B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6548/2017
law/bah
Ur t e i l vom 1 6 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Brigitt Thambiah,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. Oktober 2017 / N (…).
D-6548/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______,
verliess Sri Lanka eigenen Angaben gemäss am 23. Juni 2015 und ge-
langte am 1. Dezember 2015 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um
Asyl nachsuchte.
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 7. Dezember 2015 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum C._______ gab er unter anderem zu Proto-
koll, er werde vom Criminal Investigation Department (CID) gesucht. Im
Jahr 2004 sei er bei der Schülerorganisation gewesen und 2005/2006 habe
er für die Veranstaltung Pungu Tamil der Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) Propaganda gemacht. 2012 hätten sie dafür demonstriert, dass die
sri-lankische Armee (SLA) die besetzten Häuser verlassen solle. Für die
Tamil National Alliance (TNA) habe er 2013 bei den Provinzwahlen Plakate
aufgehängt. Im November 2014 seien auf einem Nachbargrundstück Waf-
fen ausgegraben worden, worauf zwei seiner Freunde verhaftet worden
seien. Nachdem sie befragt worden seien, sei man auf ihn zugekommen,
da die Freunde ausgesagt hätten, er habe damit zu tun. Als der CID ihn im
Februar 2015 aufgesucht habe, sei er sofort untergetaucht.
A.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 15. Juni 2017 einlässlich zu
seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, auf dem
Nachbargrundstück seien am 30. November 2014 Waffen gefunden wor-
den, die von der SLA mitgenommen worden seien – er sei damals ausser
Haus gewesen. Auf Bitte von zwei Freunden habe er den LTTE im Jahr
2008 geholfen, die Waffen auf dem Nachbargrundstück zu vergraben. Die
Waffen auf dem Nachbargrundstück hätten seinem Schwager gehört, der
auch Eigentümer des Grundstücks gewesen sei. Früher habe das Grund-
stück seinem Vater gehört. Sie hätten die Waffen in Plastiksäcken gebracht
und an zwei oder drei Orten vergraben. Er habe nur beim Ausheben der
drei Gräben geholfen. Die beiden Freunde seien einige Tage nach dem
ersten Waffenfund verhaftet worden und hätten über ihn gesprochen. Am
2. Februar 2015 sei der CID in seiner Abwesenheit zu ihm gekommen, um
ihn zu suchen; seine Ehefrau habe es ihm erzählt, als er nach Hause ge-
kommen sei. Er habe von der Verhaftung der beiden Freunde erfahren und
gewusst, dass der CID ihretwegen zu ihm gekommen sei. Seine Angehöri-
gen hätten ihm geraten, sich bei Verwandten zu verstecken, was er getan
habe. Er habe sich zirka vier Monate lang bei Verwandten in D._______
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aufgehalten und habe deren Haus nicht verlassen. Sein Vater habe mit ei-
nem Agenten gesprochen, der ihm zur Ausreise aus Sri Lanka verholfen
habe. Sein Vater habe ihn zur Ausreise gedrängt und er habe eingewilligt,
nachdem der CID zwei- oder dreimal zu Hause nach ihm gesucht habe.
Vor kurzem habe man auf dem gleichen Grundstück wieder Waffen gefun-
den, es sei in der Zeitung darüber berichtet worden. Danach habe man sich
wieder nach ihm erkundigt. Insgesamt habe man sieben- bis neunmal nach
ihm gesucht. Im September 2013 habe es in der Nordprovinz Wahlen für
den Provinzrat gegeben. Er habe für den Kandidaten der TNA Poster an-
gebracht und sei von Haus zu Haus gegangen, um den Leuten zu sagen,
dass sie ihn wählen sollten. Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Be-
schwerdeführer mehrere Beweismittel ab (vgl. act. A16, Ziff. 1 – 12).
B.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 – eröffnet am 20. Oktober 2017 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung
an.
C.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 20. November 2017 liess der Be-
schwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu ge-
währen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
unzulässig sei und der Beschwerdeführer sei deshalb vorläufig aufzuneh-
men. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerde-
führer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm in
der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin
beizugeben.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 27. November 2017 entsprach der Instruk-
tionsrichter dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er gab dem
Beschwerdeführer lic. iur. Brigitt Thambiah als unentgeltliche Rechtsbei-
ständin bei und übermittelte die Akten zur Vernehmlassung an das SEM.
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Seite 4
E.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 8. Dezember 2017
die Abweisung der Beschwerde.
F.
Am 22. Dezember 2017 bestätigte die Rechtsbeiständin des Beschwerde-
führers den Erhalt der vorinstanzlichen Vernehmlassung, ohne indessen
Stellung zu derselben zu beziehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, die Angaben
des Beschwerdeführers zur Verfolgung durch den CID seien substanzarm
ausgefallen. Auch auf Nachfragen hin habe er die Situation, bei der ihm
mitgeteilt worden sei, dass der CID ihn gesucht habe, nicht detailliert be-
schreiben können. Ebenso oberflächlich seien seine Aussagen zum Tag,
an dem erstmals Waffen auf dem Nachbarsgrundstück gefunden worden
seien, gewesen. Er habe weder differenzierte Aussagen dazu machen kön-
nen, wie er vom Waffenfund erfahren habe, noch darüber, wie seine Ange-
hörigen das Ganze miterlebt hätten. Es erstaune, dass er nicht wisse, was
für Waffen mit seiner Hilfe vergraben worden seien, noch was man am
30. November 2014 ausgegraben habe. Er habe nicht einmal gewusst, ob
sein Schwager von der Armee oder vom CID befragt worden sei. Hätte sich
das Geschilderte tatsächlich zugetragen, wäre anzunehmen gewesen,
dass er sich dafür interessiert hätte, was gefunden worden sei und ob sein
Schwager Informationen vom CID habe. Es überrasche, dass er sich nicht
dafür interessiert habe, woher der CID und die SLA von den Waffen ge-
wusst hätten. Ferner habe er nicht nachvollziehbar erklären können, wes-
halb er im Jahr 2008 den LTTE geholfen habe, die Waffen auf dem dama-
ligen Grundstück seines Vaters zu vergraben. Seine Erklärung, er habe es
für die Bewegung und seine Ethnie getan, überzeuge nicht. Aus der Be-
gründung lasse sich keine vertiefte Auseinandersetzung mit dem eigenen
Handeln erkennen. Dies wäre zu erwarten gewesen, da es sich bei der
Vergrabung von Waffen und Minen um ein Unterfangen handle, das nicht
nur für ihn, sondern auch für seine Familie hätte gefährlich werden können.
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Sein Verhalten widerspreche der Logik des Handelns, da er angegeben
habe, bei den beiden „Freunden“ habe es sich lediglich um flüchtige Be-
kanntschaften gehandelt. Er habe gesagt, er wisse nicht, weshalb er aus-
gewählt worden sei, und er habe keine Fragen gestellt. Es scheine bei ihm
keine Reflexion stattgefunden zu haben, weshalb er ausgewählt worden
sei, die Waffen zu vergraben. Angesichts der Tatsache, dass die Jaffna-
Halbinsel von der SLA bereits 1995 erobert worden sei und bis im Jahr
2009 in deren Hand geblieben sei, sei es fraglich, ob die LTTE 2008 in
diesem Gebiet verkehrt sei.
Es sei bekannt, dass Schreiben wie das von einem Mitglied des Northern
Provincial Council ausgestellte in Sri Lanka ohne weiteres unrechtmässig
erworben werden könnten, weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering ein-
zustufen sei. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen könne auf
eine eingehende Würdigung des eingereichten Dokuments verzichtet wer-
den. Der Zeitungsausschnitt zum Bombenfund vom Juni 2015 und die Fo-
tografien, die seine Familie und andere Personen zeigten, die den Solda-
ten zusähen, wie die Bombe ausgegraben werde, könnten an der Einschät-
zung des SEM nichts ändern. Selbst wenn in der Nähe seines Hauses eine
Bombe gefunden worden sei, gebe es keine Beweise dafür, dass der Be-
schwerdeführer dafür verantwortlich gemacht werde. Die Schaulustigkeit
seiner Familie zeige, dass diese wegen der Bombe keine Befürchtungen
habe. Ein Grossteil der eingereichten Beweismittel belege lediglich seine
familiären Verhältnisse.
Der Beschwerdeführer habe nicht geltend gemacht, wegen der von ihm
getätigten Propaganda an LTTE-Veranstaltungen in den Jahren 2005 und
2006 und der Teilnahme an einer Demonstration im Jahr 2012 Nachteile
erlitten zu haben. Die alleinige Tatsache, dass er politisch tätig gewesen
sei, begründe keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Rückkehrer, die il-
legal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten,
im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht
würden, würden am Flughafen von Colombo befragt. Dies allein und die
allfällige Eröffnung eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten
keine Verfolgungsmassnahmen dar. Zurückkehrende würden regelmässig
am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur
Überwachung der Aktivitäten der Person befragt. Auch diese Kontrollmass-
nahmen nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Der Be-
schwerdeführer Habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise Verfol-
gungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bis im
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Juni 2015 in Sri Lanka wohnhaft gewesen. Im Zeitpunkt der Ausreise be-
stehende Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse der sri-lanki-
schen Behörden ausgelöst. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer
Rückkehr nunmehr in den Fokus der Behörden geraten sollte.
Das SEM stellt sich schliesslich auf den Standpunkt, der Vollzug der Weg-
weisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka sei zulässig, zumutbar
und möglich.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es sei nicht ersichtlich, wie
der Beschwerdeführer detaillierter hätte erklären können, was ihm seine
Angehörigen geschildert hätten, als er nach dem Waffenfund nach Hause
gekommen sei. Die Angehörigen hätten die Militärs nichts gefragt und
diese hätten auch nichts erzählt. Er habe erläutern können, wie er vom
Waffenfund erfahren habe und was die Angehörigen berichtet hätten. Auch
dazu, dass der CID zu Hause aufgetaucht sei, habe er bei der Anhörung
Ausführungen gemacht. Der Beschwerdeführer sei 2008 gebeten worden,
dass man mit seiner Hilfe auf dem Grundstück seines Vaters Waffen ver-
graben könne. Dies sei gefährlich gewesen und habe schnell geschehen
müssen. Die Waffen seien in Plastiksäcke eingepackt gewesen, womit
nicht erstaunlich sei, dass er nicht gewusst habe, was für Waffen vergraben
worden seien. Als die Waffen ausgegraben worden seien, sei er nicht zu
Hause gewesen, und seine Angehörigen hätten die Armeeangehörigen
nichts gefragt, da sie dies verdächtig gemacht hätte. Hätte er sich dafür
interessiert, was die Armee im Garten gefunden habe, hätte er sich bei
Nachforschungen verdächtig gemacht. Da die Waffen auf dem Grundstück
seiner Familie gefunden worden seien, liege es auf der Hand, dass er sich
möglichst unauffällig verhalten habe. Hätte sein Schwager Informationen
vom CID gehabt, hätte er ihm diese weitergegeben, dazu hätte er nicht
nachfragen müssen. Als er geboren worden sei, sei der Bürgerkrieg in Sri
Lanka bereits im Gang gewesen – die Kriegssituation habe bis zu seinem
22. Lebensjahr angedauert. Welches Handeln unter solchen Lebensum-
ständen nachvollziehbar sei, könne von jemandem, der sich nie in einer
solchen Situation befunden habe, nicht beurteilt werden. Seine Erklärung,
er habe es für die LTTE getan, da diese für sein Volk und seine Ethnie
kämpfe, sei verständlich. Bei den beiden Männern, für die er es getan
habe, handle es sich nicht um flüchtige Bekanntschaften, habe er doch ge-
sagt, er kenne die beiden seit 2007 oder 2008. Es sei nicht erstaunlich,
dass er ihre Wohnhäuser nicht gekannt habe, da sie bei den LTTE gewe-
sen seien und sich nicht permanent in der Gegend aufgehalten hätten. Die
SLA habe die Jaffna-Halbinsel 1995 erobert und anschliessend bis im Mai
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2009 kontrolliert, was nicht bedeute, dass während dieser Zeit keine LTTE-
Mitglieder in diesem Gebiet verkehrt hätten. Sie hätten dort in kleineren
Gruppen mit Helfern und Informanten in Zivil operiert. Im April 2000 hätten
die LTTE den Elefantenpass von der SLA zurückerobert; bei der Eroberung
der Militärkaserne seien zwei Cousins der Mutter des Beschwerdeführers
(LTTE-Mitglieder) ums Leben gekommen. Nach der Eroberung des Passes
hätten Angehörige der LTTE Zugang zur Halbinsel gehabt.
Im eingereichten Zeitungsartikel werde über einen Bombenfund vom Mai
2017 und nicht von einem Fund vom 15. Juni 2015 berichtet. Auf den ein-
gereichten Fotos lasse sich keine „Schaulustigkeit“ erkennen; auf dem ei-
nen Foto scheine seine Frau mehr zögerlich als neugierig zu sein. Es sei
nicht ersichtlich, weshalb seine Frau und die Kinder wegen der Bombe Be-
fürchtungen haben sollten, da sie wohl nicht verdächtigt würden, diese ver-
graben zu haben. Die Täterschaft des Beschwerdeführers sei naheliegend,
da er der einzige Sohn des damaligen Grundstückeigentümers sei. Der
Zeitungsartikel beweise, dass auf dem Grundstück des Vaters Kriegsma-
terial gefunden worden sei. Die Schilderungen des Beschwerdeführers
seien vor dem Hintergrund dessen, dass heute noch zahlreiche Waffenla-
ger der LTTE gefunden würden, glaubhaft. Leute die Kenntnisse von sol-
chen Lagern hätten oder von denen die Behörden dies annähmen, seien
gefährdet. Dem Beschwerdeführer drohten in seiner Heimat wegen der Un-
terstützung der LTTE ernsthafte Nachteile, weshalb er als Flüchtling anzu-
erkennen sei.
Der Beschwerdeführer habe bis Ende 2014 keinen Grund zum Verlassen
der Heimat gehabt. Er habe Sri Lanka vier Monate nach dem Erscheinen
des CID verlassen. Abgesehen von der Gefährdung sei kein Grund ersicht-
lich, weshalb er sechs Jahre nach Kriegsende seine Familie verlassen
sollte, obwohl er über eine Wohnmöglichkeit und über ein Einkommen ver-
fügt habe. Im Leitentscheid BVGE 2011/24 habe das Bundesverwaltungs-
gericht Risikogruppen definiert, die bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ei-
ner erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Dazu gehörten Perso-
nen, die verdächtigt würden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder
gestanden zu sein. Erhöht gefährdet seien vor allem Zurückkehrende aus
der Schweiz, denen Kontakte zu den LTTE unterstellt würden. In einem
jüngeren Entscheid habe das Gericht Kriterien aufgestellt, die ein Verfol-
gungsrisiko begründeten. Aufgrund der gefundenen Waffen und der Nach-
frage des CID im Hause des Beschwerdeführers sei davon auszugehen,
dieser werde verdächtigt, ein Interesse am Wiederaufflammen des tamili-
schen Separatismus zu haben. Es bestünden auch familiäre Verbindungen
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zu den LTTE. Es sei bekannt, dass das sri-lankische Regime mutmassliche
LTTE-Angehörige sowie Personen, von denen geglaubt werde, dass sie
zum Umfeld der LTTE gehörten, foltere. Entsprechendes sei Berichten von
internationalen NGOs zu entnehmen. Sri Lanka setze nicht auf Versöh-
nung, sondern auf Repression. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen habe.
Bezüglich des Vollzugs der Wegweisung wird in der Beschwerde darauf
hingewiesen, dass Sicherheitsbehörden Sri Lankas davon ausgingen, der
Beschwerdeführer habe Verbindungen zu den LTTE gehabt. In einem Be-
richt der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Situation im Vanni-Ge-
biet vom Dezember 2018 werde darauf hingewiesen, dass aus dem Aus-
land zurückkehrende Tamilen gefoltert worden seien. Zurückkehrende
seien zudem Opfer von Verhaftungen und Entführungen geworden. Es be-
stünden Berichte darüber, dass Zurückkehrende zwecks Befragungen ge-
sucht würden. Bezüglich des Beschwerdeführers bestehe eine hohe Ge-
fahr, dass er verhaftet und misshandelt werde.
4.3 Das SEM räumt in seiner Vernehmlassung ein, dass in der Verfügung
das Datum des zweiten Bomben- beziehungsweise Waffenfundes auf dem
Grundstück der Familie des Beschwerdeführers fälschlicherweise mit Juni
2015 angegeben worden sei. Korrekt wäre der Mai 2017; aus dem Kontext
sei ersichtlich, dass die korrekte Formulierung so hätte lauten müssen. Die-
ser Fehler vermöge an den Erwägungen nichts zu ändern. Es sei bekannt,
dass Personen, deren Angehörige LTTE-Mitglieder gewesen seien, von
den sri-lankischen Behörden bei einer Rückkehr genauer überprüft wür-
den, was allein keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme darstelle. Die
beiden Cousins seiner Mutter seien im Jahr 2000 getötet worden und es
bestünden keine Anzeichen dafür, dass er wegen dieser Verwandtschaft
zukünftig Verfolgung zu befürchten habe. Dasselbe gelte für einen nicht
näher definierten Verwandten mütterlicherseits, der in der Endphase des
Krieges getötet worden sei.
5.
5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung
für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen
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Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie
und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheits-
gemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekenn-
zeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere
Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen ins-
besondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nach-
geschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht
es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüg-
lich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der
Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Ge-
suchstellenden sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung,
wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung
reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57
E. 2.3).
5.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den zentralen Ereignis-
sen in seinem Leben, die ihn zur Ausreise aus Sri Lanka bewogen haben
sollen, weitgehend substanzlos und undifferenziert geblieben sind.
Das SEM ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass es sich
bei den Männern, die den Beschwerdeführer im Jahr 2008 gebeten hätten,
ihnen beim Vergraben von Waffen auf einem seinem Vater gehörenden
Grundstück behilflich zu sein, um flüchtige Bekanntschaften gehandelt
habe. In der Beschwerde wird unter Hinweis auf mehrere Protokollstellen
eingewendet, der Beschwerdeführer habe nicht angegeben, dass es sich
um flüchtige Bekanntschaften gehandelt habe. Der Beschwerdeführer
machte bei der Anhörung jedoch geltend, er wisse nicht, wo die Männer
gewohnt hätten, er habe sie auf der Strasse kennengelernt und nur dort
getroffen (vgl. act. A15/ 25 S. 5 und 13). Er habe die beiden Männer nur
eine kurze Zeit lang gekannt (vgl. act. 15/25 S. 6). Wenn er sie auf der
Strasse gesehen habe, hätten die beiden mit ihm gesprochen, sie hätten
aber nur kurz geredet und seien schnell wieder weggegangen (vgl. act.
A15/25 S. 20). Die Aussagen des Beschwerdeführers zu den beiden LTTE-
Mitgliedern lassen insgesamt gesehen nicht darauf schliessen, dass zwi-
schen diesen und ihm eine Freundschaft bestanden hat. So wusste er
kaum etwas über die beiden zu berichten, da er nur kurze Zeit gekannt und
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Seite 11
mit denen er kaum einlässlich gesprochen habe. Zweifellos ist die Beurtei-
lung des Verhaltens von Personen, die in einem Bürgerkriegsgebiet aufge-
wachsen sind, schwierig. Dennoch wirkt die Darstellung des Beschwerde-
führers, er habe eingewilligt, beim Vergraben von Waffen auf einem neben
dem Wohnhaus seiner Familie liegenden Grundstück behilflich zu sein, we-
nig überzeugend. Aufgrund seiner Aussagen entsteht nicht der Eindruck,
zwischen ihm und den beiden LTTE-Mitgliedern habe wirklich eine Freund-
schaft bestanden, weshalb sich nicht erschliesst, weshalb er seine Familie
durch Hilfeleistung beim Vergraben von Waffen auf einem der Familie ge-
hörenden Grundstück in erhebliche Gefahr gebracht haben sollte.
Der Beschwerdeführer wurde vom SEM bei der Anhörung aufgefordert,
den Ablauf der Ereignisse, die sich nach seiner Rückkehr nach Hause zu-
getragen hätten, nachdem die SLA am 30. November 2014 einen Teil der
versteckten Waffen ausgegraben habe, zu schildern. Er antwortete, seine
Mutter und seine Angehörigen hätten ihm vom Vorfall erzählt, als er nach
Hause gekommen sei. Aufgefordert, detaillierter zu schildern, sagte er,
seine Mutter und seine Familienangehörigen seien bei seiner Rückkehr da
gestanden und hätten ihm von den Waffen erzählt. Auf Nachfrage, wo die
Mutter und die Angehörigen gestanden seien, gab er an, sie seien zu
Hause gewesen. Auf die Frage, wo genau sie auf dem Grundstück gewe-
sen seien, erwiderte er, sie seien einfach zu Hause gewesen. Sie hätten
ihm gesagt, dass man auf diese Weise Waffen gefunden habe. Sie hätten
gesagt, Armee-Soldaten seien gekommen, hätten Waffen rausgenommen
und sie hätten Angst (vgl. act. A15/25 S. 8 f.). Angesichts der Darstellung
des Beschwerdeführers, wonach alle seine Angehörigen (Eltern, fünf
Schwestern und deren Ehemänner) zu Hause gewesen seien, als er nach
dem Waffenfund nach Hause gekommen sei, wäre jedoch zu erwarten ge-
wesen, dass er differenziertere Angaben über die Aussagen und das Ver-
halten der zahlreichen Angehörigen hätte machen können. Seine Angaben
sind indessen pauschal, undifferenziert und wenig lebensnah ausgefallen.
Der Beschwerdeführer verneinte sodann die Frage, ob sein Schwager, der
Ende 2014 Eigentümer des Grundstücks gewesen sei, auf dem die Waffen
gefunden worden seien, deswegen Probleme erhalten habe. Er wisse
nicht, ob der Schwager von der Armee oder vom CID einmal befragt wor-
den sei (vgl. act. A15/25 S. 9). Aufgrund der Tatsache, dass die sri-lanki-
schen Sicherheitsbehörden bei Waffenfunden der genannten Art sehr emp-
findlich reagieren, ist aber unwahrscheinlich, dass die Eigentümer oder die
Besitzer eines Grundstücks, auf dem Waffen gefunden wurden, nicht be-
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Seite 12
fragt werden. Der Beschwerdeführer, der nach dem Waffenfund noch meh-
rere Monate zu Hause lebte, hätte wissen müssen, ob die sri-lankischen
Behörden seinen Schwager oder seinen Vater – den früheren Eigentümer
des Grundstücks – befragt hätten oder nicht. Da er darüber keine Angaben
machen konnte, ist davon auszugehen, die sri-lankischen Behörden hätten
weder seinen Schwager noch seinen Vater je befragt, was die Zweifel am
Vorbringen, auf einem der Familie gehörenden Grundstück seien Waffen
versteckt worden, bestärkt.
Der Beschwerdeführer wurde bei der Anhörung aufgefordert, zu schildern,
was geschehen sei, als er nach dem Besuch des CID vom 2. Februar 2015
nach Hause gekommen sei. Seiner Darstellung der Mitteilungen seiner An-
gehörigen und deren Verhaltensweisen ist nicht zu entnehmen, inwiefern
sich die zahlreichen zu Hause anwesenden Angehörigen differenziert ver-
halten hätten. Die Schilderungen der Reaktionen seiner Angehörigen auf
den „Besuch“ des CID sind zu einheitlich ausgefallen, als dass der Ein-
druck entstehen könnte, der Beschwerdeführer berichtete über die indivi-
duellen Eindrücke und Empfindungen, die das Ereignis bei seinen Ange-
hörigen hätte auslösen müssen.
5.3
5.3.1 Der Beschwerdeführer sagte bei der Anhörung aus, im Jahr 2017 sei
auf dem Grundstück seines Schwagers eine Bombe (Antipersonenmine)
gefunden worden (vgl. act. A15/25 S. 14). Gemäss dem von ihm einge-
reichten Zeitungsbericht sei die Mine entdeckt worden, als man das Grund-
stück zur Betreibung von Landwirtschaft gesäubert habe. Der Beschwer-
deführer gab indessen in der Anhörung an, sein Schwager habe auf dem
Grundstück, auf dem zweimal Waffen gefunden worden seien, bereits
Landwirtschaft betrieben (vgl. act. A15/25 S. 16). Aufgrund der Angaben im
Zeitungsartikel und den Aussagen des Beschwerdeführers steht nicht fest,
dass es sich beim Grundstück, auf dem 2017 die Mine gefunden wurde,
um ein der Familie gehörendes Grundstück handelt. Es erstaunt ohnehin,
dass die SLA nach dem Waffenfund auf einem Grundstück, dieses nicht
nach weiteren Waffen absuchte, da sie ohne weitere Massnahmen nicht
sicher sein konnte, ob auf dem Grundstück noch weitere Waffen versteckt
wurden. Dem eingereichten Zeitungsartikel kann nicht entnommen wer-
den, dass der Waffenfund für die Angehörigen des Beschwerdeführers
Konsequenzen gehabt habe, es sind ihm auch keine Angaben dafür zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit der gefundenen Mine in Ver-
bindung gebracht wird.
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Seite 13
5.3.2 Das Mitglied des Provincial Council der Northern Province,
E._______, bestätigt in einem Schreiben vom 12. März 2016 den Waf-
fenfund auf einem nahe des Hauses des Beschwerdeführers liegenden un-
erschlossenen Grundstück. Des Weiteren werden auch die Festnahme von
zwei Freunden des Beschwerdeführers und die Suche nach ihm erwähnt.
Das SEM führte dazu zutreffend aus, dass Schreiben der genannten Art
über wenig Beweiskraft verfügen, da sie ohne weiteres erhältlich sind und
oft aus Gefälligkeit ausgestellt werden. Vorliegend gibt das Mitglied des
Provincial Council an, es kenne den Beschwerdeführer und seine Familie
sehr gut. Der Beschwerdeführer indessen sagte bei der Anhörung, er
kenne Herrn F._______ nicht persönlich (vgl. act. A15/25 S. 16 f.), weshalb
nicht nachvollziehbar ist, inwiefern dieser den Beschwerdeführer sehr gut
kennen könnte. Gemäss dem Wortlaut des Schreibens ist davon auszuge-
hen, dass sich Herr F._______ bei seinen Angaben auf Auskünfte stützt,
die er von der Familie des Beschwerdeführers erhalten hat. Er beruft sich
auf keinerlei eigenständige Abklärungen oder Erkenntnisse, weshalb das
Schreiben nicht geeignet ist, die Zweifel an den Vorbringen des Beschwer-
deführers zu relativieren.
5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM das Vorbringen des Be-
schwerdeführers, er werde vom CID gesucht, weil er zwei LTTE-Mitglie-
dern beim Vergraben von Waffen geholfen habe, zu Recht als unglaubhaft
beurteilt hat.
6.
6.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat,
beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh-
barer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und auf-
grund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive
zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begrün-
dete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn
ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich – aus
der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirk-
lichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete
Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer
Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorru-
fen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zu-
D-6548/2017
Seite 14
künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeit-
punkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Anspruch auf Asyl nach
schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernst-
haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorflucht-
gründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen
Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr
ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (soge-
nannte objektive Nachfluchtgründe).
6.2 Der Beschwerdeführer machte bei den Befragungen geltend, er sei bei
einer Schülerorganisation gewesen und habe in den Jahren 2005/2006 für
eine Veranstaltung der LTTE Propaganda gemacht. Im Jahr 2012 habe er
an einer Demonstration teilgenommen, bei der gefordert worden sei, dass
die SLA die besetzten Häuser von Zivilisten verlasse. 2013 habe er für die
TNA während des Wahlkampfs Plakate aufgehängt. Unbesehen der Frage
der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen ist nicht davon auszugehen, dass
diese Aktivitäten für den Beschwerdeführer Konsequenzen hatten, da er
bei der Anhörung angab, ausser der (nicht glaubhaften) Suche durch den
CID weitere Probleme gehabt zu haben (vgl. act. A15/25 S. 4 und 23).
Demnach kann nicht davon ausgegangen werden, ihm drohten bei einer
Rückkehr in seine Heimat deshalb ernsthafte Nachteile.
6.3
6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach
Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa
respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht ge-
nerell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausge-
setzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurtei-
lung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von
Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei
handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeint-
lichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, Teilnahme
an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und Vorliegen früherer
Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusam-
menhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE
(sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem
gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden unterliegen
ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach
Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt
D-6548/2017
Seite 15
werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM)
nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben
(sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und
8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemach-
ten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffen-
den Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene
Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von
Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrie-
ben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederauf-
leben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
6.3.2 Vorliegend sind keine der im vorgenannten Urteil skizzierten stark ri-
sikobegründenden Faktoren erkennbar. Die geltend gemachte Suche nach
dem Beschwerdeführer durch den CID wurde als unglaubhaft erachtet, und
der Beschwerdeführer hat nicht geltend gemacht, selbst Verbindungen zu
den LTTE oder politische Aktivitäten gehabt zu haben, aufgrund derer er
vor seiner Ausreise in das Visier der sri-lankischen Behörden geraten wäre.
Er brachte weder bei der Anhörung noch zu einem späteren Zeitpunkt vor,
exilpolitisch in einer Art und Weise aktiv zu sein, die es nahe legen würde,
dass ihm seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus
mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zuge-
schrieben werden könnte.
6.3.3 Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass zwei Cousins seiner
Mutter im Jahr 2000 bei Gefechten mit der SLA getötet worden seien. Fer-
ner wird in der Beschwerde ein weiterer Verwandter mütterlicherseits er-
wähnt, der während des Bürgerkriegs ums Leben gekommen sei. Diesbe-
züglich ist einerseits festzustellen, dass es sich nicht um enge Verwandte
des Beschwerdeführers handelte, anderseits hielt er sich nach deren Tod
noch längere Zeit in seiner Heimat auf, offenbar ohne dass er oder seine
näheren Angehörigen von den sri-lankischen Behörden im Zusammen-
hang mit den Verstorbenen kontaktiert worden wären oder gar Schwierig-
keiten gehabt hätten. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden,
dass er nach einer Rückkehr wegen dieser Verwandten ins Visier der hei-
matlichen Sicherheitskräfte geraten wird.
6.3.4 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines sri-
lankischen Reisepasses sei und von der Schweiz aus nach Sri Lanka zu-
rückkehren wird, führt nach konstanter Praxis für sich allein gesehen nicht
zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung.
D-6548/2017
Seite 16
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder
Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft ge-
macht hat. Das SEM hat somit die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint
und sein Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
D-6548/2017
Seite 17
8.3
8.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124 -127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen.
8.3.3 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-
ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl.
Urteile des EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013,
10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N.
gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark
vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli
2008, 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in gene-
reller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine
unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurtei-
lung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung
habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Inte-
resse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die in Erwä-
gung 6.3.1 erwähnten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. Urteile des
EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; E.G. gegen Grossbritannien,
a.a.O., § 13 und 69) – in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand
gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte,
D-6548/2017
Seite 18
auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk"
darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen
könnten.
Wie bereits erwogen, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er bei einer Rückkehr in den
Heimatstaat die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem
flüchtlingsrechtlich relevanten Mass auf sich ziehen wird. Es bestehen so-
mit auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm drohe eine menschenrechtswid-
rige Behandlung. Damit lassen vorliegend weder die allgemeine Men-
schenrechtssituation noch individuelle Faktoren den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Weg-
weisung ist demnach sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner
Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung
und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit Referenzurteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine
bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Pra-
xis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und
Nordprovinz zumutbar ist. Im Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert)
festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet ebenfalls zu-
mutbar ist.
8.4.2 Der Beschwerdeführer lebte seinen Angaben gemäss seit Geburt in
B._______ (G._______ District [Nordprovinz], act. A6/11 S. 3). Ein Vollzug
in diese Provinz ist im Lichte der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar.
In vorliegendem Fall sprechen sodann keine individuellen Gründe gegen
einen Wegweisungsvollzug. Der Beschwerdeführer besuchte elf Jahre
lang die Schule und verfügt über berufliche Erfahrungen als (…), (…) und
„Allrounder“ (vgl. act. A6/11 S. 4, A15/25 S. 3). Aufgrund seiner schulischen
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Ausbildung und der Berufserfahrung wird es ihm möglich sein, sich im Hei-
matland eine Existenz aufzubauen. Die Eltern des Beschwerdeführers und
fünf Schwestern leben gemäss Angaben des Beschwerdeführers in geord-
neten Verhältnissen im Heimatland, so dass er über ein soziales Bezie-
hungsnetz und eine Wohnmöglichkeit verfügt. Das Bundesverwaltungsge-
richt geht demnach nicht davon aus, dass er bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka in eine existenzbedrohende, ihn konkret gefährdende Situation ge-
raten wird.
8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht
als unzumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfü-
gung vom 27. November 2017 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt
wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind
indessen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
11.
Das Bundesverwaltungsgericht setzte die Rechtsvertreterin am 27. No-
vember 2017 als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein
(Art. 110a Abs. 1 AsylG). Sie wurde darauf hingewiesen, dass bei nicht an-
waltlicher amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von
Fr. 100.– bis Fr. 150.– ausgegangen wird. Die Rechtsvertreterin hat keine
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Seite 20
Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb das amtliche Honorar von Am-
tes wegen festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksich-
tigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der
Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist das amtliche Honorar, das zu-
lasten der Gerichtskasse geht, auf pauschal Fr. 1550.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteueranteil) festzulegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6548/2017
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin lic. iur. Brigitt Thambiah wird vom Bundes-
verwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1550.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: