B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-655/2014
U r t e i l v o m 1 7 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Serbien,
vertreten durch lic. iur. Oliver Borer, Advokat,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des BFM vom 24. Januar 2014 / N (…).
D-655/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland Serbien gemäss eigenen
Angaben im September 2008 und hielt sich seit diesem Zeitpunkt ohne
geregelten Aufenthaltsstatus bei seiner Partnerin in der Schweiz auf. Am
(…) wurde (ihr gemeinsames Kind) geboren.
B.
Der Beschwerdeführer wurde am 8. Februar 2013 von der Polizei festge-
nommen und mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Z._______ vom
(…) zu zweieinviertel Jahren Gefängnis verurteilt. Am (…) ersuchte er an-
lässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Anordnung von Ent-
fernungs- und Fernhaltemassnahmen beim Migrationsamt des Kantons
Z._______ um Asyl. Am 23. September 2013 wurde er vom BFM einläss-
lich zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, sein Vater habe sich nach dem Krieg dafür einge-
setzt, dass serbische Gebiete des Kosovos an Serbien angeschlossen
und der Kosovo aufgeteilt würde. Durch diese Meinung sei er ein Gegner
Miloševićs gewesen. Zudem hätte die Geheimpolizei durch diese neuen
Grenzen wichtige Geschäfte verloren. Aufgrund dieses Konflikts sei er als
er 17 oder 18 Jahre alt gewesen sei, mit einem Messer attackiert und
schwer verletzt worden. Sein Vater habe Anzeige erstattet, der Angreifer,
welchen man gefunden und verurteilt habe, sei nach drei Wochen Ge-
fängnis wieder freigelassen worden. Er sei dann in schlechte Gesellschaft
geraten und sei in drei Gerichtsverfahren angeklagt worden. Im Jahr 2004
habe er sein Leben wieder in die Hand nehmen wollen und in Y._______
ein Lokal eröffnet, dieses aber nach sieben Monaten wieder schliessen
müssen, da er die Schutzgelder, welche die Polizei von ihm verlangt ha-
be, nicht habe bezahlen können. Er habe aber wenig später ein neues
Lokal eröffnet, wobei zu Beginn niemand gewusst habe, dass er der Be-
sitzer sei. Vor diesem Lokal sei dann im Jahr 2006 ein Kollege – sein Si-
cherheitsmann – erschossen worden. Dieser Anschlag habe eigentlich
ihm gegolten, da er immer mit diesem Kollegen zusammen gewesen sei.
Als er fünf Tage später zusammen mit einem anderen Kollegen und ei-
nem Polizisten auf dem Heimweg vom Friedhof gewesen sei, habe ihnen
ein Auto den Weg versperrt. Als er ausgestiegen sei, seien plötzlich
Schüsse gefallen. Sein Kollege habe daraufhin zurückgeschossen. Sie
hätten sich dann freiwillig der Polizei gestellt und seien in Untersu-
D-655/2014
Seite 3
chungshaft gekommen. Nach sieben Monaten sei er im September 2007
aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Das Gericht habe ihn we-
gen versuchter Tötung und illegalem Waffenbesitz zu zwei Jahren und
zwei Monaten Gefängnis verurteilt, obwohl er nicht geschossen habe,
was der ballistische Bericht bestätigt habe. Die zweite Instanz habe die-
ses Urteil bestätigt. Der Andere, welcher auf sie geschossen habe, sei
freigelassen worden. Einen Monat vor der Ausreise habe er dann Autos
des Sicherheitsdienstes vor seinem Haus gesehen. Er sei dann im Som-
mer 2008, zwei Monate nach dem Urteil der Beschwerdeinstanz von ei-
nem Mithäftling aus der Untersuchungshaft telefonisch informiert worden,
dass eine Gruppe von Personen plane, ihn im Gefängnis umzubringen.
Daraufhin sei er in die Schweiz zu seiner schwangeren Freundin gereist.
Er habe sie nicht heiraten wollen, da er keine gültigen Papiere besessen
habe und er Angst gehabt habe, dass ihn die Schweizer Behörden nach
Serbien zurückschicken würden.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse
serbische Zeitungsartikel, zwei Gerichtsurteile aus Serbien, einen krimi-
naltechnischen Bericht sowie ein Diplom zu den Akten. Zudem reichte er
anlässlich des Strafverfahrens seinen echten jugoslawischen Pass ein.
C.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2014 – eröffnet am 30. Januar 2014 –
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz an.
D.
Mit Eingabe vom 6. Februar 2014 reichte der Beschwerdeführer – han-
delnd durch seinen Rechtsvertreter – beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sa-
che zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz, subeventualier die teilwei-
se Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der vor-
läufigen Aufnahme.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2014 stellte die Instruktionsrich-
terin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten und forderte ihn auf, innert Frist einen Kostenvor-
schuss zu leisten.
D-655/2014
Seite 4
F.
Am 14. März 2014 wurde der Kostenvorschuss – nach antragsgemässer
Gewährung einer Nachfrist – fristgerecht einbezahlt.
G.
Am 4. April 2014 reichte das BFM eine Vernehmlassung ein, wobei es die
Abweisung der Beschwerde beantragte.
H.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2014 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehm-
lassung des BFM Stellung. Ferner machte er geltend, er habe nun seine
Freundin geheiratet. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er diverse Ar-
tikel aus dem Internet bezüglich der allgemeinen Situation in Serbien
(inkl. deutscher Übersetzung) sowie 27 Fotos, welche ihn mit seiner
Freundin und den Kindern zeigen, zu den Akten.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, den Nachweis der Heirat sowie den Nachweis, dass das
Gesuch um Familiennachzug bei den zuständigen kantonalen Behörden
gestellt worden sei, innert Frist nachzureichen. Bei ungenutzter Frist wer-
de das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt.
J.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer die Heirats-
urkunde (Familienausweis) sowie das Gesuch um Familiennachzug beim
Amt für Migration X._______ zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det – wie auch vorliegend – auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
D-655/2014
Seite 5
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer
hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) und die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
D-655/2014
Seite 6
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, das BFM wä-
re von Amtes wegen verpflichtet gewesen, weitere Abklärungen zu tref-
fen, anstatt seine Aussagen als unglaubhaft zu qualifizieren. Insbesonde-
re da sein Gesuch gestützt auf Art. 40 AsylG abgelehnt worden sei.
Art. 40 AsylG finde aber nur auf solche Fälle Anwendung, in denen die
Flüchtlingseigenschaft offenkundig weder bewiesen noch glaubhaft ge-
macht worden sei. Nachfolgend ist diese formelle Rüge vorab zu prüfen,
da diese gegebenenfalls zur Kassation der vorinstanzlichen Verfügung
führen kann.
4.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den
Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b
VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Un-
richtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der
Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt
zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung,
wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sach-
verhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Ent-
scheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu
BENJAMIN SCHINDLER, Art. 49, in: Auer/Müller, Schindler, VwVG, Kommen-
tar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen
2008, Rz. 28, S. 676 f.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht al-
lerdings in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).
4.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfü-
gende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig
und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich
entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl.
Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung der Verfügung soll es dem Betrof-
fenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufech-
ten. Art. 35 Abs. 1 VwVG umschreibt den Inhalt der Begründungspflicht
nicht näher; verlangt wird aber, dass die Begründung eines Entscheides
so abgefasst wird, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht
anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als
D-655/2014
Seite 7
auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild
machen können (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, Art. 35, Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Rz. 6 ff., S. 510 ff.; BVGE
2007/30 E. 5.6).
4.4 Die Rüge, das BFM wäre verpflichtet gewesen, weitere Abklärungen
zu treffen, erweist sich als unbegründet. Das BFM durfte sich bei der Be-
gründung seiner Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken und war nicht gehalten, sich ausdrücklich mit
jeder tatbeständlichen Behauptung auseinander zu setzen (BGE 126 I 97
E. 2.b). Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, wonach das BFM
den Sachverhalt ungenügend festgestellt beziehungsweise sich mit die-
sem nicht auseinandergesetzt hätte. So hat sich das BFM in der ange-
fochtenen Verfügung eingehend mit der Glaubhaftigkeit der Aussagen
des Beschwerdeführers befasst und ausführlich begründet, weshalb es
diese als unglaubhaft bewertet. Ferner findet die Untersuchungspflicht
der Behörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers
(vgl. Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7
AsylG). Es sind auch keine Elemente ersichtlich, welche nach der Anhö-
rung aufgrund fehlender Abklärungen seitens des BFM offen geblieben
wären. Das BFM hat den Sachverhalt somit richtig und vollständig abge-
klärt. Somit liegen keine Verletzungen der Verfahrensgarantien vor.
5.
5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das BFM im
Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe keine substanziierten An-
gaben zu seiner Gefährdungslage machen können. Er kenne seine Ge-
fährdungslage lediglich vom Hörensagen, denn ein ehemaliger Mithäftling
habe ihn informiert. Konkrete Angaben habe er keine zu machen ver-
mocht. Er habe die vertiefenden Fragen dazu nicht beantworten können
und habe nicht anzugeben vermocht, wer dies plane, woher diese Infor-
mationen stammten oder wie und woher der ehemalige Mithäftling dies
erfahren haben soll. Bezüglich des Motivs habe er angegeben, sein Vater
sei ein Milošević-Gegner, habe dessen Politik bekämpft und Studenten-
proteste organisiert, die zum Sturz Miloševićs geführt hätten. Sein Vater
sei während des Kriegs in den Militärdienst eingezogen worden, was für
einen (…) unüblich gewesen sei. Zudem sei er vom Geheimdienst abge-
hört worden. Weitere Nachteile, die sein Vater wegen seiner Opposition
gegenüber Milošević erlitten habe, seien seinen Angaben nicht zu ent-
nehmen. Sein Vater sei nie in ein Gerichtsverfahren verwickelt worden
und er bekleide bis heute eine Arbeitsstelle (…). Andere Gefährdungs-
D-655/2014
Seite 8
hinweise würden sich aus den Akten keine ergeben. Somit sei sein Vater
in der Milošević-Ära, aber auch danach kaum behelligt worden. Eine kon-
krete Gefährdung seines Vaters sei daher nicht ersichtlich. Daraus eine
Gefahr für den Beschwerdeführer selbst abzuleiten, sei nicht plausibel.
Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer anstelle sei-
nes Vaters getroffen werden sollte. Aus diesen Gründen sei das von ihm
geltend gemachte Mordkomplott gegen ihn nicht glaubhaft. Die Unglaub-
haftigkeit der Vorbringen würden auch durch das Verhalten des Be-
schwerdeführers bestätigt. Der Beschwerdeführer habe im Sommer 2008
vom Mordkomplott erfahren und sei bis Ende September 2008 in Serbien
geblieben, ohne dass etwas geschehen sei. Seine Aufenthaltsadresse sei
den Behörden bekannt gewesen und er habe sich die letzten Wochen vor
der Ausreise dort aufgehalten. Wenn der Geheimdienst oder Personen
aus diesem Umfeld ein Interesse an seiner Verfolgung gehabt hätten, wä-
re es ihnen ein Leichtes gewesen, ihn ausfindig zu machen. Auch sein
Verhalten in der Schweiz spreche gegen eine Gefährdung. Denn er habe
jahrelang in der Schweiz gelebt, ohne seinen Aufenthalt zu regeln. Dies
widerspreche dem Verhalten tatsächlich verfolgter Personen. Seine Be-
gründung, er habe aus Furcht vor einer Rücküberstellung oder Ausliefe-
rung an Serbien seine wahre Identität gegenüber den Schweizer Behör-
den nicht offenlegen wollen, vermöge keineswegs zu überzeugen, diene
doch das Asylverfahren gerade dem Schutz Verfolgter. Zudem müsse er
an der Regelung seines Aufenthaltes in der Schweiz ein grosses Interes-
se gehabt haben, weil er hier ein Kind habe. Da er jahrelang kein Asylge-
such eingereicht habe, sei davon auszugehen, dass er aus asylfremden
Motiven in die Schweiz gekommen sei. Aufgrund seiner unsubstanziierten
Angaben zur Täterschaft, den nicht plausiblen Angaben zum Motiv seiner
Gefährdung sowie aufgrund der verzögerten Ausreise aus Serbien und
der noch extremeren Verzögerung bei der Einreichung des Asylgesuches
sei nicht glaubhaft, dass er in Serbien gefährdet sei. Des Weiteren mache
er geltend, unschuldig verurteilt worden zu sein. Da er dies ebenfalls auf
die oppositionelle Haltung seines Vaters zurückführe, sei auch dieses
Vorbringen nicht glaubhaft. Aus der Durchsicht der eingereichten Urteile
erster und zweiter Instanz, würden sich zudem keine Hinweise entneh-
men lassen, dass die Gerichtsverfahren nicht korrekt abgehalten worden
seien. Er habe sein Recht auf Beschwerde wahrnehmen können, das Ap-
pellationsgericht habe sich mit dem Urteil der ersten Instanz auseinan-
dergesetzt, es habe keine Fehlbeurteilung festgehalten und das Urteil
erster Instanz gegen den Beschwerdeführer bestätigt. Das Strafmass
bewege sich innerhalb des Strafrahmens und sei unter der Maximalstrafe
geblieben. Die weiteren eingereichten Dokumente vermöchten an den
D-655/2014
Seite 9
bisherigen Erwägungen nichts zu ändern. Aus diesen Gründen würden
seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht standhalten. Ferner sei die Furcht vor einer rechtsstaatlich
legitimen Strafverfolgung im Heimatland kein Grund für die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Er sei wegen versuch-
ter Tötung und illegalen Waffenbesitzes verurteilt worden. Bei seiner
Festnahme, Untersuchungshaft und Verurteilung handle es sich um staat-
liche Massnahmen, die der Untersuchung und Ahndung von Straftaten
dienen würden. Solchermassen legitime Massnahmen der Behörden sei-
en nicht asylrelevant. Bei der vorgebrachten Messerattacke, welcher er
zum Opfer gefallen sei, handle es sich um Vorkommnisse aus den Jahren
1999 oder 2000. Der Beschwerdeführer habe Serbien Ende September
2008 verlassen. Damit würden die geltend gemachten Ereignisse zu weit
zurück liegen, um noch als Anlass für die Ausreise zu gelten. Dieses Vor-
bringen sei daher nicht asylrelevant. Demzufolge erfülle er die Flücht-
lingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei.
Seine Wegweisung sei ferner unter dem Gesichtspunkt von Art. 83 Abs. 7
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu prüfen. Er sei in der Schweiz und in
Serbien zu Freiheitsstrafen von zweieinhalb und von zwei Jahren und
zwei Monaten verurteilt worden. Damit würden die Verurteilungen sowohl
in der Schweiz als auch in Serbien klar über der Schwelle von einem Jahr
liegen. Aus dem Urteil des (Strafgerichts des Kantons Z._______) gehe
hervor, dass er angesichts der Menge Kokain, eine erhebliche gesund-
heitliche Schädigung eines grossen Personenkreises in Kauf genommen
habe und damit die öffentliche Sicherheit und Ordnung in schwerwiegen-
der Weise verletzt habe. Unter diesen Umständen überwiege das öffentli-
che Interesse der Schweiz am Vollzug seiner Wegweisung seinem priva-
ten Interesse am Verbleib in der Schweiz. Weiter sei zu prüfen, ob er sich
auf die Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) berufen könne. Es könne vorliegend schon des-
halb nicht von einer intakten Beziehung gesprochen werden, weil er sich
jahrelang nicht darum bemüht habe, die Beziehung zur Mutter seines
Kindes und zum Kind selber zu regeln. Seine diesbezüglichen Erklärun-
gen seien nicht nachvollziehbar. Denn er hätte ohne Weiteres ein Asylge-
such einreichen und damit seinen Aufenthalt in der Schweiz legalisieren
können. Dass er sich erst jetzt darum bemühe, lasse den Schluss zu,
dass ihm bisher nicht viel am Kindswohl gelegen sei. Da er nicht in einer
intakten Beziehung gelebt habe, könne er sich nicht auf diese Norm beru-
D-655/2014
Seite 10
fen. Es ändere sich nichts am überwiegenden Interesse der Schweiz am
Vollzug. Weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch
andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung spre-
chen. Ausserdem sei der Vollzug technisch zulässig und möglich.
5.2 In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
vor, er wolle seine Freundin in Kürze heiraten. Bis zu seiner Verhaftung
habe er zusammen mit ihr, dem gemeinsamen Kind und (seinem gemein-
samen Kind) aus erster Ehe gelebt. Da in Serbien sein Leben aufgrund
der früheren regimekritischen Tätigkeiten seines Vaters gefährdet sei und
er im Falle einer gehörigen Anmeldung bei den Schweizer Ausländerbe-
hörden eine mögliche Abschiebung befürchtet habe, habe er sich nicht
getraut, schon früher seinen Aufenthaltsstatus zu legalisieren. Als illegal
anwesender Ausländer sei es ihm nicht möglich beziehungsweise zumut-
bar gewesen, seine Verlobte in der Schweiz zu heiraten und (das ge-
meinsame Kind) unter falschem Namen anzuerkennen. Die Argumentati-
on des BFM, es liege keine intakte Familie vor, nur weil er sich nicht frü-
her darum bemüht habe, seine Beziehung zur Kindsmutter und zum Kind
rechtlich zu regeln, sei unhaltbar. Relevant sei nicht das rechtliche Band,
sondern vielmehr die Tatsache, dass er bis zu seiner Verhaftung zusam-
men mit seiner Verlobten und den beiden Kindern gelebt habe und sich
massgeblich um sie gekümmert habe. Dass ihm bisher nicht viel am Kin-
deswohl gelegen sei, entbehre jeglicher Grundlage. Dadurch, dass er
nicht einfach irgendwo untergetaucht sei, sondern zu seiner Verlobten
und den Kindern in die Schweiz geflüchtet und seither wesentlich für sie
gesorgt habe (auch finanziell), beweise das Gegenteil. Massgeblich sei
die tatsächlich gelebte Beziehung, nicht das Bestehen oder Fehlen eines
rechtlichen Bandes. Seine Angaben seien absolut kohärent, substantiiert,
plausibel und schlüssig. Die Fülle an Details und die Genauigkeit seiner
Aussagen würden eindeutig für tatsächlich Erlebtes und gegen Erfindun-
gen oder Hinzudichtungen sprechen. Das BFM hätte die Flüchtlingsei-
genschaft bejahen und sein Asylgesuch gutheissen müssen. Stattdessen
habe es seine kohärenten, substantiierten, plausiblen und schlüssigen
Angaben ohne Weiteres als unglaubhaft abgetan und sein Gesuch ge-
stützt auf Art. 40 AsylG abgelehnt. Dabei werde verkannt, dass Art. 40
AsylG nur auf solche Fälle Anwendung finde, da der Asylsuchende seine
Flüchtlingseigenschaft "offenkundig" weder beweisen noch glaubhaft ma-
chen könne. Davon könne im vorliegenden Fall nicht die Rede sein.
Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs sei zu bemerken, dass das Bun-
desgericht in Bezug auf Art. 8 EMRK festgehalten habe, dass sich nach
D-655/2014
Seite 11
seiner Rechtsprechung aus einem Konkubinatsverhältnis ein (Aufent-
halts-) Bewilligungsanspruch ergebe, wenn eine lang dauernde und ge-
festigte Partnerschaft vorliege und die Heirat unmittelbar bevorstehe.
Demnach stelle das Bundesgericht für die Beurteilung der Frage, ob eine
intakte und gelebte Beziehung bestehe, auf die tatsächlichen Verhältnisse
ab und nicht auf das eheliche Band. Er und seine Verlobte seien seit Jah-
ren ein Paar und lebten nunmehr seit über fünf Jahren zusammen in der
Schweiz. Darüber hinaus hätten sie (ein gemeinsames Kind) und ihre
Heirat stehe kurz bevor. Demnach sei auch nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts im vorliegenden Fall von einer intakten und gelebten
Beziehung auszugehen, die zu einer Berufung auf Art. 8 EMRK legitimie-
re. Ferner sei der vorliegende Fall sehr ähnlich gelagert wie der Fall des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Udeh gegen die
Schweiz. Hier wie dort habe er sich hauptsächlich wegen Betäubungsmit-
teldelikten strafbar gemacht. Gewaltverbrechen habe er keine begangen.
Eine besondere Bedrohung für die innere und äussere Sicherheit der
Schweiz, die es rechtfertigen würde, ihn entgegen des Kindeswohls aus
der Schweiz wegzuweisen, liege nicht vor. Seine Kinder müssten die
Möglichkeit haben, bei ihm aufwachsen zu dürfen. Wie der EGMR ent-
schieden habe, sei das Kindeswohl höher zu gewichten. Der Vollzug wür-
de Vater und (das Kind) auseinanderreissen und damit das Recht auf Zu-
sammenleben als Teilgehalt von Art. 8 EMRK verletzen. Art. 44 AsylG hal-
te explizit fest, dass das BFM bei Wegweisungsverfügungen und deren
Vollzug den Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen habe.
Sollte ihm daher kein Asyl in der Schweiz gewährt werden können, müss-
te er zumindest vorläufig aufgenommen werden.
5.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, die Beschwerde ent-
halte keine konkreten und substanziierten Angaben, die die Glaubhaftig-
keit der Angaben des Beschwerdeführers wieder herzustellen vermöch-
ten. Sie erschöpfe sich in der blossen Behauptung, die Aussagen des
Beschwerdeführers seien absolut kohärent, substanziiert, plausibel und
schlüssig, ohne sie mit Beispielen zu untermauern oder sich mit den ge-
genteiligen Argumenten auseinanderzusetzen. Der Antrag auf vorläufige
Aufnahme sei abzulehnen, weil das öffentliche Interesse an der Wegwei-
sung des Beschwerdeführers seine privaten Interessen überwiege. Im
Unterschied zum zitierten Fall Udeh sei der Beschwerdeführer nicht ver-
heiratet. Eine vom Vollzug einer Wegweisung betroffene ausländische
Person könne sich nur dann auf die Achtung ihres Familienlebens beru-
fen, wenn sie eine Ehe oder ein Kind-Elternverhältnis tatsächlich lebe und
die Beziehung intakt erscheine. Eine Person, die in einer ausserhalb der
D-655/2014
Seite 12
Formen des Zivilrechts geführten Gemeinschaft lebe, wie beispielsweise
ein Konkubinatspartner, könne – gemäss Bundesgericht – besagten
Schutz nicht beanspruchen. Weitere Voraussetzungen seien eine intakte
und intensive Beziehung zu seinem Kind und dass die betroffene Person
in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht besitze, auf deren Ver-
längerung ein Anspruch bestehe. Letzteres sei im vorliegenden Fall im
Gegensatz zum Fall Udeh nicht erfüllt. Weiter sei offenbar die lange An-
wesenheitsdauer in der Schweiz ein wichtiger Faktor bei der Strassburger
Urteilsfindung im Fall Udeh gewesen. Dieser sei 2003 in die Schweiz ge-
kommen und habe eine Schweizerin geheiratet. Im Unterschied dazu be-
finde sich der Beschwerdeführer seit Herbst 2008, also seit fünfeinhalb
Jahren, in der Schweiz. Und wie erwähnt habe er seine Beziehung zu
Mutter und Kind zivilrechtlich nicht abgesichert. Deshalb könne auch nicht
von einer intakten Beziehung gesprochen werden.
5.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus,
seine Ausführungen im Zusammenhang mit der alles durchdringenden
Kriminalität in Y._______ seien sehr wohl wahr. Grundsätzlich sei festzu-
halten, dass sowohl die Polizeibehörden als auch andere Regierungsor-
ganisationen in der Provinz W._______ von kriminellen Personen durch-
drungen gewesen seien. Dass sich seine Eltern als (…) schon früh gegen
das Regime von Slobodan Milošević gestellt hätten und sich insbesonde-
re auch der Vater aktiv in der Politik eingeschaltet habe, sei es auch für
ihn immer schwieriger geworden, so dass er sich massivsten Repressa-
lien in Serbien ausgesetzt gesehen habe und er wegen Straftaten verur-
teilt worden sei, die er nicht begangen habe. Er habe seine Partnerin zwi-
schenzeitlich geheiratet; mit ihr habe er auch (ein Kind). Er habe sehr
wohl mit ihr zusammengelebt und sich um seine Familie gekümmert. Da-
her könne sehr wohl von einer intakten Beziehung gesprochen werden,
welche seit mehr als fünf Jahren dauere.
6.
6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüch-
lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die
asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbeson-
dere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch
dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
D-655/2014
Seite 13
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder un-
begründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im
Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht,
wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber
überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspek-
te wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Ge-
samtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57
E. 2.3).
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet zwar die Tötung des Kolle-
gen und die Verwicklung des Beschwerdeführers in die Schiesserei im
Dezember 2006 insbesondere durch die bei der Vorinstanz eingereichten
Beweismittel als glaubhaft. Allerdings gelingt es dem Beschwerdeführer
nicht, den Zusammenhang zum politischen Engagement des Vaters – und
somit zu einer allenfalls asylrelevanten Verfolgung – in nachvollziehbarer
Weise aufzuzeigen. Seine Aussagen müssen diesbezüglich allgemein als
oberflächlich und substanzlos bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer
vermag auch auf Rückfragen die Situationen nicht eingehender zu schil-
dern. So brachte er beispielsweise vor, bereits das Tötungsdelikt um sei-
nen Kollegen würde politische Züge aufweisen, indem einflussreiche Poli-
tiker und der Geheimdienst darin verwickelt gewesen seien, und er das
eigentliche Ziel dieses Anschlags gewesen sei. Diese Behauptung kann
er jedoch nicht detailliert, substanziiert und in nachvollziehbarer Weise er-
läutern. So antwortete der Beschwerdeführer auf die Frage, weshalb man
ihn unschuldig verurteilt habe mit: "Das hängt mit den Problemen zu-
sammen, die ich mit Leuten des Geheimdienstes hatte. (…)" (vgl. BFM
Akten A14 F41). Weder die Probleme, noch die Ursachen dafür vermoch-
te der Beschwerdeführer konkret zu erläutern. Es bleibt unklar, wer ihn
genau und weshalb verfolgen sollte. So erscheint es viel wahrscheinli-
cher, dass diese Geschehnisse im Zusammenhang mit der "schlechten
Gesellschaft" und den drei anderen gegen ihn gerichteten Gerichtsverfah-
ren in den Jahren 2003 und 2004 – welche überdies nicht näher erläutert
werden – stehen, als dass sie mit dem politischen Engagement des Va-
D-655/2014
Seite 14
ters zu tun hätten. Ferner erscheint es kaum nachvollziehbar, warum die
Eltern und insbesondere der Vater des Beschwerdeführers, welcher auf-
grund seines politischen Engagements die Ursache der Verfolgung sein
soll, nach wie vor (arbeiten) können, in keine Gerichtsverfahren verwickelt
waren und auch sonst keinen nennenswerten Behelligungen ausgesetzt
waren. Wäre tatsächlich das Engagement des Vaters die Ursache für die
Probleme des Beschwerdeführers, wäre zu erwarten, dass auch dieser
von den Behörden unter Druck gesetzt worden wäre, um ihn zu einem
konformen Handeln zu bewegen. Ohne den Zusammenhang der vorge-
brachten Ereignisse zum politischen Engagement des Vaters, ist kein
asylrelevantes Verfolgungsmotiv – namentlich Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische
Anschauungen – ersichtlich. Somit können die Vorbringen bereits aus
diesem Grund keine ernsthaften Nachteile im asylrechtlichen Sinne be-
gründen. Es gelingt dem Beschwerdeführer überdies auch nicht den ei-
gentlichen Auslöser für seine Flucht in die Schweiz – das angebliche
Mordkomplott im Gefängnis – glaubhaft zu schildern. Seine diesbezügli-
chen Aussagen bleiben äusserst allgemein und unsubstanziiert. Trotz
mehrmaligem Nachfragen, konnte der Beschwerdeführer beispielsweise
den Namen der Person, welcher ihn über das Mordkomplott informiert
haben soll, nicht nennen (vgl. A14 F48, F49, F51). Auch die Aussage,
dass dieser ihm nicht detailliert berichtet, sondern nur gesagt habe, man
plane seinen Tod (vgl. A14 F53) erscheint nicht nachvollziehbar. So hätte
der Beschwerdeführer versucht, mehr darüber herauszufinden, um die
Gefahr abschätzen zu können, falls das Mordkomplott einen realen Hin-
tergrund gehabt hätte.
6.3 Nach dem Gesagten genügen die Vorbringen des Beschwerdeführers
insbesondere bezüglich der Verfolgung durch die Geheimpolizei und dem
geplanten Mordkomplott gegen ihn im Gefängnis den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht. Der Vollständigkeit
halber ist an dieser Stelle anzumerken, dass die Messerattacke auf den
Beschwerdeführer – vorausgesetzt diese wäre aufgrund des politischen
Engagements des Vaters und somit aus allenfalls politischen Motiven
verübt worden – aufgrund des fehlenden sachlichen und zeitlichen Kau-
salzusammenhangs in Bezug auf die Ausreise nicht asylrelevant.
7.
Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der Verurteilung
eine asylrelevante Verfolgung geltend machen kann.
D-655/2014
Seite 15
7.1 Die Furcht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Hei-
matland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung. Ausnahmsweise kann
aber die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtli-
chen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen. Dies
trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche
Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren
Merkmale zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein ge-
meinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv
in bedeutender Weise erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage
(sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen
eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im abso-
luten Sinne), wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen kla-
rerweise nicht zu genügen vermag oder wenn der asylsuchenden Person
in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung
fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter droht (vgl. MARIO
VENA: Parallele Asyl- und Auslieferungsverfahren in: ASYL 2007/02
S. 3 ff., MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern
1999, S. 74, WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Ba-
sel/Frankfurt a.M. 1990, S. 112 ff., ALBERTO ACHERMANN /CHRISTINA
HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, Bern/Stuttgart 1991, S. 102;
BVGE 2011/10 E. 4.3 S. 127 f., EMARK 1996 Nr. 34 E. 3 S. 316 f.).
7.2 Ein solcher Politmalus ist in casu nicht ersichtlich. Da wie bereits er-
läutert, die geltend gemachte politische Verfolgung aufgrund des Enga-
gement des Vaters nicht als glaubhaft erachtet wird, ist kein asylrechtlich
relevantes Motiv für einen Politmalus zu erkennen. Das serbische Gericht
hat sich ausführlich mit dem Sachverhalt und den Zeugenaussagen be-
schäftigt und seine rechtliche Würdigung ausführlich begründet. Bezeich-
nenderweise hat sich das Gericht – entgegen den Aussagen des Be-
schwerdeführers – mit dem ballistischen Bericht des Gutachters im Urteil
auseinandergesetzt und diesen entsprechend gewürdigt. Dem Be-
schwerdeführer war es zudem möglich, von seinem Beschwerderecht
Gebrauch zu machen und ein Gericht zweiter Instanz anzurufen.
Schliesslich erscheint das Strafmass von zwei Jahren und zwei Monaten
im Hinblick auf den Vorwurf der versuchten Tötung und des illegalen Waf-
fenbesitzes nicht als unverhältnismässig hohe Strafe, womit auch aus
diesem Aspekt nicht von einem politischen Malus auszugehen ist. Im Ge-
such um Familiennachzug vom 26. Mai 2014 wird überdies geltend ge-
macht, dass zwischenzeitlich das Vollzugsverfahren zufolge absoluter
Verjährung eingestellt worden sei und er die Freiheitsstrafe in Serbien
D-655/2014
Seite 16
nicht antreten müsse. Daher erübrigen sich diesbezüglich weitere Erwä-
gungen.
8.
Der Beschwerdeführer kann daher keine Verfolgung oder begründete
Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft
machen und folglich nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz
hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Eine Ausnahme von der Regel liegt unter
anderem dann vor, wenn die beschwerdeführende Person über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 lit. a AsylV 1) oder einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4
mit Hinweisen auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 9.a).
9.2 Ist ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewil-
ligung zu bejahen, fällt die konkrete Beurteilung dieses Anspruchs und
damit auch der Entscheid über die Wegweisung in die Zuständigkeit der
fremdenpolizeilichen Behörden. Hat die asylsuchende Person die zustän-
dige ausländerrechtliche Behörde mit einem Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung befasst, welche nach wie vor bei den kantonalen
Behörden hängig ist, so hat das Bundesverwaltungsgericht eine vom
BFM angeordnete Wegweisung aufzuheben (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4
mit Hinweisen auf EMARK 2001 Nr. 21).
9.3 Der Beschwerdeführer hat am (…) B._______ geheiratet und ist Vater
(des gemeinsamen Kindes). Die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie
auch (ihr gemeinsames Kind) verfügen über eine Niederlassungsbewilli-
gung in der Schweiz (Art. 34 AuG). Gemäss Art. 43 AuG verfügen aus-
ländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung grund-
sätzlich über einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung.
Dieser Anspruch wurde in einem am (…) gestellten Gesuch um Familien-
nachzug beim Amt für Migration des Kantons X._______ von der Ehefrau
des Beschwerdeführers – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – geltend
gemacht. Dieses Gesuch ist derzeit bei den kantonalen Behörden hängig.
D-655/2014
Seite 17
9.4 Somit ergibt sich, dass die von der Vorinstanz mit Verfügung vom
24. Januar 2014 verfügte Wegweisung aufzuheben ist. Damit erübrigen
sich Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines
Wegweisungsvollzuges. Die Prüfung der Frage, ob allfällige Vollzugshin-
dernisse vorliegen, fällt damit in die Zuständigkeit der kantonalen Behör-
de, gegen deren Verfügungen der ausländerrechtliche Rechtsweg offen
steht.
10.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde betreffend die
Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung abzuweisen ist. Betreffend
die Anordnung der Wegweisung ist sie gutzuheissen, im Übrigen als ge-
genstandslos geworden abzuschreiben.
11.
11.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung
sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen
des Beschwerdeführers aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen.
Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung unterlegen. Bezüglich der
Anordnung der Wegweisung hingegen hat er obsiegt. Praxisgemäss be-
deutet dies ein hälftiges Obsiegen, weshalb die Verfahrenskosten grund-
sätzlich zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Die dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden Verfahrens-
kosten sind demnach auf insgesamt 300.– festzusetzen (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Be-
trag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von
Fr. 300.– wird zurückerstattet.
11.2 Angesichts des teilweisen Obsiegens (betreffend der Anordnung der
Wegweisung) ist die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine
hälftige Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG;
Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Eine Kostennote wurde bisher nicht zu den
Akten gereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet
werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten
hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Gestützt auf die in Betracht zu
ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerde-
führer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 800.–
zuzusprechen.
D-655/2014
Seite 18
(Dispositiv nächste Seite)
D-655/2014
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Asylpunkt abgewiesen.
2.
Betreffend die Wegweisung wird die Beschwerde im Sinne der Erwägun-
gen gutgeheissen und die vom BFM angeordnete Wegweisung aufgeho-
ben. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs wird die Beschwerde als ge-
genstandslos geworden abgeschrieben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Rest-
betrag von Fr. 300.– wird zurückerstattet.
4.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 800.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
Versand: