Abtei lung IV
D-6549/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren X._______,
alias B._______, geboren Y._______,
alias C._______, geboren Y._______,
alias D._______, geboren X._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren; Beschwerde gegen Wiedererwägungsent-
scheid); Verfügung des BFM vom 3. September 2010 /
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6549/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der aus Sri Lanka stammende Beschwerdeführer nach einem ge-
mäss eigenen Angaben erfolglos durchlaufenen Asylverfahren in
E._______ im Z._______ erstmals in die Schweiz gelangte, wo er
unter dem Namen B._______ ein Asylgesuch stellte, welches mit
Entscheid des Bundesamtes vom 8. Juli 2004 abgelehnt wurde,
dass auf die dagegen eingereichte Beschwerde die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 16. Sep-
tember 2004 mangels Zahlung des Kostenvorschusses nicht eintrat,
dass sich der Beschwerdeführer nach dem in Rechtskraft erwachse-
nen Asylentscheid in der Schweiz erneut nach E._______ begab, nach
einem (...) Aufenthalt im (...) nach F._______ gelangte, wo er ebenfalls
erfolglos ein Asylverfahren durchlief und von wo er von den (...)
Behörden im (...) nach E._______ rückgeführt wurde, wo er ein
zweites Asylgesuch einreichte, welches erneut abgelehnt wurde,
dass er laut seinen Angaben im (...) von E._______ nach Sri Lanka
zurückgekehrt sei,
dass er am 5. Februar 2010 unter der Identität A._______ in der
Schweiz ein zweites Asylgesuch stellte,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. April 2010 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung nach
E._______ verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz späte-
stens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kan-
ton G._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen,
und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe
keine aufschiebende Wirkung,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung ein-
gereichte Beschwerde vom 21. April 2010 mit Urteil vom 26. April 2010
abwies und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz erwog, die Rück-
reise nach Sri Lanka und damit das Verlassen des Dublinraumes für
mindestens (...) Monate sei nicht glaubhaft (vgl. D-2742/2010),
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters an
das BFM vom 27. Juli 2010 ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfü-
gung vom 6. April 2010 einreichen liess, wobei er in verfahrensrechtli-
cher Hinsicht beantragte, im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme
sei es dem Beschwerdeführer zu erlauben, sich bis zum Entscheid
über das Wiedererwägungsgesuch in der Schweiz aufzuhalten,
dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2010 die Bezah-
lung eines Gebührenvorschusses verlangte,
dass der Beschwerdeführer am 13. August 2010 eine Gesuchsergän-
zung einreichte und gleichzeitig mitteilte, er habe den Gebührenvor-
schuss bezahlt,
dass er zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen vorbrachte,
er habe sich am (...) mit H._______ verheiratet, welche über die
vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfüge, was als Aufenthaltstitel
im Sinne von Art. 2 Bst. j der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates
vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem
Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), zu betrachten sei,
dass seine Ehefrau im (...) Monat schwanger sei, weshalb gestützt auf
die "humanitäre Klausel" von Art. 15 Dublin-II-VO die Verfügung vom
6. April 2010 in Wiedererwägung zu ziehen, auf sein Asylgesuch ein-
zutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen sei,
dass das BFM das Wiederwägungsgesuch vom 27. Juli 2010 mit Ver-
fügung vom 3. September 2010 abwies, die Rechtskraft und Vollstreck-
barkeit seiner Verfügung vom 5. Februar 2010 feststellte, eine Gebühr
von Fr. 600.-- erhob, diese mit dem bezahlten Vorschuss verrechnete
und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschieben-
de Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung anführte, dass keine Gründe vorlägen,
welche die Rechtskraft der Verfügung vom 5. Februar 2010 beseitigen
könnten,
dass der Beschwerdeführer gestützt auf die Dublin-II-VO keine Rechte
zu seinen Gunsten ableiten könne,
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dass Art. 7 Dublin-II-VO nur dann anwendbar wäre, wenn Frau
H._______ das Recht auf Aufenthalt in der Schweiz in ihrer Eigen-
schaft als Flüchtling gewährt worden wäre, was in casu nicht zutreffe,
dass Frau H._______ wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden sei und ihr
Status nicht mit demjenigen eines anerkannten Flüchtlings verglichen
werden könne,
dass für Art. 7 Dublin-II-VO allein die Anerkennung als Flüchtling ge-
mäss der in der Genfer Flüchtlingskonvention enthaltenen Definition
massgebend sei und ein im Zusammenhang mit einem subsidiären
Schutzstatus erworbener Aufenthaltstitel keine Zuständigkeit gemäss
Art. 7 Dublin-II-VO zu begründen vermöge,
dass ebensowenig Art. 15 Dublin-II-VO anwendbar sei, weil nach die-
sem Artikel der Mitgliedstaat, der für die Prüfung des Asylgesuchs ge -
mäss Dublin-II-VO nicht zuständig wäre, gehalten sei, "auf Ersuchen
eines anderen Mitgliedstaats" das Asylgesuch der betroffenen Person
aus humanitären Gründen zu prüfen, womit der zuständige Mitglied-
staat – in casu E._______ – die Schweiz um Aufnahme des Beschwer-
deführers und um Prüfung dessen Asylgesuches ersuchen müsste,
dass sich zudem eine Person nur dann auf den Schutz des Familien le-
bens nach Art. 8 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
berufen könne, wenn dessen Familienmitglied in der Schweiz über ein
gefestigtes Aufenthaltsrecht, entweder das Schweizer Bürgerrecht
oder eine Niederlassungsbewilligung, verfüge,
dass Frau H._______ lediglich über eine vorläufige Aufnahme verfüge
und somit der Beschwerdeführer aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK nichts zu
seinen Gunsten ableiten könne,
dass von diesem Grundsatz auch durch die Geburt eines gemeinsa-
men Kindes nicht abgewichen werde, da dieses voraussichtlich in die
vorläufige Aufnahme seiner Mutter einbezogen und ebenfalls kein ge-
festigtes Aufenthaltsrecht erlangen werde,
dass sodann festzuhalten sei, dass Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20), wonach Ehegatten von vorläufig aufgenommenen
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Personen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden könnten,
auch für den Beschwerdeführer gelte und er diese Bestimmung nicht
durch die Stellung eines Asylgesuchs in der Schweiz umgehen könne,
weshalb er den Familiennachzug in E._______ abzuwarten habe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. September 2010
(Faxeingabe und Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und die Zuständigkeit der Schweiz
für die Behandlung seines Asylgesuches vom 5. Februar 2010 festzu-
stellen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und
die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
festzustellen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, im Sinne einer vorsorgli-
chen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
erteilen, es sei der Vollzug der auf den 15. September 2010 geplanten
Wegweisung nach E._______ unverzüglich zu sistieren und die kanto-
nalen Migrationsbehörden seien unverzüglich anzuweisen, von Voll-
zugshandlungen abzusehen,
dass er zudem um Mitteilung ersuchte, wer mit der Instruktion des Be-
schwerdeverfahrens betraut sei und wer an einem Entscheid weiter
mitwirken werde,
dass auf die Begründung der Rechtsmitteleingabe und die eingereich-
ten Beweismittel (Auflistung Beweismittel), sofern entscheidwesentlich,
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 14. September 2010 den Voll-
zug der Wegweisung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme
(Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) aussetzte,
dass mit Eingabe vom 21. September 2010 mitgeteilt wurde, die Ehe-
frau des Beschwerdeführers habe am (...) wegen dessen drohender
Ausschaffung nach E._______ bei den (...) hospitalisiert werden
müssen,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM (vgl.
Art. 33 Bst. d VGG) ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräf-
tigen Entscheides abgewiesen hat,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und sich
auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung berufen kann (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG), womit er zur Einreichung einer dagegen ge-
richteten Beschwerde legitimiert ist,
dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in
gültiger Form eingereicht wurde, weshalb auf diese – vorbehältlich der
nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG
und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Rechtsmittelfrist zwar noch läuft, das Urteil jedoch vor Ablauf
derselben ergehen kann, da die vorliegende Beschwerde aufgrund der
Aktenlage als abschliessend zu verstehen und der Sachverhalt voll-
ständig festgestellt ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13 E. 1
S. 95 ff.),
dass Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die
Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs eines in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gefällten Nichteintretensentscheides (Dub-
lin-Verfahren) ist,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi-
gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG,
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dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
dass dementsprechend die Anordnung von Ersatzmassnahmen res-
pektive die Feststellung von diesen zugrundeliegenden Vollzugshinder-
nissen auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfah-
rens sein kann,
dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin
beantragt wird, es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in
der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchgremium;
vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG) entscheiden,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf ist, indessen nach herrschender Lehre und
ständiger Praxis des Bundesgerichts unter bestimmten Voraussetzun-
gen aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ein Anspruch auf Wiederer-
wägung abzuleiten ist,
dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall den Anspruch auf Behand-
lung des Wiedererwägungsgesuches nicht in Abrede stellte und – zu
Recht – darauf eingetreten ist und eine materielle Beurteilung vorge-
nommen hat,
dass somit auf Beschwerdeebene zu prüfen ist, ob die Vorinstanz in
zutreffender Weise das Bestehen des geltend gemachten Wiedererwä-
gungsgrundes verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom
5. Februar 2010 festgehalten hat,
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dass ein Anspruch auf Wiedererwägung namentlich dann besteht,
wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen
Entscheid in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ur-
sprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Verän-
derungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. die weiterhin zutreffende
Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.),
dass Prozessgegenstand bei einem Wiedererwägungsgesuch hinsicht-
lich eines gestützt auf Art. 34 Abs.2 Bst. d AsylG gefällten Nichteintre-
tensentscheides (Dublin-Verfahren) lediglich die Frage bilden kann, ob
sich seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens eine nachträglich ver-
änderte Sachlage respektive Gründe nach Art. 66 Abs. 2 VwVG im
Hinblick auf die staatsvertragliche Zuständigkeit des fraglichen Mit-
gliedstaates (vorliegend E._______) oder hinsichtlich der Völkerrechts-
konformität einer Wegweisung dorthin beziehungsweise humanitären
Gründen nach Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) ergeben haben,
dass mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2742/2010 vom
26. April 2010 mit ausführlicher Begründung festgestellt wurde, dass
E._______ zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG) staatsvertraglich zuständig ist, wobei vor-
ab auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer als wiedererwägungsrechtlich relevanten
Umstand anführt, er habe sich mit einer in der Schweiz vorläufig auf -
genommenen srilankischen Staatsangehörigen verheiratet, die
schwanger sei,
dass, sofern ein Asylbewerber einen Familienangehörigen hat, dem –
ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestan-
den hat – das Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat in seiner Ei -
genschaft als Flüchtling gewährt wurde, dieser Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylantrags zuständig ist, falls die betroffenen Personen
dies wünschen (vgl. Art. 7 Dublin-II-VO),
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe dazu vor-
bringt, Art. 7 Dublin-II-VO sei dahingehend auszulegen, dass diese Be-
stimmung auch bei Familienangehörigen mit einer vorläufigen Aufnah-
me zur Anwendung kommen könne, womit die Schweiz zur Beurteilung
seines Asylgesuches zuständig sei,
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dass das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit den vor-
instanzlichen Erwägungen die Anforderungen von Art. 7 Dublin-II-VO
als nicht erfüllt qualifiziert,
dass nämlich nach dem klaren Wortlaut zur Erfüllung von Art. 7 Dublin-
II-VO vorausgesetzt wird, dass der in der Schweiz lebende Familienan-
gehörige die Flüchtlingseigenschaft aufweist, denn der blosse Refoule-
ment-Schutz nach Art. 3 EMRK oder ein Aufenthaltstitel aufgrund ei -
nes temporären oder subsidiären Schutzanspruches begründet keine
Zuständigkeit nach Art. 7 Dublin-II-VO (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA
SPRUNG, Dublin-II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, K2 zu Art. 7),
dass unbestritten ist, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers die
Flüchtlingseigenschaft nicht besitzt, sondern wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen wur-
de und somit lediglich über einen temporären beziehungsweise subsi -
diären Schutzanspruch verfügt,
dass auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei durch Ausle-
gung zu ermitteln, ob Art. 7 Dublin-II-VO nicht nur die Aufnahme als
Flüchtling, sondern auch die subsidiäre Schutzform der im schweizeri-
schen Recht vorgesehenen vorläufigen Aufnahme beinhalte und ob ein
qualifiziertes Schweigen oder eine echte Lücke vorliege, aufgrund der
klaren Rechtslage nicht weiter einzugehen ist,
dass sich ebenso eine Auseinandersetzung mit dem Hinweis des Be-
schwerdeführers auf eine mögliche Neufassung dieser Bestimmung er-
übrigt, da der derzeit geltende Text der Dublin-II-VO massgebend ist,
dass nach dem Gesagten die Anforderungen von Art. 7 Dublin-II-VO
nicht erfüllt sind,
dass auch die Voraussetzungen von Art. 8 EMRK nicht erfüllt sind, da
die Ehefrau des Beschwerdeführers lediglich eine vorläufige Aufnahme
und mithin keinen gefestigten Aufenthalt im Sinne der bundesgerichtli-
chen Rechtsprechung hat (vgl. BVGE 2007/45 E. 5.3 S. 591 f.),
dass gemäss Art. 15 Dublin-II-VO jeder Mitgliedstaat aus humanitären
Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen
Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familien-
angehörige zusammenführen kann, auch wenn er dafür nach den Kri-
terien der Verordnung nicht zuständig ist und in diesem Fall jener Mit -
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gliedstaat auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats den Asylantrag
der betroffen Person prüft, wobei die betroffenen Personen diesem
Vorgehen zustimmen müssen,
dass entgegen der entsprechenden Rüge in der Beschwerde auch kei -
ne Verletzung von Art. 15 Dublin-II-VO vorliegt, da die "humanitäre
Klausel" ausschliesslich als Rechtsgrundlage dient, andere Mitglied-
staaten zu ersuchen, den Asylantrag einer asylsuchenden Person zu
überprüfen (FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K2 und 4 zu Art. 15),
dass Art. 15 Dublin-II-VO bedingt, dass sich die betroffene Person
(vorliegend der Beschwerdeführer) nicht in dem Staat aufhält, der sich
aus humanitären Gründen (auf Anfrage eines andern Mitgliedstaates),
beispielsweise aus familiären Gründen, für zuständig erklären könnte,
dass nach dem Gesagten Art. 15 Dublin-II-VO im vorliegenden Fall kei -
ne Anwendung findet,
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO jeder Mitgliedstaat einen von
einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen kann,
auch wenn er nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht
dafür zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, es sei ein Einreiseverbot
verfügt worden, wonach er in den folgenden drei Jahren die Schweiz
ohne Bewilligung des BFM nicht betreten dürfe, zudem habe seine
Ehefrau mit der vorläufigen Aufnahme kein Recht, ihn in E._______ zu
besuchen, weshalb die Schweiz auf sein Asylgesuch einzutreten habe,
um die zwangsweise Trennung von seiner Familie zu verhindern,
dass es dem Beschwerdeführer offen steht, das verfügte Einreisever-
bot beschwerdeweise anzufechten (siehe Rechtsmittelbelehrung der
diesbezüglichen Verfügung des BFM vom 13. September 2010) oder –
falls dieses in Rechtskraft erwachsen sollte – allenfalls eine vorüber-
gehende Suspension des Einreiseverbotes zu beantragen, um seine
Ehefrau in der Schweiz zu besuchen,
dass es ihm unbenommen ist, die zuständigen ausländerrechtlichen
Behörden zu ersuchen, seine Anwesenheit in der Schweiz zu regeln,
dass die Ehefrau des Beschwerdeführers die Möglichkeit hat, im Rah-
men der gesetzlichen Ordnung den Beschwerdeführer in E._______
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zu besuchen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Ba-
sel 2009, Rz. 11.76; Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren,
Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Bern/Stuttgart/Wien
2009, S. 307 f.),
dass betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers vorgebracht wird,
dessen geplante Ausschaffung stelle für sie eine psychische und phy-
sische Belastungssituation dar, welche die Schwangerschaft negativ
beeinflussen und eine Frühgeburt provozieren könne (vgl. Arztzeugnis
vom 13. September 2010),
dass sie am (...) in einer (...) habe hospitalisiert werden müssen,
dass die Ehefrau des Beschwerdeführers seit W._______ in der
Schweiz lebt, sich am (...) mit dem Beschwerdeführer, der sich im
Rahmen des zweiten Asylverfahrens seit 2. Februar 2010 in der
Schweiz aufhält, verheiratete, weshalb davon auszugehen ist, sie habe
neben ihrem Ehemann auch andere Bezugspersonen, die sie unter-
stützen können,
dass ihr zum Zeitpunkt der Eheschliessung bekannt sein musste, dass
ihr Ehemann verpflichtet ist, die Schweiz zu verlassen, zumal dessen
Beschwerde vom 21. April 2010 gegen die Rückführung nach
E._______ im Rahmen der Dublin-II-VO mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2010 abgewiesen worden
war,
dass insgesamt für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe er-
sichtlich sind, die das BFM zur wiedererwägungsweisen Ausübung des
Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m.
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) hätten veranlassen sollen, weshalb das Vorlie-
gen eines Wiederwägungsgrundes zu verneinen ist,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmittel -
eingabe und die eingereichten Beweismittel weiter einzugehen, weil
sie nicht geeignet sind, zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen,
dass das BFM folglich zu Recht das Bestehen des geltend gemachten
Wiedererwägungsgrundes verneinte und an seiner ursprünglichen Ver-
fügung vom 5. Februar 2010 festhielt,
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dass es dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder un-
angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei einem Direktentscheid von der Bekanntgabe des Spruch-
gremiums abzusehen ist, weshalb der entsprechende Antrag des Be-
schwerdeführers mit vorliegendem Entscheid hinfällig geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- I._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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