B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6548/2012
law/bah
U r t e i l v o m 2 6 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Kosovo,
beide vertreten durch Annelise Gerber,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. November 2012 / N (…).
D-6548/2012
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, eigenen Angaben gemäss Roma mit letz-
tem Aufenthalt in C._______ (Kosovo), verliessen ihr Heimatland im De-
zember 2011 und gelangten am 20. Dezember 2011 in die Schweiz, wo
sie am 22. Dezember 2011 um Asyl nachsuchten.
A.b Am 28. Dezember 2011 wurden die Beschwerdeführenden vom BFM
im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten zu ihren Personalien und
summarisch zum Reiseweg und zu ihren Asylgründen befragt.
A.b.a Der Beschwerdeführer sagte aus, er habe während des Krieges
sein Haus verlassen und mit 300 Flüchtlingen in einem Wald leben müs-
sen. Als er nach C._______ gegangen sei, sei er von serbischen Solda-
ten gezwungen worden, Leichen zu bestatten. Die Dorfbewohner von
D._______, seinem Wohnsitz, hätten ihn eine Woche nach Ende des
Krieges töten wollen, weil er damals mit den Serben zusammengearbeitet
habe. Vermutlich hätten sie Personen aus Albanien engagiert, die ihn an-
gegriffen hätten. Der Beschwerdeführer wies Narben am Zeigefinger, der
rechten Hand und am Ellenbogen vor, die von Verletzungen stammten,
die ihm 1999 zugefügt worden seien.
A.b.b Die Beschwerdeführerin gab an, während des Krieges sei ihr Ehe-
mann von den Serben abgeholt und zur Zwangsarbeit gezwungen wor-
den. Sie hätten Kosovo aus finanziellen Gründen verlassen. Ausserdem
hätten sie Probleme mit den Albanern, weil ihr Mann für die Serben gear-
beitet habe. Man habe sie mit Steinen beworfen und die Kinder hätten die
Schule nicht besuchen dürfen. Man sei in ihr Haus eingedrungen und ha-
be sie geschlagen.
A.c Die E._______ übermittelte dem BFM am 16. Januar 2012 einen auf
die Identität des Beschwerdeführers lautenden serbischen Reisepass, der
in einem Mietwagen aufgefunden worden war.
A.d Am 9. August 2012 wurden die Beschwerdeführenden vom BFM zu
ihren Asylgründen angehört.
A.d.a Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe
die letzten drei Jahre zusammen mit seinen Angehörigen (Ehefrau, Sohn,
Schwiegertochter und Enkelkinder) bei seiner Schwester in C._______
gelebt. Sie hätten verschiedene Arbeiten ausgeführt und seien als Zigeu-
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ner beschimpft und mit Steinen beworfen worden. Zwei Tage vor ihrer
Ausreise aus Kosovo seien zwei oder drei bewaffnete Personen zu ihnen
gekommen, die ihn beschuldigt hätten, für die Serben gearbeitet zu ha-
ben. Sie hätten gesagt, er dürfe nicht dort bleiben, da man ihn sonst um-
bringen werde. Er und seine Familie hätten sich im Haus versteckt und
die KFOR angerufen bzw. jemand anderes habe diese alarmiert. Als eine
Einheit der KFOR eingetroffen sei, seien die Angreifer nicht mehr zuge-
gen gewesen. Seine Schwester habe es mit der Angst zu tun bekommen
und habe sie nicht mehr länger beherbergen wollen. Er sei mit seiner
Familie nach F._______ gegangen, da er gehört habe, dass es dort einen
Schlepper gebe. Am Ende der Befragung wurde dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör zu von seinen Angaben abweichenden Aussagen
seines Sohnes und seiner Schwiegertochter gewährt. Des Weiteren wur-
de ihm eröffnet, dass dem BFM sein serbischer Reisepass zugestellt
worden sei. Der Beschwerdeführer gab an, er könne nicht nach Serbien
zurückkehren, weil er dort jemanden umgebracht habe und eine 15-
jährige Freiheitsstrafe hätte absitzen müssen. Er habe 25'000 deutsche
Mark für Anwälte bezahlt und sei in den Krieg nach Kosovo gezogen. Er
habe Serbien gegenüber keine Verpflichtungen, aber die Familie des Op-
fers suche nach ihm, um sich zu rächen.
A.d.b Die Beschwerdeführerin sagte aus, man sei in C._______ zweimal
in ihr Haus eingedrungen, wobei sie beim zweiten Mal fast umgebracht
worden seien. Sie habe die Leute nicht erkennen können, da sie maskiert
gewesen seien. Nach Kriegsende seien sie von ihrem Dorf (D._______)
verstossen worden, weil ihr Mann während des Krieges die Leichen der
Getöteten eingesammelt habe. Man habe sie damals mit dem Tod be-
droht. Zwei Tage vor ihrer Ausreise seien zirka um Mitternacht vier Män-
ner über die Hofmauer geklettert und hätten gegen die Tür getreten. Die-
se sei aufgegangen und sie hätten zu schreien begonnen. Die Nachbarn
seien erschienen und sie hätten sich nach draussen geflüchtet, während
sich ihr Ehemann mit den Männern geschlagen und gestritten habe. Dann
sei die KFOR gekommen und die Angreifer hätten die Flucht ergriffen. Auf
Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, ihr Mann habe sich mit den
Männern draussen gestritten und diese hätten ihn geschlagen. Zum
Schluss der Befragung wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Ge-
hör zu von ihren Aussagen abweichenden Aussagen ihres Ehemannes
gewährt.
A.d.c Die Beschwerdeführenden gaben die Kopien zweier Bestätigungen
(Katasterauszug der Gemeinde G._______ vom 8. November 2011 und
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Seite 4
eine Bestätigung der Gemeindeverwaltung G._______ vom 28. Januar
1999, dass er Probleme mit einem Nachbarn aus D._______ gehabt ha-
be) zu den Akten (vgl. act. A16, Beweismittelumschlag). Zudem legte der
Beschwerdeführer mehrere ärztliche Berichte vor (vgl. act. A17/8).
A.d.d Das BFM forderte den Beschwerdeführer mit ihm gleichentags per-
sönlich ausgehändigtem Schreiben vom 9. August 2012 auf, vom ihn be-
handelnden Arzt einen Bericht erstellen zu lassen und diesen vom Arzt-
geheimnis zu entbinden.
B.
Mit Verfügung vom 14. November 2012 – eröffnet am 19. November
2012 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte die Asylgesuche ab.
Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2012 liessen die Beschwerdeführenden
durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese
Verfügung Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid des BFM
sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und als
Folge davon sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzulässigkeit
bzw. die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als
Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht liessen sie zudem beantragen, das Beschwerdeverfahren
sei mit demjenigen ihres Sohnes (N …) zu entscheiden und es sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2012 hiess der Instruktions-
richter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses. Hinsichtlich des Antrags, das Be-
schwerdeverfahren sei mit demjenigen des Sohnes der Beschwerdefüh-
renden zu koordinieren, stellte er fest, dieser sei gegenstandslos gewor-
den, nachdem das Bundesverwaltungsgericht auf dessen Beschwerde
mit Urteil D-6549/2012 vom 20. Dezember 2012 nicht eingetreten sei.
Schliesslich räumte er dem BFM die Gelegenheit ein, innert Frist zur Be-
schwerde eine Vernehmlassung einzureichen.
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Seite 5
E.
E.a In seiner Vernehmlassung vom 18. Januar 2013 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde.
E.b Der Instruktionsrichter setzte die Beschwerdeführenden am
23. Januar 2013 von der Vernehmlassung in Kenntnis und gewährte ih-
nen Frist zur Einreichung einer Stellungnahme.
E.c Mit Schreiben vom 29. Januar 2013 übermittelten die Beschwerde-
führenden einen den Beschwerdeführer betreffenden provisorischen ärzt-
lichen Bericht des H._______ vom 29. Januar 2013.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht.
Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwer-
de ist einzutreten.
D-6548/2012
Seite 6
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Asylentscheides aus, die Vor-
fälle, die sich während des Krieges und kurz danach ereignet hätten,
würden weder einen sachlichen noch einen zeitlichen Kausalzusammen-
hang mit der Ausreise aufweisen, weshalb ihnen schon alleine aus die-
sem Grund keine Asylrelevanz zukomme. Die Aussagen der Beschwerde-
führenden betreffend das die Flucht auslösende Ereignis seien wider-
sprüchlich ausgefallen. Sie hätten unterschiedliche Angaben zur Uhrzeit,
zu der sich der Vorfall ereignet habe, und zur Frage, ob die Angreifer ins
Haus eingedrungen seien oder nicht, gemacht. Auch zur Anzahl der Män-
ner und zum Ort im Haus, an dem sie sich aufgehalten hätten, als diese
gekommen seien, hätten sie abweichende Angaben gemacht. Der Be-
schwerdeführer habe angegeben, die Männer hätten den Tatort zwei
Stunden vor Eintreffen der KFOR verlassen, währenddem die Beschwer-
deführerin gesagt habe, die Männer hätten ihren Mann fast umgebracht,
wenn die KFOR nicht gewesen wäre. Die Aussagen des Beschwerdefüh-
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Seite 7
rers stünden auch im Widerspruch zu denjenigen seines Sohnes und sei-
ner Schwiegertochter. So habe er gesagt, er sei mit seiner Familie im
Zimmer gesessen, als die Männer gekommen seien, währenddem sein
Sohn gesagt habe, sie seien am Schlafen gewesen. Er habe auch gel-
tend gemacht, die ganze Familie habe sich bis am folgenden Morgen in
einem Zimmer des Hauses seiner Schwester aufgehalten, währenddem
sein Sohn gesagt habe, alle hätten bis am Morgen im Hof gewartet.
Schliesslich habe er gesagt, am Morgen seien sie schlafen gegangen,
sein Sohn habe aber angegeben, sie seien am Morgen zu einer Person
gegangen, um die Ausreise zu organisieren.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es treffe zu, dass die Vor-
bringen der Beschwerdeführenden nicht in allen Punkten übereinstimm-
ten. Bei ihnen handle es sich nicht um geschulte Personen, sie seien vor
allem nicht in der Lage, Datums- und Zeitangaben richtig anzugeben. Die
Häuser in den ländlicheren Orten Kosovos hätten einen geschlossenen
Innenhof, von dem aus die Wohnung betreten werde. Asylsuchende sprä-
chen oft davon, dass jemand eingedrungen sei, meinten dabei aber den
Innenhof. Auch die Schilderung, wo sie sich vor und nach dem Überfall
aufgehalten hätten, sei einigermassen verständlich. Alles, was sie gesagt
hätten, möge für einige Familienmitglieder zutreffen. Die Bedrohung des
Beschwerdeführers wegen seiner Tätigkeiten während des Krieges sei
noch aktuell, da man ihn kenne. Bei der Beurteilung ihrer Bedrohung sei
auf ihre ethnische Zugehörigkeit hinzuweisen. In Serbien habe der Be-
schwerdeführer eine mehrjährige Gefängnisstrafe zu gewärtigen.
4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer
habe nicht erwähnt, dass er in Serbien zu einer Gefängnisstrafe verurteilt
worden sei, die er noch zu verbüssen habe. Es tauche der Verdacht auf,
dass er versuche, nachträglich eine Gefährdungssituation zu kreieren.
Gegen den Wahrheitsgehalt des Vorbringens spreche die Tatsache, dass
die serbischen Behörden ihm am 6. Mai 2011 einen Reisepass ausge-
stellt hätten, gemäss dem er im Zeitpunkt der Ausstellung in Belgrad
Wohnsitz gehabt habe. Den serbischen Behörden wäre es deshalb ein
Leichtes gewesen, seiner habhaft zu werden.
5.
5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbeh-
D-6548/2012
Seite 8
ren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-
sprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich
glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn
sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt,
aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert
oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner
– im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbrin-
gen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamt-
würdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE
2010/57 E. 2.3 S. 826 f).
5.2 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin-
gewiesen, dass die Beschwerdeführenden zum Vorfall, der sie zur Aus-
reise aus Kosovo veranlasst haben soll, in verschiedener Hinsicht erheb-
lich voneinander abweichende Aussagen gemacht haben. Diesbezüglich
ist festzuhalten, dass insbesondere die abweichenden Zeitangaben – wie
in der Beschwerde zu Recht eingewendet wird – nicht überbewertet wer-
den können, zumal nicht alle Familienmitglieder die Situation aus dem
gleichen Blickwinkel erlebt haben. Dennoch deuten mehrere widersprüch-
liche Angaben darauf hin, dass sich der geschilderte Vorfall nicht zuge-
tragen hat.
Der Beschwerdeführer gab an, eines Abends seien zwei oder drei Perso-
nen zu ihnen gekommen. Sie hätten ihm "Zigeuner, zeig dich" zugerufen
und ihn beschuldigt, für die Serben gearbeitet zu haben. Seine Angehöri-
gen und er hätten sich im Haus versteckt und die KFOR angerufen. Zwei
Stunden später sei eine KFOR-Einheit gekommen, inzwischen seien die
Typen weggegangen. Auf Nachfrage erklärte er, die Männer hätten ihm
gesagt, er solle verschwinden, es gebe keinen Platz für ihn, man werde
ihn umbringen. Auf weitere Nachfrage sagte er, er habe zusammen mit
der Familie im Zimmer gesessen, als jemand von draussen seinen Na-
men gerufen und ihn aufgefordert habe, sich zu zeigen. Zuerst seien sei-
ne Enkelkinder nach draussen gegangen; sie hätten ihm gesagt, jemand
suche ihn. Sie seien dann alle zusammen nach draussen gegangen und
er habe bewaffnete Männer gesehen. Die Kinder hätten zu schreien be-
gonnen und die Nachbarn seien gekommen. Jemand habe die KFOR
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alarmiert. Aufgrund der vorstehenden Wiedergabe der Aussagen des Be-
schwerdeführers wird klar, dass diese bereits in sich widersprüchlich sind.
Einerseits will er sich zusammen mit seinen Angehörigen im Haus ver-
steckt und die KFOR angerufen haben, anderseits will er mit den Angehö-
rigen aus dem Haus getreten sein und gibt an, jemand anderer habe die
KFOR gerufen.
Die Beschwerdeführerin schilderte den geltend gemachten Vorfall folgen-
dermassen: Sie sei mit ihrer Familie da (im Haus, Anm. des Gerichts) ge-
sessen, als sie einen grossen Lärm gehört hätten und die Türe aufgegan-
gen sei. Dann hätte die Kinder und auch die Erwachsenen geschrien und
die KFOR sei gekommen. Die Angreifer seien über die Hofmauer geklet-
tert und hätten gegen die Eingangstür getreten, so dass diese aufgegan-
gen sei. Sie hätten zu schreien begonnen und die Nachbarn seien ge-
kommen. Sie hätten eine andere Tür aufgemacht und seien nach draus-
sen geflüchtet, während sich ihr Mann mit den Angreifern geschlagen und
gestritten habe. Als die KFOR gekommen sei, hätten diese die Flucht er-
griffen. Auf Nachfrage erklärte sie, die Männer hätten ihre Schwiegertoch-
ter und sie am Hals packen wollen, nachdem sie die Türe eingetreten und
das Zimmer betreten hätten. Ihr Mann und die anderen im Haus anwe-
senden Männer seien vom anderen Zimmer, in dem sie sich aufgehalten
hätten, gekommen und seien auf die Männer losgegangen. Sie hätten al-
le geschrien, die Nachbarn seien gekommen und die Angreifer hätten die
Flucht ergriffen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind insofern
ungereimt, als sie einerseits sagte, die Männer hätten die Flucht ergriffen
als die KFOR gekommen sei, anderseits ausführte, diese seien geflüchtet
als die Nachbarn gekommen seien.
Die vorstehende, detaillierte Wiedergabe der Aussagen der Beschwerde-
führenden zeigt auf, dass ihre Aussagen teilweise nicht nur in sich, son-
dern auch in Bezug auf die Aussagen des Ehepartners widersprüchlich
sind. So hat der Beschwerdeführer im Gegensatz zu seiner Ehefrau nicht
geltend gemacht, dass die Männer eine Türe eingetreten und ins Haus
eingedrungen seien und auch nicht erwähnt, dass es zu einer handgreifli-
chen Auseinandersetzung zwischen ihm bzw. seinen männlichen Angehö-
rigen und den Angreifern gekommen sei. Der Erklärungsversuch in der
Beschwerde, Asylsuchende bezögen sich oft auf die Hoftüre, wenn sie
angäben, es sei eine Türe aufgebrochen worden, ist vorliegend nicht
stichhaltig. Die Beschwerdeführerin gab ausdrücklich an, die Angreifer
seien über die Hofmauer geklettert und hätten gegen die Eingangstür ge-
treten, womit nur die Haustüre gemeint gewesen sein kann. Dies wird
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Seite 10
durch ihre weitere Angabe, die Männer seien ins Zimmer gekommen,
bestätigt (vgl. act. A19/9 S. 4). Ihr Ehemann dagegen sagte, jemand habe
von draussen seinen Namen gerufen, worauf zuerst die Enkelkinder und
danach die anderen Familienmitglieder nach draussen gegangen seien;
er habe dort (draussen, Anm. des Gerichts) die bewaffneten Männer ge-
sehen (vgl. act. A15/15 S. 7). Schliesslich besteht auch eine erhebliche
Ungereimtheit bezüglich der Aussage des Beschwerdeführers, die KFOR
sei zwei Stunden, nachdem sie gerufen worden sei, gekommen und die
Angreifer seien bereits weggegangen, und der Angabe der Beschwerde-
führerin, die Männer seien geflüchtet, als die KFOR gekommen sei. Diese
klaren Widersprüche zum Hergang des angeblichen Angriffs lassen sich
nicht damit erklären, dass es sich bei ihnen nicht um geschulte Leute
handelt. Zudem deutet die Aussage der Beschwerdeführerin, sie seien
aus finanziellen Gründen ausgereist (vgl. act. A5/11 S. 7), darauf hin,
dass sie ihre Heimat vor allem aufgrund der allgemein und individuell
schlechten wirtschaftlichen Lage verliessen.
5.3 Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerde-
führenden werden dadurch bestätigt und bestärkt, dass der Beschwerde-
führer bei der Erstbefragung behauptete, nie einen Pass besessen zu
haben (vgl. act. A4/12 S. 7). Dem BFM wurde am 16. Januar 2012 indes-
sen von der E._______ ein am 6. Mai 2011 in Belgrad ausgestellter, auf
seine Identität lautender Reisepass zugestellt. Gemäss dem Eintrag im
Reisepass und den Aussagen der Beschwerdeführerin (vgl. act. A5/11
S. 3) wurde er in Belgrad und nicht, wie von ihm geltend gemacht, in
D._______ (Kosovo) geboren. Zudem weisen die Eintragungen im Pass
darauf hin, dass er zum Zeitpunkt der Ausstellung desselben Wohnsitz in
Belgrad und nicht, wie von den Beschwerdeführenden vorgebracht, in
C._______ hatte (vgl. act. A4/12 S. 5 und A5/11 S. 4). Im Pass figurieren
zudem zwei Ausreisestempel (vom 22. Mai 2011 und vom 10. Dezember
2011), was den Schluss zulässt, der Beschwerdeführer habe sich zum
Zeitpunkt, als er in Kosovo überfallen worden sein soll (die Beschwerde-
führenden reisten am 20. Dezember 2011 in die Schweiz ein [vgl. act.
A4/12 S. 8], die Reise habe drei Tage gedauert [vgl. act. A4/12 S. 7], der
Überfall soll sich zwei Tage vor der Ausreise und somit am 15. Dezember
2011 zugetragen haben [vgl. act. A15/15 S. 6, act. A19/9 S. 3]), bereits
auf dem Weg in die Schweiz befunden.
5.4 Als der Beschwerdeführer bei der Anhörung davon in Kenntnis ge-
setzt wurde, dass dem BFM sein serbischer Reisepass zugestellt worden
war, gab er an, er könne nicht nach Serbien zurückkehren, weil er dort
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jemanden umgebracht habe. Er habe viel Geld für Anwälte bezahlt und
habe Serbien gegenüber keine Verpflichtungen mehr. Hingegen werde er
von den Angehörigen des Opfers gesucht, die sich an ihm rächen wollten.
In der Beschwerde wird geltend gemacht, er habe in Serbien eine mehr-
jährige Gefängnisstrafe zu gewärtigen; er könne angesichts der dort herr-
schenden Situation nicht mit einem fairen Verfahren und angemessenen
Haftbedingungen rechnen. Der Beschwerdeführer machte bei der Anhö-
rung nicht geltend, dass er seitens der serbischen Behörden etwas zu be-
fürchten habe. Vielmehr gab er an, er habe Serbien gegenüber keine
Verpflichtungen. Das BFM geht in seiner Vernehmlassung zu Recht da-
von aus, dass die Tatsache, wonach die serbischen Behörden ihm am
6. Mai 2011 einen Reisepass ausstellten, gegen ein in Serbien hängiges
Ermittlungs- oder Strafverfahren sprechen. Den Eintragungen im Reise-
pass ist zu entnehmen, dass er zum Zeitpunkt dessen Ausstellung über
eine Adresse in Belgrad verfügte, was darauf hinweist, dass er sich ge-
fahrlos in Serbien aufhalten konnte.
5.5 Aufgrund vorstehender Erwägungen steht fest, dass die Beschwerde-
führenden zu wesentlichen Punkten der von ihnen vorgebrachten Ausrei-
semotive in mehrerer Hinsicht widersprüchliche und ungereimte Angaben
machten. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass die Beschwerdeführen-
den ihre Heimat aus anderen als den genannten Gründen verlassen ha-
ben. Es gelingt ihnen mithin nicht, die von ihnen genannten Gründe für
das Verlassen ihres Heimatlandes glaubhaft zu machen. Daran vermögen
die anderslautenden Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern.
5.6 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlings-
eigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und die Asylge-
suche mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Bei dieser Sachlage
erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen betreffend Asyl in der Be-
schwerde näher einzugehen, zumal diese nicht zu einem anderen Ent-
scheid zu führen vermögen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
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Seite 12
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
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Seite 13
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführenden in die Heimatstaaten (Serbien und Kosovo) ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat (Serbien und Kosovo) dort mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie je-
ner des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Ita-
lien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127,
mit weiteren Hinweisen). Dafür können den Akten unter Hinweis auf die
vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt keine Anhaltspunkte entnom-
men werden. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in den Hei-
matstaaten (Serbien und Kosovo) lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Zunächst ist festzustellen, dass bezüglich der allgemeinen Situation
in Serbien und in Kosovo keine Gründe ersichtlich sind, die den Vollzug
der Wegweisung dorthin als unzumutbar erscheinen lassen. In Serbien
und in Kosovo herrschen keine Situation allgemeiner Gewalt und die dor-
tige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, als dass eine Rück-
führung der Beschwerdeführenden als generell unzumutbar betrachtet
werden müsste bzw. Anlass zur Annahme einer konkreten Gefährdung
bestünde.
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7.4.2 Aufgrund der unglaubhaften Angaben der Beschwerdeführenden zu
den Gründen, die sie zum Verlassen ihrer Heimat veranlasst haben sollen
und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer über einen am 6. Mai 2011
in Belgrad ausgestellten Reisepass verfügte, in dem eine Wohnadresse in
Belgrad aufgeführt ist, steht nicht fest, wo die Beschwerdeführenden ih-
ren letzten Wohnsitz hatten. Aufgrund der Aktenlage ist indessen anzu-
nehmen, dass sie sowohl über die serbische, als auch über die kosovari-
sche Staatsangehörigkeit verfügen. Da sie zu zentralen Vorbringen offen-
sichtlich nicht die Wahrheit gesagt haben, ist es für die Asylbehörden er-
schwert, sich ein abschliessendes Bild über ihre wirklichen Lebensum-
stände zu machen. Aus den Akten geht immerhin hervor, dass sie in Ko-
sovo über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen und nach einer Rück-
kehr dorthin nicht auf sich allein gestellt wären. Der angefochtenen Verfü-
gung ist zu entnehmen, dass ihr Sohn und ihre Schwiegertochter in deren
Asylverfahren eine Geburtsurkunde ihrer Tochter I._______ einreichten,
gemäss der alle drei serbische Staatsangehörige seien. Dies deutet dar-
auf hin, dass die Beschwerdeführenden über eine weit engere Beziehung
zu Serbien verfügen, als sie geltend gemacht haben. Es kann davon aus-
gegangen werden, dass sie auch in Belgrad über ein Beziehungsnetz
verfügen und dort bei Verwandten oder Bekannten unterkommen können,
bis sie allenfalls eine eigene Unterkunft gefunden haben. Somit dürfte es
ihnen möglich ein, sich eine, wenn auch bescheidene, Lebensgrundlage
zu schaffen.
7.4.3 Der Beschwerdeführer gab im Rahmen des Asylverfahrens mehrere
ärztliche Berichte zu den Akten. Gemäss dem aktuellsten ärztlichen Be-
richt des H._______ vom 29. Januar 2013 leidet er unter einer generali-
sierten Arteriosklerose (chronisches Leriche-Syndrom [Aorta-Verschluss],
koronare Gefässerkrankung, cerebrovaskuläre Verschlusskrankheit, re-
novaskuläre Verschlusskrankheit und hochgradige Abgangsstenose), ei-
ner chronischen Bronchitis und Übergewicht. Dem Bericht ist zu entneh-
men, dass er seinen Nikotinkonsum habe reduzieren können und bereits
nach 15 Metern Gehstrecke bzw. einem Stock Treppensteigen starke
Schmerzen habe. Er müsse sieben Medikamente einnehmen. Gemäss
den Angaben des Arztes sei eine Operation notwendig (Einsetzen einer
Y-Prothese), diese müsse aber nicht notfallmässig durchgeführt werden.
7.4.4 Im Zusammenhang mit der angeschlagenen Gesundheit des Be-
schwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund gesundheitlicher
Probleme eines abgewiesenen Asylsuchenden nur dann auf Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine
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notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung
steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein-
trächtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Da-
bei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Be-
handlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen
Existenz absolut notwendig ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f.). Un-
zumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Her-
kunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende me-
dizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21).
7.4.5 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass die me-
dizinische Versorgung des Beschwerdeführers in Kosovo gewährleistet
sei. Diese Feststellung hat auch für Serbien zu gelten. Die vom Be-
schwerdeführer benötigten Medikamente und die ärztliche Betreuung sind
aufgrund der in Kosovo und in Serbien vorhandenen medizinischen Ver-
sorgungslage erhältlich, auch wenn diese möglicherweise nicht dieselbe
Qualität wie in der Schweiz aufweist (vgl. zur ärztlichen Versorgungslage
in Serbien das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5929/2009 vom
19. November 2012). Der Beschwerdeführer muss bei adäquater Vorbe-
reitung seiner Rückkehr angesichts der im Heimatland bestehenden me-
dizinischen Strukturen keine drastische und lebensbedrohende Ver-
schlechterung seines Gesundheitszustandes befürchten. Es steht ihm of-
fen, für die weitere Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme die im
Heimatland bestehende medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Vor-
gängig werden die Vollzugsbehörden in Absprache mit den behandelnden
Ärzten seine Reisefähigkeit abzuklären haben; sollte sich ergeben, dass
er operiert werden muss, bevor er eine Rückreise in die Heimat antreten
kann, könnte dem durch Ansetzung einer entsprechend bemessenen
Ausreisefrist Rechnung getragen werden. Wie bereits festgehalten, kann
davon ausgegangen werden, dass die von ihm benötigten Medikamente
beziehungsweise gleichwertige Medikamente/Generika in Kosovo und in
Serbien erhältlich sind. Schliesslich besteht für die Beschwerdeführenden
auch die Möglichkeit, einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu
stellen. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist nicht anzuneh-
men, die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers würden im
Falle des Vollzugs der Wegweisung nach Kosovo oder Serbien mangels
ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten eine drastische
und lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes
nach sich ziehen, falls diese entsprechend vorbereitet wird. Den beste-
henden gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers und den
notwendigen Vorbereitungen auf eine Rückkehr in seine Heimat kann
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ebenso durch entsprechende Ansetzung der Ausreisefrist gebührend
Rechnung getragen werden.
7.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin nicht als unzumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Weg-
weisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit nicht in Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit
Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2012 für die Verfahrenskosten die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und sich an den entspre-
chenden Voraussetzungen nichts geändert hat, sind ihnen keine Kosten
aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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