Abtei lung IV
D-6548/2007/law/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Martin Zoller,
Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren _______, Staatsangehörigkeit
unbekannt,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 29. August 2007 i.S. Vollzug der
Wegweisung / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6548/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein angebli-
ches Heimatland Bhutan im Jahre 1990 oder 1991 verliess, anschlie-
ssend in Indien lebte und am 21. Dezember 2006 in die Schweiz ein-
reiste, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte,
dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______ am 4. Januar
2007 summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlas-
sen der Heimat befragt und am 30. Januar 2007 zu den Asylgründen
angehört wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, seine Eltern seien nepalesischer Herkunft gewesen und von
den bhutanesischen Behörden vertrieben worden, als er vierjährig ge-
wesen sei,
dass er von einem Nachbarn, der im Jahre 2000 verstorben sei, nach
Indien mitgenommen worden sei,
dass er mit dem Sohn des Verstorbenen in Streit geraten sei und ihn
dieser zum Weggehen aufgefordert habe,
dass er deshalb nach Mumbai gegangen sei, wo er in einem grossen
Restaurant gearbeitet habe,
dass er keine Ausweispapiere und keine Verwandten habe und man
ihm gesagt habe, man helfe solchen Leuten wie ihm in der Schweiz,
dass das BFM einen Experten mit der Erstellung einer LINGUA-Analy-
se beauftragte,
dass der Experte aufgrund eines mit dem Beschwerdeführer am
23. April 2007 geführten Telefongesprächs in seinem Bericht vom
26. April 2007 zum Schluss gelangte, dieser sei eindeutig hauptsäch-
lich in Indien und nicht in Bhutan sozialisiert worden,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 14.
August 2007 den wesentlichen Inhalt der LINGUA-Analyse vom 26.
April 2007 mitteilte und ihm eine Frist zur Einreichung einer Stellung-
nahme gewährte,
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dass die, an die letzte den Behörden bekannte Adresse des Be-
schwerdeführers adressierte, Zwischenverfügung vom 14. August 2007
von der Schweizerischen Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an
das BFM retourniert wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. August 2007 - eröffnet am
30. August 2007 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus
der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer verfüge nur
über geringe Kenntnisse von Bhutan, weshalb davon auszugehen sei,
sein Sozialisationsraum sei Indien, welche Annahme durch den Be-
richt des LINGUA-Experten vom 26. April 2007 bestätigt werde,
dass die tatsächliche Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ge-
mäss einem Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
offen bleiben müsse (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1),
dass er mit einem gefälschten Reisepass von Indien nach Paris geflo-
gen sein wolle, Identitätspapiere auf den zur Frage stehenden interna-
tionalen Flughäfen aber mehrmals auf ihre Echtheit überprüft würden,
dass er erklärt habe, er wisse nicht, auf welchen Namen das angebli-
che Reisepapier ausgestellt worden sei,
dass aus diesen Unstimmigkeiten zu schliessen sei, der Beschwerde-
führer verfüge über relevante Reisepapiere, die er dem BFM nicht ab-
gegeben habe, um seine tatsächliche Identität nicht preiszugeben,
dass die Gründe, aus denen der Beschwerdeführer Indien verlassen
habe, persönlicher Natur und nicht asylrechtlich relevant im Sinne von
Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) seien,
dass aufgrund des Umstandes, wonach sich der Beschwerdeführer
seit seinem vierten Lebensjahr in Indien aufgehalten und dort gearbei-
tet habe, zu schliessen sei, er sei dort registriert und aufenthaltsbe-
rechtigt gewesen,
dass für den weiteren Inhalt der Verfügung auf die Akten zu verweisen
ist,
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dass der Beschwerdeführer dem BFM am 31. August 2007 mitteilte, er
habe das Schreiben vom 14. August 2007 nicht erhalten, ersuche um
Zustellung desselben und erneute Fristansetzung zur Einreichung ei-
ner Stellungnahme,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. September 2007 ge-
gen die Verfügung vom 29. August 2007 beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung sei in
den Punkten 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben, es sei festzustellen,
dass der Vollzug der Wegweisung sich als unzumutbar bzw. unmöglich
erweise, es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen und es sei das
Verfahren zur Feststellung seiner Staatenlosigkeit einzuleiten,
dass der Eingabe zwei Internetauszüge, in denen über die allgemeine
Lage in Bhutan berichtet wird, und eine Bestätigung der indischen Bot-
schaft in Bern, wonach der Beschwerdeführer sich am 28. September
2007 dort eingefunden habe, beilagen,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Be-
schwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2007 auffor-
derte, bis zum 17. Oktober 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.--
zu leisten,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 11. Oktober 2007 geleistet
wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, weshalb auf die
im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass sich die Beschwerde einzig gegen den angeordneten Vollzug der
Wegweisung (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfü-
gung) richtet, weshalb die Verfügung hinsichtlich der Nichtfeststellung
der Flüchtlingseigenschaft, der Abweisung des Asylgesuchs und der
Anordnung der Wegweisung (Ziffern 1 - 3 des Dispositivs) in Rechts-
kraft erwachsen ist,
dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit ent-
sprechend den Rechtsbegehren lediglich die Frage bildet, ob wegen
Unzumutbarkeit bzw. Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung die
vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m.
Art. 14a Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Nieder-
lassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem verein-
fachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde,
wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb
auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG),
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass die Auffassung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei haupt-
sächlich in Indien sozialisiert worden, unbestritten ist,
dass die vom Beschwerdeführer behauptete Herkunft aus Bhutan
zweifelhaft ist, da er nicht in der Lage war, Auskünfte zu seinem an-
geblichen Heimatland zu machen,
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dass der Beschwerdeführer Bhutan zwar im Alter von vier Jahren ver-
lassen haben soll, was an sich eine getrübte Erinnerung an das Hei-
matland erklären würde,
dass er indessen angeblich bei einem ebenfalls aus Bhutan vertriebe-
nen Nachbarn aufgewachsen ist, der ihm wie ein Vater gewesen sein
soll,
dass deshalb davon auszugehen ist, dieser Nachbar habe dem Be-
schwerdeführer über Bhutan, dem Heimatland seiner Eltern, berichtet,
zumal angenommen werden kann, dass bei einem Kind, das von sei-
nen Eltern getrennt worden sein soll, entsprechende Fragen auftau-
chen,
dass die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er nichts unter-
nommen habe, um über das Schicksal seiner Eltern und Geschwister
Aufschluss zu erhalten, nicht plausibel ist, da angenommen werden
kann, dass eine Person, die - wie der Beschwerdeführer erklärte -
"niemanden habe", nicht ins ferne Europa reist, ohne irgendwelche Ab-
klärungen zum Verbleib seiner nächsten Angehörigen durchgeführt zu
haben,
dass aufgrund der vom Beschwerdeführer geschilderten Lebensge-
schichte - er habe 16 Jahre lang in Indien gelebt, wo er zur Schule ge-
gangen sei und gearbeitet habe - davon auszugehen ist, er habe dort
über eine Aufenthaltsberechtigung verfügt,
dass die Aussage des Beschwerdeführers, er wisse nicht, auf welchen
Namen der Reisepass ausgestellt gewesen sei, mit dem er nach Euro-
pa gelangt sei, nicht zu überzeugen vermag, da er bei Nachfragen in
der Lage hätte sein müssen, über den Inhalt des Passes Auskunft zu
geben,
dass angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen
Angaben auf dem Luftweg von Bombay nach Paris geflogen ist, bevor
er in die Schweiz gelangte, davon auszugehen ist, er habe Indien auf
legalem Weg verlassen können und enthalte nunmehr die für die Reise
verwendenten Reisepapiere den schweizerischen Behörden in Verlet-
zung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG)
vor,
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dass bei dieser Sachlage das BFM zu Recht davon ausgegangen ist,
der Beschwerdeführer sei in Indien registriert und aufenthaltsberech-
tigt,
dass sich aus den Akten sodann keine konkreten Anhaltspunkte erge-
ben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Be-
schwerdeführer sei im Falle der Rückkehr nach Indien wegen der dorti-
gen allgemeinen Lage konkret gefährdet bzw. er gerate dort aus indivi-
duellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur
in eine existenzbedrohende Situation (Art. 14a Abs. 4 ANAG),
dass die Frage, ob allenfalls der Vollzug der Wegweisung nach Bhutan
unzumutbar wäre, vorliegend nicht zur Diskussion steht, da das BFM
unter dem Aspekt der Zumutbarkeit im Sinne von Art. 14a Abs. 4
ANAG ausschliesslich die Frage der Rückkehr nach Indien geprüft hat
(vgl. insb. Ziffer II 3 der angefochtenen Verfügung),
dass deshalb auf die eingereichten Berichte über Bhutan und die dies-
bezüglichen Ausführungen in der Beschwerde nicht weiter einzugehen
ist,
dass das BFM die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung nach Buthan allerdings zu prüfen hätte, sollte es einen zwangs-
weisen Vollzug der Wegweisung in dieses Land in Betracht ziehen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Indien
schliesslich möglich ist (Art. 14a Abs. 2 ANAG), da keine praktischen
Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könn-
ten,
dass aufgrund der Erklärung des Beschwerdeführers, wonach man
ihm auf der indischen Botschaft gesagt habe, man könne ihm keine
Papiere ausstellen, nicht geschlossen werden kann, der Vollzug der
Wegweisung sei unmöglich, zumal nicht davon auszugehen ist, er
habe gegenüber der indischen Vertretung bezüglich seiner Situation in
Indien der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht,
dass sodann kein Grund besteht, das vom Beschwerdeführer in Aus-
sicht gestellte Resultat der von der indischen Botschaft angeblich über
ihn angestellten Nachforschungen abzuwarten, da in antizipierter
Beweiswürdigung (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c. S. 83 f.) mit
hinlänglicher Gewissheit davon ausgegangen werden kann, dass
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solche, erfahrungsgemäss meist mehrere Monate dauernde
Nachforschungen angesichts der vom Beschwerdeführer im
vorliegenden Verfahren gemachten Angaben kaum erfolgreich
verlaufen dürften,
dass das BFM den Vollzug der Wegweisung demnach zu Recht als zu-
mutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb die vorläufige Aufnahme
in der Schweiz gestützt auf Art. 14a Abs. 2 und 4 ANAG nicht in Be-
tracht fällt,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 172.320.2) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die Verfahrenskosten durch den in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Veranlassung besteht,
das BFM anzuweisen, das Verfahren zur Feststellung der Staatenlosig-
keit des Beschwerdeführers einzuleiten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und
werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit de-
ren Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______)
- (die kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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