Abtei lung IV
D-6551/2006/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Daniel Schmid (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
sowie die Kinder
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
Pakistan,
vertreten durch Dr. iur. Reza Shahrdar,
Rechtsberater & Treuhänder, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
4. Dezember 2003 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6551/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer auf dem Luft-
weg seine Heimat am 2. November 2001 und gelangte am gleichen
Tag illegal in die Schweiz, wo er am 5. November 2001 ein Asylgesuch
stellte. Nach einer Kurzbefragung in der Empfangsstelle (...) (neu:
Verfahrens- und Empfangszentrum; EVZ) vom 9. November 2001
wurde der Beschwerdeführer für die weitere Dauer des Verfahrens
dem Kanton (...) zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde
befragte den Beschwerdeführer am 30. Januar 2002. Anlässlich der
Befragungen machte er im Wesentlichen geltend, er gehöre der Glau-
bensgemeinschaft Jamaat e Ahmadiyya an und habe im Punjab ge-
lebt. Wegen seiner Religion habe er Probleme. Nach wiederholten Dis-
kussionen über die Religion mit einem Freund N. A., habe dieser beim
Gericht eine Bittschrift gegen ihn eingereicht, worauf er Ende Septem-
ber 2001 festgenommen worden sei. Gegen Schmiergeldzahlungen sei
er wieder freigelassen worden. Von seinem Vater sei er gewarnt wor-
den, dass die Polizei in seiner Abwesenheit nach Hause gekommen
sei. Er habe sich daher zur Ausreise entschlossen. Sonst habe er mit
den heimatlichen Behörden keine Probleme gehabt.
B.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2002 (Poststempel) reicht der Beschwer-
deführer kommentarlos die Bittschrift in Kopie zu den Akten.
C.
Die Beschwerdeführerin verliess auf dem Luftweg ihr Heimat am
14. Oktober 2003 und gelangte am gleichen Tag illegal in die Schweiz,
wo sie am 20. Oktober 2003 ein Asylgesuch stellte. Nach einer Kurz-
befragung in der Empfangsstelle (...) vom 23. Oktober 2001 wurde die
Beschwerdeführerin für die weitere Dauer des Verfahrens dem Kanton
(...) zugewiesen. Das BFF hörte sie am 21. November 2003 direkt zu
den Asylgründen an. Anlässlich der Befragungen machte die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe ihre Heimat
aufgrund der Probleme ihres Ehemannes verlassen. Die Polizei sei
mehrmals gekommen und habe verlangt, dass sie diesen ausliefern
müsse; erstmals im März 2001 und zum letzen Mal im Mai 2003.
Zudem habe sie unter den allgemeinen Benachteiligungen gelitten,
denen die Angehörigen der Ahmadiyya in Pakistan ausgesetzt seien.
Da die Situation für Frauen schwieriger sei, hätten die Schwieger-
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D-6551/2006
eltern, bei denen sie gelebt habe, ihre Ausreise beschlossen. Weder
sei sie jemals inhaftiert worden noch habe sie jemals vor Gericht
gestanden. Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Das BFF verzichtete auf weitere Abklärungen.
D.
Ebenfalls am 21. November 2003 wurde der Beschwerdeführer ergän-
zend durch das BFF zu seinen Asylgründen angehört. Für die diesbe-
züglichen Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
E.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2003 - eröffnet am 5. Dezember
2003 - stellte das BFF fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Fücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig
ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen der
Beschwerdeführer hielten aufgrund verschiedener grundlegender Wi-
dersprüche den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht stand.
So habe der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung zu
Protokoll gegeben, er habe seinen Glauben nie öffentlich gepredigt,
um dann bei der Bundesanhörung genau das Gegenteil zu behaupten.
Die Auseinandersetzung mit seinem Freund über Glaubensfragen solle
gemäss kantonaler Befragung zu einer Schlägerei geführt haben, wäh-
renddem es bei der Bundesanhörung bei einem Disput geblieben sei.
Auch bezüglich des Datums seiner Festnahme habe der Beschwerde-
führer unterschiedliche Angaben gemacht, um dann bei der Bundesan-
hörung auszuführen, zweimal festgenommen worden zu sein. Aus die-
sen Widersprüchen zu Vorbringen von zentraler Bedeutung müsse der
Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer die Schwierig-
keiten aus religiösen Gründen nicht in der behaupteten Art und Weise
erlebt habe. Die als Beweismittel eingereichte Kopie der Bittschrift sei
kein amtliches oder fälschungssicheres Dokument, sein Beweiswert
sei als gering einzustufen. Von einer systematischen Verfolgung der
Ahmadis könne in Pakistan nicht gesprochen werden, sodass die
blosse Zugehörigkeit zu dieser Glaubensgemeinschaft nicht eine asyl-
relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen ver-
möge.
F.
Mit Beschwerde an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
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vom 29. Dezember 2003 liessen die Beschwerdeführer unter Kosten-
und Entschädigungsfolge die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung und die Gewährung von Asyl beantragen. Im Hinblick auf die Si-
tuation der Ahmadis sei in jedem Falle seine vorläufige Aufnahme
anzuordnen. Aufgrund der Mittellosigkeit der Beschwerdeführer sei auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihnen die
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Auf die Begründung der Be-
schwerde sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2004 wurde auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtet, da das Sicherheitskonto einen die
mutmasslichen Verfahrenskosten übersteigenden Saldo aufwies. Über
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde
im damaligen Zeitpunkt nicht befunden, dieses mithin stillschweigend
in den Endentscheid verwiesen.
H.
Am (...) wurde in Zürich C._______ geboren.
I.
Am (...) wurde in Zürich D._______ geboren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bun-
desamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG
und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Die beiden Kinder der Beschwerdeführer (vgl. Bst. H und I) sind in
das vorliegende Verfahren miteinzubeziehen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
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4.
4.1 In Würdigung der bestehenden Aktenlage ist von der Zugehörig-
keit der Beschwerdeführer zur religiösen Minderheit der Ahmadyya in
Pakistan auszugehen. Im Weiteren ist im Sinne der diesbezüglich zu-
treffenden (Beschwerde-) Vorbringen und eingereichten Beweismittel
(diverse Presseartikel, Berichte über die Lage der Ahmadis in Pakis-
tan) unbestritten, dass Ahmadis als religiöse Minderheit in Pakistan
Nachteilen ausgesetzt sein können. In zwei publizierten Entscheidun-
gen (vgl. EMARK 1996 Nr. 21 und Nr. 22) hat die ARK eine grundsätz-
liche Beurteilung der Lage der Ahmadis in Pakistan vorgenommen.
Wie aus den Erwägungen zu diesen Entscheiden einlässlich folgt, se-
hen sich die Mitglieder der Glaubensgemeinschaft der Ahmadis mit
zum Teil schwerwiegenden, von Seiten der Glaubensmehrheit der
Sunniten ausgeübten Anfeindungen und Übergriffen konfrontiert. Die
Mitglieder der vor rund einhundertzehn Jahren aus dem sunnitischen
Islam hervorgegangenen Glaubensgemeinschaft der Ahmadis (bezüg-
lich Anzahl der Gläubigen in Pakistan werden verschiedene Zahlen ge-
nannt) werden von den orthodoxen Muslimen als Abtrünnige angese-
hen. Die Glaubensmehrheit wirft ihnen vor, sie leugneten fundamenta-
le Glaubenssätze. In der freien und öffentlichen Ausübung ihres Glau-
bens sind die Ahmadis beschränkt und sie unterliegen immer wieder
schikanöser Behandlung durch Teile der übrigen Bevölkerung. In der
Vergangenheit ist es vereinzelt zu massiven Übergriffen gekommen.
Die Gemeinschaft der Ahmadis wird wegen ihres Glaubensbekenntnis-
ses auch von staatlicher Seite sanktioniert, die einzelnen Mitglieder
werden jedoch von den Behörden nicht systematisch verfolgt. Zu kei-
ner anderen Beurteilung der Lage der Ahmadis in Pakistan gelangte
die ARK sodann im Jahre 2002 (vgl. EMARK 2002 Nr. 3, S. 23 f.). Auf
das Vorliegen einer Kollektivverfolgung kann somit auch weiterhin nicht
geschlossen werden. Diese Einschätzung gilt auch in Berücksichtigung
der in EMARK 2006 Nr. 18 begründeten Praxisänderung hinsichtlich
der Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz nichtstaatlicher Verfol-
gung (Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie; vgl. dazu
auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7054/2006 vom 1. Feb-
ruar 2008 E. 4).
4.2 In ihrem Grundsatzurteil EMARK 2006 Nr. 18 ist die ARK zum
Schluss gekommen, dass eine völkerrechtskonforme Anwendung von
Art. 3 AsylG im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention (Abkommen
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK. SR
0.142.30]) ergibt, dass neben der unmittelbar oder mittelbar staatli-
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chen auch die nichtstaatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich grundsätz-
lich relevant ist. Mit dieser Praxisänderung erfolgte damit ein Wechsel
von der Zurechenbarkeits- zur so genannten Schutztheorie. Nach der
Schutztheorie hängt aber die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Ver-
folgung nicht von der Frage ihres Urhebers, sondern vom Vorhanden-
sein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat ab (vgl.
EMARK 2006 Nr. 18 E. 6.3.1. und 10.2.1.). In diesem Sinne kommt
aber auch der Unterscheidung zwischen Schutzunwilligkeit und -unfä-
higkeit des Heimatstaates (bzw. allenfalls eines Quasi-Staates) grund-
sätzlich keine entscheidende Bedeutung mehr zu: Nichtstaatliche Ver-
folgung ist nach der Schutztheorie flüchtlingsrechtlich relevant, sofern
der Heimatstaat (bzw. allenfalls ein Quasi-Staat) nicht in der Lage oder
nicht willens ist, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl. sinn-
gemäss Art. 6 Bst. c der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004
über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Perso-
nen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über den
Inhalt des zu gewährenden Schutzes [„Qualifikationsrichtlinie“]).
Mit Bezug auf die Frage, welche Art und welcher Grad von Schutz vor
nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat (bzw. allenfalls in einem
Quasi-Staat) als adäquat zu erachten ist und damit - aufgrund der
Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes - eine Anerkennung
als Flüchtling ausschliesst, ist nach dem Grundsatzurteil EMARK 2006
Nr. 18 der ARK nicht eine faktische Garantie für langfristigen individu-
ellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu
verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit
aller seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantie-
ren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente
Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an poli-
zeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und
Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermög-
licht. Im Weiteren muss die Inanspruchnahme eines solchen Schutz-
systems der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zu-
mutbar sein.
Diese Voraussetzungen sind - unter Berücksichtigung der allgemeinen
Situation der Ahmadis in Pakistan und den konkreten Umstände für
den Beschwerdeführer - im vorliegenden Fall als gegeben zu erachten.
Somit hat die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers, in
seinem Heimatstaat als Ahmadi Behelligungen durch Glaubensgegner
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ausgesetzt zu sein, im Ergebnis zu Recht als nicht asylrelevant
erachtet.
4.3 Abschliessend ist im Zusammenhang mit den vom Beschwerde-
führer geltend gemachten Schwierigkeiten mit Andersgläubigen, insbe-
sondere N. A., noch festzuhalten, dass die diesbezüglichen Schilde-
rungen (Anzeige, Festnahmen durch die Polizei) aus den von der Vor-
instanz richtig festgestellten Gründen nicht glaubhaft sind. Zur Vermei-
dung von Wiederholungen kann daher auf die unter Angabe der jewei-
ligen Fundstellen in den Protokollen gemachten Ausführungen der Vor-
instanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die
Rechtsmitteleingabe vermag die vorhandenen Widersprüche nicht zu
entkräften. Entgegen ihrer Auffassung sind die Schilderungen der Be-
schwerdeführer nicht „farbig und detailreich“, sondern lassen vielmehr
jegliche Anhaltspunkte für von ihnen tatsächlich Erlebtes vermissen.
Dem mit Beschwerdeeingabe vom 29. Dezember 2003 gestellten
Fristersuchen um Ansetzung einer 14-tägigen Nachfrist für das Bei-
bringen von Beweismittel für das in Pakistan angeblich laufende Ver-
fahren ist abzuweisen. Dem Beschwerdeführer stand hierzu genügend
Zeit zur Verfügung, um allfällige diesbezügliche im Rahmen von Art. 32
Abs. 2 VwVG zu berücksichtigende Unterlagen einzureichen, weshalb
die Folgen dieser Unterlassung die Beschwerdeführer zu tragen ha-
ben.
4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer
nicht darzutun vermochten, dass sie einer Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt waren oder begründete Furcht haben, einer
solchen ausgesetzt werden zu können. Sie können daher nicht als
Flüchtlinge anerkannt werden. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der
Beschwerdeführer im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
Seite 8
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6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall ei-
ner Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen;
EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001,
Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Allein mit der
Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ahmadi-Glaubensgemein-
schaft und den damit verbundenen Benachteiligungen durch die an-
dersgläubigen Moslems oder gewisse Behördenmitglieder sind noch
keine Nachteile im Sinne besonders schwerer Eingriffe in fundamen-
tale Menschenrechte dargetan. Von einer generellen relevanten Ge-
fährdung oder unmenschlichen Behandlung in Pakistan ansässiger
Ahmadis kann nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts
nicht gesprochen werden (vgl. EMARK 2002 Nr. 3 E. 7c S. 24 f.). Der
Vollzug der Wegweisung stellt unter diesen Umständen keine Verlet-
zung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz dar und ist so-
mit zulässig (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG).
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.5 Eine Situation, welche die Beschwerdeführer als "Gewalt- oder de-
facto-Flüchtling“ qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen
Situation in Pakistan nicht in genereller Form bejahen. Hinsichtlich der
aktuellen politischen Situation in Pakistan sowie der allgemeinen für
einen allfälligen Vollzug der Wegweisung relevanten Situation der Be-
schwerdeführer aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensgemein-
schaft der Ahmadiyya kann vorab zur Vermeidung von Wiederholungen
auf die Erwägungen 5.5.1 und 5.5.2 im bereits erwähnten Urteil des
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Bundesverwaltungsgerichts D-7054/2006 vom 1. Februar 2008 verwie-
sen werden. Im Zusammenhang mit der Glaubenszugehörigkeit zur
Ahmadiyya ist zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
exponierte Stellung innerhalb seiner Gemeinde geltend macht. Er war
weder leitender religiöser Funktionär, noch hatte er eine herausragen-
de Stellung innerhalb der pakistanischen Gesamtgemeinschaft inne
(kant. Protokoll S. 11). Sein Vater ist seinen Angaben zu Folge Vor-
sitzender der Religionsgemeinschaft in seinem Dorf, ohne deshalb
aber besonderen Nachteilen ausgesetzt zu sein (Protokoll BFF S. 10).
Weshalb gerade der Beschwerdeführer für die pakistanischen Behör-
den von besonderem Interesse sein oder er der übrigen Bevölkerung
im Speziellen auffallen sollte, ist nicht ersichtlich.
Weitere in der Person der Beschwerdeführer liegende Gründe, welche
gegen einen Vollzug der Wegweisung unter dem Zumutbarkeitsaspekt
sprechen, sind auch nicht vorhanden. Der Beschwerdeführer verfügt
- wie seine Ehefrau - über eine zehnjährige Schulbildung sowie eine
zweijährige Anlehre als Automechaniker und hat bereits auf diesem
Beruf gearbeitet, sodass es für ihn kein Problem darstellen dürfte, ein
wirtschaftliches Fortkommen zu erzielen respektive den Lebensunter-
halt für seine Familie zu verdienen. Sodann können die - soweit akten-
kundig - gesunden Beschwerdeführer im Falle eines Wegweisungs-
vollzug nach Pakistan dort auf ein relativ umfangreiches familiäres Be-
ziehungsnetz zurückgreifen, was für deren Reintegration ohne Zweifel
von Nutzen sein dürfte. Auch ist davon auszugehen, dass die Familien-
angehörigen den Beschwerdeführern in einer Anfangsphase von allfäl-
ligen Schwierigkeiten unterstützend zur Seite stehen werden. Ferner
sind die beiden (Alter) respektive (Alter) Kinder der Beschwerdeführer
(noch) in einem Alter, in welchem sie sich (noch) nicht in einem der-
artigen Ausmass an die hiesige Lebensweise assimiliert haben, dass
ihre Integration in der Heimat in Frage zu stellen wäre (vgl. dazu
EMARK 2005 Nr. 6, S. 57 f., Erw. 6). Es ist den Beschwerdeführern
deshalb zuzumuten, sich wieder in Pakistan niederzulassen und eine
neue Existenz aufzubauen. Aufgrund dieser Erwägungen gelangt das
Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass die Beschwerde-
führer bei einer Rückkehr in ihre Heimat keiner konkreten Gefährdung
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sind. Nach dem Gesagten
erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
6.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
Seite 11
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digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Der Beschwerdeführer geht seit dem 1. März 2003 einer geregelten
Erwerbstätigkeit nach und gilt demnach nicht als bedürftig. Mangels
Erfüllen der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG
(bedürftig/nicht aussichtslos) ist das noch offene Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Die Verfahrens-
kosten sind demnach den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein und angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
Seite 13