B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6549/2017
Ur t e i l vom 1 3 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Ägypten,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat)
und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. November 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein eigenen Aussagen zufolge ägyptischer
Staatsangehöriger – suchte im September 2017 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 13. September 2017 wurde er per Zufallsprinzip der Testphase
des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen.
B.
Ein Abgleich mit der Eurodac-Datenbank durch das SEM am 15. Septem-
ber 2017 ergab, dass der Beschwerdeführer am (…) 2011 in Malta ein Asyl-
gesuch eingereicht hatte. Der Beschwerdeführer gab dem SEM ausser-
dem seinen maltesischen Identitätsausweis für Ausländer ab.
C.
Die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung reichte dem
SEM am 22. September 2017 ein Formular „Medizinische Informationen“
betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten.
D.
D.a Am 26. September 2017 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen ei-
nes „Dublin-Gesprächs“ – in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung – zu
seinem Aufenthalt in Malta und den Gründen, die gegen eine Rückkehr
dorthin sprechen würden, befragt. Er führte dazu aus, er habe im (…) 2011
nach Italien reisen wollen, sei aber in Seenot geraten und von der maltesi-
schen Küstenwache gerettet worden. Die ersten acht Monate in Malta habe
er in Haft verbracht. Er habe dann ein Asylgesuch gestellt, welches zu-
nächst abgelehnt, aber auf Beschwerde hin aus humanitären Gründen gut-
geheissen worden sei. Nach einer Beschwerde beim UNHCR (Amt des
Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen; Anmerkung des
Gerichts) habe er ein wenig Sozialhilfe erhalten. Er habe indes keine Un-
terkunft und nur 10 Euro pro Tag fürs Essen bekommen. Wegen (…) habe
er nicht arbeiten können und Schulden in der Höhe von 11‘000 Euro ge-
macht. Er sei von seinen Gläubigern unter Druck gesetzt worden. Daher
sei er in die Schweiz geflogen. Zwei Monate vor seiner Reise in die
Schweiz habe er sich an das UNHCR gewandt und über Suizidgedanken
geklagt. In der Folge sei er zwangsweise in eine psychiatrische Klinik ge-
bracht worden.
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D.b Anlässlich des „Dublin-Gesprächs“ wurde dem Beschwerdeführer
auch das rechtliche Gehör zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen ge-
währt. Dazu erklärte er im Wesentlichen, er habe (…) starke Schmerzen
(…). Ausserdem habe er (…) Rückenschmerzen.
E.
Die Rechtsvertretung reichte am 5. Oktober 2017 ein weiteres Formular
„Medizinische Informationen“ betreffend den Beschwerdeführer zu den Ak-
ten. Darin werden – wie teilweise bereits im ersten Formular „Medizinische
Informationen“ – die folgenden Diagnosen festgehalten: (…), Vitamin-D-
Mangel, (…), (…) und (…).
F.
Die maltesischen Behörden teilten dem SEM mit E-Mail vom 12. Oktober
2017 – in Beantwortung des Dublin-Übernahmeersuchens vom 10. Okto-
ber 2017 – mit, dem Beschwerdeführer sei am (…) 2015 in Malta subsidi-
ärer Schutz zuerkannt worden, weshalb einer Übernahme gestützt auf das
Dublin-Übereinkommen nicht zugestimmt werden könne.
G.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2017 räumte das SEM dem Beschwerde-
führer Gelegenheit ein, sich zum beabsichtigten Nichteintreten auf sein
Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) sowie zur
Wegweisung nach Malta schriftlich zu äussern.
H.
Die maltesischen Behörden bestätigten dem SEM mit E-Mail vom 27. Ok-
tober 2017 auf entsprechende Anfrage hin, dass der Beschwerdeführer
aufgrund seines subsidiären Schutzstatus zur Rückkehr nach Malta be-
rechtigt sei und sich während der Gültigkeit dieses Status legal in Malta
aufhalten könne.
I.
Mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 nahm der Beschwerdeführer durch sei-
ne Rechtsvertretung Stellung zur beabsichtigten Wegweisung nach Malta.
Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe in Malta aufgrund (…)
viele Probleme erlitten, weshalb er lieber in der Schweiz bleiben möchte.
J.
Mit Schreiben vom 3. November 2017 nahm der Beschwerdeführer – han-
delnd durch seine Rechtsvertretung – zum Entscheidentwurf des SEM vom
1. November 2017 Stellung und merkte an, die Sozialleistungen und die
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medizinische Versorgung in Malta seien nicht ausreichend. Seine Be-
schwerden aufgrund (…) seien derart lebenseinschneidend, dass er ohne
zusätzliche Hilfe den Alltag nicht bewältigen könne. Die dafür notwendige
Hilfe und zusätzliche Unterstützung, vor allem in finanzieller Hinsicht,
würde Malta verweigern. Ausserdem habe er nie Asyl in Malta beantragen,
sondern nach Italien reisen wollen, woran er gehindert worden sei.
K.
K.a Mit Verfügung vom 6. November 2017 – gleichentags eröffnet – trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
K.b Zur Begründung führte es zusammengefasst aus, der Beschwerdefüh-
rer habe in Malta, das vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet
worden sei, einen subsidiären Schutz erhalten. Zudem hätten die maltesi-
schen Behörden am 27. Oktober 2017 bestätigt, dass ihm die Einreise
nach Malta erlaubt sei und er sich dort legal aufhalten könne. Zu seinem
Vorbringen in der Stellungnahme, wonach er in Malta nie ein Asylgesuch
habe einreichen wollen, gelte es festzuhalten, dass es grundsätzlich nicht
Sache der betroffenen Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen
Staat selber zu bestimmen. Vorliegend würden zwar Anzeichen bestehen,
dass der Beschwerdeführer die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme
nach Art. 83 AuG (SR 142.20) erfülle. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG sei ei-
nem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Weg-
weisungshindernissen in den Heimat- oder Herkunftsstaat nur dann zu ent-
sprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Die-
ser Nachweis könne aber nicht gelingen, wenn bereits ein Drittstaat einen
Schutzstatus erteilt habe. Da der Beschwerdeführer über einen subsidiä-
ren Schutzstatus verfüge, könne er nach Malta zurückkehren, ohne eine
Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürch-
ten. Auf sein Asylgesuch sei somit nicht einzutreten.
Zum Wegweisungsvollzug führte das SEM aus, der Beschwerdeführer kön-
ne in einen Drittstaat reisen, in welchem er Schutz vor Rückschiebung im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, weshalb das Non-Refoulement-Gebot
bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei. Malta ha-
be die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie), welche unter ande-
rem die Ansprüche von Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutz
hinsichtlich Sozialleistungen bestimme sowie deren Zugang zu Wohnraum
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oder Beschäftigung regle, umgesetzt. Da die maltesischen Behörden dem
Beschwerdeführer subsidiären Schutz gewährt hätten, sei er gehalten, die
ihm zustehenden Ansprüche hinsichtlich Unterkunft und Unterstützung bei
den maltesischen Behörden einzufordern. Zudem würden neben den staat-
lichen Strukturen ebenfalls private und internationale Hilfsorganisationen
bestehen, an die sich Drittstaatsangehörige in Malta wenden könnten. Dem
SEM würden keine Hinweise vorliegen, wonach der Zugang zur medizini-
schen Versorgung in Malta nicht gewährleistet werde beziehungsweise kei-
ne adäquaten Behandlungen durchgeführt würden. Eine allfällig benötigte
Behandlung der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers kön-
ne demnach auch in Malta in Anspruch genommen werden. Ausserdem sei
der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar,
zumal eine entsprechende Zustimmung Maltas vorliege.
L.
Ebenfalls am 6. November 2017 informierte die Rechtsvertretung des Be-
schwerdeführers das SEM über die Mandatsniederlegung.
M.
M.a Die Verfügung des SEM focht der Beschwerdeführer mit an die Vorin-
stanz adressierter englischsprachiger Formularbeschwerde vom 9. No-
vember 2017 (Datum Poststempel: 10. November 2017) an. Dabei bean-
tragte er in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben und es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie Asyl zu ge-
währen. Ferner sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzu-
lässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sowie um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistan-
des. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
M.b Der Formularbeschwerde lagen folgende Unterlagen bei: ein separa-
tes englischsprachiges Schreiben des Beschwerdeführers zur Begründung
der Rechtsbegehren, mehrere Artikel unter anderem zur Situation von Mig-
ranten in Malta sowie zum „Dublin-System“ und Kopien von Fotografien,
die seinen gesundheitlichen Zustand zeigen würden.
M.c Die Formularbeschwerde mitsamt den Beilagen wurde vom SEM auf-
grund eines internen Missverständnisses erst am 20. respektive 21. No-
vember 2017 (vorab per E-Mail) an das Bundesverwaltungsgericht weiter-
geleitet.
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Seite 6
N.
Am 29. November 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in den Testbetrieb VZ Zü-
rich kommt zudem die Testphasenverordnung vom 4. September 2013
(TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 TestV).
1.3 Auf die Nachforderung einer Übersetzung der in Englisch verfassten
Beschwerde wird aus prozessökonomischen Gründen verzichtet, im Übri-
gen wurde sie frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer
hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefoch-
tene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.
1.4 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM hat in der angefochtenen Verfü-
gung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzo-
gen (Art. 55 Abs. 2 VwVG; vgl. auch Art. 42 AsylG). Auf den Eventualan-
trag, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, ist daher mangels
Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
2.
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2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper;
Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen
Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a
Abs. 1 AsylG).
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM
ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die
Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf
die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Gesuch nicht einge-
treten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Fragen der Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden dagegen nicht Ge-
genstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch
nicht des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf die entsprechenden Be-
schwerdeanträge nicht einzutreten ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem
sie sich vorher aufgehalten hat.
4.2 Der Beschwerdeführer hat sich vor seiner Einreise in die Schweiz un-
bestrittenermassen in Malta aufgehalten. Malta ist ein verfolgungssicherer
Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Der Beschwerdeführer
kann zudem nach Malta zurückkehren, zumal ihm dort subsidiärer Schutz
gewährt wurde und die maltesischen Behörden der Vorinstanz gegenüber
ausdrücklich bestätigten, dass er zur Rückkehr berechtigt sei (vgl. Akten
SEM A 30). Die Voraussetzungen für das Nichteintreten auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sind
demzufolge erfüllt. Dabei ist irrelevant, wie es zur Asylgesuchstellung in
Malta kam. Es ist daher auch nicht weiter auf die Ausführungen des Be-
schwerdeführers in der Beschwerde und den dazu eingereichten Artikel zu
seiner Reise nach Europa sowie die Umstände seiner Asylgesuchstellung
in Malta einzugehen.
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Seite 8
4.3 Nach dem Gesagten ist das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten.
5.
5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2014/32 E. 8.2 m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2014/32 E. 9.1 m.w.H.).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
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lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
6.2.2 Unzumutbar kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen
und Ausländer gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG dann sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, all-
gemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird
eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.2.3 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten – wie
Malta einer ist (vgl. E. 4.2 vorstehend) – die Vermutung, dass diese ihre
völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoule-
ment-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten
(vgl. FANNY MATTHEY, in: Code annoté de droit des migrations, a.a.O.,
Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AuG besteht ferner
die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in
der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden
Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte
dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im
konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz
gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen
würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von in-
dividuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Na-
tur in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. etwa Urteil des BVGer
E-2649/2016 vom 9. Juni 2017 E. 7.3).
7.
7.1 Vorliegend ist einzig der Vollzug des Beschwerdeführers nach Malta
einer Prüfung zu unterziehen, nicht aber ein solcher in seinen Heimatstaat.
7.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin,
dass der Beschwerdeführer in Malta Schutz vor Rückschiebung im Sinne
von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Etwas anderes wurde vom Beschwerdefüh-
rer auch nicht geltend gemacht. Er verwies indessen sowohl im vorinstanz-
lichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene auf seine Lebensbedin-
gungen in Malta, die einer Rückkehr entgegenstehen würden. So bemän-
gelte er im vorinstanzlichen Verfahren die Sozialhilfeleistungen und die me-
dizinische Versorgung in Malta und brachte vor, er habe dort keine Unter-
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kunft bekommen. Auf Beschwerdeebene ergänzte er, er habe während sei-
nes sechsjährigen Aufenthalts in Malta keine medizinische Behandlung
und keine Hilfe bei der Arbeitssuche erhalten. Dazu ist Folgendes festzu-
halten:
Das Gericht verkennt nicht, dass es sich beim Beschwerdeführer aufgrund
(…) um einen Angehörigen einer verletzlichen Gruppe handelt. Es besteht
allerdings kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm in Malta eine Verletzung
seiner Grundrechte respektive er würde im Falle einer Rückführung dorthin
in eine existenzielle oder gesundheitliche Notlage geraten. Ihm stehen in
Malta als Begünstigtem subsidiären Schutzes die Rechte aus der bereits
in der angefochtenen Verfügung genannten Qualifikationsrichtlinie zu, auf
die sich Malta als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse
dürften vorliegend insbesondere die Regeln betreffend Zugang von Perso-
nen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Sozialhilfeleistungen
(Art. 29), zu medizinischer Versorgung (Art. 30) und zu Wohnraum (Art. 32)
sein. Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus, der
Beschwerdeführer sei gehalten, die ihm zustehenden Ansprüche hinsicht-
lich Unterkunft und Unterstützung bei den maltesischen Behörden einzu-
fordern respektive sich an eine Hilfsorganisation in Malta zu wenden. Die-
sen Erwägungen – wie auch den zutreffenden Erwägungen im Zusammen-
hang mit dem Zugang zur medizinischen Versorgung – wurde in der Be-
schwerdeschrift nichts Stichhaltiges entgegengehalten. Der Vollständigkeit
halber ist festzuhalten, dass auch die Ausführungen in der Stellungnahme
zum Entscheidentwurf, anlässlich welcher der Beschwerdeführer noch ver-
treten war, unsubstanziiert ausgefallen sind. So wurde darin nicht konkret
ausgeführt, in welchen Lebensbereichen der Beschwerdeführer auf Hilfe
angewiesen sein soll und was er zur Erlangung einer solchen Hilfe bereits
(vergeblich) unternommen habe. Im Übrigen ergibt sich aus den Aussagen
des Beschwerdeführers anlässlich des „Dublin-Gesprächs“, dass er durch-
aus Zugang zu medizinischer Versorgung hatte. So wurde er aufgrund sei-
ner damaligen psychischen Probleme in eine psychiatrische Klinik einge-
wiesen.
7.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer mit Bezug zu sei-
nem konkreten Fall nicht gelungen, die Vermutung, dass Malta seinen völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und eine Wegweisung in die-
sen EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist, umzustossen. Da die maltesi-
schen Behörden einer Rückkehr des Beschwerdeführers ausdrücklich zu-
gestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be-
zeichnen. Das SEM ist somit zu Recht von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit
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Seite 11
und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1–4
AsylG). Die Beweismittel, die sich auf das „Dublin-System“ beziehungswei-
se die Praxis der maltesischen Behörden, „illegale“ Migranten in Administ-
rativhaft zu nehmen, beziehen (vgl. auch BVGE 2012/27 E. 7.3.2) sind
nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, zumal die
maltesischen Behörden bereits über das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers entschieden und ihm den subsidiären Schutzstatus zuerkannt haben.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
9.
9.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ge-
worden.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aufgrund der Aktenlage
indessen von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist und sich die Beschwerde
zum Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos präsentierte, ist das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten
zu verzichten.
9.3 Nachdem der Beschwerdeführer die als rechtsgenüglich anerkannte
Beschwerdeschrift offenbar selbst verfasst hat und keine Instruktionsmass-
nahmen erforderlich gewesen sind, kann auf die Einsetzung eines amtli-
chen Rechtsbeistandes gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG verzichtet werden.
Der diesbezügliche Antrag ist daher abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6549/2017
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutge-
heissen.
3.
Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
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