B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6551/2016
Ur t e i l vom 2 8 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Karin Fischli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch MLaw Sonja Comte, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 23. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge ihren
Wohnort E._______ in Syrien am 16. August 2015 und reisten via den Li-
banon in die Türkei. Am 18. September 2015 gelangten sie in die Schweiz,
wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten.
B.
Am 22. April 2016 wurden die Beschwerdeführenden eingehend zu ihren
Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machten sie dabei geltend, dass
sie aufgrund ihrer Vergangenheit als Ajnabi (Staatenlose) beziehungs-
weise als Maktumin (gemäss Aussage der Mutter der Familie, B._______;
nachfolgend: Beschwerdeführerin) diskriminiert worden seien. Der Vater
der Familie (A._______; nachfolgend: Beschwerdeführer 1) sei ausserdem
in den Jahren 2014 und 2015 von der YPG (Yekîneyên Parastina Gel;
Volksverteidigungseinheiten) zehn- bis fünfzehnmal dazu gezwungen wor-
den, mit seinem Lastwagen Soldaten und Waren zu transportieren. Ferner
habe die YPG den älteren Sohn der Familie (C._______; nachfolgend: Be-
schwerdeführer 2) einmal fest- und mitgenommen, um ihn zwangszurekru-
tieren. Dank der Hilfe eines Cousins des Beschwerdeführers 1 sei er je-
doch nach drei Tagen freigelassen worden. Danach hätten die Beschwer-
deführenden grosse Angst gehabt, dass der Beschwerdeführer 2 von der
YPG geholt würde, weshalb sie schliesslich geflüchtet seien.
C.
Mit Verfügung vom 23. September 2016 – eröffnet am 26. September 2016
– lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ord-
nete die Wegweisung an. Der Vollzug der Wegweisung wurde jedoch we-
gen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgescho-
ben.
D.
Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer
Rechtsvertreterin vom 24. Oktober 2016 beim Bundesverwaltungsgericht
an. Sie beantragten die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 des ange-
fochtenen Entscheids und die Rückweisung des Verfahrens an die Vorin-
stanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf Erhebung
eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der Rechtsvertreterin als
amtliche Rechtsbeiständin.
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Zur Begründung ihrer Beschwerdebegehren machten die Beschwerdefüh-
renden unter anderem geltend, das SEM habe ihren Anspruch auf rechtli-
ches Gehör verletzt, indem es sich mit den vom Beschwerdeführer 2 vor-
getragenen Asylgründen nicht auseinandergesetzt habe.
Als Beweismittel wurde der Bericht „Forcible Recruitments and the deploy-
ment of child soldiers by the Democratic Union Party in Syria“ von Kurd-
watch vom Mai 2015 eingereicht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2016 teilte die Instruktionsrichte-
rin den Beschwerdeführenden mit, sie seien in der Schweiz vorläufig auf-
genommen. Weiter wurde festgehalten, es erscheine angesichts der Aus-
führungen in der Beschwerde fraglich, ob der Rechtsvertreterin eine voll-
ständige Verfügung des SEM vorliege, weshalb ihr eine solche zugestellt
werde, verbunden mit der Aufforderung, dem Gericht innert sieben Tagen
ab Erhalt der Zwischenverfügung mitzuteilen, ob sie an der Beschwerde
festhalten, ansonsten werde das Verfahren aufgrund der bestehenden Ak-
tenlage fortgeführt. Der Entscheid über die weiteren Beschwerdeanträge
wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.
F.
Am 4. November 2016 teilte die Rechtsvertreterin dem Bundesverwal-
tungsgericht mit, dass die Beschwerdeführenden an ihrer Rechtsmittelein-
gabe vom 24. Oktober 2016 in abgeänderter Form festhalten. Gemäss den
angepassten Rechtsbegehren ersuchten die Beschwerdeführenden neu
um Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 des angefochtenen Entscheids,
um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden
und um Gutheissung der Asylgesuche. Eventualiter sei das Verfahren zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die prozessualen An-
träge blieben dieselben. Gleichzeitig ergänzte die Rechtsvertreterin die Be-
schwerdebegründung.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 24. November 2016 wurde die unentgeltli-
che Rechtspflege gewährt, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet, die Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbei-
ständin gewährt sowie die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen.
H.
Mit Vernehmlassung vom 8. Dezember 2016 äusserte sich das SEM zur
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Seite 4
Beschwerdeschrift und beantragte sinngemäss die Abweisung der Be-
schwerde.
I.
Mit Replik vom 28. Dezember 2016 nahmen die Beschwerdeführenden zur
Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Ausserdem ersuchte die Rechts-
vertreterin das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf die Beendi-
gung ihrer Tätigkeit per Ende Januar 2017 um Entbindung vom Mandat als
amtliche Rechtsbeiständin und Beiordnung eines neuen Rechtsvertreters.
J.
Am 11. Januar 2017 reichte die Rechtsvertreterin eine weitere Beschwer-
deergänzung zu den Akten und ersuchte erneut um Entbindung vom Man-
dat als amtliche Rechtsbeiständin.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1
4.1.1 Der Beschwerdeführer 1 begründete sein Gesuch damit, dass sein
Leben aus verschiedenen Gründen in Gefahr gewesen sei. Hauptsächlich
sei er wegen der Apuji – so würden die Mitglieder der YPG in E._______
genannt – geflohen, welche unter anderem foltern und töten würden. Von
ihm hätten sie verlangt, ihre Soldaten und Waren zu transportieren. In den
Jahren 2014 und 2015 sei er zehn- bis fünfzehnmal aufgefordert worden,
Transporte zwischen Ortschaften in der näheren Umgebung zu machen.
Als Zwangsmittel hätten die Apuji ihm den Fahrzeugausweis weggenom-
men. Nur bei Erfüllung der Forderungen habe er seinen Ausweis zurücker-
halten. Während dieser Fahrten sei er in grosser Gefahr gewesen, da er
von feindlichen Scharfschützen hätte getroffen werden können. Weiter
habe er sich vor den Apuji gefürchtet, weil sie seinen älteren Sohn – den
Beschwerdeführer 2 – einziehen würden, wenn dieser achtzehn Jahre alt
wäre. Einmal, ungefähr im (…) oder (…) 2015, hätten sie ihn bereits mit-
genommen und drei Tage festgehalten.
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Ferner habe der IS (Islamischer Staat) damit gedroht, in E._______ einzu-
marschieren, die Leute zu töten und die Frauen als Sklavinnen zu nehmen.
Der IS sei sogar bis zur F._______-Strasse vorgerückt, von welcher er und
seine Familie nur (…) Kilometer entfernt gelebt hätten. Auch habe der IS
benachbarte Dörfer eingenommen, so dass er befürchtet habe, dies könnte
bei ihnen auch passieren.
Bei einer allfälligen Rückkehr hätte er Angst vor der Regierung, da sie Kur-
den seien und diese seit den Unruhen im Jahr 2004 unter viel Druck seitens
der Regierung leben würden. Er sei bis vor kurzem auch noch Ajnabi ge-
wesen und habe damals zum Beispiel lediglich einen Privat- aber keinen
Lastwagenführerschein haben können. Da er jedoch trotzdem mit einem
Lastwagen herumgefahren sei, sei er in den Jahren 2006 und 2007 zwei-
mal zwei bis drei Tage inhaftiert worden. Beim ersten Mal sei er auf der
F._______-Strasse angehalten, in einem Wagen abgeführt und drei Tage
inhaftiert worden. Beim zweiten Mal sei er auf dem G._______-Weg ange-
halten und zu einem Polizeiposten gebracht worden. Der Polizeipostenfüh-
rer habe ihm vorgeworfen, er sei 2004 an einem Vorfall im Fussballstadion
beteiligt gewesen und habe dabei die Regierung attackiert. Er habe dies
zwar verneint, der Polizeipostenführer habe trotzdem sofort angefangen,
ihm in den Bauch zu treten. Er habe anschliessend zwei Tage dort bleiben
müssen, bevor er wieder freigelassen worden sei. Sein Bauch sei ge-
schwollen gewesen und er habe deswegen 2008 und 2011 operiert werden
müssen. Nach dieser zweiten Festnahme habe er ausserdem noch eine
Geldstrafe bekommen. Danach sei er seitens der Regierungsbehörden
nicht mehr behelligt worden. Bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte er
jedoch, von der Regierung als Oppositioneller angesehen zu werden, weil
er ausgereist sei. Ferner müssten seine Söhne bei einer Rückkehr befürch-
ten, von den Apuji rekrutiert zu werden.
4.1.2 Der Beschwerdeführer 2 begründete sein Gesuch damit, dass er im
(…) oder (…) 2015 von den Apuji festgenommen worden sei. Er sei auf der
Strasse (…) von einer Patrouille der YPG zusammen mit sieben anderen
Jungen festgenommen worden. Sie hätten sie in einem Kleinbus zu einer
Schule in H._______ gebracht. Dort seien je zwischen zehn und fünfzehn
Personen in einen Raum gebracht worden. Insgesamt sei er drei Tage dort
gewesen. Es sei vorgesehen gewesen, dass sie bald transferiert, danach
einen Codenamen bekommen und schliesslich zu kämpfen lernen würden.
Jede Gruppe hätte einem Gebiet zugeteilt werden sollen. Als er an diesem
Ort gewesen sei, hätten seine Eltern nach ihm gesucht. Dank einem
Cousin mütterlicherseits des Beschwerdeführers 1, welcher Bekannte bei
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der YPG habe, hätten sie herausfinden können, wo er (der Beschwerde-
führer 2) sei. Diese Bekannten hätten den Eltern auch zugesichert, dass
sie ihnen bei der Freilassung ihres Sohnes helfen würden. Am dritten Tag
sei er dann freigelassen worden. Ein Soldat habe ihn mit einem Wagen zur
Hauptstrasse gebracht, von wo er mit einem kleinen Linienbus nach Hause
nach E._______ gelangt sei. Seine Eltern seien sehr besorgt gewesen und
hätten beschlossen, dass er Syrien verlassen müsse und sie ihm später
folgen würden. Er sei noch zwei bis drei Tage zuhause geblieben und habe
anschliessend mit zwei Familien eines Cousins väterlicherseits versucht,
die Grenze zu überqueren. Diese Versuche seien allerdings erfolglos ver-
laufen, da die Grenze sehr stark kontrolliert gewesen sei. So habe er bis
zur definitiven Flucht bei seiner Tante väterlicherseits gewohnt, denn zu-
hause habe er nicht bleiben können, da ein Nachbar der YPG angehört
habe und dieser hätte mitteilen können, dass er sich dort aufhalte.
4.1.3 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Gesuch im Wesentlichen da-
mit, dass sie aufgrund des Kriegs geflohen seien. Sie persönlich habe ein-
zig Probleme gehabt, weil sie früher eine Staatenlose – zuerst Maktum und
anschliessend Ajnabi – gewesen sei und ihr deshalb die syrische Regie-
rung keine Rechte zugestanden habe. Allerdings habe sie noch wegen vie-
ler anderer Ereignisse gelitten. So sei einer ihrer Brüder im Jahr 2010 ver-
schwunden und ein anderer Bruder habe sich deswegen das Leben ge-
nommen. Weil einer ihrer Brüder von der Regierung gesucht worden sei,
befürchte sie, dass auch ihre Kernfamilie in Gefahr sei. Ausserdem habe
ihr die dreitägige Festnahme des Beschwerdeführers 2 im (…) oder (…)
2015 grosse Sorgen bereitet. Er sei erst (…) Jahre alt und noch nicht voll-
jährig gewesen. Aber weil er so gross aussehe, hätten die Apuji ihn trotz-
dem festgenommen, um ihn in den Militärdienst einzuziehen. Er sei im (…)
in der Nähe ihres Hauses festgenommen und in eine Schule in H._______
gebracht worden. Zu jenem Zeitpunkt seien viele Jungen festgenommen
worden. Jeder, den sie erwischt hätten, sei mitgenommen worden. Der Be-
schwerdeführer 1 habe durch Beziehungen die Freilassung des Sohnes
erwirken können. Der Helfer sei ein Cousin mütterlicherseits des Be-
schwerdeführers 1 gewesen. Nach der Freilassung hätten sie beschlos-
sen, die Familie müsse definitiv ausreisen. Wenn sie zurückkehren müss-
ten, würden die Apuji ihre beiden Söhne in den Krieg einziehen.
Wie dem von ihr eingereichten medizinischen Bericht entnommen werden
könne, sei sie hier in Behandlung, weil sie in sehr schlechter psychischer
Verfassung sei. Auch in Syrien habe sie bereits sehr gelitten und sei krank
geworden. Sie habe (…) und habe auch (…).
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Seite 8
4.1.4 Der jüngste Sohn der beschwerdeführenden Familie (D._______)
brachte keine eigenen Asylvorbringen vor. Er sei in die Schweiz gekom-
men, weil er mit seiner Familie mitgegangen sei.
4.2 Das SEM hielt zur Begründung seines Entscheides zusammengefasst
fest, dass die geltend gemachten Ereignisse bezüglich des Lebens als
Staatenlose, der Festnahmen des Beschwerdeführers 1 sowie der Opera-
tionen, welcher sich Letzterer aufgrund der erlebten Gewalt während der
Festnahmen habe unterziehen müssen, zwar sehr bedauerlich, jedoch
ohne sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit der Ausreise
seien. Somit würden diese Vorbringen keine Asylrelevanz entfalten. Die
vorgebrachten Gründe, dass die Familie wegen des Bürgerkrieges und
dessen Folgen aus Syrien ausgereist sei – inbegriffen die Erkrankung und
die zwei erlittenen Fehlgeburten der Beschwerdeführerin –, würden eben-
falls keine asylrelevante Bedeutung aufweisen, auch wenn es absolut ver-
ständlich sei, dass Menschen ihren Heimatstaat aus solchen Gründen ver-
lassen würden. Weiter habe der Beschwerdeführer 1 geltend gemacht,
dass er 2014 und 2015 mehrere Male für die Apuji Soldaten oder Waren
habe transportieren müssen. Auch sei sein Sohn C._______ – der Be-
schwerdeführer 2 – im (…) oder (…) 2015 von Apuji mitgenommen und
während dreier Tage festgehalten worden. Die Apuji hätten ihn in den Krieg
senden wollen. Nur dank der Intervention eines den Beschwerdeführenden
bekannten Verantwortlichen der YPG sei er nach drei Tagen freigelassen
worden. Am Wahrheitsgehalt des Vorbringens betreffend den Beschwerde-
führer 2 seien zwar gewisse Zweifel anzubringen. So habe der Beschwer-
deführer 1 dieses Vorbringen nämlich erst am Schluss der Anhörung und
auf Nachfrage der anwesenden Hilfswerksvertreterin erwähnt. Im Verlauf
der Anhörung habe er hingegen betreffend die Apuji und seinen Sohn zwei-
mal gesagt, wenn er achtzehn Jahre alt gewesen wäre, hätten sie ihn mit-
genommen. Ausserdem erstaune, wie wenig der Beschwerdeführer 1 be-
treffend dieses Ereignis zu Protokoll gegeben habe. Umso mehr, da er ge-
mäss Angaben der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers 2 die
Freilassung erwirkt habe. Zudem solle sich der Beschwerdeführer 1 ge-
mäss Aussage der Beschwerdeführerin an einen Cousin mütterlicherseits,
gemäss dem Beschwerdeführer 2 hingegen an einen Cousin väterlicher-
seits gewandt haben. Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz dieses Vorbrin-
gens könne jedoch die Frage nach dessen Glaubhaftigkeit offen gelassen
werden. Ihre Herkunftsregion in Nordostsyrien werde hauptsächlich von
der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei), dem
syrischen Ableger der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei
Kurdistans) kontrolliert. Zur Verteidigung des Gebiets habe diese Partei
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eine Miliz – die YPG – aufgebaut. Im Juli 2014 hätten die autonomen Kan-
tone ein Gesetz erlassen, welches eine obligatorische Dienstpflicht für alle
(männlichen) Bürger zwischen 18 und 30 Jahren vorsehe. Diesen Dienst
hätten in der Region lebende junge Männer im angegebenen Alter zu leis-
ten, wobei jede Familie sowie jede Vereinigung verpflichtet sei, eine Person
mit der Ausübung dieser Pflicht zu beauftragen. Die Kriterien für die Rek-
rutierung würden somit nicht auf Eigenschaften zielen, welche von Art. 3
AsylG geschützt würden. Daher stelle weder eine bereits erfolgte noch eine
künftige befürchtete Rekrutierung durch die PYD und die YPG eine Verfol-
gung im asylrechtlichen Sinne dar. Eine derartige allgemeine Wehrpflicht
respektive eine allenfalls daraus resultierende Zwangsrekrutierung durch
die YPG sei demnach als nicht asylrelevant zu qualifizieren. Zwar treffe es
zu, dass der Beschwerdeführer 2 zum Zeitpunkt seiner Festnahme durch
die YPG minderjährig gewesen sei. Indessen sei er nicht rekrutiert worden,
weil die kurdische Miliz gezielt gegen ihn als Angehörigen einer bestimm-
ten sozialen Gruppe im Sinne von Art. 3 AsylG habe vorgehen wollen. Viel-
mehr habe sich die YPG bei dieser Vorgehensweise auf das oben er-
wähnte Gesetz vom Juli 2014 gestützt, wobei sie die darin enthaltenen Al-
tersbestimmungen missachtet habe. Diesem gesetzeswidrigen Verhalten
würden indessen keine Motive im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde liegen.
Vielmehr scheine dieses Verhalten eine Folge des Umstandes zu sein,
dass die Behörden den Beschwerdeführer 2 älter geschätzt hätten, als er
tatsächlich sei. Angesichts dessen würden auch die Befürchtungen, er
könnte seitens der YPG rekrutiert werden, keine asylrelevante Bedeutung
entfalten. Aus denselben Gründen stelle das Vorbringen des Beschwerde-
führers 1, die YPG habe ihn zu Dienstleistungszwecken (Transportfahrten
mit Soldaten und Waren) herangezogen, ebenfalls keine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG dar. Darüber hinaus würde es diesem Vorbringen
im Übrigen auch an der vorausgesetzten Intensität von Verfolgungsmass-
nahmen mangeln.
Sodann gelte es zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden in Syrien objektiv
begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung hätten. Der Be-
schwerdeführer 1 mache geltend, im Falle einer Rückkehr würde er zwar
nicht befürchten, Probleme mit den Apuji zu bekommen, jedoch mit den
Behörden. Dies einerseits, weil er Kurde sei, und andererseits, weil alle,
die Syrien verlassen hätten, in den Augen der Regierung Feinde seien und
der Opposition angehören würden. Es genüge nicht, eine Furcht lediglich
mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später mögli-
cherweise ereignen könnten, zu begründen. Vielmehr müssten hinrei-
chende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die
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auf einer objektivierten Betrachtungsweise und nicht auf dem subjektiven
Empfinden des Betroffenen fussen würden. Dies sei angesichts der voran-
gehenden Ausführungen nicht der Fall. So habe der Beschwerdeführer 1
bezeichnenderweise ausdrücklich zu Protokoll gegeben, mit den heimatli-
chen Behörden seit dem Vorfall von 2007 keinerlei Probleme gehabt zu
haben. Zudem sei auch die Tatsache, dass er seine Heimat unter Vorwei-
sen seines Reisepasses auf legale Weise habe verlassen können, als kla-
res Indiz dafür zu werten, dass die syrischen Behörden nicht in irgendeiner
Form an seiner Person interessiert gewesen seien beziehungsweise künf-
tig sein würden. Somit würden die Vorbringen der Beschwerdeführenden
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht standhalten.
4.3 In der Beschwerde wurden Rügen formeller und materieller Art vorge-
bracht. Auf Nachfrage und nach Zustellung der ganzen Verfügung des
SEM vom 23. September 2016 seitens des Bundesverwaltungsgerichts
(vgl. vorstehend Bst. E) bestanden die Beschwerdeführenden nicht mehr
auf den formellen, sondern nur noch auf den materiellen Rügen. Auf die
formellen Rügen ist demnach nicht mehr einzugehen. Auf materieller
Ebene wurde vorgebracht, dass die nicht beendete Zwangsrekrutierung
des minderjährigen Beschwerdeführers 2 der wahre Grund für die Ausreise
aus Syrien gewesen sei. Nach seiner Freilassung habe er sich lediglich
noch zwei bis drei Tage zuhause aufgehalten, bevor er auf Geheiss seiner
Eltern, welche später hätten folgen wollen, mit zwei verwandten Familien
versucht habe auszureisen. Der Ausreiseversuch sei jedoch misslungen.
Sodann habe sich der Beschwerdeführer 2 bei einer Tante väterlicherseits
aufgehalten, bis es zur zweiten Ausreise gekommen sei. Zwangsrekrutie-
rungen durch die YPG würden regelmässig vorkommen, wie der einge-
reichte Bericht zeige. Gemäss der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)
sowie verschiedener anderer Quellen zwangsrekrutiere die YPG insbeson-
dere in E._______ Minderjährige. Laut weiteren Berichten von Kurdwatch
würden die Sanktionen für Personen, welche sich der Rekrutierung entzie-
hen würden, Verhaftungen, Bedrohungen und Tötungen umfassen. Ferner
habe die PYD im Juli 2014 ein Gesetz zur Einführung der allgemeinen
Wehrpflicht verabschiedet, welches vorsehe, dass jede Familie einen YPG-
Kämpfer stellen müsse. Dies betreffe alle Männer im Alter von 18 bis 30
Jahren. Dabei bleibe es unklar, ob alle davon Betroffenen oder lediglich
eine Person pro Familie Dienst leisten müsse. In einem krisengeschüttel-
ten Staat im Krieg wie Syrien führe diese Unschärfe im Gesetzestext wohl
zu einer willkürlichen Auslegung. Wer der Dienstpflicht nicht freiwillig nach-
komme, werde zwangsrekrutiert. Die YPG sei keine staatliche Armee. Die
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PYD habe zwar die Selbstverwaltung in drei kurdischen Gebieten Syriens
ausgerufen, doch handle es sich nicht um einen anerkannten Staat. Zudem
sei die PYD die Schwesterpartei der PKK, welche als Terrororganisation
gelistet werde. Die Zwangsrekrutierung der YPG verstosse gegen Men-
schenrechte, da Personen gezwungen würden, einer Parteimiliz beizutre-
ten. Unklar sei auch, ob die Rekruten eine fundierte Ausbildung durchlau-
fen oder unmittelbar an der Front eingesetzt würden, etwa gegen den IS.
Der Beschwerdeführer 2 sei (…)-jährig und somit in Bezug auf sein Alter
ein besonders verletzlicher Junge, der unter Zwang in den Krieg hätte ein-
gezogen werden sollen. Sein Wille, nicht in den Krieg gehen zu wollen, sei
dabei missachtet worden. Der Einbezug Minderjähriger, wie er von der
YPG praktiziert werde, dürfe nicht geduldet werden und verstosse unter
Umständen gegen Art. 83 Abs. 2 und 3 des Übereinkommens vom 20. No-
vember 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107).
In jedem Fall verstosse die entsprechende Rekrutierung jedoch gegen
Art. 3 des Fakultativprotokolls zur KRK vom Februar 2002, sofern keine
Zustimmung der Eltern vorliege. Der widerwillige und gesetzeswidrige Ein-
zug in den Krieg müsse als ernsthafter Nachteil im Sinne des Asylgesetzes
gelten. Die Gefahr für den Beschwerdeführer 2, zwangsrekrutiert und an
der Front eingesetzt zu werden, höchstwahrscheinlich gegen den IS, sei
reell gewesen. Wäre er der YPG beigetreten, wäre er an Leib und Leben
gefährdet gewesen. Der Rekrutierungszwang und der psychische Druck
seien immens und würden für sich allein bereits einen asylrelevanten
Nachteil darstellen. Begründete Furcht zu haben, reiche dafür schon aus.
Bei einer Rückkehr nach Syrien würde dem Beschwerdeführer 2 der er-
neute Einzug in die YPG drohen. Dass es Letzterer an Rekruten fehle, sei
unbestritten und manifestiere sich beispielsweise auch in der Notwendig-
keit, Kinder für den Krieg zu rekrutieren. Aufgrund des wachsenden Drucks
auf die Kurden seitens der Türken und des IS dürfte es schwieriger werden,
sich der Dienstpflicht zu entziehen. Wegen des Personenmangels bestün-
den Zweifel daran, dass sich der Beschwerdeführer 2 erneut einer Zwangs-
rekrutierung entziehen könnte. Die Sanktionen, die ihm bei einer Weige-
rung drohen würden, seien nicht bekannt. Jedoch seien einzelne Fälle be-
kannt, in welchen jemand auf der Flucht aus einem Rekrutierungscamp
getötet worden sei (vgl. Kurdwatch, a.a.O., S. 6).
In der Beschwerdeergänzung wurde weiter ausgeführt, dass Kinder bezie-
hungsweise Minderjährige grundsätzlich als soziale Gruppe im Sinne von
Art. 3 AsylG in Frage kämen. Auch wenn der Beschwerdeführer 2 nicht
spezifisch aufgrund seines Alters von der YPG hätte eingezogen werden
sollen, sondern bloss aufgrund seines erwachsenen Aussehens, könne die
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Zugehörigkeit zu einer verfolgten sozialen Gruppe nicht verneint werden.
Offensichtlich habe die YPG ihn als reif genug erachtet, um in den Krieg
eingezogen zu werden. Die YPG kümmere sich nicht um sein Alter und
somit nicht um die gesetzestreue Umsetzung, ansonsten wäre er nicht drei
Tage lang festgehalten worden. Weiter werde in vielen Quellen über die
Rekrutierung Minderjähriger durch die YPG berichtet. Obwohl die YPG ih-
ren Fokus vielleicht nicht auf die Minderjährigkeit lege, so ziehe sie zumin-
dest auch älter aussehende Minderjährige ein, ohne sich um deren Min-
derjährigkeit zu kümmern. Es sei daher verfehlt, sich auf ein Gesetz und
einen Irrtum von Seiten der Behörden zu berufen, um darzulegen, dass der
Beschwerdeführer 2 nicht zu einer verfolgten sozialen Gruppe gehöre. Ge-
mäss dem Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge
(UNHCR) seien nur Staaten befugt, eine Rekrutierungspflicht der Bevölke-
rung zu erlassen. Weiter vertrete es die Meinung, dass Personen, welche
vor einer Zwangsrekrutierung durch nicht-staatliche Akteure flüchten wür-
den, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen, wie beispielsweise dem
fehlenden Schutz durch den Staat, als Flüchtlinge anerkannt werden soll-
ten. Bei der PYD handle es sich nicht um einen staatlichen Akteur, denn
ihre Regionen würden weder vom syrischen Regime noch von der interna-
tionalen Gemeinschaft als Staaten anerkannt. Es müsse daher generell in
Frage gestellt werden, ob die PYD Personen für die YPG rekrutieren dürfe.
Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Fakultativprotokolls zur KRK vom Februar 2002,
welches auch die Schweiz und Syrien ratifiziert hätten, sei eine Zwangs-
rekrutierung Minderjähriger durch nicht-staatliche Gruppierungen völker-
rechtlich unzulässig. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachte die
Zwangsrekrutierung Minderjähriger als geeignet, eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG zu begründen (vgl. Urteil des BVGer D-7538/2015 vom
8. Januar 2016 S. 3).
4.4 In der Vernehmlassung entgegnete das SEM, es sei erneut festzuhal-
ten, dass Zweifel am Wahrheitsgehalt und damit an der Glaubhaftigkeit des
Vorbringens bestehen, dass der Beschwerdeführer 2 in der Mitte des Jah-
res 2015 während dreier Tage von der YPG festgehalten worden sei. In der
Verfügung vom 23. September 2016 sei jedoch die Frage nach der Glaub-
haftigkeit aufgrund der fehlenden Asylrelevanz offen gelassen worden.
Ausschlaggebend für die Verneinung der asylrelevanten Verfolgung sei
das Fehlen des Motivs. Es werde geltend gemacht, der Beschwerdefüh-
rer 2 gehöre als Minderjähriger einer sozialen Gruppe im Sinne von Art. 3
AsylG an. Dem sei entgegenzuhalten, dass er – den Wahrheitsgehalt des
Vorbringens vorausgesetzt – jedoch nicht aufgrund seiner Minderjährigkeit
von der YPG eingezogen worden wäre, sondern weil er von der YPG älter
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eingeschätzt worden wäre, als er tatsächlich gewesen sei. Infolgedessen
komme – mangels asylrelevantem Motiv – auch der Befürchtung, der Be-
schwerdeführer 2 könnte künftig von der YPG rekrutiert werden, keine Asyl-
relevanz zu.
4.5 In der Replik führten die Beschwerdeführenden aus, das UNHCR gehe
davon aus, dass Kinder im Zusammenhang mit einer Zwangsrekrutierung
durchaus eine soziale Gruppe darstellen könnten. Wie sich den bereits in
den vorangehenden Eingaben genannten Berichten entnehmen lasse,
würden viele Minderjährige durch die YPG zwangsrekrutiert. Ob die YPG
gezielt Kinder rekrutiere, sei zwar unklar, aber aufgrund der Knappheit an
Personen, welche für den Krieg geeignet seien, müsse zumindest davon
ausgegangen werden, dass die YPG alle Personen einziehe, welche sie
für kriegstüchtig halte, wobei sie keinen Halt vor Minderjährigen mache.
Sie nehme somit die Rekrutierung Minderjähriger zumindest in Kauf.
Würde die YPG gezielt Kinder rekrutieren, wäre die Zugehörigkeit vom Be-
schwerdeführer 2 zur sozialen Gruppe der Minderjährigen zweifellos gege-
ben. Wenn die YPG die Rekrutierung Minderjähriger in Kauf nehme, so
gehörten älter aussehende und kriegstüchtige Minderjährige aus der Sicht
des Verfolgers der sozialen Gruppe der militärpflichtigen jungen Männer
an. Dass diese durch die YPG gezielt rekrutiert würden und deren Minder-
jährigkeit nicht zwingend als Ausschlussgrund behandelt werde, dürfte auf-
grund der grossen Anzahl durch die YPG rekrutierter Minderjähriger gege-
ben sein.
In einer weiteren Beschwerdeergänzung wurde ferner auf die Glaubwür-
digkeit der Beschwerdeführenden eingegangen. So ergebe das Studium
des Anhörungsprotokolls des Beschwerdeführers 1, dass es ein eher
schwieriges Gespräch gewesen sei. Viele Fragen hätten wiederholt wer-
den müssen und er sei von der Befragungsleitung mehrfach unterbrochen
worden, unter anderem auch zu Beginn der Anhörung bei der Frage nach
den Asylgründen. Als er nach weiteren Gründen für seine Ausreise gefragt
worden sei, habe er begonnen, vom Beschwerdeführer 2 zu sprechen, je-
doch sei er von der Befragungsleitung unterbrochen worden. Auf diese Un-
terbrechung habe sich die Hilfswerksvertretung zu einem späteren Zeit-
punkt bezogen, woraufhin der Beschwerdeführer 1 weiter habe erzählen
können, dass der Beschwerdeführer 2 von der YPG mitgenommen worden
sei. Da die Anhörung des Beschwerdeführers 1 als erste der Familie statt-
gefunden und es keine Befragung zur Person (BzP) gegeben habe, habe
die Hilfswerksvertretung vor der Anhörung keine Kenntnis davon haben
können, dass der Beschwerdeführer 2 in Syrien Probleme gehabt habe.
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Daher müsse bereits im Gespräch ein Hinweis auf entsprechende Schwie-
rigkeiten gefallen sein. Aufgrund der Unterbrechung des Beschwerdefüh-
rers 1 zu Beginn der Anhörung, als er vom Beschwerdeführer 2 gespro-
chen habe, könne ihm nicht vorgeworfen werden, er habe das Vorbringen
erst spät und auf Nachfrage gemacht. Auch die oberflächlichen Angaben
des Beschwerdeführers 1 würden vorliegend keinen Grund für Zweifel an
der Glaubhaftigkeit seiner Angaben darstellen, denn er sei nur mit drei zu-
sätzlichen und sehr spezifischen Fragen zur geltend gemachten Rekrutie-
rung seines Sohnes befragt worden. Aus diesen habe er nicht erkennen
können, dass von ihm mehr Information gewünscht worden wäre. Dies
habe er denn aufgrund der knappen Befragung lediglich in einer zusätzli-
chen Bemerkung anbringen können. Es hätte dem SEM im Übrigen auch
offen gestanden, ihn genauer dazu zu befragen oder nach der Anhörung
der restlichen Familie noch einmal vorzuladen, da die Befragung zu diesem
Punkt äusserst knapp ausgefallen sei und der Beschwerdeführer 1 auch
nach der ersten Unterbrechung davon habe ausgehen müssen, dass kein
Interesse an diesem Ausreisegrund bestehe.
Weiter verweise das SEM auf die unterschiedlichen Beziehungen des Ver-
wandtschaftsgrades jener Person, die der Beschwerdeführer 1 nach dem
Verschwinden des Beschwerdeführers 2 angerufen und um Hilfe gebeten
habe. Das SEM mache als Unglaubhaftigkeitsmerkmal geltend, dass die
Beschwerdeführerin von einem Cousin mütterlicherseits, der Beschwerde-
führer 2 hingegen von einem Cousin väterlicherseits gesprochen habe.
Diese Annahme seitens des SEM sei jedoch nicht korrekt, denn der Be-
schwerdeführer 2 habe von einem Cousin mütterlicherseits seines Vaters
gesprochen und seine Mutter habe gesagt, die Person sei ein Cousin müt-
terlicherseits ihres Ehemannes. Die Aussagen der beiden seien somit de-
ckungsgleich und nicht widersprüchlich. Weiter seien sämtliche Angaben
des Beschwerdeführers 1 zur versuchten Zwangsrekrutierung deckungs-
gleich mit jenen des Beschwerdeführers 2.
Zur Befreiung des Beschwerdeführers 2 von der YPG würden die Be-
schwerdeführenden weiter darauf insistieren, dass die Befreiung nicht auf-
grund seiner Minderjährigkeit, sondern lediglich aufgrund der Hilfe des
Cousins erfolgt sei. Somit handle es sich auch nicht um einen Irrtum der
YPG, dass sie den Beschwerdeführer 2 eingezogen habe, weil er erwach-
sen ausgesehen habe. Die YPG habe sich nicht in seinem Alter geirrt, viel-
mehr habe sie ihn eingezogen, weil er genug gross und stark gewesen sei,
um in den Krieg zu ziehen. Wie bereits in der Rechtsmitteleingabe vom
24. Oktober 2016 ausgeführt, würden sehr viele Minderjährige von der
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Seite 15
YPG rekrutiert, wobei deren Minderjährigkeit der Zwangsrekrutierung
nichts entgegenhalten könne. So sei beispielsweise auch ein sechzehnjäh-
riger Cousin des Beschwerdeführers 2 im Jahr 2015 durch die YPG
zwangsrekrutiert worden und deswegen während mehr als einem Monat
spurlos verschwunden gewesen. Dass der Betroffene minderjährig gewe-
sen sei, habe auch in jenem Fall keine Freilassung bewirken können. Of-
fensichtlich halte sich die YPG nicht an ihr eigenes Gesetz zur Wehrpflicht,
sondern ziehe ungeachtet davon Männer ein, welche aus ihrer Sicht kriegs-
tüchtig seien. Insofern würden alle kriegstüchtigen Männer Gefahr laufen,
durch die YPG zwangsrekrutiert zu werden, was ihre Zusammengehörig-
keit als verfolgte soziale Gruppe im Sinne von Art. 3 AsylG begründe.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu
Recht abgelehnt hat. Im Wesentlichen kann auf die Ausführungen des SEM
verwiesen werden. Die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen kann of-
fen gelassen werden, da die geltend gemachten Vorkommnisse und Be-
fürchtungen nicht asylrelevant sind, wie nachfolgend ausgeführt wird. Bei
dieser Sachlage ist auch nicht abschliessend darüber zu befinden, ob die
Ausführungen in der Eingabe vom 11. Januar 2017 – mithin nach Ablauf
der Replikfrist – überhaupt Berücksichtigung finden könnten.
5.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG, wenn sie aus einem dort aufgeführten Motiv Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten
muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit
künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die
Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar
erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4).
5.2.1 In Bezug auf die Ereignisse betreffend die Zwangsrekrutierung des
Beschwerdeführers 2 ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass diese nicht
asylrelevant sind, da das Motiv der Verfolgung fehlt. Zur Rekrutierung
durch die YPG ist generell auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 23. Juni 2015 zu verweisen, in welchem festgehalten wird,
dass einer Verweigerung der Rekrutierung durch die YPG grundsätzlich
keine Asylrelevanz zukommt (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 vom
23. Juni 2015 E. 5.3). In den auf Beschwerdeebene eingereichten Einga-
ben der Beschwerdeführenden wird zwar mehrfach ausgeführt, die YPG
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Seite 16
würde Minderjährige zwangsrekrutieren, was eine asylrelevante Verfol-
gung begründe. Ob die Rekrutierung Minderjähriger gezielt geschehe, sei
zwar unklar, jedoch nehme die YPG dies zumindest in Kauf. Wenn die YPG
gezielt Kinder rekrutieren würde, wäre die Zugehörigkeit des Beschwerde-
führers 2 zur sozialen Gruppe der Minderjährigen gegeben. Vorliegend ist
es in keiner Weise belegt oder ausreichend wahrscheinlich, dass der Ver-
such der YPG, den Beschwerdeführer 2 zu rekrutieren, auf seiner Minder-
jährigkeit basiert. So führt er aus, er sei zufällig auf der Strasse, zusammen
mit anderen sich am gleichen Ort aufhaltenden Jungen, aufgegriffen wor-
den (vgl. act. A13, F12). Die Annahme, es habe sich um eine gezielte Mit-
nahme des Beschwerdeführers 2 beziehungsweise von Minderjährigen ge-
handelt, ist Spekulation. Das Gegenteil wäre vorstellbar, wenn zum Bei-
spiel eine Rekrutierung oder ein Rekrutierungsversuch in einer Schule
stattgefunden hätte. Wie die Beschwerdeführerin konkret in ihrer Anhörung
beschrieb (vgl. act. A10, F26) und auch die Beschwerdeführenden mehr-
mals in ihren Eingaben an das Gericht ausführten, sei er festgenommen
worden, weil er so gross und erwachsen aussehe. Die Vorinstanz führte
dazu zutreffend aus, der Rekrutierungsversuch scheine somit vielmehr
deshalb passiert zu sein, weil der Beschwerdeführer 2 älter eingeschätzt
worden sei und somit gemäss dem im Juli 2014 erlassenen Gesetz zur
Wehrpflicht in den der PYD zugehörigen Regionen hätte rekrutiert werden
sollen. Die Beschwerdeführenden machen denn auch nicht geltend, zu-
sammen mit dem Beschwerdeführer 2 seien nur andere Minderjährige mit-
genommen und festgehalten worden. Entsprechend ist davon auszuge-
hen, dass die YPG vorliegend nicht gezielt gegen Minderjährige vorgegan-
gen wäre, weshalb das Motiv der Verfolgung einer konkreten Gruppe im
asylrechtlichen Sinne in diesem Fall nicht gegeben ist. Ferner sprechen die
Umstände der Entlassung des Beschwerdeführers 2 dagegen, dass die
YPG ihn gezielt rekrutieren wollte. Die Beschwerdeführenden hätten zwar
auf die Hilfe von Bekannten zurückgreifen müssen, damit der Beschwer-
deführer 2 freigelassen wurde, jedoch sagten sie nichts über weitere Not-
wendigkeiten, wie zum Beispiel das Bezahlen von Lösegeld. Er ist somit
ohne grosse Umstände freigekommen. Ausserdem werden von den Be-
schwerdeführenden nach dem erstmaligen Rekrutierungsversuch des Be-
schwerdeführers 2 weder Drohungen seitens der YPG noch jegliche an-
dere Kontakte mit Letzterer geltend gemacht. Im konkreten Fall ist somit
gestützt auf die geschilderte Mitnahme keine asylrelevante Verfolgung ge-
geben. Auch der Befürchtung, der Beschwerdeführer 2 oder auch sein jün-
gerer Bruder könnten in der Zukunft bei einer allfälligen (hypothetischen)
Rückkehr von der YPG rekrutiert werden, kommt somit keine Asylrelevanz
zu.
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Seite 17
5.2.2 Im Sinne einer Ergänzung ist anzufügen, dass nach dem vorstehend
Gesagten offen bleiben kann, ob die geschilderte Mitnahme die geforderte
Intensität für eine asylrelevante Verfolgung erreichen würde. Damit soll
nicht in Abrede gestellt werden, dass der Vorfall – bei Wahrunterstellung –
sowohl beim Beschwerdeführer 2 wie auch bei den übrigen Beschwerde-
führenden Ängste ausgelöst hat. Indessen berichtete der Beschwerdefüh-
rer 2 weder von schlechter Behandlung, noch wurde mit den Festgehalte-
nen irgendwelche militärische Ausbildung durchgeführt (vgl. act. A13, F21-
29 und F37).
5.2.3 Schliesslich ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Mög-
lichkeit einer (Zwangs-)Rekrutierung von Minderjährigen durch die YPG
nicht in Abrede gestellt und keinesfalls gutgeheissen werden soll. Eine all-
fällige völkerrechtliche Strafbarkeit ist indessen vorliegend nicht zu beurtei-
len.
5.3 Zum Vorbringen der Dienstleistungen, zu welchen der Beschwerdefüh-
rer 1 gezwungen worden sei, ist ebenfalls in Übereinstimmung mit der Vor-
instanz anzumerken, dass diese zu wenig intensiv sind, um im Sinne von
Art. 3 AsylG als Verfolgungsakte asylrechtlich relevant zu sein.
5.4 Hinsichtlich der Ausführungen der Beschwerdeführenden zur Diskrimi-
nierung der Ajnabi in Syrien ist anzumerken, dass gemäss Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts eine Kollektivverfolgung verneint wird (vgl.
unter anderem die Urteile des BVGer E-919/2014 vom 6. November 2014
E. 6.2 m.w.H. sowie E-3474/2011 vom 18. Juni 2012 E. 4.2). Somit sind
auch die zwei Festnahmen des Beschwerdeführers 1 in den Jahren 2006
und 2007 nicht asylrelevant. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist
festzustellen, dass diesbezüglich ausserdem der sachliche und zeitliche
Kausalzusammenhang zur Ausreise fehlt.
5.5 Bei der Angst vor dem IS handelt es sich schliesslich nicht um eine
substantiiert dargelegte gezielte Verfolgung. Vielmehr stellt dies lediglich
eine allgemeine Gefährdung aufgrund der Bürgerkriegslage dar, welcher
mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit genügend Rechnung
getragen wurde.
5.6 Die Furcht des Beschwerdeführers 1 vor Verfolgung als Oppositioneller
aufgrund der Ausreise aus Syrien reicht für sich allein genommen ebenfalls
nicht für eine asylrelevante Gefährdung aus, insbesondere da die Be-
schwerdeführenden Syrien legal verliessen, was auch an den Stempeln in
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Seite 18
ihren Pässen erkennbar ist. Somit wäre der Umstand, dass sie das Land
zwecks Stellung eines Asylgesuchs verliessen, für die dortigen Behörden
bei einer Rückkehr nicht ohne weiteres erkennbar.
5.7 Schliesslich vermögen auch die von den Beschwerdeführenden einge-
reichten Beweismittel diese Schlussfolgerungen nicht umzustossen.
5.8 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden
keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten und
deshalb nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können. Das SEM hat die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden somit zu Recht abgelehnt. Für
eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung besteht kein An-
lass.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich
aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Be-
schwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwick-
lung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine sol-
che Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4
AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer
unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund
der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde
durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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Seite 19
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da den Beschwerdefüh-
renden mit Instruktionsverfügung vom 24. November 2016 jedoch die un-
entgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden
und nicht von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnissen auszu-
gehen ist, sind trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten zu erheben.
9.
Nachdem den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 24. November
2016 ihre Rechtsvertreterin als amtliche Beiständin beigeordnet wurde, ist
dieser ein angemessenes Honorar auszurichten. Das Gericht legt der amt-
lichen Verbeiständung bei nicht-anwaltlichen Vertreterinnen einen Tarif von
Fr. 100.– bis 150.– zugrunde. Der in der Aufwandliste skizzierte Aufwand
von 9 Stunden und 35 Minuten erscheint angemessen. Unter Ansetzung
des Tarifs von Fr. 150.– ist die Rechtsbeiständin mit Fr. 1‘438.– (inkl. Aus-
lagen und Mehrwertsteueranteil) zu entschädigen.
Mit dem vorliegenden Urteil und angesichts des Umstandes, dass der
Rechtsvertretung nach dem 31. Januar 2017 kein zu entschädigender Auf-
wand entstanden ist, ist der Antrag vom 28. Dezember 2016 auf Entbin-
dung vom Mandat als amtliche Rechtsbeiständin und zur Beiordnung einer
anderen Person hinfällig geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden, MLaw Sonja Comte, wird
zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1‘438.– ausge-
richtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Karin Fischli
Versand: