B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6556/2016
Ur t e i l vom 2 5 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch Emilie Roulin, Jugendamt JA,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. September 2016 / N (…).
D-6556/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat
am 1. Dezember 2015 und gelangte über verschiedene Länder mit jeweils
unterschiedlichen Aufenthaltsdauern am 22. April 2016 in die Schweiz, wo
er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 7. Juni 2016 fand die Befragung
zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______
statt. Im Anschluss an die Befragung wurde vom SEM – nach durchgeführ-
ter Altersanalyse der Handknochen – in einer Aktennotiz festgehalten, die
geltend gemachte Minderjährigkeit sei glaubhaft, womit der Beschwerde-
führer für das weitere Verfahren nach den Weisungen betreffend unbeglei-
tete Minderjährige zu behandeln sei. Im Beisein der Vertrauensperson
hörte das SEM den Beschwerdeführer am 27. Juni 2016 zu den Asylgrün-
den an. Im Wesentlichen machte er bei den Befragungen geltend, er sei
minderjährig und äthiopischer Staatsbürger somalischer Ethnie. Er habe
bis zur Ausreise mit seinen Geschwistern und Eltern in B. gelebt. Seine
Schwester sei im November 2015 von zwei New Police-Beamten verge-
waltigt worden. Sein Vater – ebenfalls Polizist – habe die Täter umgebracht
und sich danach der Polizei gestellt. Man habe ihn verurteilt. Die Familien
der beiden Täter/Opfer hätten das von seiner Familie angebotene Blutgeld
abgelehnt und gegenüber ihm und einem Bruder gedroht, sie aus Rache
umzubringen. Diese Drohungen seien den Behörden nicht gemeldet wor-
den. Vor diesem Hintergrund habe er Äthiopien verlassen. Nach der Aus-
reise habe er vernommen, dass sein Bruder umgebracht worden sei.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf einen un-
begleiteten minderjährigen Asylsuchenden für die Dauer des Verfahrens
dem Kanton C._______ zugewiesen.
B.
Gemäss (Entscheid Behörde) wurde Frau M.D. als Beiständin des Be-
schwerdeführers im Sinne von Art. 306 Abs. 2 ZGB ernannt. Unter ande-
rem wurde M.D. auch für die Vertretung des Beschwerdeführers im Zusam-
menhang mit dessen Asylverfahren bezeichnet.
C.
Das SEM stellte mit an M.D. adressierter Verfügung vom 21. September
2016 – eröffnet am 23. September 2016 – fest, der Beschwerdeführer er-
fülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Unter An-
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gabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen (BzP: A 9 gemäss Ak-
tenverzeichnis SEM; Anhörung: A 13) wurde zur Begründung im Wesentli-
chen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten offen-
sichtlich den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
(SR 142.31) nicht, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
Vorbringen seien dann nicht hinreichend begründet, wenn sie in wesentli-
chen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt und
somit den Eindruck vermitteln würden, dass die Person das Geschilderte
nicht selbst erlebt habe (trotz mehrfacher Nachfrage pauschale und ober-
flächliche Antworten im Zusammenhang mit der Tötung von zwei Personen
durch den Vater und der daraus resultierenden Todesdrohung gegenüber
ihm durch die Familien der Opfer; keine anschaulichen Ausführungen zu
den Umständen der angeblichen Vergewaltigung der Schwester, zur Straf-
tat des Vaters und zu den Drohungen gegenüber ihm; keine detaillierten
und individuellen Angaben zur persönlichen Betroffenheit). Diese Auffas-
sung werde dadurch bestätigt, dass in seinen Aussagen wesentliche Wi-
dersprüche vorzufinden seien (fehlende einheitliche Angaben zum Alter der
Schwester im Zeitpunkt ihrer angeblichen Vergewaltigung; Angaben hin-
sichtlich des Vaters bei der BzP – Tod beziehungsweise Exekution nach
der Verurteilung – in Verbindung mit der in diesem Zusammenhang abge-
gebenen Erklärung bei der Anhörung – Unkenntnis über das Schicksal des
Vaters nach der Verurteilung). Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig,
zumutbar und möglich. Hinsichtlich des Zumutbarkeitsaspekts wurde aus-
geführt, in Äthiopien herrsche heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch
eine Situation der allgemeinen Gewalt. Im Zusammenhang mit allfälligen
individuellen Wegweisungshindernisgründen wurde auf ein umfassendes
familiäres Umfeld im Heimatland hingewiesen. Seine Kernfamilie sei immer
noch in B. wohnhaft und es könne vorausgesetzt werden, dass sie auch in
Zukunft für seinen Lebensunterhalt aufkomme. Ferner habe er sein Hei-
matland als Schüler verlassen und es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei
einer Rückkehr seine Schulbildung nicht wieder aufnehmen und abschlies-
sen könne.
D.
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2016 liess der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die Gutheissung der Be-
schwerde, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sowie die Gewährung
von Asyl beantragen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und gestützt auf
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Art. 110a Abs. 1 AsylG die unentgeltliche Verbeiständung durch eine juris-
tische Person der Caritas Freiburg zu gewähren. Eventualiter sei die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. Die Eingabe war mit Emilie Roulin, Cu-
ratrice, unterzeichnet. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 2016
wurde Frau Emilie Roulin gestützt auf die Akten (vgl. Bst. B hiervor) unter
Fristansetzung aufgefordert, dem Gericht mitzuteilen, wer die gesetzliche
Vertretung des Beschwerdeführers innehabe, das Einverständnis von Frau
M.D. für die von ihr vorgenommene Beschwerdeerhebung nachzuweisen
oder – falls sie im Rahmen der Beistandschaft zur Vertretung des Be-
schwerdeführers ebenfalls ermächtigt sei – dies entsprechend zu belegen.
F.
Dieser Aufforderung kam Frau Emilie Roulin mit Eingabe vom 8. November
2016 nach. Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass die Beistand-
schaft an sie übergangen sei. Als Beleg fand eine Kopie des Entscheids
(Behörde) Eingang in die Akten, woraus hervorgeht, dass Frau Emilie Rou-
lin als Beiständin des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 306 Abs. 2 ZGB
ernannt und die in dieser Angelegenheit vorangegangene Ernennung von
M.D. aufgehoben wurde. Gleichzeitig wurden eine Fürsorgebestätigung
der ORS Service AG vom 4. November 2016 und als Beweismittel ein me-
dizinisches Zeugnis die Schwester des Beschwerdeführers betreffend vom
3. November 2015 zu den Akten gereicht.
G.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. November 2016
wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.
2.1 Vorab ist die Frage der Prozessfähigkeit als Sachurteilsvoraussetzung
von Amtes wegen zu prüfen (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Aufl. 1983, S. 73). Als verfahrensrechtliches Korrelat der Handlungsfä-
higkeit ist sie nach den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften zu beur-
teilen (vgl. Urteil des BVGer D-5114/2010 vom 9. Januar 2013 E. 2.1). Sie
setzt demnach Volljährigkeit, Urteilsfähigkeit und das Fehlen einer umfas-
senden Beistandschaft voraus (Art. 13 und 17 ZGB sowie Art. 35 i.V.m.
Art. 20 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über
das Internationale Privatrecht [IPRG, SR 291]).
2.2 Der Beschwerdeführer war bei der Einreichung seines Asylgesuchs
(Anzahl Jahre) alt und ist damit nicht volljährig (vgl. Art. 14 ZGB). Urteilsfä-
hige handlungsunfähige Personen können grundsätzlich nur mit Zustim-
mung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte
aufgeben (Art. 19 Abs. 1 ZGB). Soweit urteilsfähig, vermögen sie jedoch
ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters selbständig Rechte auszu-
üben, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen (Art. 19c Abs. 1
ZGB). Das Einreichen eines Asylgesuches ist ein sogenanntes "höchstper-
sönliches" Recht, das ein nicht volljähriger, aber urteilsfähiger Gesuchstel-
ler ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters ausüben kann (vgl.
BVGE 2011/39 E. 4.3.2). Urteilsfähig ist jeder, dem es nicht wegen seines
Kindesalters oder infolge anderer Umstände an der Fähigkeit mangelt, ver-
nunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Vorliegend bestehen aufgrund der
Akten keinerlei Anhaltspunkte, die zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des
Beschwerdeführers in Bezug auf das Einreichen des Asylgesuches Anlass
geben würden. Zudem wurde die angefochtene Verfügung seiner Beistän-
din eröffnet. Die Interessen des Beschwerdeführers sind hinreichend ge-
wahrt worden. Nach dem Gesagten ist von dessen Prozessfähigkeit aus-
zugehen.
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Seite 6
2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Seite 7
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwer-
deführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht genügen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die nicht zu
beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwie-
sen werden.
6.2 Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine
Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Der unverändert ge-
bliebene Sachverhalt wird im Grunde genommen nicht bestritten. Lediglich
im Zusammenhang mit einem der dem Beschwerdeführer von der Vo-
rinstanz vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselemente (Angaben hinsichtlich
der Todesumstände des Vaters bei der BzP in Verbindung mit der in diesem
Zusammenhang abgegebenen Erklärung bei der Anhörung) wird vorge-
bracht, dies sei auf den Umstand zurückzuführen, dass ihm bei der BzP
keine Vertrauensperson wie bei der Anhörung zur Seite gestanden habe,
was zu einer Stresssituation während der Befragung geführt habe und es
für ihn daher schwierig gewesen sei, sich genügend klar auszudrücken.
Die entsprechende Begründung ist indes als unbehelflicher Erklärungsver-
such zu qualifizieren und vermag den diesbezüglichen Widerspruch in kei-
ner Art und Weise zu beseitigen oder zu entkräften. So wurde dem in seiner
Muttersprache befragten minderjährigen Beschwerdeführer anhand eines
detaillierten Fragekatalogs die Aufgabe erleichtert, seine ausreiseauslö-
senden Gründe darzutun. Die massgeblichen Fragen nach seinem Alter,
nach seiner Herkunft, nach seinem bisherigen Werdegang und insbeson-
dere nach seinen familiären Verhältnissen sowie nach den summarisch zu
nennenden Gesuchsgründen wurden dabei Schritt für Schritt angegangen.
Dem Beschwerdeführer wurde damit in altersgerechter Form hinreichend
Gelegenheit geboten, sich diesbezüglich umfassend zu äussern. Verstän-
digungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher sind dem Protokoll auch
keine zu entnehmen. Dessen Leistungen bezeichnete er wiederholt als gut.
Ebenfalls sind dem Protokoll keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach
der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, aufgrund in seiner
Person liegender Gründe oder solcher auf die Befragungssituation zurück-
zuführender Gegebenheiten der Befragung zu folgen. Im Anschluss daran
unterzeichnete er die Richtigkeit des Protokolls nach dessen Rücküberset-
zung. Mithin hat er sich auf seine Aussagen behaften zu lassen. Im Übrigen
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ist darauf hinzuweisen, dass in der vorliegenden Konstellation die Vor-
schriften für die Bestimmung einer Vertrauensperson (Art. 17 Abs. 3 AsylG
i.V.m. Art. 7 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR
142.311]) nicht verletzt wurden, zumal keine über die Kurzbefragung hin-
ausgehenden entscheidrelevanten Verfahrensschritte durchgeführt wur-
den (vgl. BVGE 2011/23).
6.3 Ohne nochmals auf die diversen von der Vorinstanz in der angefochte-
nen Verfügung vom Gericht als nicht zu beanstandenden und in der Be-
schwerde unwidersprochen gebliebenen Begründungselemente einzuge-
hen, ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bei den in einem
Zeitraum von rund drei Wochen durchgeführten Befragungen (BzP/Anhö-
rung) auf die grundsätzlich gleichen ausreiseauslösenden Gründe berief.
Ergänzend respektive präzisierend zum als unglaubhaft erachteten Sach-
vortrag ist in diesem Zusammenhang bloss noch anzuführen, dass sich die
Oberflächlichkeit in seinen Äusserungen insbesondere auch darin mani-
festiert, dass er zum einen von den geltend gemachten Ereignissen haupt-
sächlich aus dritter Hand erfahren haben will. Zum anderen reagierte er
hinsichtlich dieser Vorfälle, welche für ihn als von grundlegender, ein-
schneidender und ausschlaggebender Bedeutung zu bezeichnen waren,
vielfach mit Unwissen (weiss nicht, habe keine Ahnung etc.), was den
Schluss eines als Schutzmechanismus zu interpretierenden Verhaltens na-
helegt und Unverständnis hervorruft. Es erscheint daher keineswegs ab-
wegig, dass es sich vorliegend nicht zuletzt aufgrund einer von ihm als feh-
lend zum Ausdruck gebrachten und zu wertenden individuellen Betroffen-
heit um eine konstruierte Geschichte handelt. Diese Feststellung erfährt
auch dadurch an Gewicht, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen An-
gaben bis kurz vor der Einreise in die Schweiz telefonischen Kontakt mit
der Familie im Heimatland hatte und trotz dieses Umstands keine neuen
aufschlussreichen Erkenntnisse ins Verfahren einbrachte, welche Klärung
in den von ihm geltend gemachten Sachverhalt hätten hineinbringen kön-
nen (A 13 S. 2). Vor diesem Hintergrund ist insgesamt festzustellen, dass
mangels näherer Hinweise oder Aufschlüsse zu den geltend gemachten
Vorkommnissen das vom Beschwerdeführer Geschilderte unter dem Ge-
sichtspunkt der Glaubhaftigkeit zu keiner zu seinen Gunsten ausfallenden
Beurteilung führt. Daran ändert auch das auf Beschwerdeebene in Kopie
eingereichte und angeblich seine Schwester betreffende medizinische
Zeugnis vom 3. November 2015 nichts. Aufgrund ihrer leichten Manipulier-
respektive Fälschbarkeit kommt fotokopierten Dokumenten grundsätzlich
keine beweisrechtliche Bedeutung zu. Vorliegend ist zudem der Umstand
zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer, dessen Identität ausserdem
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nicht feststeht, nicht darlegt, wie er besagtes Beweismittel beschaffen und
beibringen konnte.
6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht dar-
zutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG aus-
gesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden
zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vor-
instanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht ab-
gelehnt
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
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ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
Der Beschwerdeführer als unbegleiteter Minderjähriger unterliegt den Nor-
men des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes (KRK; SR 0.107). Das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK und die aus
der KRK fliessenden Rechte sind im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung
von Art. 83 Abs. 4 AuG (nachstehend) als gewichtiger Aspekt zu berück-
sichtigen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6, 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.).
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8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.5 Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien ist nach konstanter Praxis
grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 S. 520). Die Lebensbe-
dingungen in Äthiopien sind allerdings prekär, weshalb zur Existenzsiche-
rung genügend finanzielle Mittel, gefragte berufliche Fähigkeiten sowie ein
intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind (BVGE 2011/25 E. 8.4). Auf-
grund der allgemeinen Lage in Äthiopien ist demnach nicht von einer kon-
kreten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen. Bei der Beurtei-
lung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ist der beson-
deren Situation unbegleiteter minderjähriger Asylgesuchsteller besondere
Beachtung zu schenken. Es ergibt sich für das SEM die Pflicht, die spezi-
fisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte vertieft abzuklären und
namentlich den individuellen Verhältnissen der betroffenen Person gebüh-
rend Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3). Es bedarf indessen
– entgegen der vertretenen Ansicht in der Beschwerde – in der Regel nicht
weitergehender Abklärungen, wenn klare Anhaltspunkte für das Vorhan-
densein tragfähiger Anknüpfungspunkte bestehen, sondern es ist vorab si-
cherzustellen, dass die minderjährige Person wiederum in das ihr vertraute
Umfeld zurückkehren kann (vgl. Urteil des BVGer D-3552/2012 vom
23. Juli 2012 mit weiteren Hinweisen). Zunächst gilt zu berücksichtigen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der von ihm gel-
tend gemachten Schwierigkeiten als unglaubhaft erachtet wurden. Prob-
leme mit den heimatlichen Behörden oder Privatpersonen verneinte er an-
sonsten ausdrücklich (vgl. A 9 S. 8). Bei der BzP gab er unmissverständlich
zu Protokoll, über ein umfassendes familiäres und verwandtschaftliches
Beziehungsnetz an seinem Herkunftsort B. oder in der näheren Umgebung
von B. zu verfügen (vgl. A 9 S. 5 f.). Diese Aussagen bestätigte er anläss-
lich der Anhörung ohne Umschweife (vgl. A 13 S. 3). Zudem geht aus den
beiden Protokollen hervor, dass die zahlreichen Mitglieder der Kernfamilie
im gleichen Haushalt leben (BzP) und die Mutter mit ihrer Arbeit in einem
Laden die Familie unterhält (Anhörung). Es ist daher davon auszugehen,
dass sich der gesunde Beschwerdeführer angesichts dieser Umstände bei
einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien durchaus zurechtfinden wird res-
pektive ihm die familiären und verwandtschaftlichen Strukturen in einer so-
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Seite 12
zial und kulturell gewohnten Umgebung für seine Weiterentwicklung för-
derlich sein dürften. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
zutreffend festhielt, verliess der Beschwerdeführer als Schüler sein Hei-
matland und es kann ihm zugemutet werden, im Falle eines Vollzugs der
Wegweisung nach Äthiopien mit seiner im (Schuljahr) abgebrochenen
Schulbildung fortzufahren und diese abzuschliessen, was sich für die Be-
streitung des weiteren Lebenswegs als vorteilhaft erweisen und ein Fort-
kommen im Sinne von verbesserten Zukunftsperspektiven erleichtern
dürfte. Schliesslich ergeben sich aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte
dafür, dass das SEM wegen irgendwelcher in der Person des Beschwer-
deführers liegender Gegebenheiten anzuweisen wäre, besondere Vorkeh-
rungen für die Rückführung in dessen Heimatland zu treffen. Abschlies-
send sei noch vermerkt, dass das Infragestellen der vom SEM in der an-
gefochtenen Verfügung gezogenen Schlussfolgerungen aufgrund unterlas-
sener Abklärungen hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in seinem Hei-
matland zu erwartenden Situation nach dem Gesagten nicht geeignet ist,
eine zugunsten des Beschwerdeführers ausfallende Beurteilung herbeizu-
führen. Insgesamt sind in Berücksichtigung sämtlicher relevanter Aspekte
des vorliegenden Falles keine individuellen Wegweisungshindernisgründe
ersichtlich, die einer allfälligen Rückkehr des Beschwerdeführers entge-
genstehen würden. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach auch als zu-
mutbar zu erachten.
8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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10.
10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen. Wie in den Erwägungen
dargelegt, erscheinen die Beschwerdebegehren als aussichtslos. Mithin
fehlt es an den kumulativ zu erfüllenden Erfordernissen (bedürftig/nicht
aussichtslos) zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
der nämlichen gesetzlichen Bestimmung.
Mangels Erfüllens der diesbezüglichen Voraussetzungen ist das Gesuch
um amtliche Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) ebenfalls abzuwei-
sen.
10.2 Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ist indessen zu verzichten
(Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6556/2016
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 AsylG werden abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
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