B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6556/2011
U r t e i l v o m 6 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richterin Claudia Cotting-
Schalch,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch Dieter Roth, Advokat,
Advokatur Gysin + Roth, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. November 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist Kurde mit türkischer Staatsangehörigkeit und
stammt aus Z._______, Provinz Y._______, Türkei. Er reiste am
17. Januar 2011 in die Schweiz ein und suchte am darauffolgenden Tag
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach.
B.
In der Anhörung zur Person (Befragung zur Person [BzP]) vom
20. Januar 2011 sowie in der eingehenden Anhörung durch das BFM am
7. Februar 2011 machte der Beschwerdeführer folgende Asylgründe gel-
tend:
Er habe sich für die pro-kurdische Bariş ve Demokrasi Partisi (BDP; Par-
tei des Friedens und der Demokratie) engagiert, sei ihr jedoch nie beige-
treten. Anlässlich einer Demonstration sei er 2008 verhaftet und einen
Tag zur Befragung festgehalten worden. 2009 habe er sich den Guerilla-
Kämpfern in den Bergen anschliessen wollen. Auf dem Weg in die Berge
sei ihre Fahrgemeinschaft, bestehend aus drei Fahrzeugen, jedoch an ei-
ner Strassensperre angehalten worden. Dabei sei ein Verwandter
(B._______), der im angehaltenen Wagen gesessen habe, festgenom-
men worden. Der Beschwerdeführer habe noch rechtzeitig abbiegen und
der Kontrolle somit entgehen können. Daraufhin habe er sein Dorf verlas-
sen und sich schliesslich zur Flucht entschlossen.
C.
Am 7. Februar 2011 wurde dem Beschwerdeführer im Hinblick auf den
Zuweisungsentscheid das rechtliche Gehör gewährt.
Mit Zuweisungsentscheid vom 9. Februar 2011 wurde der Beschwerde-
führer dem Kanton X._______ zugewiesen.
D.
Das BFM forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom
11. Februar 2011 auf, Unterlagen betreffend seinen Verwandten
B._______ einzureichen und diesbezügliche Fragen zu beantworten.
Einem Antrag auf Fristerstreckung wurde mit Verfügung vom
21. März 2011 stattgegeben.
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Mit Eingabe vom 11. April 2011 bezog der Beschwerdeführer zu den Fra-
gen des BFM Stellung und reichte seine türkische Identitätskarte, Infor-
mationen über B._______ sowie einen Zeitungsartikel ein.
E.
Am 28. April 2011 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in An-
kara (nachfolgend: Botschaft) um die Vornahme verschiedener Abklärun-
gen.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer
die Abklärungen der Botschaft zusammenfassend mit und gab ihm Gele-
genheit zur Stellungnahme.
Eine am 25. Juli 2011 beantragte Fristerstreckung zur Einreichung der
Stellungnahme wurde mit Verfügung des BFM vom 27. Juli 2011 geneh-
migt.
Mit Eingabe vom 25. Juli 2011 (recte: wohl 22. August 2011) nahm der
Beschwerdeführer zu den zusammengefassten Abklärungsergebnissen
Stellung und reichte als Beweismittel zwei Anklageschriften betreffend
C._______ respektive D._______ ein. Überdies wurde die Gewährung
vollständiger Akteneinsicht, verbunden mit einer Möglichkeit zur erneuten
Stellungnahme, beantragt.
F.
In der Folge liess das BFM dem Beschwerdeführer am 26. August 2011
eine anonymisierte Version der Botschaftsabklärungen zukommen und
setzte ihm eine Frist zur ergänzenden Stellungnahme.
Mit Schreiben vom 12. September 2011 ersuchte der Beschwerdeführer
um eine Fristerstreckung zur Einreichung der Stellungnahme, die mit Ver-
fügung vom 15. September 2011 genehmigt wurde.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2011 nahm der Beschwerdeführer zu den
Abklärungen der Botschaft ergänzend Stellung.
G.
Das BFM lehnte mit Verfügung vom 2. November 2011 (Eröffnung am
4. November 2011) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D-6556/2011
Seite 4
H.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines
Rechtsvertreters vom 5. Dezember 2011 (Poststempel) Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht.
Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das
Asylgesuch des Beschwerdeführers gutzuheissen. Eventualiter sei die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeven-
tualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurden die Feststellung
der aufschiebenden Wirkung, die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie die
Einräumung eines allfälligen Replikrechts beantragt.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2011 stellte das Bundesver-
waltungsgericht die aufschiebende Wirkung fest und hiess das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsor-
gebestätigung gut. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde demgegenüber
abgelehnt.
Die Fürsorgebestätigung wurde am 27. Dezember 2011 eingereicht.
J.
Mit Verfügung vom 3. Januar 2012 wurde das BFM zur Vernehmlassung
eingeladen.
In der Vernehmlassung vom 6. Januar 2012 hielt das BFM an seinen bis-
herigen Erwägungen fest und beantragte die vollständige Abweisung der
Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
11. Januar 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
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Seite 6
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer machte in den Anhörungen geltend, dass er
aus einer Familie stamme, welche sich seit Generationen für die kurdi-
sche Sache engagiere. Sein Vater sei Kämpfer der Partiya Karkerên Kur-
distan (PKK – Arbeiterpartei Kurdistans) gewesen und im Jahre 1993
während eines polizeilichen Verhörs zu Tode gekommen. Seine Familie
gelte als terroristisch aktiv. Der Beschwerdeführer habe sich seit 2008 für
die BDP engagiert. Anlässlich einer durch die BDP organisierten De-
monstration in W._______ sei er 2008 verhaftet und für einen Tag fest-
gehalten worden. Ab 2009 habe er – hauptsächlich in W._______ – Par-
teiplakate aufgehängt. Trotz dieses Engagements für die BDP sei er der
Partei nie offiziell beigetreten.
Im Frühjahr 2009 habe ein aus Syrien stammender Guerilla-Kämpfer im
Dorf des Beschwerdeführers Jugendliche für den bewaffneten Kampf rek-
rutiert. Der Beschwerdeführer habe sich dazu entschlossen, als Kämpfer
in die Berge zu gehen. Nachdem eine Gruppe bereits in die Berge ge-
gangen sei, habe er (…) 2009 zusammen mit drei Verwandten dieser
Gruppe folgen wollen. Ihre Gruppe sei mit drei Autos (…) unterwegs ge-
wesen, als das mittlere Auto, in welchem der syrische Guerilla-Kämpfer
und einer der Verwandten (B._______ [Cousin des Vaters]) gesessen hät-
ten, an einer Strassensperre auf einer Brücke angehalten worden sei.
Das dritte Fahrzeug, in welchem sich der Beschwerdeführer zusammen
mit den zwei Cousins (C._______ und E._______) befunden habe, habe
jedoch noch rechtzeitig abbiegen und sich so der Strassensperre entzie-
hen können.
Später habe der Beschwerdeführer erfahren, dass der Guerilla-Kämpfer
noch vor Ort erschossen worden sei, während B._______ festgenommen
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und auf das Polizeipräsidium in Y._______ gebracht worden sei. Dort ha-
be er unter Folter die Namen des Beschwerdeführers und der beiden
Cousins genannt.
Nach diesem gescheiterten Versuch, sich den Kämpfern anzuschliessen,
habe sich der Beschwerdeführer zu Fuss zurück ins Dorf begeben und
sich dort im Haus seines Onkels versteckt. Sein Grossvater habe dann
eine Reise nach W._______ organisiert, so dass der Beschwerdeführer
sein Heimatdorf drei Tage später verlassen habe. In W._______ habe er
seinen Lebensunterhalt mit Gelegenheitsarbeiten auf dem Bau bestritten.
Aus Sicherheitsgründen habe er sich in W._______ mit der Identitätskarte
seines Bruders ausgewiesen. (…) 2010 habe er von seiner in W._______
wohnhaften Tante, welche anlässlich einer Hochzeit in seinem Heimatdorf
gewesen sei, erfahren, dass er mehrmals zuhause behördlich gesucht
worden sei. Aus Furcht, dass die Behörden irgendwann erfahren könnten,
dass er sich in W._______ aufhalte, sei er (…) 2011 in einem Lastwagen
aus der Türkei ausgereist.
In der Eingabe vom 11. April 2011 brachte der Beschwerdeführer ergän-
zend vor, dass B._______ (…) 2009 zusammen mit zwei weiteren Perso-
nen verhaftet worden sei. Diese beiden Personen seien 2011 zu Frei-
heitsstrafen von bis zu neun Jahren verurteilt worden. Sein Cousin
C._______, welcher sich im selben Auto wie der Beschwerdeführer be-
funden habe, sei (…) 2011 anlässlich einer Protestkundgebung festge-
nommen worden. Es sei somit anzunehmen, dass auch er (der Be-
schwerdeführer) behördlich gesucht werde.
4.2 Die Botschaftsanfrage des BFM vom 28. April 2011 ergab, dass der
Beschwerdeführer in der Türkei nicht gesucht werde und gegen ihn kein
Ermittlungsverfahren laufe. Er unterliege auch keinem Passverbot und es
beständen gegen ihn keine Datenblätter. Abklärungen hätten im Übrigen
ergeben, dass gegen B._______ drei Verfahren, zwei davon im Zusam-
menhang mit PKK-Aktivitäten, laufen würden.
4.3 In der Stellungnahme zu diesen Abklärungsergebnissen brachte der
Beschwerdeführer vor, dass mittlerweile zwei Cousins des Beschwerde-
führers (C._______ und E._______) verhaftet worden seien und gegen
diese nun ein Verfahren laufe. Dies belege, dass der türkische Staat ka-
tegorisch gegen die Grossfamilie (…) vorgehe.
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In der ergänzenden Stellungnahme zu den Abklärungen der Botschaft
wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer davon ausgehe, dass er
unter dem Datenblatt seiner Familie erfasst sei. Aus seiner Verwandt-
schaft seien bereits mehrere Personen als Flüchtlinge anerkannt, etwa
zwei seiner Onkel (F._______ und G._______) sowie der Sohn von
I._______, H._______. Andere Verwandte seien derzeit in der Türkei in
Haft. Die Situation des Beschwerdeführers könne nicht losgelöst von die-
sen Vorkommnissen betrachtet werden.
4.4 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die Ausführungen
des Beschwerdeführers unglaubhaft seien. Der Beschwerdeführer sei
nicht in der Lage, aus der Festnahme von B._______ eine eigene Ge-
fährdungssituation nachvollziehbar, differenziert und widerspruchsfrei
darzulegen. Er begründe die Gefährdung in der Hauptsache damit, dass
B._______ den Behörden seinen Namen genannt habe. Genau in diesem
Punkt widerspreche er sich jedoch, da er in beiden Anhörungen ausge-
führt habe, B._______ habe unter Folter seinen Namen genannt, in einer
späteren Eingabe jedoch davon spreche, dass er befürchte einer der Be-
teiligten oder eine Drittperson habe ihn bei den Behörden angezeigt. Es
mute überdies seltsam an, wieso er über die Lage von B._______ keine
fundierten Angaben machen könne. Die in diesem Zusammenhang vor-
gebrachte Begründung, dass er mit seinen Verwandten in der Türkei nicht
über solche Sachen spreche, da die Telefone abgehört würden, überzeu-
ge nicht.
Widersprüchlich seien auch die Aussagen zur behördlichen Suche. So
habe er in der BzP ausgesagt, dass drei oder vier Tage nach dem Vorfall
(…) 2009 erstmals nach ihm gesucht worden sei und er dies 2010 über
seine Tante erfahren habe. In der eingehenden Anhörung wurde demge-
genüber vorgebracht, dass erst nach der Entlassung von B._______ mit
der Suche begonnen worden sei beziehungsweise, dass er nicht wisse,
wann die Behörden das erste Mal nach ihm gesucht hätten. In Anbet-
racht, dass sich der Beschwerdeführer von 2009 bis 2011 in W._______
aufgehalten habe, sei nicht nachvollziehbar, dass er sich nicht über aktu-
elle Geschehnisse in seinem Dorf informiert habe.
Nicht nachvollziehbar sei auch, wieso der Beschwerdeführer, trotz Furcht
vor einer Festnahme, bis etwa neun Monate vor seiner Ausreise noch po-
litische Plakate aufgehängt habe.
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Die eintägige Haft im Jahre 2008 sei mangels Intensität nicht flüchtlings-
relevant und überdies weder sachlich noch zeitlich kausal für die Ausrei-
se.
Die vom Beschwerdeführer geschilderte Tätigkeit für die BDP sei lediglich
von untergeordneter Bedeutung gewesen und vermöge daher keine Ver-
folgungsgefahr zu begründen.
Die vorgebrachte Reflexverfolgung aufgrund seiner familiären Verbindun-
gen sei ebenfalls zu verneinen. Allgemein lasse sich sagen, dass die Tür-
kei ihm Rahmen der Beitrittsverhandlungen mit der Europäischen Union
(EU) diverse Reformen ergriffen habe, wodurch sich die Menschenrechts-
lage deutlich verbessert habe. Eine von Übergriffen betroffene Person
könne sich wehren, indem sie sich beispielsweise an einen Anwalt oder
eine Menschenrechtsorganisation wende. Eine Reflexverfolgungsgefahr
sei nur anzunehmen, wenn die Behörden nach einem flüchtigen Aktivis-
ten fahnden würden und die Vermutung bestehe, Familienangehörige
ständen in engem Kontakt zum Flüchtigen und seien ebenfalls politisch
aktiv. Demgegenüber bestehe bei Angehörigen bereits inhaftierter oder
ehemals verfolgter Personen keine Reflexverfolgungsgefahr. Ein etwai-
ges behördliches Nachforschen gegenüber Familienangehörigen einer
politisch missliebigen Person sei mangels Intensität in der Regel nicht
asylbeachtlich. Im vorliegenden Fall bringe der Beschwerdeführer keine
konkreten Reflexverfolgungsmassnahmen vor, sondern habe diesbezüg-
lich lediglich angegeben, dass seine Familie unter ständigem behördli-
chem Druck stehe. Die Abklärungen vor Ort hätten auch ergeben, dass
der Beschwerdeführer nicht gesucht werde und weder eine Passsperre
noch ein Datenblatt vorliege. Wäre er unter einem Datenblatt der Familie
erfasst, so wäre anzunehmen, dass er in der Vergangenheit bereits Prob-
leme mit den Behörden gehabt hätte, was jedoch nicht zutreffe.
4.5 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegengehal-
ten, dass der Beschwerdeführer bereits aufgrund einer Kollektivverfol-
gung als Flüchtling anzuerkennen sei. Er stamme aus einer kurdischen
Grossfamilie, die schon mehrere pro-kurdische Kämpfer hervorgebracht
habe. Der Beschwerdeführer sei als männlicher Sprössling dieser Familie
im wehrfähigen Alter und ohne schulische oder berufliche Perspektiven,
deutlich stärker gefährdet als der türkische Durchschnittsmensch. Die
Behörden würden systematisch die gesamte Sippe verfolgen.
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Der Beschwerdeführer sei aber auch individuell gefährdet. Aufgrund der
konkret erlebten Vorfälle habe er begründete Furcht, als politischer Kurde
verfolgt, gefoltert oder in einem willkürlichen Verfahren zu einer mehrjäh-
rigen Freiheitsstrafe verurteilt zu werden.
Da C._______ und E._______, welche mit dem Beschwerdeführer im
dritten Wagen des Konvois mitgefahren seien, mittlerweile verhaftet wor-
den seien, bestehe auch für den Beschwerdeführer eine erhöhte Verhaf-
tungsgefahr.
Die Ausführung des BFM, die Verhaftung 2008 sei nicht kausal für die
Ausreise gewesen, verkenne, dass die Situation des Beschwerdeführers
im Gesamtzusammenhang gesehen werden müsse und nicht lediglich ein
einzelner Vorfall isoliert betrachten werden dürfe.
5.
5.1 Als Kernvorbringen machte der Beschwerdeführer geltend, dass er
aufgrund seiner politischen Aktivitäten sowie seiner verwandtschaftlichen
Beziehungen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr aus-
gesetzt sei. Im Nachfolgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz diese Vor-
bringen des Beschwerdeführers zu Recht als nicht asylrelevant beurteilte.
Dabei ist insbesondere auch der Frage nachzugehen, ob der Beschwer-
deführer im Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes aufgrund der
geltend gemachten Reflexverfolgung im Fokus der türkischen Sicher-
heitskräfte stand und künftige Verfolgung auf türkischem Territorium zu
befürchten hatte beziehungsweise heute weiterhin zu befürchten hat.
5.2 Es mag zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner
Beteiligungen an einer Kundgebung 2008 festgenommen und kurzzeitig
festgehalten worden ist. Dies scheint auch das BFM nicht in Frage zu
stellen. Nachteilen wie kurzzeitige Festnahmen oder Anhaltungen kommt
aber im Allgemeinen keine Asylrelevanz zu. Dies ist vorliegend umso we-
niger der Fall, als der Beschwerdeführer angab, nie ein Mitglied der BDP
gewesen zu sein und nach der eintägigen Verhaftung keinen weiteren
Behelligungen seitens der Behörden ausgesetzt gewesen zu sein. Dar-
über hinaus ist in der Türkei gemäss Abklärungen der Botschaft auch kein
Verfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden und es bestehen
weder ein Datenblatt noch eine Passsperre, was zusätzlich gegen ein
ernsthaftes Verfolgungsinteresse der türkischen Sicherheitskräfte spricht.
Es ist somit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer politisch
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Seite 11
nicht derart exponierte, dass er deswegen ins Visier der türkischen Be-
hörden gelangte.
5.3 Die Schilderung des Versuchs, sich den Guerilla-Kämpfern in den
Bergen anzuschliessen, ist insgesamt glaubhaft ausgefallen, deckt sich
weitgehend mit den Ausführungen in der Anklageschrift gegen
B._______, der an der Strassensperre festgenommen wurde, und wurde
auch von D._______, geboren (…) (der Cousin des Beschwerdeführers;
N […]), dessen Asylgesuch derzeit beim BFM erstinstanzlich hängig ist,
erwähnt (vgl. Anhörungsprotokoll von D._______ vom 17. Septem-
ber 2012 F82 S. 9). Allerdings kann daraus noch nicht unbesehen auf ei-
ne Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers geschlossen werden. Es ist
anzunehmen, dass die türkischen Behörden den Beschwerdeführer nicht
verdächtigen, in diese Vorfälle an der Strassensperre verwickelt zu sein.
Zum einen ist die Aussage des Beschwerdeführers, dass nach der Ver-
haftung von B._______ mehrfach gezielt nach ihm gesucht worden sei,
wenig glaubhaft. So wurde der angebliche Beginn der behördlichen Su-
che – wie bereits das BFM ausgeführt hat – nicht kohärent geschildert
und auch der Grund für die Suche wurde stets zurückhaltender formuliert.
In den Anhörungen war sich der Beschwerdeführer noch sicher, dass
B._______ unter Folter seinen Namen genannt habe, in der Eingabe vom
11. April 2011 hat er dann aber lediglich die Befürchtung geäussert, man
habe seinen Namen genannt. In der Beschwerde wurde schliesslich aus-
geführt, dass der Beschwerdeführer damals davon ausgehen musste,
dass sein Namen ausgekommen war bzw. noch auskommen werde, wo-
bei ihm B._______ in der Zwischenzeit glaubhaft versichert habe, dass er
den Namen des Beschwerdeführers den Behörden nicht genannt habe.
Zum anderen lassen sich auch der bereits erwähnten Beschwerdeschrift
gegen B._______ keine Hinweise auf einen behördlichen Verdacht ent-
nehmen. Das dritte Auto, in welchem sich der Beschwerdeführer befand,
blieb in der Anklageschrift (…) 2010 gänzlich unerwähnt. Gemäss Bot-
schaftsabklärung vom (…) 2011 wird der Beschwerdeführer behördlich
nicht gesucht und es besteht weder ein Passverbot noch ein Datenblatt.
Da gemäss der Botschaftsanfrage, die nach der Anklageerhebung gegen
B._______ stattgefunden hat, der Beschwerdeführer nicht gesucht wird,
kann angenommen werden, dass er in den Augen der türkischen Behör-
den keine Verbindungen zu B._______ und dessen Versuch, sich den
Guerilla anzuschliessen, aufweise. Gleiches kann für das Strafverfahren
gegen C._______ gesagt werden, das ausschliesslich die Teilnahme an
einer Kundgebung (…) 2010 in Y._______ zum Gegenstand hat, so dass
sich daraus keine Hinweise ergeben, die Behörden könnten den Be-
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Seite 12
schwerdeführer mit dem gescheiterten Versuch, sich den Guerilla anzu-
schliessen, in Verbindung bringen. Im Übrigen kann an dieser Stelle noch
festgehalten werden, dass es sich bei der Festnahme von E._______, der
sich ebenfalls mit dem Beschwerdeführer im selben Auto befunden habe,
um eine nicht belegte Parteibehauptung handelt, bezieht sich die diesbe-
zügliche eingereichte Anklageschrift nicht auf E._______, sondern auf
den bereits oben erwähnten D._______.
5.4 Weiter macht der Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung geltend,
da er aus einer politischen Familie stamme und sich diverse Verwandte
von ihm entweder in Haft oder als Flüchtlinge im Ausland befinden wür-
den.
Das Bundesverwaltungsgericht geht – in Anlehnung an die Praxis der
ARK – davon aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Fa-
milienangehörige von politischen Aktivisten existieren, die als sogenannte
Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG
sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im
dargelegten Sinne zu werden, ist nach weitergeführter Praxis der ARK vor
allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet
wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, jemand stehe mit dem
Gesuchten in engem Kontakt. Das Risiko erhöht sich zusätzlich, wenn ein
nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person
für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr
seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-6132/2010 vom 12. April 2012 E. 4.3.2; EMARK 2005 Nr. 21
E. 10.1. S. 195, mit weiteren Hinweisen). Im Zuge des Reformprozesses
zur Annäherung an die EU hat sich die Verfolgungspraxis der türkischen
Behörden zwar insofern geändert, als Fälle, in denen Familienangehörige
kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt wurden, abgenommen
haben. Familienangehörige müssen aber unverändert mit Hausdurchsu-
chungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen
und Schikane verbunden sind. Ein Regelverhalten der türkischen Behör-
den lässt sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hängen die Wahrschein-
lichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkre-
ten Umständen des Einzelfalls ab. Feststellen lässt sich immerhin, dass
oftmals diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sind, die
sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen. Dies wiederum heisst
nicht, dass eine Reflexverfolgung ausschliesslich von einem besonderen
Engagement für politisch aktive Verwandte abhängt. Vielmehr kann hinter
einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie
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Seite 13
für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in der Vermutung, dessen
politische Ansichten und Ziele würden von den engeren Angehörigen ge-
teilt, beziehungsweise mit dem Zweck, sie so einzuschüchtern, dass sie
sich von oppositionellen kurdischen Gruppierungen fern halten (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-6132/2010 vom 12. April 2012 E. 4.3.2;
EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199 f., mit weiteren Hinweisen). Es
muss also aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die
Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die erlittene Verfolgung beziehungs-
weise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss
ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides
noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung
bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6132/2010 vom 12. April 2012
E. 4.3.2).
5.5 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus ei-
ner politisch aktiven Familie stammt und die türkischen Behörden in der
Vergangenheit gegen diverse Mitglieder der Familie (…) vorgegangen
sind. Somit ist auch im vorliegenden Fall eine Reflexverfolgungsgefahr zu
prüfen. In casu kann diese allerdings verneint werden:
Drei Verwandte des Beschwerdeführers und deren Familien leben auf-
grund ihrer Verbindungen zur PKK als Flüchtlinge in der Schweiz:
- F._______, geboren (…), Onkel des Beschwerdeführers
(N […])
- G._______, geboren (…), Onkel des Beschwerdeführers
(N […])
- H._______, geboren (…), Cousin des Beschwerdeführers (N […])
Bei diesen Verwandten, die in der Türkei einer asylrelevanten Gefährdung
ausgesetzt sind, beziehungsweise nach denen in der Türkei gefahndet
wird, handelt es sich nicht um Mitglieder der Kernfamilie des Beschwer-
deführers.
Der Beschwerdeführer selbst war weder bei der BDP in exponierter Wei-
se tätig, noch hat er sich offen für politisch aktive Familienmitglieder ein-
gesetzt. Er gab zudem zu Protokoll, dass er – mit Ausnahme einer kurzen
Verhaftung anlässlich einer Demonstration in W._______ – keinen kon-
kreten Behelligungen seitens der türkischen Behörden ausgesetzt war
D-6556/2011
Seite 14
(act. A4/11 S. 6; act. A8/14 F29 S. 5). Somit kann das Vorliegen einer Re-
flexverfolgung verneint werden.
5.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das BFM das Asylge-
such daher zu Recht ablehnte.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
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Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder er-
niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.5 Das BFM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
damit, dass weder die im Heimatstaat herrschende allgemeine Situation
noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprä-
chen. Der Beschwerdeführer sei jung und gesund. Mit seinen Eltern, Ge-
schwistern und anderen Verwandten, welche in der Türkei leben würden,
verfüge er über ein soziales Beziehungsnetz sowie eine gesicherte
Wohnsituation. Vor seiner Ausreise sei er als Bauarbeiter tätig gewesen,
so dass er in der Lage sei, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.
7.6 In der Beschwerde wurde diesen Ausführungen entgegengehalten,
dass sich die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei in den letzten
Jahren erneut verschlechtert habe. Der Beschwerdeführer, der in seinem
Leben schon viel politische Gewalt habe miterleben müssen, sei bei einer
Rückkehr an Leib und Leben gefährdet, so dass die Wegweisung unzu-
mutbar sei.
7.7 Die allgemeine Lage in der Türkei ist weder von Bürgerkrieg noch von
allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegwei-
sung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Es bestehen ferner auch
sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen lassen, der Beschwer-
deführer sei bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Insbesondere ist auch davon
auszugehen, dass es dem jungen und – soweit aktenkundig – gesunden
Beschwerdeführer, der nach eigenen Angaben vor seiner Ausreise als
Bauarbeiter in W._______ tätig war (act. A8/14 F14 S. 3), möglich sein
wird, sich in der Türkei wieder eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen.
Aufgrund der vorangehenden Ausführungen liegen keine wesentlichen
Gefährdungsmomente vor, die dagegen sprechen würden, dass der Be-
schwerdeführer wieder in sein Heimatdorf Z._______ zurückkehren kann.
Dort besitzt der Beschwerdeführer ein familiäres Netz (Mutter und zwei
Geschwister). Sollte der Beschwerdeführer es vorziehen, nicht nach
Z._______ zurückzukehren, so ist darauf hinzuweisen, dass er über eine
Tante in W._______ verfügt und auch anzunehmen ist, dass er in
W._______ aufgrund seiner dortigen Berufstätigkeit über weitere Bekann-
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te verfügt, womit er auch dort gegebenenfalls auf eine gewisse Unterstüt-
zung wird zählen können.
Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als zumutbar zu bezeichnen.
7.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen
wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung
vom 12. Dezember 2011 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer
keine Verfahrenskosten zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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