Abtei lung IV
D-6557/2006
{T 0/2}
Urteil vom 28. September 2007
Mitwirkung: Richter Martin Zoller, François Badoud, Thomas Wespi
Gerichtsschreiber Daniel Widmer
A._______, Republik Serbien,
wohnhaft (Adresse),
vertreten durch Antonia Kerland, (Adresse),
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 9. Oktober 2003 i.S. Asyl / (N._______)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am
19. November 2001 auf dem Seeweg in Richtung Italien, von wo er am 20.
November 2001 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte. Am
21. November 2001 suchte er in (Ort) um Asyl nach. Am 22. November 2001 fand
dort die Empfangsstellenbefragung statt. Am 6. März 2002 wurde er durch die
zuständige kantonale Behörde zu den Asylgründen angehört.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei als serbischer
Staatsangehöriger albanischer Ethnie in (Ort) aufgewachsen. Seit dem Tod seiner
Mutter im November 2000 verfüge er in seiner Heimat über keine nahen
Angehörigen mehr. Seit er ab November 1998 die ihm jeweils von seiner
Schwester aus der Schweiz geschickten Ausgaben der Zeitschrift (Name) gelesen
und an andere Albaner weitergegeben habe, sei er vom serbischen
Staatssicherheitsdienst verfolgt und insgesamt neun Mal festgenommen worden.
Auf den Polizeiposten sei er jeweils mit Tritten und Schlägen traktiert, jedoch
immer nach kurzer Zeit ohne weitere Massnahmen wieder auf freien Fuss gesetzt
worden. Im September 2001 hätten ihn Beamte des Staatssicherheitsdienstes
aufgefordert, (Ort) zu reisen und Spitzeltätigkeiten zu verrichten. Noch bevor ihm
die Auftraggeber genaue Instruktionen hätten geben können, habe er seinen
Heimatstaat in Richtung Schweiz verlassen. Seit dem Tod seiner Mutter habe er
an psychischen Problemen gelitten und sich noch in (Ort) in ärztliche Behandlung
begeben. Diesbezüglich reichte er ein Arztzeugnis zu den Akten. Für seine
weiteren Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Der
Beschwerdeführer ist auch in der Schweiz auf medizinische Betreuung
angewiesen und reichte in diesem Zusammenhang diverse ärztliche Berichte ein.
B. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2003 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer er-
fülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung. Da es deren Vollzug dazumal als unzumutbar
erachtete, ordnete es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. Die
Ablehnung des Asylgesuchs begründete die Vorinstanz im Wesentlichen damit,
dass die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. So habe der Beschwerdeführer geltend
gemacht, er sei mehrmals vom Staatssicherheitsdienst in Haft genommen und
dabei geschlagen worden, wobei die längste Haftdauer vier Tage betragen habe.
Dieser Vorfall habe sich Ende des Jahres 1998 ereignet. Die Ausreise des
Beschwerdeführers sei jedoch erst nahezu drei Jahre später erfolgt. Zudem
vermöchten die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen - bei
Wahrunterstellung - auf Grund ihrer Art und Intensität noch keine
Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) zu bewirken. Insbesondere sei der Beschwerdeführer
3immer wieder aus der Haft entlassen worden, ohne dass ein gerichtliches
Verfahren eingeleitet worden sei, was klar gegen ein echtes Verfolgungsinteresse
der Behörden spreche. Aufgrund des Umstands, dass kein Gerichtsverfahren
eingeleitet worden sei, könne davon ausgegangen werden, dass nichts Konkretes
gegen den Beschwerdeführer vorgelegen habe und er deshalb keiner
landesweiten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Demzufolge müsse es sich bei
den geltend gemachten Verfolgungsvorbringen um lokal oder regional beschränkte
Verfolgungsmassnahmen gehandelt haben, welchen sich der Beschwerdeführer
durch Wegzug in ein anderes Gebiet seines Heimatstaates, beispielsweise in
einen mehrheitlich von Albanern bewohnten Landesteil, hätte entziehen können.
Mithin sei er auch aus diesem Grund nicht auf den Schutz der Schweiz
angewiesen.
C. Mit Eingabe vom 4. November 2003 (Poststempel) an die Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) beantragte der damals durch seine Schwester
vertretene Beschwerdeführer, es sei ihm Asyl zu gewähren; in prozessualer
Hinsicht beantragte er die Befreiung von allfälligen Verfahrenskosten.
D. Mit Instruktionsverfügung vom 14. November 2003 teilte die ARK dem
Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten könne. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Erlass allfälliger
Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Zudem wurde der
Beschwerdeführer aufgefordert, seine Bedürftigkeit umgehend zu belegen.
E. Am 20. November 2003 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine
Fürsorgebestätigung zu den Akten.
F. Mit Vernehmlassung vom 20. November 2003 schloss das BFF auf Abweisung der
Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine
neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des
Standpunkts rechtfertigten.
G. Am 24. Mai 2006 liess die ARK über die Schweizerische Vertretung in (Ort)
weitere Abklärungen vornehmen.
H. Mit Schreiben vom 29. September 2006 (Eingang bei der ARK: 6. Oktober 2006)
teilte die Schweizerische Botschaft der ARK die Ergebnisse ihrer Abklärungen mit.
Diesen zufolge konnte Folgendes in Erfahrung gebracht werden: Angehörige der
albanischen Ethnie sind in (Ort) - soweit bekannt - weder Schikanen noch
Nachteilen aufgrund ihrer nationalen Zugehörigkeit ausgesetzt. Inspektor
B._______ ist noch auf dem Polizeiposten (Name und Adresse) tätig. Die
Botschaft kann sich weder dazu äussern, wie heute der Staatssicherheitsdienst
4beziehungsweise die Sicherheits- und Informationsagentur namens BIA arbeitet,
welche anstelle des früheren, zum Innenministerium gehörenden
Staatssicherheitsdienstes gegründet wurde, noch ob diese Agentur ein Interesse
an einer Person wie dem Beschwerdeführer hat. Die BIA ist gestützt auf das
Gesetz über die Sicherheits- und Informationsagentur (Amtsblatt der Republik
Serbien Nr. 42/2002) gegründet worden und ist eine separate juristische Person,
die nicht zum Innenministerium gehört, sondern eine unabhängige Agentur, welche
über ihre Tätigkeit der Nationalversammlung und der Regierung der Republik
Serbien Bericht erstattet. Eine Überprüfung beim C._______ hat ergeben, dass
dort kein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hängig ist. Ausserdem
wurde über das D._______ eruiert, dass dieser weder steckbrieflich
ausgeschrieben ist noch von den Behörden der Republik Serbien gesucht wird.
Obwohl das nicht mit Sicherheit bedeutet, dass weder bei einem der fünf
Gemeindegerichte in (Ort) noch bei einem anderen Gericht in Serbien ein
Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hängig ist, wird für kaum
wahrscheinlich gehalten, dass ein solches hängig ist; dies weil der
Beschwerdeführer, wenn er wegen eines mit einer Gefängnisstrafe von drei Jahren
oder mehr zu ahndenden Offizialdelikts - was nach dem Dafürhalten der Botschaft
der Fall gewesen wäre - angeklagt worden wäre, steckbrieflich ausgeschrieben
sein müsste, wenn ihm an der Adresse, unter welcher er angemeldet ist, eine
Vorladung nicht hätte zugestellt werden können, was jedoch nicht geschehen ist.
I. Zur Botschaftsanfrage und den Abklärungsergebnissen wurde dem Be-
schwerdeführer am 12. Oktober 2006 schriftlich das rechtliche Gehör gewährt. Die
schriftliche Stellungnahme seiner neu beauftragten Rechtsvertreterin datiert vom
23. November 2006.
J. Auf die im Verlauf des Verfahrens vom Beschwerdeführer eingereichten
Rechtsmittel, Stellungnahmen und Beweismittel wird, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwal-
tungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG ge-
nannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG;
das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desgericht [BGG, SR 173.110]).
51.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung
der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfah-
rensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Vergangene Verfolgung ist grundsätzlich nur dann für die Anerkennung als
Flüchtling beachtlich, als sie noch andauert oder - falls sie bereits abgeschlossen
ist - die Furcht vor künftiger Verfolgung begründet erscheinen lässt
beziehungsweise wenn die Rückkehr in den Verfolgerstaat aus triftigen Gründen,
die auf frühere Verfolgung zurückgehen, nicht zugemutet werden kann (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1993 Nr. 31 S. 222 f. u. dortige Hinweise).
4.2 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des
Asylentscheides massgebend. Einerseits ist die Frage nach der im Zeitpunkt der
Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits ist zu prüfen, ob
die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. So sind
Veränderungen der objektiven Situation im Heimatland im Zeitraum zwischen
Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu
berücksichtigen (WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M.
61990, S. 135 ff.).
4.3 Die Vorinstanz verneinte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mit
der Begründung, die geltend gemachten Massnahmen der serbischen Behörden
seien - bei unterstellter Glaubhaftigkeit - auf Grund ihrer Art und Intensität nicht
asylrelevant. Zudem handle es sich um lokal oder regional beschränkte
Verfolgungsmassnahmen, denen sich der Beschwerdeführer durch einen Wegzug
in ein anderes Gebiet des Heimatlandes, beispielsweise in einen mehrheitlich von
Albanern bewohnten Landesteil, hätte entziehen können (vgl. Sachverhalt, Bst. B).
4.3.1 Den Akten können keine Anhaltspunkte für berechtigte Zweifel an der
Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Verfolgungsvorbringen entnommen werden. Vielmehr weisen dessen Aussagen
zahlreiche Realkennzeichen auf. So sind namentlich die Aussagen in sich stimmig,
fehlen Widersprüche sowohl in wesentlichen Punkten als auch zwischen den
beiden Befragungen, und legte der Beschwerdeführer seine Verfolgungssituation
in einer längeren freien und detaillierten Schilderung dar. Der rechtserhebliche
Sachverhalt kann mithin so, wie er vom Beschwerdeführer geschildert wurde, als
erstellt gelten (vgl. Sachverhalt, Bst. A). Demnach wurde der Beschwerdeführer im
Zeitraum vom 20. November 1998 bis zum 1. November 2001 im Zusammenhang
mit der Zeitschrift (Name), welche er ab November 1998 von seiner in der Schweiz
wohnhaften Schwester erhalten, gelesen und an andere Albaner weitergegeben
hatte, insgesamt neun Mal durch die serbischen Behörden festgenommen, wobei
er einmal während dreier Tage und einmal während vier Tagen inhaftiert war und
anlässlich dreier Inhaftierungen (20. November 1998, 27. Dezember 2000, 6. April
2001) schwer misshandelt wurde. Bereits nach der zweiten Misshandlung vom 27.
Dezember 2000 stellten sich beim Beschwerdeführer psychische Probleme
(Depressionen, Angstzustände, Essstörungen) ein, welche ihn veranlassten, sich
in (Ort) in psychiatrische Behandlung zu begeben, und schliesslich zur vorläufigen
Aufnahme in der Schweiz führten. Die Verfolgungsmassnahmen gingen mithin von
den serbischen Behörden aus, richteten sich gezielt gegen den Beschwerdeführer
in seiner Eigenschaft als Angehöriger der albanischenstämmigen Minderheit in
(Ort), weil dieser Propaganda für die Unabhängigkeit des Kosovo machte, und
dauerten während nahezu dreier Jahre an. Entgegen der Vorinstanz ist die
Asylrelevanz dieser Verfolgungsmassnahmen auf Grund ihrer Art und Intensität
nicht zu verneinen. Wegen einmalig erlittener Schläge auf einem Polizeiposten, die
nicht die Intensität von Folter erreichten, oder wegen einer einzigen Inhaftierung
von wenigen Tagen allein muss niemand Schutz im Ausland suchen.
Asylgewährung hat zum Zweck, Schutzbedürftigen Aufnahme zu gewähren, und
nicht, Opfer jeglichen Unrechts für erlittene Unbill zu „entschädigen“. In diesem
Sinne wird in konstanter schweizerischer Praxis Gesuchstellern entgegengehalten,
eine kurze freiheitsbeschränkende Massnahmen stelle zwar einen Eingriff in die
physische Bewegungsfreiheit dar, damit aber eine solche Massnahmen
Verfolgungswert erhält, bedarf es jedoch einer gewissen Intensität. Diese ist dann
erreicht, wenn die Verfolgungsmassnahme ein menschenwürdiges Leben im
Verfolgerstaat verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert, so dass der
Verfolgte sich dieser Zwangssituation nur durch Flucht ins Ausland entziehen
kann. Bei freiheitsbeschränkenden Massnahmen bedarf es dazu einer gewissen
Dauer des Eingriffs. Das Zumutbarkeitskriterium stösst allerdings an Grenzen, wo
7sehr schwere Eingriffe zur Diskussion stehen. Ab einer gewissen Intensität ist
Verfolgung automatisch zu bejahen, ohne dass die Zumutbarkeit noch
einzelfallbezogen abzuklären ist. Irgendwo ist ein Mass an Intensität erreicht,
welches von niemandem hingenommen werden muss (vgl. KÄLIN, a.a.O., s. 42 f).
4.3.2 Nach dem Gesagten wurde die Schwelle der Verfolgungsintensität beim
Beschwerdeführer überschritten. Selbst wenn dies mit der Vorinstanz verneint
oder mit ihr davon ausgegangen würde, dass es sich um lokal oder regional
beschränkte Verfolgungsmassnahmen handeln würde, wäre vorliegend dem
Beschwerdeführer ein menschenwürdiges Leben in Serbien verunmöglicht
gewesen, umso weniger, als er über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt.
Schliesslich verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat nicht zu einem
früheren Zeitpunkt, weil seine finanziellen Verhältnisse es nicht zuliessen, ergriff
jedoch die erste sich dazu bietende Gelegenheit, als ihm von seinen Verfolgern
finanzielle Mittel zur Ausübung von Spitzeltätigkeiten (Ort) ausgehändigt wurden.
Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat in
asylrelevanter Weise verfolgt wurde.
4.4 Die allgemeinen Verhältnisse in Serbien haben sich seit der Ausreise des
Beschwerdeführers kaum wesentlich verändert. Die Frage stellt sich nun, ob sich
diese Tatsachenfeststellung unter dem Gesichtspunkt der begründeten Furcht
auch bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Verfolgungssituation auswirkt, was im Folgenden zu prüfen ist.
4.4.1 Die Furcht vor Verfolgung enthält eine subjektive und eine objektive Komponente
(vgl. KÄLIN, a.a.O., S.137 ff.; ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des
Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S.108). Voraussetzung zur Anerkennung
als Flüchtling ist, dass der Gesuchsteller subjektiv Furcht vor Verfolgung hat. Die
Furcht muss aber ihrerseits durch die tatsächliche Situation objektiv begründet
sein. Massgebend für die Bestimmung der begründeten Furcht ist nicht allein, was
ein normal empfindender Mensch angesichts der geschehenen oder drohenden
Verfolgungsmassnahmen zu Recht an Furcht empfunden hätte. Diese rein
objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das vom Betroffenen bereits
Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen.
Dabei hat derjenige, der bereits früher staatlichen Verfolgungen ausgesetzt war,
objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht als jemand, der
erstmals in Kontakt mit staatlichen Sicherheitskräften kommt (vgl. EMARK 1993
Nr. 11). Allein schon die subjektive Furcht würde für die Bejahung einer
begründeten Furcht ausreichen, wenn sie zwar diejenige eines vernünftigen
Menschen überstiege, aber trotzdem nachvollziehbar bliebe (vgl. Urteil der ARK
vom 11. September 1992, publiziert in ASYL 1992/4, S. 71 ff.).
4.4.2 Wie der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 23. November 2006
zutreffend ausführt, ändert der Umstand, dass der Staatssicherheitsdienst im Jahr
2002 in eine nicht mehr dem Innenministerium unterstehende Sicherheits- und
Informationsagentur umgewandelt worden ist, welche der Nationalversammlung
und der Regierung Bericht erstattet, an seiner Gefahrenlage nichts. Trotz der
vorgegebenen Bemühungen der serbischen Regierung und der neuen Sicherheits-
und Informationsagentur selbst, den neuen Dienst als frei von politischen
8Einflüssen erscheinen zu lassen, hat eine grundlegende personelle und inhaltliche
Veränderung des Dienstes nicht stattgefunden. Sodann ist die Frage des
zukünftigen Status des Kosovo noch keineswegs geklärt und widersetzen sich die
serbischen Behörden dessen Unabhängigkeit und sind dementsprechend nach wie
vor an damit sympathisierenden Personen interessiert. Namentlich in
Berücksichtigung der erwähnten Vorverfolgung des Beschwerdeführers hat dieser
eine objektiv begründete, ausgeprägtere Furcht als jemand, der erstmals in
Kontakt mit den Sicherheitskräften kommt. Ein objektives Risiko für den
Beschwerdeführer erscheint als gegeben, bei einer allfälligen Rückkehr nach
Serbien erneut befragt und misshandelt zu werden, zumal - wie die Abklärungen
durch die Schweizerische Vertretung in (Ort) ergeben haben - Inspektor
B._______ nach wie vor auf dem Polizeiposten in (Ort) arbeitet und offensichtlich
keineswegs seines Amtes und seiner Macht enthoben worden ist. Hieran vermag
die Einschätzung durch die Schweizerische Vertretung, wonach auf Grund der
Schilderungen des Beschwerdeführers mit der Eröffnung eines (nicht eröffneten)
Strafverfahrens mit Zustellung einer Vorladung und allenfalls einer steckbrieflichen
Ausschreibung zu rechnen gewesen wäre, nichts zu ändern. Auf Grund der zur
Verfügung stehenden Informationen und des vom Beschwerdeführer mit den
serbischen Sicherheitskräften Erlebten ist die Furcht vor Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG auch zum jetzigen Zeitpunkt nachvollziehbar. Sodann bestand oder
besteht weder rück- noch vorausschauend eine sichere inländische
Fluchtalternative.
4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der
Situation, wie sie im Zeitpunkt der Flucht bestand und auch heute praktisch
unverändert andauert, objektiverweise berechtigte Furcht hatte und noch hat,
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Artikel 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Die
sinngemässe Rüge, das Bundesamt habe Artikel 3 AsylG falsch ausgelegt, hat
sich somit als berechtigt erwiesen.
Aufgrund obenstehender Erwägungen erfüllt der Beschwerdeführer die
Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft.
5. Zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen die zum Ausschluss der
Flüchtlingseigenschaft oder des Asyls führen könnten. Dies ist dann der Fall, wenn
sich der Beschwerdeführer eines besonders schweren Verbrechens im Sinne von
Art. 1 F Bst. b des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom
28. Juli 1951 (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30) schuldig gemacht hätte
oder - gemäss Praxis weitergehend - ihm eine verwerfliche Handlung im Sinne von
Art. 53 AsylG vorzuwerfen wäre. Zur Feststellung der Asylunwürdigkeit müssten
ernsthafte Gründe für den Verdacht eines schweren Verbrechens gemäss
Strafgesetz bestehen. Die Asylunwürdigkeit kann gemäss Rechtsprechung der
schweizerischen Asylbehörden gestützt auf eine rechtskräftige Verurteilung oder
auf Grund einer klaren Aktenlage festgestellt werden (vgl. EMARK 1993
Nr. 8 E und b).
Indes enthalten die Akten keine diesbezüglichen Anhaltspunkte. Unter diesen
Umständen sind somit keine Ausschlussgründe gemäss Art. 53 AsylG oder
9gemäss Art. 1 F Bst. b FK gegeben.
6. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen
von Art. 3 und 7 AsylG erfüllt. Ausserdem gibt es keine konkreten Hinweise auf
Asylausschlussgründe. Unter diesen Umständen ist die Verfügung der Vorinstanz
in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu
gewähren.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
gegenstandslos, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist.
Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) kann die Beschwerdeinstanz
der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten zusprechen. Nachdem die Rechtsvertreterin keine Kostennote zu den
Akten gereicht hat, und sich der notwendige Vertretungsaufwand auf Grund der
Aktenlage zuverlässig abschätzen lässt, ist die Parteientschädigung unter
Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes auf
Fr. 900.-- festzusetzen. Das BFM ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer
diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das BFM angewiesen, dem
Beschwerdeführer Asyl zu erteilen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 900.-- zu entrichten.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer, durch Vermittlung seiner Vertreterin (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N._______)
- (kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand am:
11
Eingeschrieben
Frau
Antonia Kerland
Advokaturbüro
Langstrasse 4
8004 Zürich