Abtei lung IV
D-6556/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérard Bovier,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren W._______,
B._______, geboren X._______,
C._______, geboren Y._______,
und D._______, geboren Z._______, alle Kosovo,
alle vertreten durch Katja Ammann, Rechtsanwältin,
E._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiederer-
wägungsentscheid); Verfügung des BFF vom 11. Dezem-
ber 2003 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6556/2006
Sachverhalt:
A.
Die der Ethnie der F._______ angehörenden und aus dem Kosovo
stammenden Beschwerdeführer mit letztem Wohnsitz in
G._______/H._______ reichten am 19. November 2001 ihre
Asylgesuche in der Schweiz ein, welche das BFF mit Verfügung vom 1.
Februar 2002 abwies; gleichzeitig wurde die Wegweisung der
Beschwerdeführer aus der Schweiz und der Vollzug angeordnet. Eine
dagegen eingereichte und auf den Vollzug der Wegweisung
beschränkte Beschwerde wies die Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 6. August 2002 ab. Mit
Schreiben des Bundesamtes vom 9. August 2002 wurde den Be-
schwerdeführern eine neue Frist bis zum 30. April 2003 zum Verlassen
der Schweiz eingeräumt.
B.
Die Beschwerdeführer gelangten am 4. November 2002 mit einer als
Wiedererwägungsgesuch betitelten Eingabe an das BFF. Mit Verfü-
gung vom 2. April 2003 wies das Bundesamt das Wiedererwägungsge-
such der Beschwerdeführer ab und hielt fest, dass die Verfügung vom
1. Februar 2002 rechtskräftig und vollstreckbar sei. Gegen diese Verfü-
gung reichte die Vertreterin der Beschwerdeführer am 24. April 2003
bzw. am 14. Mai 2003 eine Beschwerde sowie ein Revisionsbegehren
ein. Mit Urteil vom 5. September 2003 trat die ARK auf die Eingaben
vom 4. November 2002 und 24. April bzw. 14. Mai 2003, soweit diese
als Revisionsgesuch zu behandeln waren, nicht ein, hob aber die Ver-
fügung des BFF vom 4. (recte 2.) April 2003 mit der Begründung auf,
dass die Eingabe vom 4. November 2002 von der unzuständigen Be-
hörde geprüft und damit die Verfügung vom 2. April 2003 von einer un-
zuständigen Behörde erlassen worden sei. Die Beschwerde vom
24. April 2003 wurde, soweit sie sich gegen die Verfügung vom 2. April
2003 richtete, von der ARK als gegenstandslos geworden abgeschrie-
ben. Gleichzeitig wurden die Akten zur Prüfung der Frage, ob der Voll-
zug der Wegweisung aufgrund des gesundheitlichen Zustandes der
Beschwerdeführer unzumutbar sei, an das BFF überwiesen.
C.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2003 wies das BFF das Wiedererwä-
gungsgesuch der Beschwerdeführer ab und stellte fest, dass die Verfü-
gung vom 1. Februar 2002 rechtskräftig und vollziehbar sei. Zudem
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wurde festgestellt, einer allfälligen Beschwerde komme keine
aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit einer an die ARK gerichteten Beschwerde vom 22. Dezember 2003
beantragten die Beschwerdeführer, es sei die Verfügung des BFF vom
11. Dezember 2003 aufzuheben und es sei festzustellen, dass die
Wegweisung unzumutbar sei, weshalb sie in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen seien. Im Weiteren sei die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde wieder herzustellen und eine dementsprechende vorsorg-
liche Massnahme zu erlassen. Zudem sei auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten und ihnen die unentgeltliche Rechtspfle-
ge im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu
gewähren. Auf die Begründung und auf die als Beweismittel einge-
reichten Dokumente wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenentscheid vom 24. Dezember 2003 setzte der zuständige
Instruktionsrichter der ARK gestützt auf Art. 56 VwVG im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme den Vollzug der Wegweisung aus.
F.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 19. Juni 2007
wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 4. Juli 2007 das
Bundesverwaltungsgericht über ihren aktuellen Gesundheitszustand
zu informieren (allenfalls unter Beilage entsprechender ärztlicher Un-
terlagen) sowie eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schwei-
gepflicht einzureichen.
G.
Mit Schreiben vom 3. Juli 2007 und Telefonat gleichen Datums ersuch-
te die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer um eine 30-tägige
Fristerstreckung der mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2007 ange-
setzten Frist.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2007 wurde den Beschwerdefüh-
rern unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG eine Nachfrist bis zum
19. Juli 2007 eingeräumt, um das Bundesverwaltungsgericht über ih-
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ren aktuellen Gesundheitszustand zu informieren sowie eine Entbin-
dungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen.
I.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2007 reichte die Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführer eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schwei-
gepflicht sowie eine Erklärung zu deren aktuellem Gesundheitszu-
stand zu den Akten. So würden die unsichere aufenthaltsrechtliche Si-
tuation und vor allem die Angst, trotz der traumatischen Erlebnisse
wieder in ihr Heimatland zurückkehren zu müssen, diese immer noch
sehr belasten und würden sich auch weiterhin auf die gesundheitliche
Situation der Beschwerdeführer auswirken.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und
34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM
gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31);
das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgül-
tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss bisheriger Praxis
letztinstanzlich auch Beschwerden gegen Verfügungen, in denen das
Bundesamt es ablehnt, einen früheren Entscheid auf Gesuch hin in
Wiedererwägung zu ziehen, zumal die diesbezügliche Rechtslage in
der vorliegenden und massgeblichen Konstellation keine Änderung er-
fahren hat.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm, sofern es zuständig ist,
die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen
Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
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1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.5 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
1.6 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in
der Regel in der Besetzung mit drei Richter oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsge-
richt kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriften-
wechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht unter anderem dann, wenn
sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Ent-
scheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufe-
nen Rechtsmittelinstanz (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1c
S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und die ursprüngliche
(fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen
der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.).
3.
3.1 Das Bundesamt trat auf das Wiedererwägungsgesuch der Be-
schwerdeführer ein und lehnte es ab. Zur Begründung wurde im We-
sentlichen angeführt, dass gemäss den eingereichten ärztlichen Be-
richten vom 24. April und 5. Oktober 2003 allen Beschwerdeführern at-
testiert werde, an einer posttraumatischen Belastungsstörung zu lei-
den. Dabei gehe aber weder aus dem Arztzeugnis noch aus den übri-
gen Akten hervor, dass die Beschwerdeführer Zeugen oder gar Opfer
eines Ereignisses gewesen seien, das dem "Kriterium A" entsprechen
würde. Es werde lediglich auf Kriegsgeschehen in der Nähe des Dor-
fes respektive Hauses hingewiesen, im Weiteren dass die Beschwer-
deführer einer Minderheit angehörten und dass die Reise in die
Schweiz erneut schwer traumatisierend gewesen sei. Hinzu komme,
dass gemäss eingereichtem ärztlichem Bericht vom 5. Oktober 2003
nur der Beschwerdeführer über die für eine erfolgreiche Therapie not-
wendigen sprachlichen, emotionalen und intellektuellen Voraussetzun-
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gen verfüge. Daraus könne geschlossen werden, dass für die übrigen
Beschwerdeführer allenfalls eine medikamentöse Therapie in Frage
komme, die entgegen der Ansicht des Arztes auch im Kosovo durchge-
führt werden könne. Zudem verfügten die Beschwerdeführer im Koso-
vo über ein intaktes Beziehungsnetz. Folglich bestünden keine Wieder-
erwägungsgründe.
Unter diesen Voraussetzungen hat das Bundesverwaltungsgericht zu
prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgelehnt hat.
3.2 Als Wiedererwägungsgrund wird im Wesentlichen der Gesund-
heitszustand der Beschwerdeführer geltend gemacht. Nachfolgend ist
somit zu prüfen, ob infolge der geltend gemachten gesundheitlichen
Probleme der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in ihr
Heimatland als unzumutbar zu betrachten ist.
3.3 Ob die vorgebrachte Veränderung des Gesundheitszustandes der
Beschwerdeführer rechtswesentlich ist - das heisst, eine veränderte
Sachlage darstellt, die eine von den bisherigen Beurteilungen abwei-
chende Würdigung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zulässt - hat allein das Bundesverwaltungsgericht zu beantwor-
ten, da einem behandelnden Arzt oder einem ärztlichen Gutachter
diesbezüglich keine Kompetenz zukommt und er die rechtliche Würdi-
gung dem Gericht weder abnehmen kann noch darf.
3.4 Vorliegend wurden zusammen mit der Beschwerdeschrift Kopien
von ärztlichen Zeugnissen vom 24. April 2003 sowie vom 5. Oktober
2003 eingereicht, welche im angefochtenen Wiedererwägungsent-
scheid ihre Berücksichtigung fanden und entsprechend gewürdigt wur-
den. Weiter ist festzustellen, dass im vorliegend zu beurteilenden Be-
schwerdeverfahren keine aktuellen Arztberichte nachgereicht wurden,
obwohl die Beschwerdeführer mit Zwischenverfügungen vom 19. Juni
2007 sowie vom 4. Juli 2007 aufgefordert wurden, über ihren aktuellen
Gesundheitszustand zu informieren (allenfalls unter Beilage entspre-
chender ärztlicher Unterlagen) sowie eine Entbindungserklärung von
der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen. In diesem Zusammen-
hang ist darauf hinzuweisen, dass die Verfahren vor den Asylbehörden
zwar vom Untersuchungsgrundsatz geprägt sind, dieser indessen dort
an Grenzen stösst, wo Asylsuchende gestützt auf Art. 8 AsylG zur Mit-
wirkung verpflichtet sind. Dies hat umso mehr Geltung im ausseror-
dentlichen Verfahren, wo die entsprechenden Gründe substanziiert
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darzulegen sind. Vorliegend wurde dieser Mitwirkungspflicht in kaum
genügender Weise Rechnung getragen, indem die Beschwerdeführer
zwar eine von ihrer Rechtsvertreterin unterzeichnete Entbindungser-
klärung von der ärztlichen Schweigepflicht, jedoch keine weiteren
ärztlichen Unterlagen nachreichten und hinsichtlich der verlangten
Informationen zum aktuellen Gesundheitszustand lediglich in
pauschaler Weise anführten, die unsichere aufenthaltsrechtliche
Situation und vor allem die Angst, trotz der traumatischen Erlebnisse
wieder in das Heimatland zurückkehren zu müssen, belaste sie noch
immer sehr, was sich auch weiterhin auf ihre gesundheitliche Situation
auswirke.
Unter diesen Umständen haben sie - von einem Rechtsvertreter bera-
ten - die sich daraus ergebenden Konsequenzen in Kauf zu nehmen.
Wie ihnen nämlich in den erwähnten Zwischenverfügungen angekün-
digt wurde, ist infolge fehlender aktueller Arztberichte die Beurteilung
des Wegweisungsvollzuges gestützt auf die bestehenden Akten res-
pektive die bereits von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ge-
würdigten Arztberichte vorzunehmen.
4.
4.1 Soweit die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmitteleingabe zu-
nächst in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rü-
gen, ist festzustellen, dass sich das Bundesamt in den Erwägungen
der angefochtenen Verfügung mit den wesentlichen Vorbringen der Be-
schwerdeführer und insbesondere mit den eingereichten medizini-
schen Unterlagen auseinandersetzte. Dass die Vorinstanz diesbezüg-
lich andere Wertungen traf und Schlussfolgerungen zog als die Be-
schwerdeführer, stellt jedenfalls keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör dar, weshalb die entsprechende Rüge nicht gehört
werden kann.
4.2 Weiter ist in materieller Hinsicht festzuhalten, dass der Vollzug der
Wegweisung gemäss Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) - diese Bestimmung entspricht inhaltlich der früheren Rege-
lung in Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121; vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818) - insbesondere dann nicht zumut-
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bar sein kann, wenn er für den Ausländer oder die Ausländerin eine
konkrete Gefährdung darstellt. Diese Bestimmung ist als "Kann-Vor-
schrift" formuliert, um deutlich zu machen, dass die Schweiz hier nicht
in Erfüllung völkerrechtlicher Ansprüche, sondern aus humanitären
Gründen handelt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Hei-
matland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch
Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kenn-
zeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielswei-
se der Nicht-Erhältlichkeit einer notwendigen medizinischen Behand-
lung, angenommen werden (vgl. die zutreffende Rechtsprechung der
ARK in EMARK 2005 Nr. 13 E. 7.2; auch Botschaft zum Bundesbe-
schluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
Die beurteilende Behörde hat in jedem Einzelfall eine Gewichtung vor-
zunehmen zwischen den sich nach einer allfälligen Rückkehr des weg-
gewiesenen Asylbewerbers in sein Heimatland ergebenden humanitä-
ren Aspekten einerseits und dem öffentlichen Interesse am Vollzug der
rechtskräftig verfügten Wegweisung andererseits.
Der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist
eng auszulegen und bezieht sich vorab auf einen schwerwiegenden
Eingriff in die körperliche Integrität des Ausländers. Art. 83 Abs. 4 AuG
findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rück-
kehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver
Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahr-
scheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden,
dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Ge-
sundheitszustandes, der Invalidität oder gar dem Tod ausgeliefert wä-
ren (vgl. die zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006
Nr. 10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen).
4.3 Eine Situation, welche die Beschwerdeführer als Gewalt- oder de-
facto-Flüchtlinge qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen
Situation im Kosovo nicht in genereller Form bejahen. Die bisherigen
Bemühungen der internationalen Staatengemeinschaft zur Stabilisie-
rung und Demokratisierung des Kosovo zeigen trotz immer wieder zu
gewärtigender Rückschläge kontinuierlich Erfolge. Für die Entwicklung
der allgemeinen Lage der Minderheiten im Kosovo nach den Unruhen
vom März des Jahres 2004 kann auf die Lagebeurteilung verwiesen
werden, welche die ARK in EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.4 vornahm und
welche sich auch heute noch in der Quintessenz als zutreffend er-
weist. Konkret war in jenem Entscheid zwar die Zumutbarkeit des Weg-
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weisungvollzugs in Bezug auf Angehörige der ethnischen Roma, Ash-
kali und "Ägypter" zur Beurteilung gelangt. Was die allgemeine Lage
anbelangt, kann aber dennoch darauf verwiesen werden, umso mehr
als sich die Lage der slawischen Muslime im Vergleich zu derjenigen
der erwähnten Ethnien günstiger darstellt (vgl. unten E. 4.4). Auch hat
sich im Verlaufe des vergangenen Jahres die generelle Sicherheitslage
im Kosovo weiterhin verbessert. Der UNHCR hält in seinem Positions-
bericht vom Juni 2006 zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Per-
sonen im Kosovo fest, sowohl in den Institutionen der provisorischen
Selbstverwaltung (PISG) als auch im Kosovo Protection Corps (KPC)
arbeiteten zunehmend Angehörige ethnischer Minderheiten. Zudem
seien wichtige Schritte unternommen worden, um den Schutz von Ei-
gentumsrechten zu gewährleisten, und es sei eine interministerielle
Kommission eingerichtet worden, um den Zugang der Minderheiten zu
öffentlichen Dienstleistungen zu überwachen. Von den im Kosovo täti-
gen Organisationen werden gemäss Kenntnis des Bundesverwaltungs-
gericht auf absehbare Zeit keine landesweiten Ausschreitungen wie im
März 2004 erwartet. KFOR und Polizei sind zudem heute in wesentlich
besserer Verfassung als zu jenem Zeitpunkt. Bewaffnete terroristische
Gruppierungen, insbesondere im westlichen Kosovo, existieren weiter-
hin; sie machten aber über das Jahr 2006 hinweg kaum auf sich auf-
merksam und besitzen nur noch wenig Rückhalt in der Bevölkerung.
Der UN-Verwalter berichtete zur Lage der Minderheiten im September
2006, dass Delikte, bei denen ein ethnischer Hintergrund nicht ausge-
schlossen habe werden können, im Jahr 2006 merklich gesunken sei-
en. Auch seien die Minderheiten zunehmend in der Lage, sich im Ko-
sovo frei zu bewegen. In Minderheiten-Wohngebieten werden offenbar
gemischtethnische Patrouillen eingesetzt. Mit der Klärung des Status
von Kosovo dürfte zudem ein mögliches Unruhepotenzial an Bedeut-
samkeit verloren haben.
4.4 Es bleibt zu prüfen, ob allenfalls die Situation der Beschwerdefüh-
rer im Speziellen auf individuelle Vollzugshindernisse schliessen lässt.
Die Beschwerdeführer gehören der Minderheit der slawischen Muslime
und innerhalb dieser der Untergruppe der F._______ an. Was die
allgemeine Lage der slawischen Muslime betrifft, so wurde ihnen im
Vergleich mit den Zugehörigen der Ethnien der Roma, Ashkali und
"Ägypter" und den Kosovo-Serben schon immer eine höhere Toleranz
entgegengebracht. In Bezug auf die albanischsprachigen Roma,
Ashkali und "Ägypter" wurde in EMARK 2006 Nr. 10 festgehalten, ein
Vollzug der Wegweisung in den Kosovo sei unter bestimmten Voraus-
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setzungen grundsätzlich zumutbar. Im Zusammenhang mit der Be-
urteilung der Vollziehbarkeit einer Wegweisung äusserte sich die ARK
in EMARK 2002 Nr. 22 zur Situation der slawischen Muslime (Bosnia-
ken, Gorani und Torbesh) im Kosovo. Die dort vorgenommene
Einschätzung, nämlich dass ein Vollzug der Wegweisung der
Angehörigen dieser Ethnien in die Bezirke Dragash, Prizren, Gjakove
oder Pej zumutbar sei, wenn diese Personen ihren letzten Wohnsitz in
einem dieser Bezirke hatten, wird vom Bundesverwaltungsgericht auch
heute noch als richtig angesehen. Darüber hinaus ist im Übrigen auf-
grund der verbesserten Lage davon auszugehen, dass im heutigen
Zeitpunkt ein Vollzug der Wegweisung für slawische Muslime in den
gesamten Kosovo (ausgenommen den Bezirk Mitrovica) zumutbar ist,
sofern bestimmte Kriterien - wie berufliche Ausbildung, Bestehen
eines sozialen Netzes, Strukturhilfe, Gefährdung aufgrund mit den
Serben geleisteten Militärdienstes - individuell überprüft wurden.
Insgesamt ist festzuhalten, dass sich die Lage für die slawischen
Muslime gegenüber derjenigen, wie sie dem erwähnten Entscheid zu
Grunde lag, noch verbessert hat und sich insbesondere im Vergleich
zur Lage anderer Minderheiten im Kosovo als noch sicherer erweist.
Die Beschwerdeführer stammen aus H._______ respektive aus der in
unmittelbarer Nachbarschaft liegenden Ortschaft G._______, dem (...)
im Kosovo. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass
H._______ bekannt ist für seine ethnische Vielfalt und weiterhin
bestehende relative Toleranz der einzelnen Ethnien untereinander.
Laut dem Gericht zur Verfügung stehenden Informationen ist es für
Männer slawischer Ethnie kein Problem, sich in der Stadt zu bewegen
und sich in der Öffentlichkeit in ihrer Muttersprache zu unterhalten. Vor
dem beschriebenen Hintergrund ist den Beschwerdeführern eine
Rückkehr in ihre Herkunftsregion grundsätzlich zuzumuten. Selbst
wenn gewisse Schikanen seitens Angehöriger der albanischen Ethnie
nicht völlig ausgeschlossen werden können - so werden offenbar etwa
Frauen aufgrund ihrer traditionellen Kleidung belästigt - so reicht dies
nicht, um den Vollzug als unzumutbar zu qualifizieren. Die Lage hat
sich, wie erwähnt, im Verlauf der letzten Jahre kontinuierlich
verbessert. So scheint heute beispielsweise der Zugang zur
medizinischen Versorgung auch für slawische Muslime in der Region
laut dem Gericht zur Verfügung stehender Quellen durchaus gewähr-
leistet. Dabei stehen auch Ärzte, welche eine Behandlung in serbi-
scher oder bosnischer Sprache anbieten, zur Verfügung. Dort wo noch
gewisse Hindernisse in administrativer Hinsicht vorhanden sind (wie
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beispielsweise, dass gewisse Formulare nur in albanischer Sprache
erhältlich sind), wird daraufhin gearbeitet, auch diese Schranken zu
beseitigen.
Für die Beschwerdeführer stellen eigenen Angaben zufolge in erster
Linie die gesundheitlichen Probleme Schwierigkeiten dar. Diesbezüg-
lich ist den eingereichten Arztberichten aus dem Jahre 2003 (April und
Oktober) zu entnehmen, dass für die ganze Familie eine
pharmakologische Medikation zur Behandlung der posttraumatischen
Belastungsstörung eingeleitet worden sei und in den letzten Monaten
therapeutische Fortschritte zu erkennen gewesen seien. Der Umstand,
dass die Beschwerdeführer auch auf entsprechende Aufforderung hin
keine weiteren ärztlichen Unterlagen zu ihrem aktuellen Gesundheits-
zustand einreichten, lasst den Schluss zu, dass diesbezüglich eine
weitere Verbesserung des Gesundheitszustandes sämtlicher Be-
schwerdeführer eingetreten sein muss. Angesichts obiger Ausführun-
gen ist in Berücksichtigung sämtlicher dementsprechender Vorbringen
der Beschwerdeführer vorliegend festzustellen, dass diese in ihrem
Heimatland wegen ihres Gesundheitszustands einerseits nicht einer
unmittelbaren und schweren Gesundheitsgefährdung ausgesetzt sind
und andererseits im Kosovo die medizinische Versorgung auch mit
Blick auf die vorliegend benötigte psychotherapeutische und medika-
mentöse Behandlung aufgrund der diagnostizierten posttraumatischen
Belastungsstörung entgegen den anderslautenden Ausführungen in
der Rechtsmitteleingabe als ausreichend zu bezeichnen ist. Eine all-
fällig als notwendig erachtete Weiterbehandlung der gesundheitlichen
Probleme setzt einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz indes nicht
zwingend voraus. Wie oben bereits ausgeführt besteht nach Ansicht
des Bundesverwaltungsgerichts im Heimatland ein medizinisches Ver-
sorgungssystem mit entsprechenden Einrichtungen, welche adäquate
Behandlungsmöglichkeiten anbieten. Aus diesem Grund stehen die
gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführer einer Durchführbar-
keit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Der Zugriff auf die ge-
nannten Behandlungsmöglichkeiten lässt sich im Bedarfsfall und ins-
besondere für die Anfangsphase der Reintegration im Kosovo in Form
einer individuellen Rückkehrhilfe sicherstellen (vgl. Art. 93 Abs. 1
Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über
Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Der angedeuteten Suizi-
dalität ist mit einer angemessenen Vorbereitung und allfälligen ärztli-
chen Begleitung des Vollzugs der Wegweisung durch die zuständige
Vollzugsbehörde Rechnung zu tragen. Zudem verfügen die Beschwer-
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deführer den Akten zufolge in ihrem Herkunftsgebiet über ein ausge-
dehntes soziales Beziehungsnetz, das ihnen bei der Reintegration
zweifellos eine Stütze sein wird.
4.5 Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Kosovo (H._______)
wäre nach dem Gesagten zwar mit gewissen Schwierigkeiten verbun-
den, nicht aber mit solchen, die einen Vollzug der Wegweisung im Sin-
ne von Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar erscheinen liessen. Das pri-
vate Interesse der Beschwerdeführer an einem Verzicht auf den Weg-
weisungsvollzug vermag das gewichtige öffentliche Interesse am Voll-
zug der rechtskräftigen Wegweisungsverfügung nicht zu überwiegen.
Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich deshalb der Argumenta-
tion der Vorinstanz vollumfänglich an, die geltend gemachten gesund-
heitlichen Probleme würden einem Wegweisungsvollzug nicht entge-
genstehen.
5.
5.1
Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Vorinstanz zu
Recht das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführer abgewie-
sen hat.
5.2 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung vom 11. Dezember 2003 Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemes-
sen ist (vgl. Art. 106 AsylG). Die Verfügung des Bundesamtes ist dem-
zufolge zu bestätigen und die Beschwerde vom 22. Dezember 2003
abzuweisen.
6.
6.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird
auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Da
von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer auszugehen ist und die
Beschwerde zum Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos zu
betrachten war, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Dem-
nach sind den Beschwerdeführern keine Verfahrenskosten aufzuerle-
gen.
Seite 12
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6.2 Das Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist abzuweisen, da das vorliegende Verfahren
weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex
erscheint und auch das Nichtbeherrschen einer Amtssprache für die
Beigabe einer Anwältin nicht ausschlaggebend ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden den Beschwer-
deführern keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Gesuch um Bestellung eines Anwaltes gemäss Art. 65 Abs. 2
VwVG wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- I._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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