Abtei lung IV
D-655/2010/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . J u l i 2 0 1 0
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid, Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
A.__________, geboren (...),
Kamerun,
(...)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Januar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-655/2010
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine kamerunische Staatsangehörige mit
letztem Wohnsitz in B.__________, verliess ihren Heimatstaat eigenen
Angaben zufolge am 7. Dezember 2008 auf dem Luftweg und reiste
am 8. Dezember 2008 in die Schweiz ein. Gleichentags suchte sie im
Empfangs- und Verfahrenszentrum C.________ um Asyl nach, wurde
dort am 16. Dezember 2008 summarisch befragt und in der Folge für
die Dauer des Verfahrens dem Kanton D.________ zugewiesen. Am
27. Mai 2009 hörte sie das BFM gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu
ihren Asylgründen an.
A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdefüh-
rerin im Wesentlichen vor, sie sei seit dem 14. oder 15. Januar 2004
aktives Mitglied des Southern Cameroon National Council (SCNC)
respektive einer zum SCNC gehörenden, lokalen Student's Union. Ihre
Aufgabe sei es gewesen, während den Versammlungen und
Demonstrationen SCNC-Material (Flugblätter, Kleber, T-Shirts etc.) zu
verteilen. Wegen ihres Engagements für den SCNC sei sie von den
kamerunischen Sicherheitskräften verfolgt worden. Erstmals sei sie am
10. Februar 2005 verhaftet und unter erbärmlichen Verhältnissen fast
eine Woche lang festgehalten worden. Man habe sie verhört, gefoltert
und aufgefordert, nicht mehr für den SCNC tätig zu sein. Am 28. März
2005 sei sie abermals für ungefähr eine Woche inhaftiert worden, weil
sie einer Vorladung keine Folge geleistet habe. Am 25. Juli 2005 sei
sie wiederum verhaftet und für ungefähr zwei Monate inhaftiert wor-
den. Aufgrund der schweren Folterungen (u.a. Stockschläge auf den
Kopf) habe sie medizinische Behandlungen benötigt, weshalb sie ins
Krankenhaus gebracht worden sei. Dort sei sie von einem Polizisten
bewacht worden. Eines Nachts habe dieser sie vergewaltigt und mit
einem Messer bedroht. Er habe ihr gesagt, sie würde nach ihrer Ent-
lassung aus dem Krankenhaus direkt ins Gefängnis gebracht werden.
Als der Polizist später eingeschlafen sei, sei es ihr gelungen, aus dem
Krankenhaus zu fliehen. In der Folge habe sie sich abwechselnd an
unterschiedlichen Orten aufgehalten. Die Sicherheitskräfte hätten in
dieser Zeit zuhause nach ihr gesucht. Am 11. Oktober 2007 sei sie
anlässlich einer Parteiversammlung in B.__________ verhaftet, aber
nach drei Tagen wieder freigelassen worden. Am 6. November 2008,
als sie an einer Parteiversammlung teilgenommen habe, sei sie bei
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D-655/2010
einer Razzia von den Sicherheitskräften beinahe wieder verhaftet
worden, habe aber noch rechtzeitig fliehen können. Daraufhin sei sie
am 7. Dezember 2008 aus dem Heimatland ausgereist.
A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen
Verfahrens einen SCNC-Mitgliederausweis, ihre Geburtsurkunde, ein
Bestätigungsschreiben des SCNC vom 12. Dezember 2008, zwei Vor-
ladungen sowie ein kamerunisches Arztzeugnis vom 28. November
2005 zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 5. Januar 2010 – eröffnet am 8. Januar 2010 –
stellte das BFM fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien un-
glaubhaft, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen sei. Dem-
zufolge lehnte das BFM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 3. Februar 2010 (Poststempel) an das Bundes-
verwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen und Asyl zu gewähren, eventuell sei sie infolge Unzulässig-
keit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzu-
nehmen.
Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei: ein ärztliches Zeug-
nis von Dr. med. M. T. vom 20. Januar 2010, ein Bestätigungsschreiben
des SCNC vom 29. Januar 2010 (Kopie), ein E-Mail der Southern Cam
European Missions (SCEM) vom 2. Februar 2010, ein Datenträger des
SCEM, ein Auszug aus einer Broschüre über den SCNC sowie drei
weitere, bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Beweis-
mittel in Kopie.
D.
Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 8. Februar 2010 auf, innert Frist einen Kostenvorschuss einzu-
zahlen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
E.
Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 22. Februar 2010 einbe-
zahlt.
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F.
Mit Eingabe vom 3. März 2010 reichte die Beschwerdeführerin weitere
Beweismittel zu den Akten: ein Bestätigungsschreiben ihrer Familie
vom 23. Februar 2010, ein Dokument der E.__________ Polyclinic in
B.__________, ein weiteres Schreiben des SCNC vom 22. Februar
2010 sowie eine Pressemitteilung des SCNC vom 7. Januar 2010
(alles Kopien).
G.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 31. März 2010 voll-
umfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
H.
Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin
mit Verfügung vom 8. April 2010 zur Stellungnahme innert Frist unter -
breitet. Die Beschwerdeführerin liess die Replikfrist ungenutzt ver-
streichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021), welche von einer Vorinstanz im Sinne von
Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist
das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Be-
schwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des
AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG sowie
Art. 6 und 105 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Ver-
letzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen An-
schauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder be-
gründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-
scheids im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin
enthielten zahlreiche, erhebliche Unstimmigkeiten. Beispielsweise
habe sie zwar erklärt, sie sei seit Anfang 2004 aktives Mitglied des
SCNC, ihre Angaben zu ihrer Tätigkeit für diese Organisation seien je-
doch äusserst vage und stereotyp ausgefallen. Zudem habe sie fälsch-
licherweise gesagt, der SCNC sei legal. Im Weiteren seien auch die
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geltend gemachten Inhaftierungen unplausibel. Die Beschwerdefüh-
rerin habe nicht überzeugend darlegen können, weshalb sie verhaftet
worden sei. Sie habe diesbezüglich unter anderem geltend gemacht,
sie sei am 28. März 2008 (recte: 2005) festgenommen worden, weil sie
einer Vorladung nicht Folge geleistet habe. Der als Beweismittel
eingereichten Vorladung zufolge hätte sie jedoch erst am 29. März
2005 bei den Behörden vorsprechen müssen, weshalb die einen Tag
zuvor erfolgte Verhaftung unlogisch erscheine. In Bezug auf ihre In-
haftierungen und den Spitalaufenthalt habe sie sich zudem in Wider-
sprüche verwickelt. Insbesondere habe sie sich widersprüchlich zur
Frage geäussert, wie lange sie vor dem Spitalaufenthalt inhaftiert ge-
wesen sei. Die von der Beschwerdeführerin geschilderte Flucht aus
dem Spital müsse als unrealistisch bezeichnet werden, ebenso ihr an -
gebliches Verhalten nach der Flucht aus dem Spital. Realitätsfremd sei
auch das Vorbringen, wonach sie anlässlich der letzten Festnahme
vom 11. Oktober 2007 von der Polizei nicht als Flüchtige identifiziert
worden sei. Insgesamt seien die Asylvorbringen daher als unglaubhaft
zu erachten. Die eingereichten Beweismittel hätten einen äusserst
geringen Beweiswert, da derartige Dokumente im Heimatland der Be-
schwerdeführerin ohne weiteres unrechtmässig erworben werden
könnten.
4.2 In der Beschwerde wird – nach einer zusammenfassenden
Wiederholung des Sachverhalts – vorgebracht, das BFM habe zu Un-
recht die Flüchtlingseigenschaft verneint. Die Mitgliedschaft der Be-
schwerdeführerin beim SCNC werde im Schreiben des SCNC vom
12. Dezember 2008 bestätigt. Der SCNC sei im englischsprachigen
Landesteil aktiv, werde aber von der frankophonen Regierung als
illegal bezeichnet und bekämpft. Insbesondere Frauen, welche sich im
Rahmen des SCNC betätigten, seien gefährdet, da diese einfacher
verhaftet werden könnten. Im Zusammenhang mit der Bemerkung des
BFM, es finde keine systematische Verfolgung von SCNC-Anhängern
statt, sei auf den als Beweismittel eingereichten Datenträger der
SCEM zu verweisen; im dort gespeicherten Dokument werde gezielte
Verfolgung erwähnt. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, es
treffe nicht zu, dass sie widersprüchliche Angaben gemacht habe. Die
Ungereimtheiten seien auf Übersetzungsprobleme zurückzuführen.
Ausserdem sei sie nach der zweiten Befragung psychisch ange-
schlagen gewesen und habe Kopfschmerzen gehabt. Sie habe sich
daher nicht mehr auf Details konzentrieren können. Die Beschwerde-
führerin stellte daraufhin die Daten der geltend gemachten Verhaftun-
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gen richtig und äusserte sich ausserdem zu deren Dauer sowie zu
Dauer und Zeitpunkt des Spitalaufenthalts. Schliesslich wurde vorge-
bracht, das BFM habe ihr unterstellt, die eingereichten Beweismittel
käuflich erworben zu haben. In Tat und Wahrheit habe sie alles erlebt
und leide noch heute unter den ihr zugefügten Verletzungen (Verweis
auf das Arztzeugnis von Dr. med. H. T.). Das BFM habe möglicher-
weise die Befragungsprotokolle nicht gründlich studiert und die Be-
weismittel nicht ausreichend gewürdigt.
In der nachträglichen Beweismitteleingabe vom 3. März 2010 führt die
Beschwerdeführerin aus, sie habe zwischenzeitlich ein Schreiben ihrer
Familie erhalten, wonach sie bei einer Rückkehr nach Kamerun mit
weiteren Verhaftungen und Gefängnisaufenthalten rechnen müsse.
Eine Verbesserung der Situation der englischsprachigen Bevölkerung
in Kamerun sei nicht in Sicht. Ihre Familie wäre nicht in der Lage, sie
zu verstecken.
4.3 Das BFM entgegnet in seiner Vernehmlassung, es handle sich bei
den festgestellten Widersprüchen um sachliche Diskrepanzen, welche
nicht mit Übersetzungsproblemen zu erklären seien. Im Übrigen habe
die Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift bestätigt, dass das
Protokoll ihren Aussagen entspreche; darauf müsse sie sich nun be-
haften lassen. Die nachgereichten Bestätigungsschreiben seien nicht
geeignet, die geltend gemachte Verfolgung zu belegen. Es bestehe
Anlass zur Annahme, dass es sich dabei um Gefälligkeitsschreiben
handle. Derartige Dokumente könnten im Heimatland der Beschwerde-
führerin überdies ohne weiteres unrechtmässig erworben werden,
weshalb ihr Beweiswert ohnehin gering sei. Bezüglich des nachge-
reichten ärztlichen Zeugnisses vom 20. Januar 2010 führt das BFM
Folgendes aus: Entgegen der im Arztbericht geäusserten Ein-
schätzung seien die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin
nicht in der behaupteten Verfolgung zu suchen, sei diese doch mit
Blick auf die erheblichen Unstimmigkeiten in ihren Aussagen als un-
glaubhaft zu erachten. Vielmehr sei ihr Leiden wohl durch ihre aktuelle
Lebenssituation bedingt. Mit einer sorgfältigen Vorbereitung der
Ausreise, unter anderem unter Beizug der behandelnden Ärzte, könne
der Gefahr einer ernsthaften gesundheitlichen Schädigung vorgebeugt
werden. Daher lasse der psychische Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar
erscheinen. Sollte sie nach ihrer Rückkehr eine psychotherapeutische
Behandlung benötigen, wäre eine solche auch in Kamerun gewähr-
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leistet, beispielsweise in den Universitätsspitälern von Yaoundé oder
Douala.
5.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Asylvorbringen der Beschwerde-
führerin den Kriterien der Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG zu
genügen vermögen.
5.1 In Bezug auf die geltend gemachte Mitgliedschaft beim SCNC ist
zunächst darauf hinzuweisen, dass die von der Beschwerdeführerin
gemachten Aussagen zum SCNC (inklusive ihrer Angaben zu den
Führungspersonen dieser Organisation) ohne weiteres den Medien
entnommen werden können und somit nicht von intimen Kenntnissen
über diese Organisation zeugen. In Übereinstimmung mit dem BFM ist
im Weiteren festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zwar einer-
seits vorbringt, sie sei ab dem Jahr 2004 ein sehr aktives Mitglied des
SCNC gewesen, andererseits ihre Tätigkeit für den SCNC nur äusserst
rudimentär und stereotyp beschreiben konnte: sie habe an Veran-
staltungen des SCNC teilgenommen und dort jeweils Flugblätter, T-
Shirts und Kleber verteilt (vgl. A1 S. 5 und A13 S. 6). Die Ziele und
Strategien des SCNC konnte sie ebenfalls nur floskelhaft darlegen
(vgl. A1 S. 6 und 7). Die angebliche 4-jährige, aktive Tätigkeit für den
SCNC lässt sich mit diesen spärlichen und detailarmen Angaben
kaum vereinbaren. Die Beschwerdeführerin verweist zum Beleg ihres
Engagements für den SCNC auf den von ihr eingereichten Mitglieder -
ausweis sowie das Schreiben des SCNC vom 12. Dezember 2008.
Jedoch belegt zuverlässigen öffentlichen Quellen zufolge auch der Be-
sitz eines echten SCNC-Mitgliederausweises nicht automatisch das
Engagement in dieser beziehungsweise für diese Organisation, da die
Bezahlung des Mitgliederbeitrages die einzige Voraussetzung für den
Erhalt dieses Ausweises darstellt und dieser somit grundsätzlich von
jedermann beschafft werden kann (vgl. dazu das Gutachten der SFH-
Länderanalyse vom 15. Juli 2008, S. 3). Unter diesen Umständen ist
mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich sowohl beim Schreiben
des SCNC vom 12. Dezember 2008 als auch bei denjenigen vom
29. Januar und 22. Februar 2010 (respektive dem E-Mail der Southern
Cameroon European Missions vom 2. Februar 2010) um reine
Gefälligkeitsschreiben handelt. Schliesslich fällt auf, dass die Be-
schwerdeführerin den SCNC als legale Organisation bezeichnet hat
(vgl. A13 S. 12). In Tat und Wahrheit wird der SCNC von der kameru-
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nischen Regierung seit jeher als illegal erachtet, weil er eine
Sezession herbeiführen will. Als angebliche langjährige SCNC-
Aktivistin hätte die Beschwerdeführerin dies zweifelsfrei wissen
müssen. Nach dem Gesagten ist bereits die behauptete Tätigkeit für
den SCNC ernsthaft zu bezweifeln.
5.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei infolge ihrer Aktiv-
itäten für den SCNC mehrmals von den kamerunischen Behörden vor-
geladen und verhaftet worden. Dieses Vorbringen ist bereits deshalb
wenig glaubhaft, weil – wie vorstehend ausgeführt - bereits die Zu-
gehörigkeit der Beschwerdeführerin zum SCNC zweifelhaft erscheint.
Die geltend gemachte, politisch motivierte Verfolgung ist indessen
selbst dann nicht nachvollziehbar, wenn man die Tätigkeit für den
SCNC als glaubhaft erachten würde. Gestützt auf ihre Angaben ist
nämlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bestenfalls
ein einfaches SCNC-Mitglied ohne besondere Funktion oder
Exponiertheit und ohne eigentliches politisches Profil war. Derartige
Personen sind in Kamerun nicht einer systematischen Verfolgung aus-
gesetzt und werden in der Regel von den Sicherheitskräften nicht
ernsthaft behelligt (vgl. dazu das Gutachten der SFH-Länderanalyse
vom 15. Juli 2008, S. 2 und 3 sowie UK Home Office, Operational
Guidance Note Cameroon vom Juni 2009, Ziffer 3.7). An dieser Ein-
schätzung vermag auch das auf der als Beweismittel eingereichten
Daten-CD gespeicherte Dokument nichts zu ändern. Entgegen den
Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift be-
legt dieses Dokument nämlich keineswegs, dass SCNC-Mitglieder in
Kamerun systematisch verfolgt werden; vielmehr handelt es sich bei
diesem Dokument um einen Entscheid der African Commission on
Human and Peoples' Rights, worin festgestellt wird, Kamerun verletze
zwar einige Bestimmungen der African Charter on Human and
Peoples' Rights, dies gebe aber den Südkamerunern dennoch nicht
das Recht, einen von Kamerun unabhängigen Staat zu fordern.
Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorladungen und Ver-
haftungen sind auch aus weiteren Gründen als unglaubhaft zu er-
achten: So fällt beispielsweise auf, dass zwischen den Aussagen der
Beschwerdeführerin sowie den als Beweismittel eingereichten Vor-
ladungen Ungereimtheiten bestehen. Die Beschwerdeführerin sagte
nämlich aus, sie sei am 28. März 2005 das zweite Mal verhaftet wor-
den, und zwar weil sie der entsprechenden Vorladung nicht gefolgt sei
(vgl. A13 S. 8). Vorgeladen wurde sie jedoch der eingereichten
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Vorladung zufolge erst auf den 29. März 2005, weshalb die angebliche
Verhaftung am 28. März 2005 äusserst unplausibel wirkt. Die ein-
gereichten Vorladungen erwecken im Übrigen aufgrund ihres
Erscheinungsbildes und Inhaltes ohnehin nicht den Eindruck von
authentischen Dokumenten. Insbesondere wird darin die vorzuladende
Person nur ungenau, namentlich ohne Geburtsdatum und ohne prä-
zise Adresse, bezeichnet, und auch zur ausstellenden Behörde finden
sich nur unvollständige Angaben. Die Beschwerdeführerin hat im
Weiteren widersprüchliche Angaben zur Dauer ihrer angeblichen
dritten Inhaftierung gemacht, indem sie in der Erstbefragung vor-
brachte, sie sei am 25. Juli 2005 zum dritten Mal verhaftet und in der
Folge fast zwei Monate lang festgehalten worden (vgl. A1 S. 6), in der
Direktanhörung dagegen aussagte, sie sei damals eine Woche im
Gefängnis gewesen und anschliessend ins Krankenhaus gebracht
worden, wo sie 28 Tage lang geblieben sei (vgl. A13 S. 8 und 10). Die
in der Beschwerde offerierte Erklärung, sie sei bei der Befragung
psychisch angeschlagen gewesen und habe Kopfschmerzen gehabt,
ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren und vermag die wider-
sprüchlichen Angaben zur Haftdauer nicht zu relativieren. Auch das
Vorbringen, es liege möglicherweise ein Übersetzungsfehler vor, über-
zeugt nicht, zumal die Beschwerdeführerin die Korrektheit und Voll-
ständigkeit der ihr rückübersetzten Anhörungsprotokolle unterschrift-
lich bestätigt hatte, worauf sie sich behaften lassen muss. Die angeb-
liche Flucht aus dem Krankenhaus ist aufgrund der unplausiblen und
wenig substanziierten Schilderung (vgl. A13 S. 5 und 10) dieses
Ereignisses ebenfalls zu bezweifeln. Insbesondere ist es als realitäts-
fremd zu erachten, dass die Beschwerdeführerin ihrer Darstellung zu-
folge von lediglich einem Polizisten bewacht wurde, da dieser un-
weigerlich einmal schlafen oder das WC hätte benutzen müssen,
wobei er seine Gefangene unbeaufsichtigt hätte im Zimmer zurück-
lassen müssen. Auch die Aussagen zur angeblichen vierten In-
haftierung sind als unglaubhaft zu qualifizieren, und zwar weil sie
völlig realitätsfremd erscheinen: Die Beschwerdeführerin brachte dies-
bezüglich vor, sie sei am 11. Oktober 2007 in B.__________ (ihrer
Heimatregion) verhaftet worden. Man habe sie befragt, und sie habe
dabei ihren Namen angegeben. Nach drei Tagen sei sie jedoch
bedingungslos freigelassen worden (vgl. A13 S. 11 und 12). Falls die
Beschwerdeführerin jedoch tatsächlich im Jahr 2005 aus der Haft
respektive dem polizeilich bewachten Spitalzimmer geflüchtet und eine
gesuchte Person gewesen wäre (vgl. dazu A13 S. 12 und 13), dann
wäre sie anlässlich der geltend gemachten Verhaftung im Jahr 2007
Seite 10
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mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ohne weiteres wieder
freigelassen worden. Schliesslich ist mit Blick auf die Vorbringen der
Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, weshalb sie ihr Heimatland
erst im Dezember 2008 verlassen hat. Grund zur Ausreise hätte sie
nach ihrer Darstellung der Ereignisse allenfalls im Jahr 2005, nach
ihrer angeblichen Flucht aus dem Krankenhaus, gehabt. Hingegen
drohte ihr im Dezember 2008 keine unmittelbare Verfolgungsgefahr,
nachdem sie angeblich im November 2008 knapp einer Razzia
entkommen war und die angebliche kurze Inhaftierung im Jahr 2007
keine weiteren Folgen zeitigte. Aufgrund des Zeitpunkts der Ausreise
der Beschwerdeführerin liegt daher die Vermutung nahe, dass sie aus
anderen, asylfremden Gründen aus ihrem Heimatland ausgereist ist.
5.3 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen sind die Verfolgungs-
vorbringen der Beschwerdeführerin als überwiegend unglaubhaft zu
qualifizieren. An dieser Einschätzung vermögen die in den bisherigen
Erwägungen noch nicht näher erwähnten Beweismittel nichts zu
ändern, und zwar aus nachfolgenden Gründen: Beim Schreiben des
SCNC vom 7. Januar 2010 handelt es sich um eine Pressemitteilung
ohne jeglichen Bezug zur Person der Beschwerdeführerin. Das ärzt-
liche Zeugnis von Dr. med. M. T. vom 20. Januar 2010 belegt zwar,
dass die Beschwerdeführerin an Depressionen im Rahmen einer
psychischen Traumatisierung leidet, kann aber keine verbindlichen
Aussagen über die Ursachen dieser Traumatisierung machen, zumal
sich die diesbezüglichen Bemerkungen des behandelnden Arztes
offensichtlich auf die Aussagen der Beschwerdeführerin stützen, wel-
che – wie erwähnt – als überwiegend unglaubhaft zu erachten sind.
Dieser Arztbericht ist daher nicht geeignet, die geltend gemachte Ver-
folgung in Kamerun zu belegen. Für den kamerunischen Arztbericht
vom 28. November 2005 gilt derselbe Vorbehalt. Ausserdem fällt auf,
dass dieser Arztbericht erst ungefähr zwei Monate nach der angeb-
lichen Flucht der Beschwerdeführerin aus dem Krankenhaus verfasst
wurde. Es erscheint daher unwahrscheinlich, dass dieser Arztbesuch
überhaupt etwas mit der geltend gemachten Inhaftierung und Miss-
handlung im Juli 2005 zu tun hat. Den auf Beschwerdeebene einge-
reichten Unterlagen der E.__________ Poliklinik in B.__________ sind
ebenfalls keine Hinweise auf die geltend gemachte Verfolgung zu
entnehmen. Betreffend des Bestätigungsschreibens der Familie der
Beschwerdeführerin vom 23. Februar 2010 muss ernsthaft bezweifelt
werden, dass dieses tatsächlich von ihrer Familie stammt, da es
äusserst vage formuliert ist und darin insbesondere keine genauen
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Daten genannt werden. Ausserdem fehlt ein Absender, der Name der
Mutter wird überhaupt nicht genannt und die Namen der Schwestern
weichen von den Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. A1 S. 4) ab.
Das Schreiben ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht
authentisch und daher auch nicht geeignet, die angebliche Verfolgung
der Beschwerdeführerin im Heimatland zu belegen. Schliesslich ist
darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bis heute keine
rechtsgenüglichen Identitätspapiere abgegeben hat, weshalb ihre
Identität nicht feststeht. Aus diesem Grund können die eingereichten
Beweismittel ohnehin nicht mit Sicherheit ihrer Person zugeordnet
werden.
5.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die von der Be-
schwerdeführerin geltend gemachte, politisch motivierte Verfolgung in
Kamerun insgesamt als unglaubhaft zu erachten. Insbesondere ist
nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin von den heimatlichen
Behörden wegen ihrer Zugehörigkeit zur SCNC gesucht wird und des-
wegen bei einer Rückkehr nach Kamerun mit einer Verhaftung zu
rechnen hätte. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt
daher, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG
nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat daher
zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft
verneint.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch hat sie Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]).
Seite 12
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In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation, der schweizerischen Asylrekurskommission
(AKR), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft,
das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist,
und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage,
Basel 2009, Rz. 11.148).
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form
zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis
zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt,
welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerde-
führerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführerin nach Kamerun ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aus-
sagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Kamerun dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerde-
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führerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auf-
grund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen betreffend die
Frage der Flüchtlingseigenschaft ist indessen nicht davon auszu-
gehen, dass ihr im Falle einer Rückschiebung nach Kamerun eine der-
artige Gefahr droht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in
Kamerun lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt eben-
falls nicht als unzulässig erscheinen.
Im Weiteren ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin offenbar
beabsichtigte, sich in der Schweiz zu verheiraten (vgl. das Schreiben
des Zivilstandsamtes F.__________ vom 24. März 2010; A24). Auf-
grund der Aktenlage ist jedoch davon auszugehen, dass die Trauung
bisher nicht zustande gekommen ist. Seitens der Beschwerdeführerin
wurde auch in keiner Weise geltend gemacht, sie habe in der Schweiz
in einer dauerhaften, eheähnlichen Gemeinschaft mit dem fraglichen
Mann gelebt. Demzufolge stehen weder Art. 8 EMRK noch der in Art.
44 Abs. 1 AsylG statuierte Grundsatz der Einheit der Familie der
Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen (vgl. in diesem Zu-
sammenhang auch EMARK 2000 Nr. 30 S. 248 ff.).
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung der Be-
schwerdeführerin nach Kamerun als zumutbar im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG zu erachten, da sie nicht glaubhaft darzutun vermochte,
dass sie bei einer Rückkehr ins Heimatland einer konkreten Gefähr -
dungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt
wäre. In Kamerun besteht im heutigen Zeitpunkt keine Situation all-
gemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin praxisge-
mäss als generell zumutbar erachtet wird. In den Akten finden sich
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auch keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass die
Beschwerdeführerin aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozia-
ler oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation
geraten würde. Es handelt sich bei der Beschwerdeführerin um eine
junge Frau mit guter Schulbildung, welche vor der Ausreise im Fracht -
gewerbe gearbeitet und zuvor zusammen mit ihrer Mutter und ihren
Schwestern einen Marktstand betrieben hat. Neben ihrer Mutter-
sprache Akum sowie Englisch spricht sie auch Französisch. Bei dieser
Sachlage ist es ihr ohne weiteres zuzumuten, bei einer Rückkehr nach
Kamerun erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Be-
schwerdeführerin verfügt zudem den Akten zufolge im Heimatland
über ein soziales Beziehungsnetz (Mutter, Schwestern, Halbgeschwis-
ter und Freunde), auf welches sie bei Bedarf zurückgreifen kann.
Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene geltend gemachten gesund-
heitlichen Probleme ist Folgendes zu bemerken: Dr. med. M. T., hielt in
seinem Bericht vom 20. Januar 2010 fest, er habe die Beschwerde-
führerin von Dezember 2008 bis Oktober 2009 medizinisch betreut. In
dieser Zeit habe er die damals diagnostizierte Eisenmangelanämie
sowie die Dysmenorrhoe (Menstruationsbeschwerden) behandelt. Die
ebenfalls diagnostizierte Depression im Rahmen einer psychischen
Traumatisierung habe er auch behandelt, und zwar mit Gesprächs-
therapie sowie dem Antidepressivum Remeron. Der Zustand der Be-
schwerdeführerin habe sich daraufhin allmählich etwas gebessert. Er
sei aber der Auffassung, die Beschwerdeführerin bedürfe weiterhin
einer psychotherapeutischen Behandlung. Mit Blick auf diesen Arzt-
bericht ist davon auszugehen, dass sowohl die Eisenmangelanämie
als auch die Menstruationsbeschwerden erfolgreich behandelt wurden
und im heutigen Zeitpunkt keiner weiteren Behandlung mehr bedürfen.
Hinsichtlich der diagnostizierten psychischen Probleme (Depression)
ist festzustellen, dass der behandelnde Arzt zwar eine Fortführung der
psychotherapeutischen Behandlung (beispielsweise im Zentrum für
Folteropfer in Bern) empfahl, aus den Akten jedoch nicht ersichtlich ist,
dass tatsächlich eine entsprechende Überweisung durch den Arzt
erfolgt wäre oder dass die Beschwerdeführerin auf anderem Weg eine
gezielte und fachärztliche psychiatrische Behandlung in Anspruch ge-
nommen hätte. Daraus ist zu schliessen, dass eine fachärztliche
psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführerin vom behandeln-
den Arzt zwar als wünschenswert, jedoch nicht als unbedingt not-
wendig erachtet wurde respektive erachtet wird. Jedenfalls lässt das
erwähnte Arztzeugnis vom Januar 2010 keinen akuten medizinischen
Handlungsbedarf erkennen. Die Beschwerdeführerin selbst führt hin-
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sichtlich ihrer gesundheitlichen Probleme lediglich aus, sie leide immer
noch unter den erlittenen Verletzungen und habe regelmässig starke
Kopfschmerzen (vgl. S. 3 der Beschwerde). Aufgrund der dargelegten
Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im
heutigen Zeitpunkt ohne ärztliche Behandlungen auskommen dürfte.
Im Übrigen ist festzustellen, dass die Behandlung von Depressionen in
Kamerun grundsätzlich möglich ist, insbesondere im Hôpital La
Quintinie in Douala sowie im Jamot Hospital in Yaoundé, welche über
psychiatrische Abteilungen verfügen. Auch das Centre de Santé
Mentale "Benoît Menni" in Yaoundé kümmert sich um psychisch
Kranke und bietet Psychotherapien sowie medikamentöse Therapien
an (vgl. das Country Sheet Cameroon November 2008 des Country of
Return Information Projects (CRI) der Europäischen Gemeinschaft).
Möglich wäre auch eine ambulante psychologische beziehungsweise
psychiatrische Behandlung in einer Privatpraxis. Die meisten gängigen
Medikamente zur Behandlung psychischer Erkrankungen sind in
Kamerun ebenfalls erhältlich. Somit wäre eine adäquate medizinische
Behandlung der Beschwerdeführerin gegebenenfalls auch in ihrem
Heimatland gewährleistet. Insgesamt bestehen damit keine konkreten
Hinweise dafür, dass eine Rückschaffung der Beschwerdeführerin
nach Kamerun zu einer existenzgefährdenden Verschlechterung ihres
Gesundheitszustandes führen würde. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Kamerun ins-
gesamt als zumutbar zu erachten.
7.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz ver-
fügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachten-
den Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 600.--
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Sie sind durch den am 22. Februar 2010 im gleichen Umfang ge-
leisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und
werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand:
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