Abtei lung IV
D-655/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . J u l i 2 0 0 9
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
Eritrea,
alle vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Kathrin Stutz,
(...)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreise und Familienasyl; Verfügung des BFM vom
6. Januar 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-655/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (A._______) reichte am 19. Oktober 2006 in
der Schweiz ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 5. Juni 2008 stellte
das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest und
gewährte ihm Asyl.
B.
Am 11. September 2008 stellte der Beschwerdeführer für seine angeb-
liche Lebenspartnerin (B._______) und die beiden angeblich
gemeinsamen Kinder (C._______ und D._______) ein Gesuch um
Familienzusammenführung.
C.
Mit Verfügung vom 6. Januar 2009 bewilligte das BFM die Einreise für
B._______ sowie C._______ und D._______ nicht und lehnte die
entsprechenden Asylgesuche ab.
D.
Mit Beschwerde vom 30. Januar 2009 (Poststempel) beantragten die
Beschwerdeführenden, der Entscheid des BFM vom 6. Januar 2009
sei aufzuheben und es sei die Einreise in die Schweiz sowie das Ge-
such um Familienzusammenführung zu bewilligen. In prozessualer
Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht.
Auf die Begründung wird, soweit eintscheidwesentlich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
E.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2009 hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art.
65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz in
Anwendung von Art. 57 Abs. 1 VwVG zur Einreichung einer Vernehm-
lassung bis zum 17. März 2009 eingeladen.
F.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 16. März 2009
die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 19. März 2009 ge-
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währte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden Gelegenheit
bis zum 13. April 2009 zur Replik.
G.
Mit Stellungnahme vom 3. April 2009 (Poststempel) reichten die Be-
schwerdeführenden Kopien von Fotos der Partnerin sowie der Kinder
ein.
H.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2009 reichten die Beschwerdeführenden
die Taufscheine der beiden Kinder ein. Diese seien in Eritrea einge-
scannt und ihnen per Mail zugestellt worden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten, eingetragene Partne-
rinnen und Partner von Flüchtlingen sowie ihre minderjährigen Kinder
als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen
Umstände dagegen sprechen. Besondere Umstände sind beispielswei-
se anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen
Staates als der Flüchtling und die Familie in diesem Staat nicht gefähr-
det ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder
wenn das Familienleben während längerer Zeit nicht gelebt wurde und
erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als
Familie zusammenzuleben. In jedem Fall bedingt die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft, dass die anspruchsberechtigte Person ihren
Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen hat; im Hinblick hierauf haben
Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuer-
kennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland aufhalten und
durch die Flucht vom anerkannten Flüchtling getrennt wurden (vgl.
dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2006 Nr. 7 E. 5.4. und 6.1.; 2000 Nr. 11).
Massgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist derjenige des Asyl-
beziehungsweise Beschwerdeentscheides.
3.1 Das BFM führte zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung
vom 6. Januar 2009 aus, der Beschwerdeführer habe vor seiner Flucht
über Jahre alleine in E._______/F._______ gewohnt. Die Mutter der
Kinder des Beschwerdeführers, mit welcher er nie verheiratet gewesen
sei, wohne noch bei ihren Eltern. Die Kinder des Beschwerdeführers
lebten noch heute bei dessen Eltern. Die vorrangige familiäre Be-
ziehung unterhielten die Kinder offensichtlich mit ihren in einem ge-
meinsamen Haushalt lebenden Grosseltern. Von einer tatsächlich ge-
lebten familiären Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und
seinen Familienangehörigen in Eritrea könne unter den geschilderten
Umständen nicht ausgegangen werden. Somit sei durch die Flucht kei-
ne bestehende Familiengemeinschaft auseinandergerissen worden.
3.2 In ihrer Beschwerde vom 30. Januar 2009 hielten die Beschwerde-
führenden entgegen, der Beschwerdeführer (A._______) sei vor seiner
Flucht aus Eritrea Soldat der eritreischen Armee gewesen. Er habe auf
dem Camp von E._______ leben müssen. Seine Familie und die
Familie seiner Ehefrau lebten in G._______. Während seines Urlaubes
habe er sich bei seiner Familie in G._______ aufgehalten. Als Soldat
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habe er nur ein kleines Einkommen gehabt. Wegen finanzieller
Probleme hätten er und seine Ehefrau mit den Kindern keine eigene
Wohnung beziehen können. Die Familie seiner Ehefrau sei in
G._______ direkter Nachbar seiner Familie. Deshalb hätten sie be-
schlossen, dass die Kinder bei der Familie des Beschwerdeführers
lebten und die Ehefrau bei ihrer Familie bliebe. Seine Ehefrau halte
sich aber oft bei ihren Schwiegereltern auf. Die Festtage seien jeweils
zusammen bei seiner Familie gefeiert worden. Auch die freien Wo-
chenenden hätten sie gemeinsam bei seiner Familie verbracht. Der
Beschwerdeführer habe immer den Wunsch gehabt, mit seiner Frau
und den Kindern eine eigene Wohnung zu beziehen. Er habe dies aber
aufgrund seines geringen Einkommens nicht finanzieren können. Die
Beschwerdeführenden hätten somit, soweit es möglich gewesen sei,
zusammengelebt. Das Familienleben sei durch die Flucht des
Beschwerdeführers getrennt worden.
3.3 Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung vom 16. März 2009
darauf hin, dass der Beschwerdeführer sich in den beiden Befragun-
gen anlässlich seines Asylgesuchs jeweils als ledig bezeichnet und
auch keine Partnerin angegeben habe (A1, S. 2 und A9, S. 1). Im Wei-
teren habe er angegeben, er habe sich mit der Mutter seiner Kinder
zerstritten. Daher lebten die Kinder bei seinen Eltern (A9, S. 4). Der
Beschwerdeführer verstehe unter Familie seine Herkunftsfamilie. Dies
werde durch die Schilderung seiner finanziellen Schwierigkeiten deut-
lich (A9, S. 9). Zudem habe es der Beschwerdeführer zwar bedauert,
dass er aufgrund des Militärdienstes seine künstlerische Entwicklung
nicht habe weiter entwickeln können, habe bezeichnenderweise aber
kein Wort darüber verloren, dass er deswegen auf ein Familienleben
habe verzichten müssen (A1, S. 5). Schliesslich habe er entgegen den
Angaben in der Beschwerdeschrift vom 30. Januar 2009 nicht in einem
Camp gelebt, sondern in einem normalen Zimmer ausserhalb der Ka-
serne (A1, S. 1). Es könne somit nicht davon ausgegangen werden,
dass durch die Flucht eine bestehende Familiengemeinschaft ausein-
andergerissen worden sei.
3.4 In seiner Replik vom 3. April 2009 (Poststempel) weist der Be-
schwerdeführer darauf hin, er habe aus finanziellen Gründen nicht ge-
heiratet. Der knappe Sold habe nur für die Miete eines kleinen Zim-
mers gereicht. Deshalb sei er auf die finanzielle Unterstützung seiner
Eltern angewiesen gewesen. Er sei für seine Eltern eine Belastung ge-
wesen. Er habe immer mit seiner Partnerin und den Kindern zusam-
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menleben wollen. Sie hätten sich zwar wegen den finanziellen Proble-
men auch gestritten, sich aber nicht getrennt. Die Familie des Be-
schwerdeführers und diejenige seiner Partnerin seien Nachbarn. Da
es für die Partnerin und deren Familie schwierig gewesen sei, auch die
Kinder zu versorgen, lebten die Kinder bei den Eltern des Beschwer-
deführers. Zurzeit lebten sowohl seine Partnerin als auch die beiden
Kinder bei seinen Eltern. Er habe von der Schweiz aus regelmässigen
Kontakt mit seiner Partnerin. Sie habe ihm ebenfalls neuere Fotos von
ihr und den Kindern zugestellt. Für die Partnerin und die Kinder des
Beschwerdeführers werde die Lage in Eritrea immer schwieriger. Der
Beschwerdeführer sei durch seine Flucht ins Ausland von seiner
Partnerin und den Kindern getrennt worden. Vorher habe eine Famili-
engemeinschaft bestanden.
3.5 Aus den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befra-
gung vom 2. November 2006 und der Anhörung vom 14. November
2007 ist zu schliessen, dass er vor seiner Flucht aus Eritrea weder mit
der angeblichen Partnerin noch mit den angeblichen Kindern eine ge-
lebte Familiengemeinschaft führte. Gemäss eigenen Angaben haben
die beiden angeblichen Kinder bei seinen Eltern, folglich den Grossel-
tern gelebt. Seine angebliche Partnerin wohnte jedoch bei ihren eige-
nen Eltern. Somit waren bei der Flucht des Beschwerdeführers auch
die angebliche Partnerin und die Kinder nicht in einem Familienbund
vereint. Die Beschwerdeführenden beteuern zwar, dass die beiden Fa-
milien in unmittelbarer Nachbarschaft wohnten. Umso erstaunlicher ist
es, dass die angebliche Partnerin beziehungsweise die Mutter nicht
mit ihren beiden Kindern zusammen gewohnt haben soll. Erst mit Rep-
lik vom 3. April 2009 wird vorgebracht, die Mutter beziehungsweise
Partnerin würde seit Kurzem zusammen bei den Eltern des Beschwer-
deführers und folglich mit ihren Kindern zusammenleben. Diese Anga-
be, welche nicht mit schlüssigen Belegen untermauert wird, erweckt
jedoch den Eindruck der nachträglichen Anpassung des Sachverhalts,
gilt mithin als nachgeschoben und ist als unglaubhaft zu werten.
3.6 Augenfällig ist auch die unterschiedliche Bezeichnung der Partne-
rin des Beschwerdeführers während der Verfahren. Anlässlich seines
Asylgesuchs und auch gemäss Gesuch um Familienzusammenführung
vom 11. September 2009 sprach er im Zusammenhang mit B._______
immer von seiner Lebenspartnerin beziehungsweise der Mutter seiner
Kinder und gab auch seinen Zivilstand anlässlich der Befragung und
der Anhörung übereinstimmend als ledig an (A1, S. 2 und A9, S. 1).
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Den vollständigen Namen "B._______" seiner Partnerin gab der
Beschwerdeführer erstmals bei der Gesuchstellung um Familienzu-
sammenführung bekannt. Während des Asylverfahrens sprach der Be-
schwerdeführer von "H._______" als Mutter seiner Kinder (A9, S. 4). In
der Beschwerde vom 30. Januar 2009 wird erstmals von der Ehefrau
gesprochen, währenddem in der Replik vom 3. April 2009 argumentiert
wird, der Beschwerdeführer habe aus finanziellen Gründen nicht
geheiratet und auf einmal wieder von der Partnerin gesprochen wird.
Die unterschiedliche Bezeichnung des Verhältnisses zwischen
A._______ und B._______ spricht eindeutig gegen eine gelebte
Liebesbeziehung und für die Unglaubhaftigkeit der diesbezüglich
gemachten Angaben im vorliegenden Verfahren.
3.7 Der Beschwerdeführer verstrickte sich in weitere Unstimmigkeiten.
Während des Asylverfahrens erwähnte er mit keinem Wort, wie wichtig
ihm seine eigene Familie sei und er unbedingt mit dieser in Eritrea
eine eigene Wohnung hätte beziehen wollen. Auch die Angaben zu
seinem Aufenthalt in E._______ sind widersprüchlich. In der Be-
schwerde vom 30. Januar 2009 führte er aus, vor seiner Flucht aus
Eritrea Soldat der eritreischen Armee gewesen zu sein. Er habe des-
halb auf dem Camp von E._______ leben müssen. In der Anhörung
vom 2. November 2006 gab er jedoch zu Protokoll, er habe nicht in der
Kaserne sondern in einem normalen Zimmer gelebt. Es entsteht
unweigerlich der Eindruck, dass der Beschwerdeführer seine Angaben
je nach Verfahrensart und Verfahrensstand situationsbezogen anpasst.
Gesamthaft gesehen sind die diesbezüglichen Angaben jedoch
unsubstanziiert und unglaubhaft und vermögen die überzeugenden
Ausführungen der Vorinstanz nicht umzustossen. An dieser Einschät-
zung ändern auch die in Kopie eingereichten Fotos seiner angeblichen
Lebenspartnerin und der angeblichen Kinder nichts, zumal sich aus
diesen Dokumenten keine Beziehung zum Beschwerdeführer ableiten
lässt und die Identität der abgebildeten Personen unbekannt bleibt. An
dieser Einschätzung vermögen auch die mit Schreiben vom 12. Juni
2009 nachgereichten, eingescannten und angeblich per Mail in die
Schweiz geschickten Taufscheine der beiden Kinder nichts zu ändern.
Da es sich bei diesen Dokumenten nicht um Originale handelt, ist de-
ren Beweiswert tief anzusetzen.
3.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für
die Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG im vorliegenden Fall
nicht gegeben sind. Die Beschwerdeführenden lebten – selbst bei
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Wahrunterstellung der entsprechenden Verwandtschafts- beziehungs-
weise Partnerschaftsverhältnisse – vor der Flucht des Beschwerdefüh-
rers nicht in einer Familiengemeinschaft zusammen, weshalb die Fa-
miliengemeinschaft durch die Flucht auch nicht getrennt wurde. Die
sich in Eritrea aufhaltenden Beschwerdeführenden verfügen in ihrer
Heimat über ein intaktes soziales Umfeld und können auf die Unter-
stützung ihrer Familien zählen. Zudem wird im Verfahren nicht vorge-
bracht, dass die Kinder und/oder die Partnerin in Eritrea unter irgend-
welchen Repressalien seitens der staatlichen Behörden zu leiden hät-
ten.
4.
Somit ist die Verfügung des BFM vom 6. Januar 2009 im Ergebnis zu
bestätigen. Den Beschwerdeführenden ist es demnach nicht gelungen
darzutun, inwiefern die angefochtenen Verfügung Bundesrecht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig fest-
stellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwer-
de abzuweisen ist.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da die
Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden indes nicht als aussichts-
los zu erachten waren, hiess der zuständige Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 25. Februar 2009 das
Gesuch der bedürftigen Beschwerdeführenden um Erlass der Verfah-
renskosten gut und verzichtete in der Folge auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Vorliegend ist nicht davon auszugehen, die finan-
zielle Lage der Beschwerdeführenden habe sich zwischenzeitlich ver-
ändert, weshalb diese weiterhin als mittellos im Sinne von Art. 65 Abs.
1 VwVG zu erachten sind. Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu
erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann
Versand:
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