnahme zum gewährten
rechtlichen Gehör bezüglich Verwendung einer anderen Identität eine
Kopie des Protokolls der Anhörung zu. Am 24. September 2008 liess
der Rechtsvertreter dem BFM einen Zeitungsartikel über das tragische
Schicksal zahlreicher Hausangestellter im Libanon zukommen.
D.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2008 – versandt am 7. Oktober 2008 –
trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 lit. b AsylG nicht auf
das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ein, ordnete deren Wegwei-
sung aus der Schweiz an und verpflichtete den Kanton X._______, die
Wegweisung zu vollziehen.
E.
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2008 erhob die Beschwerdeführerin –
handelnd durch ihren Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung
der Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurtei-
lung beziehungsweise materiellen Prüfung. In formeller Hinsicht er-
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suchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2008 verzichtete die zuständige Inst-
ruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, lehnte
das Gesuch um unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG ab und hiess das Gesuch um unentgeltlichen Rechtspfle-
ge im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Gleichzeitig wurden die Ak-
ten dem BFM zur Vernehmlassung zugestellt.
G.
Am 29. Oktober 2008 wurde die Beschwerdeführerin für die Dauer des
Verfahrens dem Kanton X._______ zugewiesen.
H.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2008 reichte die Beschwerdeführerin
beim Bundesverwaltungsgericht eine gemäss ihren Angaben neu her-
gestellte äthiopische Identitätskarte zu den Akten, welche sie mit Hilfe
von Bekannten in Äthiopien habe beschaffen können. Sie laute auf den
Namen E._______, geboren nach äthiopischem Kalender am (...) und
entspreche somit ihren im Asylverfahren angegebenen Personalien.
Damit liege ein Beweismittel dafür vor, dass sie im Rahmen des
Asylverfahrens zu keinem Zeitpunkt versucht habe, über ihre wahre
Identität hinwegzutäuschen. Am 5. November 2008 wurde eine
Übersetzung der Identitätskarte nachgereicht, wonach diese auf die
Personalien B._______, geboren (...) laute. Die Dokumente wurden
dem BFM zugestellt, mit dem Hinweis, diese bei ihrer Vernehmlassung
zu berücksichtigen.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 17. November 2008 hielt das BFM an
der Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2008 nahm die Beschwerdeführerin
zur Vernehmlassung des BFM Stellung.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de des BFM beschränkt sich die Beschwerdeinstanz nach konstanter
Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion (ARK), welche diesbezüglich auch für das Bundesverwaltungsge-
richt Geltung hat, auf die Überprüfung der Frage, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beurteilungskom-
petenz des Bundesverwaltungsgerichts ist somit darauf be-schränkt,
im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorins-
tanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.). Lediglich betreffend die verfügte Wegweisung und deren
Vollzug hat das Bundesverwaltungsgericht volle Kognition, weil diese
Punkte vom BFM bereits materiell geprüft wurden.
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4. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täu-
schen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse einer erken-
nungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht.
Gestützt auf Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) umfasst der Begriff der
Identität im Rahmen des AsylG und der AsylV 1 Namen, Vornamen,
Staatsangehörigkeit, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Ge-
schlecht.
5.
5.1 In seinem Entscheid vom 6. Oktober 2008 führte das BFM im We-
sentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe Äthiopien und später den
Libanon mit einem ihr zustehenden Reisepass lautend auf die Identität
A._______, geboren (...), Äthiopien verlassen. Unter Verwendung
dieses Passes habe sie ein Schweizer Visum erhalten, mit dem sie am
5. Juli 2008 in die Schweiz eingereist sei. Ihr Asylgesuch habe sie
hingegen unter der Identität C._______, geboren (...) beziehungsweise
D._______, geboren (...), Äthiopien eingereicht. Für diese Identität
lägen keine Ausweisdokumente vor. Die Erklärung anlässlich des
rechtlichen Gehörs, wonach ihre Tante für den Pass ein falsches Ge-
burtsdatum angegeben habe, sei als blosse Schutzbehauptung einzu-
stufen und könne ihr nicht geglaubt werden. Aufgrunddessen stehe
fest, dass sie die Behörden im Rahmen des Asylverfahrens über ihre
Identität getäuscht habe.
5.2 In ihrer Beschwerde vom 15. Oktober 2008 führte die Beschwer-
deführerin unter Verweis auf EMARK 2003 Nr. 27 aus, die Schwelle für
das Vorliegen einer Täuschung sei hoch anzusetzen. Die Vorinstanz
bewerte den Umstand, dass die im Asylverfahren geltend gemachte
Identität nicht mit jener der Reisepapiere übereinstimme, lapidar als
Täuschung, ohne näher auf ihre im Rahmen der Befragung genannten
Gründe einzugehen. Diese Erwägungen würden in keiner Weise den
Anforderungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG genügen. Es sei nicht
ersichtlich, welches Interesse sie an einer Täuschung gehabt haben
sollte. Die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG ziele in erster
Linie darauf ab, zu verhindern, dass Personen unter Vorspiegelung ei-
ner falschen Identität unrechtmässigerweise Asyl erhielten. Zumeist
handle es sich hier um Fälle, in denen fälschlicherweise geltend ge-
macht werde, einer bestimmten sozialen, kulturellen oder politischen
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Gruppe anzugehören, die in einem bestimmten Land einer asylrele-
vanten Verfolgung ausgesetzt seien. Sie gebe nicht an, aus einem an-
deren Land als Äthiopien zu stammen und Mitglied einer bestimmten
Gruppe zu sein, die in diesem Land verfolgt werde. Ausserdem habe
sie im Rahmen des Asylverfahrens nie verschiedene Angaben zu ihrer
Identität gemacht und habe ihr Asylgesuch mit ihrem richtigen Namen
und nicht mit der von der Tante aufgezwungenen Identität stellen wol-
len. Der Name im Reisepass unterscheide sich nur geringfügig von
den zu Protokoll gegebenen Namen. Abgesehen vom Zusatz des Na-
mens des Grossvaters väterlicherseits (F._______) seien die Angaben
beinahe identisch (G._______ beziehungsweise D._______). Dabei sei
anzumerken, dass es sich beim Namen H._______ um eine in
Äthiopien allgemein bekannte Kurzform des Vornamens I._______
handle. J._______ schliesslich sei der Name ihres Vaters. Die
geringfügigen Abweichungen in den Identitätsangaben (C._______,
geboren [...] beziehungsweise D._______, geboren [...]) seien
einerseits auf ihren Analphabetismus und andererseits auf die
Verwendung des äthiopischem Kalenders zurückzuführen. Für das
Ausfüllen des Personalienblattes im EVZ Z._______ habe sie einen
Asylsuchenden aus Äthiopien um Hilfe beten müssen, welcher das von
ihr nach äthiopischem Kalender angegebene Datum – welches sie im
Übrigen auch an der Befragung angegeben habe – falsch
umgerechnet habe, was den Unterschied zum während der Befragung
protokollierten Datum erkläre. Ihre Antwort, sie habe stets das Datum
nach äthiopischem Kalender angegeben, sei demnach durchaus
aussagekräftig. Zudem habe es die Vorinstanz unterlassen, ihr Alter
zum Beispiel mittels Knochenalteranalyse zu ermitteln und verletze
damit ihre Untersuchungspflicht. Von einer soliden Beweislage, die klar
auf eine Täuschung hindeute, könne keine Rede sein.
5.3 In seiner Vernehmlassung vom 17. November 2008 hielt das BFM
den Ausführungen der Beschwerdeführerin entgegen, dass äthiopi-
sche Namen dreiteilig seien und sich aus dem Namen der Person,
dem Namen ihres Vaters und demjenigen ihres Grossvaters väterli-
cherseits zusammensetzen würden. Entsprechend sei auch der Reise-
pass der Beschwerdeführerin ausgestellt worden. Inwiefern diese Er-
fassung der Identität „von der Tante aufgezwungen“ worden sein solle,
sei nicht nachvollziehbar, handle es sich ja um den vollständigen
richtigen Namen der Beschwerdeführerin. Zudem sei nicht
nachvollziehbar, wieso die Tante einerseits eine Vergewaltigung
organisiert haben solle und andererseits erhebliche Umtriebe in Kauf
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nehme, indem sie der Beschwerdeführerin einen Pass „mit falschem
Geburtsdatum“ beschaffe, „um ihr ein höheres Alter bescheinigen zu
lassen und damit ihre Ausreise in den Libanon zu ermöglichen“. Für
den Einwand, sie habe das Personlienblatt nicht selber ausgefüllt,
sondern einen Asylsuchenden aus Äthiopien um Hilfe bitten müssen,
gebe es ausser den Angaben der Beschwerdeführerin keinen Hinweis.
Gegen diese Version spreche der auf dem Personalienblatt vermerkte
Hinweis, dass es selbst ausgefüllt worden sei. Die Abweichungen bei
den Identitätsangaben seien erheblich: (...) beziehungsweise (...). Die
von der Beschwerdeführerin in ihrer Abwesenheit in Äthiopien
ausgestellte und nachträglich eingereichte Identitätskarte enthalte als
Geburtsort W._______ und nicht wie von ihr angegeben V._______.
Angesichts der Umstände der Beschaffung und dem Vorliegen eines
authentischen Reisepasses sei die nachgereichte Identitätskarte
zudem nicht als „praktisch fälschungssicher“ einzustufen.
5.4 In ihrer Replik hielt die Beschwerdeführerin fest, sie wisse nicht
aus welchen Motiven ihre Tante gehandelt habe. Diese Unkenntnis
könne ihr jedoch nicht zum Vorwurf gemacht werden, da das Verhalten
ihrer Tante nicht in ihrem Einfluss- beziehungsweise Verantwortungs-
bereich liege. Zum Ausfüllen des Personalienblattes sei in Erinnerung
zu rufen, dass sie Analphabetin sei und es deshalb durchaus plausibel
sei, dass sie auf Hilfe angewiesen gewesen sei und den Passus, wo-
nach sie das Blatt selbstständig ausgefüllt habe, nicht verstanden
habe. Schliesslich sei festzustellen, dass die Abweichung der Daten
nicht so erheblich sei. Betreffend der angeblichen Abweichung des an-
gegebenen Geburtsortes gebe es eine plausible Erklärung.
W._______ sei ein Dorf in V._______, der nächst grösseren
Verwaltungseinheit.
6.
6.1 Gemäss EMARK 2003 Nr. 27 obliegt der Nachweis der Identitäts-
täuschung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG der Behörde und
es sind hohe Anforderungen an das Beweismass zu stellen, geht man
doch im Falle der Identitätstäuschung ohne Befragung vom Nichtbe-
stehen der Flüchtlingseigenschaft aus. So kann nur dann vom Vorlie-
gen einer Identitätstäuschung im Sinne der genannten Nichteintretens-
bestimmung ausgegangen werden, wenn dies aufgrund der vorhande-
nen Beweismittel – wie beispielsweise Herkunftsanalysen der BFF-
Fachstelle LINGUA, sichergestellten Ausweispapieren, Zeugenaussa-
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gen oder Eingeständnissen der asylsuchenden Person – ohne ver-
nünftigen Zweifel feststeht.
6.2 Im vorliegenden Fall steht eine Identitätstäuschung der Schweize-
rischen Asylbehörden entgegen der Ansicht des BFM nicht ohne ver-
nünftigen Zweifel fest.
6.3 Es liegen zwei Identitätspapiere der Beschwerdeführerin vor, wel-
che abweichende Angaben zu ihren Personalien enthalten. So steht im
Pass der Name A._______ und das Geburtsdatum (...) und in der
Identitätskarte der Name B._______ und das Geburtsdatum (...). Die
Echtheit des Passes wird von keiner Partei bestritten. Im Zusammen-
hang mit der Identitätskarte hält das BFM zwar fest, sie sei nicht als
„praktisch fälschungssicher“ zu bezeichnen, wies dabei aber auch
nicht auf objektive Fälschungsmerkmale hin. Entgegen der Ansicht des
BFM, scheint die Erklärung der Beschwerdeführerin für die abwei-
chenden Geburtsdaten im Pass und in der Identitätskarte, unabhängig
davon, ob ihre Fluchtgründe ansonsten als glaubhaft zu betrachten
sind, nicht unplausibel. So ist durchaus nachvollziehbar, dass sie sich
im Pass für den Arbeitsantritt im Libanon älter machen liess, war sie
doch am 4. September 2007, als sie gemäss Stempel in ihrem Pass in
den Libanon einreiste, gemäss Angaben in der Identitätskarte erst (...)
Jahre alt. Dass solche Veränderungen der Identität zur Ermöglichung
des Arbeitsantritts im Ausland vorkommen, ergibt sich aus verschiede-
nen Länderberichten. Auch die abweichenden Geburtsorte vermag die
Beschwerdeführerin durchaus plausibel zu erklären, indem sie angibt,
die Namen würden sich nicht widersprechen sondern ergänzen, denn
V._______ sei die nächst grössere Verwaltungseinheit von W._______.
Insgesamt ist diesen Erwägungen gemäss eine Täuschung nicht mehr
ohne vernünftige Zweifel nachgewiesen. Unter den gegebenen
Umständen könnte nur von einer Identitätstäuschung ausgegangen
werden, wenn die Echtheit der nachgereichten Identitätskarte durch
eine erkennungsdienstliche Behandlung widerlegt werden könnte. Dies
ist vorliegend jedoch nicht der Fall und aus der Identitätskarte ergeben
sich auch keine Fälschungsmerkmale.
6.4 Daran vermag auch die Tatsache, dass in Bezug auf den Nachna-
men unvollständige Angaben gemacht wurden und das Geburtsdatum
variiert, nichts zu ändern. In Bezug auf das Geburtsdatum ist festzu-
stellen, dass die Umrechnung vom äthiopischen zum europäischen
Kalender regelmässig zu unterschiedlichen Daten führt. In diesem Zu-
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sammenhang ist auch festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ge-
mäss den Akten tatsächlich Analphabetin sein dürfte, weshalb sich ge-
wisse Fragen zum selbständig ausgefüllten Personalienblatt stellen.
Gemäss BFM bestehen äthiopische Namen aus dem Namen der Per-
son (K._______ oder I._______ oder H._______), dem Namen des
Vaters (J._______) und dem Namen des Grossvaters väterlicherseits
(F._______). Im Asylverfahren gab die Beschwerdeführerin den
Namen D._______ beziehungsweise C._______ an. Es ist durchaus
nachvollziehbar, dass sie den dreiteiligen Namen nicht ganz vollstän-
dig angab, dürfte dies doch im Alltag regelmässig stattfinden. Diesbe-
züglich von einer Täuschung auszugehen, lässt sich nicht rechtferti-
gen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die
Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Befragung an der Emp-
fangsstelle auf ihr Visum für die Schweiz, die Umstände ihrer Einreise
und den bei der Arbeitgeberin verbliebenen Pass hinwies, was deutlich
gegen eine versuchte Identitätstäuschung spricht.
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Nachweis der Identi-
tätstäuschung spätestens mit dem Vorliegen der Identitätskarte, deren
Echtheit bisher nicht durch erkennungsdienstliche Behandlung oder
andere Beweismittel widerlegt wurde, nicht mehr Bestand haben kann.
Die Vorinstanz ist somit bei der gegebenen Aktenlage auf das Asylge-
such zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht eingetre-
ten.
7.
Die Beschwerde ist wegen Verletzung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG
gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
8.
Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
9.
Der Beschwerdeführerin ist angesichts des Obsiegens im Beschwer-
deverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteient-
schädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Vertretungskosten
zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
reichte keine Kostennote ein. Der notwendige Vertretungsaufwand
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lässt sich aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen,
weshalb die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung
unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren von
Amtes wegen auf Fr. 600.- festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom
6. Oktober 2008 aufgehoben.
2.
Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das
BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung von Fr. 600.- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- L._______ (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
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