Abtei lung IV
D-6550/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . O k t o b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
A._______, geboren B._______,
Angola,
vertreten durch lic. iur. Andreas Bänziger, G.______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiederer-
wägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 12. Sep-
tember 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6550/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, gemäss seinen eigenen Angaben ein angolani-
scher Staatsangehöriger aus S._______ in der Provinz C._______,
ersuchte am 5. August 2002 in der V._______ um Asyl. Dazu wurde er
vom damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; neu: Bundesamt für
Migration [BFM]) am 7. August 2002 befragt und am 5. Dezember
2002 von den zuständigen Behörden des Kantons Y._______
angehört. Er gab an, am 10. April 1986 in der Region C._______
geboren und dort zusammen mit seinen vier Geschwistern aufgewach-
sen zu sein. Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere,
sondern lediglich eine Cédula Pessoal von L._______ zu den Akten.
Er machte geltend, er habe keine Möglichkeit, gültige Dokumente zu
beschaffen. Nach einer Überprüfung der eingereichten Cédula Pessoal
durch das BFF wurde festgestellt, dass es sich um eine Fälschung
handle.
B.
Mit Verfügung des BFF vom 24. März 2004 wurde das Asylgesuch des
Beschwerdeführers abgelehnt und gleichzeitig die Wegweisung aus
der Schweiz sowie der Vollzug angeordnet. Das gefälschte Dokument
wurde eingezogen. Der Beschwerdeführer legte gegen diese Verfü-
gung am 24. April 2004 Beschwerde bei der Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) ein. Die ARK wies die Beschwerde mit Urteil
vom 10. Juli 2006 ab.
C.
Mit Schreiben vom 14. Juli 2006 setzte das BFM dem Beschwerdefüh-
rer eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 8. September
2006.
D.
Am 6. September 2006 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein
als „Demande de révision ou de reconsidération en matière d'asile et
de renvoi“ bezeichnetes Schreiben ein. Das BFM stellte mit Schreiben
vom 11. September 2006 fest, dass der Eingabe des Beschwerdefüh-
rers, mit welcher er um Wiedererwägung des Entscheids vom 24. März
2004 ersuche, keine genügend substanziierten Wiedererwägungsgrün-
de zu entnehmen seien. Der Beschwerdeführer wurde zudem darauf
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hingewiesen, dass sein Asylverfahren in der Schweiz rechtskräftig ab-
geschlossen und die angeordnete Wegweisung vollziehbar sei.
E.
Der Beschwerdeführer wurde am 4. Mai 2007 von einer Delegation der
Botschaft von Angola beim BFM zwecks Identifikation und Papierbe-
schaffung angehört. Nach der Anhörung stellte die angolanische Bot-
schaft in Aussicht, dem Beschwerdeführer ein Laissez-Passer auszu-
stellen. Erforderlich seien jedoch noch weitere Abklärungen. Das BFM
informierte das Amt für Migration mit Schreiben vom 11. Juni 2007, die
angolanische Botschaft habe versichert, für den Beschwerdeführer ein
Reisepapier auszustellen. Dieses sei jedoch trotz mehrfacher Nachfra-
ge noch nicht ausgestellt worden. Es sei nicht bekannt, welches die
Gründe dafür seien.
F.
Das BFM teilte am 15. Mai 2008 auf Anfrage des Amtes für Migration
mit, dass das zugesagte Laissez-Passer noch nicht eingetroffen sei.
Gründe für die lange Dauer seien von der angolanischen Botschaft
keine genannt worden. Der zuständige konsularische Beamte weile
derzeit in Angola.
G.
Mit Eingabe vom 5. September 2008 beantragte der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter, die Verfügung des BFM vom 24. März
2004 sei in Wiedererwägung zu ziehen, es sei die Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzuges festzustellen sowie von Amtes wegen die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. Dem Beschwerdeführer sei die unent-
geltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sei zu verzichten.
H.
Mit – am 15. September 2008 eröffneter – Verfügung vom 12. Septem-
ber 2008 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwer-
deführers ab und stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Ver-
fügung vom 24. März 2004 fest. Es erhob eine Gebühr von Fr. 600.--
und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschie-
bende Wirkung zu. Auf die Begründung wird in den Erwägungen einge-
gangen.
I.
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2008 erhob der Beschwerdeführer mit-
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tels seines Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragte, die Verfügung vom 12. September 2008 sei
aufzuheben, die Unmöglichkeit des Vollzugs sei festzustellen und es
sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Weiteren wurde be-
antragt, der Vollzug der Wegweisung sei für die Dauer des
Beschwerdeverfahrens dringlich zu sistieren. Zudem beantragte der
Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu
verzichten. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31] ; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt praxisgemäss letztins-
tanzlich auch Beschwerden gegen Verfügungen, in denen das Bundes-
amt es ablehnt, einen früheren Entscheid auf Gesuch hin in Wiederer-
wägung zu ziehen.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
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ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 so-
wie 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht unter anderem dann, wenn
sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Ent-
scheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufe-
nen Rechtsmittelinstanz (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1.c
S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und die ursprüngliche
(fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen
der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.).
4.
Das Bundesamt trat auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwer-
deführers ein und lehnte es ab. Zur Begründung wurde im Wesentli-
chen angeführt, zwar treffe es zu, dass sich die Beschaffung eines
Laissez-Passer für eine Rückkehr nach Angola in die Länge ziehe,
was bei Ländern wie Angola – aus meist nicht bekannten Gründen –
hin und wieder vorkomme. Erfahrungsgemäss sei die Dauer derartiger
Phasen mit einem geringen Ausstoss von Ersatz-Reisepapieren in al-
ler Regel absehbar und vermöge keine Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs zu begründen. Insbesondere sei darauf hinzuweisen,
dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers rechtskräftig abgelehnt
worden sei, weil er nicht habe glaubhaft machen können, sein Heimat-
land aus den von ihm geltend gemachten Gründen und in der behaup-
teten Art und Weise verlassen zu haben. Dies impliziere, dass er An-
gola offensichtlich auf normalem Weg und behördlich kontrolliert ver-
lassen habe und im Besitz der dafür benötigten Reisepapiere sei, wel-
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che er den schweizerischen Asylbehörden vorenthalte. Stattdessen
habe er als Beleg für seine Identität lediglich eine gefälschte Cédula
Pessoal abgegeben. Weil der Beschwerdeführer auch bei der Organi-
sation der Ausreise der Mitwirkungspflicht unterstehe, sei er gehalten,
seinen Reisepass vorzulegen, womit es ihm jederzeit möglich sei, in
sein Heimatland zurückzukehren. Sein Vorbringen, wonach ihm dies
nicht möglich sei, entbehre daher der Grundlage. Zusammenfassend
sei festzuhalten, dass keine Gründe vorlägen, welche die Rechtskraft
der Verfügung vom 24. März 2004 beseitigen könnten
Im folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Wiedererwägungsge-
such zu Recht abgelehnt hat.
5.
5.1 Als Wiedererwägungsgrund wird die Unmöglichkeit des Vollzugs
der Wegweisung geltend gemacht. Gegenstand des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens ist somit die Frage, ob der Vollzug der Wegwei-
sung möglich ist oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnah-
me anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Aus-
länder weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch einen
Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2
AuG). Gemäss Art. 8 Abs. 4 AsylG obliegt es dem Beschwerdeführer,
sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine
Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen.
5.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich ernsthaft um eine
Rückkehr nach Angola bemüht. So habe er sich mit einem Suchauftrag
an das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) gewandt, damit ihm seine
Familienangehörigen bei der Papierbeschaffung behilflich sein könn-
ten, jedoch ohne Erfolg. Zudem habe er das Amt für Migration wie
auch die heimatliche Botschaft in der Schweiz um Hilfe ersucht. Er ha-
be einen ehrlichen Rückkehrwillen, wie auch das Amt für Migration mit
Schreiben vom 23. Februar 2007 bestätigt habe. Er habe alles unter-
nommen, um nach Angola auszureisen. Dennoch sei es ihm bis heute
nicht möglich gewesen, nach Angola zurückzukehren. Die angolani-
sche Botschaft, welche ihn als angolanischen Staatsangehörigen an-
erkannt habe, verzögere seit fast zwei Jahren die Papierausstellung
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ohne Angabe von Gründen. Sie habe die Papierausstellung gegenüber
dem BFM jedoch seit eineinhalb Jahren zugesichert. Eine Änderung
dieser Situation sei nicht zu erwarten, wie aus dem Faxschreiben des
BFM an das Amt für Migration vom 15. Mai 2008 ersichtlich werde.
Dieser Zustand des verunmöglichten Vollzugs dauere nun bereits län-
ger als ein Jahr und es sei nicht absehbar, wann sich etwas ändern
werde. Der Vollzug der Wegweisung scheine somit auf unbestimmte
Zeit unmöglich. Der Hinweis der Vorinstanz, seine Angaben zum Rei-
seweg seien nicht glaubhaft gewesen, woraus geschlossen werde, er
habe sein Heimatland behördlich kontrolliert verlassen und verfüge
über Ausweispapiere, sei nicht zutreffend. Er habe nachweislich mit
den Schweizer Asylbehörden und den heimatlichen Behörden koope-
riert. Der Vorwurf des BFM, er verfüge über Ausweispapiere, die er den
Schweizerischen Asylbehörden vorenthalte, sei sachfremd. Relevant
sei lediglich, dass er zum jetzigen Zeitpunkt keine Identitätspapiere
habe. Niemand zweifle aber seine Identität an. Unter diesem Umstän-
den könne dem Beschwerdeführer keine Verletzung der Mitwirkungs-
pflicht vorgeworfen werden. Der Vollzug der Wegweisung sei aus die-
sen Gründen unmöglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG.
5.4 Praxisgemäss ist der Vollzug der Wegweisung dann als unmöglich
zu betrachten, wenn die betroffene Person sich allen vom Kanton an-
geordneten Massnahmen zum Vollzug der Wegweisung unterzogen
hat und absehbar ist, dass sie noch länger als ein Jahr in der Schweiz
verbleiben wird, bis die Vollzugsmassnahmen zum Erfolg führen (vgl.
EMARK 2002 Nr. 17 E. 6 S. 140 f., 2000 Nr. 16 E. 7.c S. 147, 1997
Nr. 27 E. 4.b S. 207 f., 1995 Nr. 14 E. 8.a S. 134 f.). Als unmöglich im
Sinne des Gesetzes ist der Vollzug dann anzusehen, wenn äussere
Umstände vorliegen, welche eine Rückkehr verhindern. Die für die Un-
möglichkeit erforderlichen objektiven Hindernisse können insbesonde-
re dann vorliegen, wenn die Behörden des Heimatstaates sich wei-
gern, jenen Personen Identitätspapiere auszustellen, welche das Land
verlassen hatten, oder wenn die Behörden sich weigern, diese wieder
aufzunehmen, selbst wenn sie Identitätspapiere besitzen (vgl. EMARK
1997 Nr. 27 E. 4.b S. 208). Erforderlich ist in zeitlicher Hinsicht, dass
das Vollzugshindernis noch länger als ein Jahr besteht, wobei für die
Bestimmung das Datum der Urteilsfällung massgeblich ist.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er vorläufig aufzunehmen
sei, da die bereits bestehende Periode unmöglichen Vollzugs länger
als ein Jahr gedauert habe und der Vollzug bis auf weiteres unmöglich
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sei. Seien diese Voraussetzungen erfüllt, müsse zwingend die vorläufi-
ge Aufnahme erteilt werden. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt wer-
den. Besteht das Vollzugshindernis seit mehr als zwölf Monaten, wird
die vorläufige Aufnahme praxisgemäss dann gewährt, wenn vorher-
sehbar ist, dass die künftige Phase des unmöglichen Vollzugs unbe-
stimmt und unabsehbar ist oder aber dieser Zeitpunkt zwar absehbar,
die künftige Phase des unmöglichen Vollzugs jedoch mindestens ein
Jahr dauern wird (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 E. 4.d S. 209, 1996 Nr. 37
E. 5.b S. 335, 1995 Nr. 14 E. 8.e S. 139). Auch wenn der Vollzug vorlie-
gend bereits während mehr als zwölf Monaten verunmöglicht ist, ist
nicht vorhersehbar, dass das Vollzugshindernis auf unbestimmte und
unabsehbare Zeit oder noch länger als ein Jahr besteht, zumal sich
die angolanischen Behörden nach einer persönlichen Anhörung des
Beschwerdeführers bereit erklärten, ihm ein Laissez-Passer auszustel-
len. Aus diesem Grund ist der Vollzug der Wegweisung nicht als un-
möglich zu beurteilen. Somit besteht kein Sachverhalt, der sich seit
dem Urteil der ARK vom 10. Juli 2006 in wiedererwägungsrechtlich re-
levanter Weise verändert hat.
Bei dieser Sachlage muss nicht geprüft werden, ob die weiteren Aus-
führungen in der angefochtenen Verfügung zutreffend sind oder nicht.
Demgemäss erübrigt es sich auch, auf die entsprechenden Vorbringen
in der Beschwerde einzugehen.
6.
6.1 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Vorinstanz
das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abge-
wiesen hat.
6.2 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind mit vorliegendem Direktent-
scheid in der Hauptsache das Gesuch um Sistierung des Wegwei-
sungsvollzuges und die diesbezügliche Anweisung an die kantonalen
Behörden für die Dauer des Verfahrens gegenstandslos geworden. Un-
ter diesen Umständen ist auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhe-
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bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach wird eine
Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin
von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren
nicht aussichtslos erscheint. Aufgrund der klaren und gefestigten
Rechtsprechung in Bezug auf die Unmöglichkeit des Vollzugs der
Wegweisung ist die eingereichte Beschwerde als aussichtslos zu beur-
teilen, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege nicht erfüllt sind und das diesbezügliche Gesuch
abzuweisen ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 1'200.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2].
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das R._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
Versand:
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