B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6554/2018
Ur t e i l vom 1 4 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung);
Zwischenverfügung des SEM vom 2. Februar 2018,
Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2018 / N (…).
D-6554/2018
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie, verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 16. Ok-
tober 2014 mit seinem eigenen Reisepass auf dem Luftweg und suchte am
21. Oktober 2014 am Flughafen B._______ um Asyl nach. Anlässlich der
Befragung zur Person (BzP) vom 31. Oktober 2014 und der Anhörung vom
3. November 2015 gab er im Wesentlichen an, er stamme aus C._______,
Distrikt D._______ („Vanni-Gebiet“), wo seine Eltern und Schwestern nach
wie vor leben würden. Er habe bis zum 10. Schuljahr die Schule besucht
und dann im landwirtschaftlichen Bereich sowie als Chauffeur gearbeitet.
Im Jahr 2008 sei er von den Liberation Tigers of Tamil Elam (LTTE) zur
Absolvierung eines einmonatigen Trainings gezwungen worden. Im Laufe
des Krieges habe er mit seiner Familie in verschiedenen Flüchtlingslagern
gelebt. Nach einigen Monaten sei es ihm gelungen, das Lager mit Hilfe
einer Tante zu verlassen. Er habe danach bei ihr in E._______ gewohnt.
Am 14. Oktober 2009 sei er im Anschluss an eine religiöse Feier von Sol-
daten verhaftet worden. Man habe ihn drei Tage lang befragt und misshan-
delt, bevor man ihn in ein Gefängnis in Colombo gebracht habe, wo er drei
Monate festgehalten, befragt und geschlagen worden sei. Während seiner
Haft sei er vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) besucht
worden. Nach der Haft habe er zunächst wiederum bei seiner Tante in
E._______, später dann bei seinen Eltern in C._______ gelebt. Er sei wäh-
rend jener Zeit mehrmals von den sri-lankischen Behörden gesucht wor-
den. Im Juni 2014 sei er erneut verhaftet und während zwei Tagen inhaftiert
und misshandelt worden. Nach seiner Entlassung habe er sich in
F._______, D._______ und dann in Colombo versteckt gehalten, von wo
aus er schliesslich am 16. Oktober 2014 per Flugzeug und mit dem eige-
nen Pass aus Sri Lanka ausgereist sei. Weder er noch seine Familie seien
Mitglied bei den LTTE gewesen. Sie hätten den LTTE Material geliehen
und Nahrungsmittel zukommen lassen.
Der Beschwerdeführer reichte eine sri-lankische Identitätskarte, einen Aus-
zug aus einem Geburtenregister, eine Haftbestätigung des IKRK vom
13. Januar 2010 und (je im Original) zwei Ausweise des IKRK im Zusam-
menhang mit Besuchen im Gefängnis, eine Haftbestätigung des Verteidi-
gungsministeriums vom 23. Dezember 2009, eine Beschwerde seines Va-
ters bei der Menschenrechtskommission von Sri Lanka und eine temporäre
sri-lankische Identitätskarte zu den Akten.
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A.b Mit Verfügung vom 6. Mai 2016 lehnte das SEM das erste Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab, und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus
der Schweiz und den Vollzug an.
A.c Mit Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die gegen die Verfügung des SEM erhobene Beschwerde ab.
Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Be-
schwerdeführer zwar glaubhaft gemacht habe, in Haft gewesen zu sein,
seine Aussagen im Zusammenhang mit der Dauer und den Umständen der
Haft aber konfus und widersprüchlich ausgefallen seien. Dazu komme,
dass er ohne jegliche Auflagen aus der Haft entlassen worden sei und ihm
am 19. September 2012 ein „Clearance Certificate“ durch eine Polizeibe-
hörde ausgestellt worden sei. Die damit ausgedrückte Haltung der sri-lan-
kischen Behörden sei kohärent zu seiner Aussage, dass niemand seiner
Familie Mitglied der LTTE gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei der
zeitliche Kausalzusammenhang zwischen der Haft im Jahr 2009 und seiner
Ausreise im Jahr 2014 nicht gegeben. Die Umstände im Zusammenhang
mit der dargelegten zweitägigen Festnahme im Juni 2014 seien nicht in-
tensiv genug, um als asylrelevant zu gelten. Dasselbe gelte für seine Teil-
nahme an Demonstrationen in der Schweiz, weil er hier keine herausra-
gende Rolle eingenommen habe. Da er keine Verbindung zu den LTTE
aufweise und Sri Lanka mit seinem eigenen Pass verlassen habe, sei an-
zunehmen, dass er nicht auf einer sogenannten „Stop-List“ geführt werde.
Aufgrund seines Profils sei somit nicht davon auszugehen, dass er in den
Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, die heute
noch bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu las-
sen.
A.d Am 31. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein
zweites Asylgesuch ein und ersuchte unter anderem um vollständige Ein-
sicht in die Vollzugsakten sowie um Offenlegung sämtlicher im Zusammen-
hang mit der Papierbeschaffung beim sri-lankischen Konsulat vorhande-
nen Akten.
Zur Begründung machte er namentlich geltend, er habe im ursprünglichen
Asylverfahren auf Anraten von Landsleuten seine tatsächlichen LTTE-Ver-
bindungen nur in sehr unvollständiger Form wiedergegeben. Sein Vater
und er hätten ab dem Jahr 2006 mit ihrem eigenen Traktor zwei- bis dreimal
im Monat Material- und Personentransporte für die LTTE gemacht. Er habe
im Januar 2007 zwangsweise ein Training der LTTE absolvieren müssen,
einen Monat später sei er aus dem Trainingscamp geflohen. Im Juni 2007
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sei er von den LTTE aufgegriffen und zur Strafe in einem Bunker einge-
sperrt worden, dann habe er wie bei seinem ersten Campaufenthalt mit
einer Waffenattrappe trainieren müssen. 20 Tage später sei er erneut ge-
flohen, er habe sich sodann versteckt gehalten und habe nicht mehr bei
seiner Familie gelebt. 2008 sei er erneut von den LTTE aufgegriffen und
zur Strafe erneut in einem ihrer Bunker eingesperrt worden. Danach habe
er ein zehntägiges Waffentraining durchlaufen müssen, nach dessen Ab-
schluss er eine Waffe hätte annehmen müssen. Er habe sich geweigert,
eine Waffe anzunehmen, und sei erneut vor den LTTE geflohen. Nachdem
er zu seiner Familie zurückgekehrt sei, seien sie vor dem Bürgerkrieg ge-
flohen, so wie er es im Rahmen des ersten Asylverfahrens geschildert
habe. Seine Inhaftierung im Jahr 2009 stehe im Zusammenhang mit der
nun geschilderten LTTE-Vergangenheit. Er habe bei den Befragungen
durch das Criminal Investigation Department (CID) mehr Aktivitäten zuge-
geben, als er tatsächlich für die LTTE gemacht habe, so auch, dass er für
diese gekämpft habe. Er gehe davon aus, dass er nur aufgrund der Inter-
vention respektive des Besuchs des IKRK aus der Haft entlassen worden
sei. Auch bei seiner Inhaftierung im Jahr 2014 sei er mit seiner LTTE-Mit-
gliedschaft konfrontiert worden. Bei der Beurteilung seiner Geschichte sei
zudem seinen Folternarben Rechnung zu tragen. Ausserdem sei er weiter-
hin exilpolitisch tätig gewesen.
A.e Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2018 schränkte das SEM die
Einsicht in die mit „A“ (überwiegende öffentliche und private Interessen an
der Geheimhaltung) klassifizierte Akte V9/1 ein. Für die restlichen Akten
des Unterdossiers V (Vollzugsakten) entsprach es dem Einsichtsgesuch.
A.f Mit Verfügung vom 9. April 2018 lehnte das SEM die Anträge um Ersu-
chen der sri-lankischen Behörden um Akteneinsicht und um Löschung von
Personendaten ab, stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab, soweit es darauf
eintrat, und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug
an. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr von Fr. 900.–.
A.g Mit Eingabe vom 17. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde sowohl gegen die Zwischenverfügung
des SEM vom 2. Februar 2018 als auch gegen die Verfügung des SEM
vom 9. April 2018.
A.h Mit Urteil D-2887/2018 vom 4. September 2018 hiess das Bundesver-
waltungsgericht die Beschwerde vom 17. Mai 2018 gut und wies die Sache
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zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurück.
B.
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2018 – eröffnet am 19. Oktober 2018 –
lehnte das SEM die Anträge auf Durchführung einer Anhörung, um Fristan-
setzung zur Einreichung weiterer Beweismittel sowie um Ersuchen der sri-
lankischen Behörden um Akteneinsicht, um Löschung der Personendaten
und um Handlungsanweisungen für die Stellung eines Akteneinsichtsge-
suchs bei den sri-lankischen Behörden ab, stellte fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab,
soweit es darauf eintrat, lehnte das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch
ab, und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der
Wegweisung an.
C.
Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom
19. November 2018 (Datum Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht
an.
Er beantragte, die Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2018 sei aufzuhe-
ben und zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen
Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, wobei
das SEM anzuweisen sei, das Gesuch vom 3. Januar 2018 (recte: 31. Ja-
nuar 2018) vollumfänglich als neues Asylgesuch zu behandeln, eventuell
sei ihm unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren,
eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern
11 und 12 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
Ferner sei die Widerrechtlichkeit der Übermittlung seiner Personendaten
an die sri-lankischen Behörden festzustellen. Schliesslich habe das Bun-
desverwaltungsgericht festzustellen, dass sich das Lagebild des SEM vom
16. August 2016 zu Sri Lanka auf nicht existierende und nicht bewiesene
Quellen stütze und die angefochtene Verfügung sei deswegen aufzuheben
und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Er ersuchte sodann um Sistierung des vorliegenden Verfahrens in Bezug
auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls sowie der Weg-
weisung bis zum Entscheid über die sich stellenden datenschutzrechtli-
chen Fragen und um sofortige Mitteilung des Spruchgremiums sowie im
D-6554/2018
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Falle, dass die Spruchkörperzusammensetzung nicht nach dem Zufalls-
prinzip erfolge, um Bekanntgabe, nach welchen Kriterien der Spruchkörper
gebildet worden sei. Ferner sei ihm die vollständige Einsicht in die gesam-
ten Akten des SEM zu gewähren. Insbesondere sei ihm Einsicht in die ge-
samten Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Er-
satzreisepapierbeschaffung zu gewähren. Diese Akten seien ihm als Über-
setzung in einer Schweizerischen Landessprache zuzustellen. Nach Ge-
währung der vollständigen Akteneinsicht sei ihm eine angemessene Frist
zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen elektronischen Da-
tenträger mit zahlreichen Beweismitteln (409 Beilagen zum Bericht des
Rechtsvertreters zur aktuellen Lage in Sri Lanka in der Fassung vom
22. Oktober 2018 und 128 weitere Dokumente [Auszug aus dem Lagebild
des SEM vom 16. August 2016, Kopie der Vernehmlassung des SEM im
Verfahren D-4794/2017, Formular Einreisepapierbeschaffung sri-lanki-
sches Generalkonsulat, Kopien Gerichtsakten der Verfahren vor den High
Courts Vavuniya und Colombo mit Übersetzung, verschiedene Zeitungs-
berichte und Länderinformationen zu Sri Lanka, Internetauszug „Strategie:
Schwerpunkte des zukünftigen Schweizer Engagements in Sri Lanka“ des
Eidgenössischen Departements des Äusseren [EDA], Urteil des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR], X gegen die Schweiz
vom 26. Januar 2017, 16744/14]) sowie ein Schreiben der Vorinstanz an
das sri-lankische Generalkonsulat vom 27. November 2017 zu den Akten.
Im Weiteren reichte er sieben Fotos mit angeblichen Folterspuren an ver-
schiedenen Stellen seines Körpers ein.
D.
Mit Schreiben vom 22. November 2018 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
somit, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten.
1.3 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend das Zustandekommen des
Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017
vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG verzichtet.
4.
Der Antrag auf Mitteilung des Spruchkörpers ist mit vorliegendem Urteil ge-
genstandslos geworden.
5.
Der Beschwerdeführer beantragt die Sistierung des Verfahrens in Bezug
auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft, des Asylpunkts sowie der
Wegweisung (vgl. Begehren Ziff. 2). Das vorliegende Verfahren betreffe
nicht nur asylrechtliche, sondern auch datenschutzrechtliche Fragen.
Diese seien vorab zu beurteilen. Zudem sei zu klären, ob die Abteilung I
des Bundesverwaltungsgerichts für die Beurteilung zuständig sei.
5.1 Die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts ist zuständig für die Be-
handlung von Verfügungen über Einsichtsgesuche, welche die Akten eines
abgeschlossenen Asyl- beziehungsweise Vollzugsverfahrens betreffen und
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Seite 8
die in Anwendung des DSG ergangen sind. Demgegenüber sind die asyl-
rechtlichen Abteilungen IV und V für Akteneinsichtsgesuche im Rahmen
der bei diesen Abteilungen hängigen Beschwerdeverfahren zuständig so-
wie in Fällen, in denen die angefochtene Verfügung sich nicht auf das Da-
tenschutzgesetz stützt (vgl. Urteile des BVGer A-5275/2015, A-5278/2015
vom 4. November 2016 E. 6). Der Beschwerdeführer ersuchte das SEM im
Zusammenhang mit seinem Asylgesuch vom 31. Januar 2018 um Einsicht
in die Vollzugsakten. Folglich sind die Asylabteilungen zuständig für die
Behandlung der Fragen im Zusammenhang mit der Weitergabe von Per-
sonendaten (Art. 97 AsylG) und es gelangt das VwVG zur Anwen-
dung (vgl. Urteil A-5275/2015 E. 8.4.1 f.).
5.2 Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens zur Vorabklärung daten-
schutzrechtlicher Fragen ist daher abzuweisen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragt, angesichts der sich seit dem 26. Ok-
tober 2018 entscheidend veränderten Lage in Sri Lanka infolge der verfas-
sungswidrigen Ernennung des ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapa-
ksa zum Premierminister sei die angefochtene Verfügung vom 11. Oktober
2018 aufzuheben und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen
(vgl. Begehren Ziff. 1).
6.2 Mahinda Rajapaksa ist mittlerweile als Premierminister zurückgetreten
und der abgesetzte Premierminister Ranil Wickremesinghe ist wieder im
Amt (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Hin und Zurück in Sri Lanka: Der abge-
setzte Premierminister wird wieder vereidigt, 16. Dezember 2018;
wieder-neu-vereidigt-ld.1445221>, abgerufen am 18.01.2019). Demnach
liegt keine wesentliche Veränderung der Lage in Sri Lanka vor, welche eine
Aufhebung der Verfügung vom 11. Oktober 2018 und eine Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz erforderlich machen würde. Der diesbezügli-
che Antrag ist abzuweisen.
7.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle-
ge des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz 1043 ff. m.w.N.). Der Beschwerdeführer
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rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts.
7.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE
2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der
Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in
ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich
ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus-
einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
7.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet ei-
nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, a.a.O., Rz. 1043).
7.3
7.3.1 Unter dem Titel des rechtlichen Gehörs und unter Berufung auf
Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen sowie Art. 6 und Art. 8 DSG moniert
der Beschwerdeführer zunächst, die Vorinstanz sei in der angefochtenen
Verfügung nicht auf seine Anträge auf Abklärung bei den sri-lankischen Be-
hörden, welchen Gebrauch sie von den durch die Schweizer Behörden
übermittelten Daten gemacht hätten, welche Ergebnisse damit erzielt wor-
den seien und welche Behörden in Sri Lanka nun Zugang zu den entspre-
chenden Informationen hätten, sowie auf Offenlegung dieser Informatio-
nen eingegangen. Indessen wurden diese Anträge in der angefochtenen
Verfügung durchaus gewürdigt und – wie im Folgenden aufzuzeigen sein
wird (E. 10) ‒ vom SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung abge-
wiesen.
7.3.2 Auch die Rüge, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches
Gehör sei unter anderem deshalb verletzt worden, weil das SEM den im
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Seite 10
Rahmen seiner Eingabe vom 31. Januar 2018 gestellten Antrag auf Durch-
führung einer Anhörung zum neu geltend gemachten asylrelevanten Sach-
verhalt abgelehnt habe, ist nicht begründet. Die Vorinstanz war nicht ver-
pflichtet, den Beschwerdeführer erneut anzuhören. Der Entscheid über
sein erstes Asylgesuch ist am 16. Oktober 2017 mit dem Urteil
D-3619/2016 des BVGer in Rechtskraft erwachsen. Das zweite Asylgesuch
wurde innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG gestellt. Bei dieser
Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht
vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Ausserdem konnte der Beschwer-
deführer seine Verfolgungsvorbringen im Gesuch und der Beschwerde-
schrift ausführlich darlegen. Darüber hinaus hat es das Bundesverwal-
tungsgericht dem SEM in seinem Kassationsurteil D-2887/2018 vom
4. September 2018 ausdrücklich anheimgestellt, darüber zu befinden, wie
es die allenfalls erforderlichen Abklärungen zur Vervollständigung des
rechtserheblichen Sachverhalts durchführe (a.a.O. E. 10). Damit ist auch
der diesbezügliche Beweisantrag abzuweisen.
7.4
7.4.1 Der Beschwerdeführer moniert weiter, das SEM habe die Begrün-
dungspflicht verletzt, da die vorinstanzlichen Ausführungen zum Verfahren
betreffend die Ersatzreisepapierbeschaffung aktenwidrig und objektiv
falsch seien. Dabei vermengt er formelle Mängel eines Entscheides mit der
materiellen Würdigung der Vorbringen. Soweit er die Würdigung seiner
Vorbringen durch die Vorinstanz bemängelt, betrifft dies nicht die Begrün-
dungspflicht. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die wesentli-
chen Überlegungen genannt, von denen es sich hat leiten lassen. Wie die
vorliegende Beschwerde zeigt, war eine sachgerechte Anfechtung der vor-
instanzlichen Verfügung möglich. Daran vermag auch der Verweis auf eine
Vernehmlassung der Vorinstanz vom 8. November 2017 im Verfahren
D-4794/2017 (Beilage 12 [recte: 5]) nichts zu ändern. Die Rüge geht fehl.
7.4.2 Das Gleiche gilt für die Rüge, das SEM habe die asylrelevanten Vor-
bringen nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft. Eine zur Kassation der Ver-
fügung führende Verletzung der Begründungspflicht ist auch hier nicht fest-
zustellen.
7.4.3 Im Weiteren bemängelt der Beschwerdeführer, der rechtserhebliche
Sachverhalt sei in Bezug auf seine individuellen Vorbringen unvollständig
und unrichtig abgeklärt worden. Das SEM habe eine unvollständige Wür-
digung der Asylvorbringen und der diesbezüglichen Beweismittel vorge-
nommen und dementsprechend bei der Entscheidung nicht berücksichtigt.
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Wäre er erneut angehört worden, hätte die mangelhafte Sachverhaltsfest-
stellung vermieden werden können. Darüber hinaus habe das SEM die ak-
tuelle Situation in Sri Lanka unvollständig und nicht korrekt abgeklärt. Na-
mentlich habe es die asylrelevante Gefährdung aufgrund seiner tamili-
schen Ethnie, des hinduistischen Glaubens, der Herkunft aus dem Vanni-
Gebiet, der familiären LTTE-Verbindungen, seiner Aktivitäten zugunsten
der LTTE, seiner erzwungener LTTE-Trainings, der Folternarben, der be-
reits erfolgten behördlichen Festnahmen und Behelligungen im Zusam-
menhang mit seinem Engagement für die LTTE, des längeren Aufenthalts
in einem tamilischen Diasporaland, der exilpolitischen Aktivitäten, des
Nichtvorhandenseins gültiger Reisepapiere sowie der zwangsweisen
Rückschaffung nach Sri Lanka nicht richtig abgeklärt. Das vorinstanzliche
Lagebild vom 16. August 2016 genüge den Anforderungen an korrekt er-
hobene Länderinformationen nicht. Die Sachverhaltsabklärungen betref-
fend die allgemeine Verbesserung der Menschenrechtslage in Sri Lanka
durch die Vorinstanz seien ebenfalls falsch. Ferner werden in der Be-
schwerdeschrift die Relevanz eines Urteils des High Court Vavuniya vom
25. Juli 2017 und eines Verfahrens vor dem High Court in Colombo hervor-
gehoben, wobei sich das Bundesverwaltungsgericht bereits zum genann-
ten Urteil des High Court Vavuniya geäussert habe, ohne jedoch den Sach-
verhalt richtig erfasst zu haben. Sodann würden politische Interessen in
der Schweiz einer objektiven und neutralen Betrachtung der Lage in Sri
Lanka entgegenstehen.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch die Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der materiellen Würdigung
vermengt. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung alle we-
sentlichen Sachverhaltselemente fest und würdigte die Ausführungen des
Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka.
Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz zum einen in ihrer Länderpraxis
zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertre-
ten, und sie zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen
Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt,
spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung; vielmehr stellt
dies eine inhaltliche Kritik des Beschwerdeführers an der materiellen Wür-
digung seiner Vorbringen durch die Vorinstanz dar. Soweit er schliesslich
Verfügungen der Vorinstanz sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
zu anderen Verfahren kritisiert, ist darauf nicht näher einzugehen.
Auch aus dem Verweis auf die Vernehmlassung der Vorinstanz im Verfah-
ren D-4794/2017 vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig
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Seite 12
festgestellt (vgl. Begehren Ziff. 10). Wie bereits ausgeführt, war die Vo-
rinstanz nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer erneut anzuhören.
8.
Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, das Bundesverwaltungsge-
richt habe festzustellen, dass sich das Lagebild der Vorinstanz vom 16. Au-
gust 2016 zu Sri Lanka auf nicht existierende und nicht bewiesene Quellen
stütze, weshalb die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vor-
instanz zurückzuweisen sei. Hierbei handelt es sich sinngemäss um den
vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in anderen Verfahren bereits
öfters gestellten Antrag auf Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen
Quellen des besagten Lagebilds, zumal die Begründung der beiden An-
träge praktisch identisch ist. Der Antrag ist folglich unter Verweis auf die
Begründung eines früheren Urteils abzuweisen (Begehren Ziff. 7; vgl. Urteil
des BVGer D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.3).
9.
Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbe-
gründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbe-
züglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
10.
Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung sei-
ner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisan-
träge (vgl. Beschwerde Ziff. 8, S. 65 f.): Es sei ihm vollständige Einsicht in
die Vollzugsakten des SEM zu gewähren, insbesondere in jene Akten, wel-
che von den schweizerischen und sri-lankischen Behörden im Zusammen-
hang mit seiner Ersatzreisepapierbeschaffung angelegt worden seien (An-
trag 1). Die Vorinstanz sei anzuweisen, darzulegen, inwiefern die sri-lanki-
sche Gesetzgebung im Bereich Datenschutz dem Schweizer Schutzniveau
entspreche und ob in diesem Zusammenhang die ihn betreffenden und an
die sri-lankischen Behörden überwiesenen Daten im Sinne des Schweizer
Datenschutzrechts beziehungsweise dem Schweizer Datenschutzrecht
entsprechenden Schutzniveau behandelt würden (Antrag 2). Die Vorin-
stanz sei anzuweisen, detailliert zu erläutern, wie er gegenüber den sri-
lankischen Behörden vorzugehen habe, um Auskunft über die ihn betref-
fenden Daten zu erhalten. Auch wird beantragt, dass die Vorinstanz zu er-
läutern habe, welche Konsequenzen eine Erkundigung durch einen abge-
wiesenen tamilischen Asylsuchenden bei den sri-lankischen Terrorbe-
kämpfungsbehörden nach dem Vorhandensein der ihn betreffenden Daten
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hätte (Antrag 3). Schliesslich sei er erneut ausführlich anzuhören, und zwar
durch eine Person, die über ausreichende Länderhintergrundinformationen
zu Sri Lanka verfüge (Antrag 4).
10.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung fundamentaler Daten-
schutzbestimmungen durch die Vorinstanz. In Art. 97 Abs. 3 AsylG und
Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen sei abschliessend aufgelistet, welche
Daten über ihn an Sri Lanka übermittelt werden dürften. Die Vorinstanz
habe aber im vorliegenden Fall weitere Daten, beispielsweise seine
N-Nummer, übermittelt. Abgesehen davon sei eine grenzüberschreitende
Datenübermittlung nach Art. 6 DSG nur dann zulässig, wenn sichergestellt
sei, dass im Ausland eine Datenschutzgesetzgebung existiere, welche mit
dem Schutzniveau der Schweiz vergleichbar sei. Dies sei für den Fall von
Sri Lanka offensichtlich nicht gegeben, so dass jede Datenübermittlung
rechtswidrig sei.
10.2 Das Bundesverwaltungsgericht bezog in BVGE 2017 VI/6 Stellung zu
den entsprechenden Rügen im Zusammenhang mit dem Migrationsab-
kommen Schweiz-Sri Lanka betreffend die Datenweitergabe und damit
möglicherweise verbundene Verpflichtungen der Schweizer Migrationsbe-
hörden. Darauf ist zu verweisen (vgl. BVGE 2017/VI/6 E. 2.5). Auch eine
Verletzung von Art. 6 DSG ist zu verneinen, da das Asylgesetz die Bekannt-
gabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat in Art. 97
AsylG spezialgesetzlich regelt und Art. 6 DSG damit vorgeht (vgl. Urteile
des BVGer D-5100/2017 vom 12. April 2018 E. 5.2 und E-4293/2018 vom
8. August 2018 E. 8). Demzufolge ist der Antrag des Beschwerdeführers
auf Feststellung der Widerrechtlichkeit (Art. 25 Abs. 1 Bst. c DSG) der
Übermittlung seiner Personendaten an die sri-lankischen Behörden (vgl.
Begehren Ziff. 6) abzuweisen.
10.3 Aus diesen Feststellungen ergibt sich ferner, dass die Frage, inwie-
fern die sri-lankische Gesetzgebung dem schweizerischen Datenschutzni-
veau entspricht, für vorliegendes Verfahren offen bleiben kann (vgl. auch
Urteil des BVGer D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 4.2). Der Beweisan-
trag des Beschwerdeführers, das SEM sei anzuweisen darzulegen, inwie-
fern die sri-lankische Gesetzgebung im Bereich Datenschutzgesetz dem
Schweizer Schutzniveau entsprechen und ob in diesem Zusammenhang
die ihn betreffenden und an die sri-lankischen Behörden überwiesenen Da-
ten im Sinne des entsprechenden schweizerischen Schutzniveaus behan-
delt würden (vgl. Beweisantrag 2), ist abzuweisen.
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10.4 Ebenso abzuweisen ist der Antrag, die Vorinstanz sei aufzufordern,
sämtliche vorhandene Akten offenzulegen, welche von den schweizeri-
schen und den sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatz-
reisepapierbeschaffung angelegt worden seien (vgl. Beweisantrag 1). Mit
Verfügung des SEM vom 2. Februar 2018 wurden dem Beschwerdeführer
alle Aktenstücke der Vollzugsakten im Sinne von Art. 27 VwVG offen ge-
legt. Er beanstandet diese Offenlegung der Vollzugsakten des SEM nicht
und es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Offenlegung nicht rechtskonform
wäre. Dem Akteneinsichtsrecht wurde damit Genüge getan.
10.5 Weiter führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass sich eine Einzelper-
son nicht direkt auf Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen berufen kann.
Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen vermittelt auch indirekt keinen An-
spruch darauf, dass die schweizerischen Behörden für den Beschwerde-
führer ein Gesuch um Information über den Gebrauch der übermittelten
Daten bei den sri-lankischen Behörden und um deren Offenlegung stellen
müssten. Ein derartiger Anspruch kann entgegen der Auffassung des Be-
schwerdeführers auch nicht aus Art. 6 DSG in Verbindung mit Art. 8 DSG
abgeleitet werden. Die Vorinstanz hat mit der Offenlegung der Vollzugsak-
ten dem Auskunftsrecht gemäss Art. 8 DSG Genüge getan. Ein allfälliges
Gesuch um Einsicht in die Akten der sri-lankischen Behörden wäre vom
Beschwerdeführer vielmehr direkt an die Behörden seines Heimatstaats zu
richten, wobei das Auskunftsrecht der betroffenen Person in Art. 16 Bst. j
des Migrationsabkommens ausdrücklich geregelt ist (vgl. BVGE 2017 VI/6
E. 2.4.3). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zu verneinen. Es ist
im Übrigen nicht Sache des Gerichts, die Vorinstanz zur Erläuterung des
genauen Verfahrens bezüglich eines allfälligen Auskunftsersuchens anzu-
halten, sondern es obliegt dem Beschwerdeführer, die hierzu benötigten
Informationen einzuholen und sich über das Prozedere zu erkundigen. Der
entsprechende Beweisantrag ist ebenfalls abzuweisen (vgl. Urteil des
BVGer D-1042/2018 E. 7.2.2).
10.6 Schliesslich ist Antrag 4 betreffend eine erneute Anhörung mit Verweis
auf Erwägung 7.3.2 abzuweisen.
11.
11.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
D-6554/2018
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
11.2 Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Art. 3 AsylG wurden.
11.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
11.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).
12.
Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der neu geltend
gemachten Vorbringen fest, diese seien nicht glaubhaft, weil einerseits
nicht ersichtlich sei, weshalb der Beschwerdeführer sie erst im späteren
Verlauf des Verfahrens geltend gemacht habe, und andererseits auch Wi-
dersprüche zu den früheren Aussagen entstanden seien.
Bei der Beantragung um Ausstellung eines sri-lankischen Ersatzreisepa-
piers handle es sich um ein standardisiertes und langjährig bewährtes Ver-
fahren, welches seit dem 24. Dezember 2016 zusätzlich durch das Migra-
tionsabkommen geregelt sei. Dabei würden die Datenschutzbestimmun-
gen nach Art. 97 AsylG und Art. 106 AuG (seit dem 1. Januar 2019: Bun-
desgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der und über die Integration, AIG, SR 142.20]) vollumfänglich eingehalten.
Weder aus Art. 97 Abs. 3 AsylG noch bei Art. 16 Bst. c des Migrationsab-
kommens handle es sich um eine abschliessende Aufzählung von Daten.
Neue Gefährdungselemente würden durch die Übermittlung von Daten im
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Seite 16
gesetzlich vorgesehenen Rahmen nicht geschaffen. Das Vorliegen einer
begründeten Furcht vor Verfolgungsmassnahmen wegen der Ersatzreise-
papierbeschaffung sei somit zu verneinen.
Hinsichtlich des (im Rahmen des zweiten Asylgesuchs) geltend gemachten
Vorbringens des Beschwerdeführers, weiterhin exilpolitisch tätig zu sein,
würden gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
15. Juli 2016 (E-1866/2015 E. 8.5.4) und den darin definierten stark risiko-
begründenden Faktoren exilpolitische Aktivitäten dann eine relevante
Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, wenn der be-
treffenden Person ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbe-
lebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben würde. Davon sei
vorliegend nicht auszugehen, da der Beschwerdeführer weitere Aktivitäten
zwar pauschal vorbringe, diese jedoch weder näher spezifiziere noch mit
Beweismitteln untermaure, weshalb er die Voraussetzungen von Art. 54
AsylG nicht erfülle.
Bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verschlechterung der
Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka sei festzuhalten, dass
sich die zur Untermauerung dieses Vorbringens zu den Akten gereichten
Dokumente im Zusammenhang mit in Sri Lanka gegen vermeintliche ehe-
malige LTTE-Mitglieder respektive Unterstützer nicht konkret auf seine Per-
son beziehen würden, weshalb hieraus nicht auf eine begründete Furcht
vor einer asylrechtlich relevanten Verfolgung geschlossen werden könne.
13.
13.1 Der Beschwerdeführer wendet in der Rechtsmitteleingabe unter dem
Titel Flüchtlingseigenschaft zunächst ein, die Vorinstanz habe eine selek-
tive Prüfung der Vorbringen vorgenommen und damit den relevanten Sach-
verhalt nicht gesamthaft geprüft. Die Vorinstanz hätte in einem ersten
Schritt des allgemein geltenden verwaltungsrechtlichen Prüfschemas (zu
Wiedererwägung und Widerruf) prüfen müssen, ob Gründe vorlägen, um
auf die rechtskräftige Verfügung zurückzukommen. Solche Gründe seien
bejaht worden, zumal die Vorinstanz in einzelnen Teilpunkten auf das
(neue) Asylgesuch eingetreten sei. Gemäss diesem Schema wäre sie in
einem zweiten Schritt verpflichtet gewesen, das Asylgesuch im Rahmen
einer Gesamtbeurteilung zu prüfen. Diese Pflicht und das Verbot des künst-
lichen Auseinanderreissens des Sachverhalts aus formellen Gründen ergä-
ben sich bereits aus dem Verfolgungsbegriff der Flüchtlingskonvention. Die
Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung keine Gesamtbeurteilung
D-6554/2018
Seite 17
aller Asylvorbringen vorgenommen, sondern verschiedene Sachverhalts-
elemente aus formellen Gründen von der Beurteilung im Rahmen des zwei-
ten Schrittes des beschriebenen Prüfschemas ausgeklammert.
Diese Einwände sind unbegründet. Die Vorinstanz hat die Vorbringen des
Beschwerdeführers und seine neu eingereichten Beweismittel in Anwen-
dung der massgebenden Gesetzesbestimmungen über ausserordentliche
Rechtsmittel und Mehrfachgesuche (vgl. Art. 111b und 111c AsylG, Art. 66
VwVG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 BGG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2
Bst. b BGG) als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch (betreffend seine
LTTE-Verbindungen, Folternarben, Urteil des Gerichts in Vavuniya) bezie-
hungsweise als Mehrfachgesuch (betreffend exilpolitisches Engagement)
qualifiziert. Sie ist damit gesamthaft auf die Eingabe des Beschwerdefüh-
rers vom 31. Januar 2018 eingetreten und hat sämtliche Vorbringen einer
materiellen Würdigung unterzogen. Insofern ist die Kritik des Beschwerde-
führers nicht nachvollziehbar. Das entsprechende Rechtsbegehren (vgl.
Beschwerdeschrift Begehren Ziff. 4) ist abzuweisen.
13.2 Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, die Einschätzung des
SEM, wonach die von ihm zusätzlich vorgebrachten Asylvorbringen un-
glaubhaft seien, sei nicht zutreffend. Er habe die Asylvorbringen in seinem
(neuen) Asylgesuch vom 31. Januar 2018 zwar sehr ausführlich darlegen
können, wobei sich aus der Komplexität der entsprechenden Vorbringen
und deren erschwerter Kontextualisierung innerhalb des bisher bekannten
Sachverhalts aber ergebe, dass nur im Rahmen einer Anhörung der voll-
ständige rechtserhebliche Sachverhalt hätte eruiert werden können (a.a.O.
S. 32 Ziff. 6.2.2). Ferner sei es ein hinlänglich bekanntes Phänomen, dass
viele tamilische Asylgesuchsteller ein militärisches Training oder einen Ein-
satz für die LTTE vor den Asylbehörden zu verschweigen oder in der Rele-
vanz herabzumildern versuchten. Dies, weil einerseits viele im Exil tätige
LTTE-Aktivisten neuen Asylgesuchstellern geraten hätten, eine militärische
Ausbildung oder einen Kampfeinsatz für die LTTE zu verschweigen. Zum
anderen würden tamilische Asylgesuchsteller befürchten, aufgrund eines
LTTE-Engagements das politische Asyl in der Schweiz verwehrt zu bekom-
men oder gar rechtlich belangt zu werden, wie dies etwa im Falle von Per-
sonen geschehen sei, welche der LTTE-Finanzierung bezichtigt worden
seien (a.a.O. S. 35 Ziff. 6.3.2).
D-6554/2018
Seite 18
Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 11. Oktober 2018 indessen zu-
treffend erwogen hat, erweisen sich die vom Beschwerdeführer mit Ein-
gabe vom 31. Januar 2018 nachträglich geltend gemachten Ausführungen
im Zusammenhang mit den LTTE als unglaubhaft.
Einleitend bleibt festzustellen, dass der Beschwerdeführer sowohl bei der
BzP vom 31. Oktober 2014 (act. A20/11) als auch bei der Anhörung vom
3. November 2015 auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht aufmerk-
sam gemacht wurde. Zusätzlich wurde er bei der Anhörung ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass er seine Verbindungen zu den LTTE vollumfäng-
lich offenlegen müsse (act. A36/17 S. 2). Ausserdem hätte er zwischen der
Einreichung des Asylgesuches am 21. Oktober 2014 und dem Urteil
D-3619/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2017 hin-
länglich Zeit gehabt, um seine angeblich tatsächlichen Verbindungen zu
den LTTE im Rahmen des ordentlichen ersten Asyl(beschwerde)verfah-
rens darzulegen. Anlässlich der Anhörung gab er diesbezüglich zu Proto-
koll, er habe im Jahr 2008 zusammen mit etwa 150 weiteren Personen ein
einmonatiges militärisches Training bei den LTTE absolvieren müssen (vgl.
act. A36/17 S. 7 F34 bis 37 und F43). In der Eingabe vom 31. Januar 2018
wird demgegenüber geltend gemacht, dieses Training habe im Jahr 2007
stattgefunden. Die Frage, ob der Beschwerdeführer von den kleinen Un-
terstützungstätigkeiten zugunsten der LTTE (Unterstützung mit Nahrungs-
mitteln; Ausleihe des familieneigenen Traktors oder Motorrads [vgl. act.
A20/11 Ziff. 7.02 S. 8 oben i.V.m. act. A36/17 S. 7 F34 f.]) weitere Aktivitä-
ten zugunsten der LTTE ausgeübt habe, verneinte er explizit (vgl. act.
A36/17 S. 7 F40). Auch die Frage, ob er mit den LTTE irgendwelche Prob-
leme gehabt habe, verneinte er ausdrücklich (vgl. act. A36/17 S. 7 F45),
was mit seiner späteren Schilderung in der Eingabe vom 31. Januar 2018,
er sei insgesamt dreimal zwangsrekrutiert worden, dabei jeweils geflohen
und später durch die LTTE deswegen zwei Mal zur Strafe in einem Bunker
eingeschlossen worden, nicht zu vereinbaren ist. Der diesbezügliche Er-
klärungsversuch, er habe ein militärisches Training bei den LTTE aus
Angst, von den Schweizer Asylbehörden deswegen für asylunwürdig er-
klärt oder gar rechtlich belangt zu werden, verschwiegen, erweist sich
schon deshalb als unbehelflich, weil er einerseits bereits anlässlich der An-
hörung vom 3. November 2015 eingeräumt hat, bei den LTTE ein militäri-
sches Training absolviert zu haben, und er andererseits auch in der Ein-
gabe vom 31. Januar 2018 im Rahmen der neuen Vorbringen klar zum
Ausdruck gebracht hat, nie an Kampfeinsätzen zugunsten der LTTE betei-
ligt gewesen zu sein. Letztlich ist es aber auch mit dem Verhalten eines
wirklichen Flüchtlings nicht zu vereinbaren, dem um Schutz ersuchten
D-6554/2018
Seite 19
Gastland nicht von Anfang an alle Fluchtgründe offenzulegen. Angesichts
des Gesagten verfängt auch der weitere Einwand in der Beschwerde nicht,
eine verlässliche Prüfung der Glaubhaftigkeit der nachträglich vorgebrach-
ten Tatsachen ohne mündliche Befragung des Beschwerdeführers sei nicht
möglich. Diesbezüglich ist zusätzlich auf die vorstehende E. 7.3.2 zu ver-
weisen.
Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass der Beschwerdeführer
keine schlüssigen Gründe darzutun vermag, weshalb er die angeblich zu-
sätzlichen Aktivitäten zugunsten der LTTE erst nach Abschluss des or-
dentlichen Asylbeschwerdeverfahrens vorgebracht hat. Aus diesem Grund
gelangt das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz zum Schluss,
dass die entsprechenden Vorbringen als nachgeschoben beziehungsweise
unglaubhaft zu qualifizieren sind.
13.3 Im Weiteren beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, auf Be-
schwerdeebene in unbestimmter Weise zu behaupten, er habe sich weiter-
hin exilpolitisch engagiert, ohne entsprechende Beweismittel einzureichen,
wiewohl er hierzu hinreichend Gelegenheit gehabt hätte (Beschwerde,
a.a.O. S. 38 Abs. 3, und S. 68 oben). Es ist daher (weiterhin) nicht davon
auszugehen, dass er wegen angeblicher exilpolitischer Aktivitäten in den
Fokus der sri-lankischen Behörden geraten ist. Es liegen keine subjektiven
Nachfluchtgründe vor.
13.4 Auch die weiteren im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismit-
tel vermögen an der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers nichts zu ändern. Dabei handelt es sich grossmehrheitlich
um Dokumente, welche die allgemeine Lage und die politische Situation in
Sri Lanka beschreiben. Der Beschwerdeführer kann daraus keine individu-
elle Verfolgung ableiten. Das vorgebrachte Urteil des High Court Vavuniya
(Verurteilung eines rehabilitierten LTTE-Mitglieds zu lebenslanger Haft we-
gen Zwangsrekrutierung einer jungen Frau für die LTTE) und die Verfahren
vor dem High Court Colombo (Finanzierung der LTTE) beziehen sich auf
Umstände, die nicht ansatzweise mit der Situation des Beschwerdeführers
vergleichbar sind und keinen Bezug zu ihm aufweisen; er vermag daraus
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
13.5
13.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei
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Seite 20
einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Ge-
fahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Be-
urteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in
Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risiko-
faktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder
vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop List“ und die
Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als
stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid
dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung
einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Feh-
len ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben
und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach ri-
sikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weit-
reichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene Gruppe tatsäch-
lich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden
bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und
so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten
Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Na-
men in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop List" vermerkt seien
und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen
Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder ver-
muteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-
lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt
hätten (vgl. a.a.O. E. 8). Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsge-
richts ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 an
der Einschätzung der Verfolgungssituation nach Sri Lanka zurückkehren-
der Tamilen ebenso wenig wie die politischen Vorkommnisse in Sri Lanka
seit Oktober 2018 (vgl. Urteile des BVGer D-3777/2018 vom 2. Juli 2018
E. 9.5, E-5132/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 13.1 und D-5641/2018 vom
10. Dezember 2018 E. 13.1).
13.5.2 Nachdem sich die neuen Asylvorbringen des Beschwerdeführers
als unglaubhaft erwiesen haben, er selbst keine relevante Verbindung zu
den LTTE aufweist und nicht von einem über den niederschwelligen Be-
reich hinausgehenden exilpolitischen Wirken auszugehen ist, erfüllt er
keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Weiter ist in
Übereinstimmung mit den entsprechenden Ausführungen im Beschwerde-
urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 5.3.2 festzuhalten, dass er
sein Heimatland über den Flughafen von Colombo und mit seinem eigenen
Reisepass verlassen hat, so dass ausgeschlossen werden kann, dass sein
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Name auf einer „Stop-List“ aufgeführt ist. Alleine aus der Zugehörigkeit zur
tamilischen Ethnie und der fünfjährigen Landesabwesenheit kann er keine
Gefährdung ableiten. Hinsichtlich der Ersatzreisepapierbeschaffung durch
das sri-lankische Generalkonsulat ist auf BVGE 2017/6 E. 4.3.3 zu verwei-
sen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standar-
disiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Ins-
gesamt ist aufgrund der Aktenlage auch im Rahmen des vorliegenden
Mehrfachgesuches nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer
Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG
drohen würden. Solches ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerde-
ebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen.
Hinsichtlich der durch mehrere Fotos dokumentierten angeblichen Folter-
spuren des Beschwerdeführers bleibt anzumerken, dass diese lediglich
schwach risikobegründende Faktoren darstellen, weshalb ihnen für das
vorliegende Verfahren keine flüchtlingsrelevante Bedeutung zukommt.
13.5.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht,
was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zu-
mindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Mehrfachgesuch
und sein Wiedererwägungsgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
14.
14.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
14.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
15.
15.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
D-6554/2018
Seite 22
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung fest-
gestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren.
Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen
Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2
AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
15.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka ist
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer
– wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben
sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für
die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001
Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des EGMR etwa die Urteile i.S. Bensaid,
Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kam-
mer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungs-
vollzug nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzu-
lässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Ebenso hat der EGMR wieder-
holt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern
drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils
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Seite 23
im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil R.J. ge-
gen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11,
Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in an-
derweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im
Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Vor-
bringens, die seit dem 26. Oktober 2018 anhaltende politische Krise sei bei
der Beurteilung der Situation des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.
Es besteht keinerlei konkreter Grund zur Annahme, die erwähnten allge-
meinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen
Zeitpunkt in entscheidwesentlicher Weise auf den Beschwerdeführer aus-
wirken. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
15.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
15.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka
weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Be-
rücksichtigung der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka. Nach einer eingehen-
den Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundes-
verwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvoll-
zug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen
Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiä-
ren oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte
Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil
E-1866/2015 E. 13.2). In seinem als Referenzurteil publizierten Entscheid
erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins
„Vanni-Gebiet“ als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober
2017 E. 9.5).
15.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus C._______ im Distrikt
D._______, wo namentlich seine Eltern sowie drei Schwestern leben (vgl.
act. A20/11 S. 4 f.). Er verfügt somit über ein hinreichendes Beziehungs-
netz. Sodann hat er zehn Jahre lang die Schule besucht, ist unabhängig
und leidet aufgrund der Aktenlage nicht an gravierenden gesundheitlichen
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Problemen. Ausserdem sollten ihn die mehrjährigen Auslanderfahrungen
im Verbund mit seiner soliden Schulbildung sowie seinen Berufserfahrun-
gen als Chauffeur und in der Landwirtschaft bei der Stellensuche in seiner
Heimat begünstigen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr von seinen Familienangehörigen
bei der Wiedereingliederung zumindest vorübergehend unterstützt werden
kann und er eine neue Existenz wird aufbauen können. Bezüglich weiterer
Einzelheiten kann auf die Verfügung des SEM vom 6. Mai 2016 sowie das
Urteil D-3619/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2017
verwiesen werden.
15.3.3 Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs erneut Bezug auf die aktuellen Ereignisse in Sri
Lanka nimmt, ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen. Nach
dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumut-
bar.
15.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
15.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
16.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf ein-
zutreten ist.
17.
17.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner
sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individu-
ellen Bezug zu ihm auf insgesamt Fr. 1‘300.– festzusetzen (Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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17.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte erneut Rechtsbe-
gehren, über die bereits in anderen Verfahren mehrfach abschlägig befun-
den worden ist (Feststellung der Unrichtigkeit des Länderberichts des SEM
vom 16. August 2016 zu Sri Lanka und Bestätigung der Zufälligkeit bezie-
hungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung
des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter – wie schon mehrfach
angedroht – die dadurch unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuer-
legen (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-4191/2018 vom 8. August 2018
E. 13.2) und auf Fr. 200.– festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3
BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018
E. 6).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘300.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Die unnötig verursachten Verfahrenskosten von Fr. 200.– werden Rechts-
anwalt Gabriel Püntener auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab
Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Philipp Reimann
Versand: