B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6557/2016
wiv
Ur t e i l vom 2 3 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihr Sohn
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
beide vertreten durch MLaw Alexander Graber,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 22. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige tigrinischer
Herkunft, zuletzt wohnhaft in C._______ (D._______, E._______), verliess
ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge im (…) 2014 und reiste über di-
verse Länder am 27. April 2015 in die Schweiz ein, wo sie am selben Tag
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl für sich und
ihre Tochter nachsuchte.
A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte sie an der Befragung zur
Person im EVZ Basel am 28. Mai 2015 und an der Anhörung zu den Asyl-
gründen am 27. Juni 2016 im Wesentlichen aus, sie sei geschieden und
habe eine ältere Tochter aus erster Ehe, der sie 2014 zur Ausreise aus
Eritrea verholfen habe, damit diese bei ihrem Vater (dem Ex-Mann der Be-
schwerdeführerin) in der Schweiz leben könne. Wegen der Flucht ihrer
Tochter sei sie während eines Monats beziehungsweise dreier Monate in-
haftiert gewesen und gegen Leistung einer Bürgschaft von 60‘000 Nakfa
entlassen worden, verbunden mit der Auflage, ihre Tochter den heimatli-
chen Behörden zuzuführen. Wegen andauernder Schikanen durch diesel-
ben und einer nahenden Gerichtsverhandlung habe sie sich schliesslich
zur Ausreise entschieden und ihr Vorhaben ohne weitere Vorbereitungs-
handlungen umgesetzt. Sie habe vorher lediglich ihre jüngere Tochter bei
ihren Eltern abgegeben, sich angezogen und sei, mit etwas Wasser aus-
gestattet, losgelaufen und schliesslich als Beifahrerin in einem Lastwagen
zur sudanesischen Grenze gebracht worden. Erschwerend komme hinzu,
dass ihr gegenwärtiger Ehemann seit 2012 inhaftiert sei und sie nach der
Haftentlassung eine Vorladung für den Militärdienst erhalten habe (vgl. A9
und A38).
A.c Mit am 23. September 2016 eröffneter Zwischenverfügung vom
22. September 2016 wies das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführe-
rin unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab, verfügte die Wegwei-
sung und schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu-
gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
A.d Am 8. Oktober 2016 gebar die Beschwerdeführerin ihren Sohn
B._______.
B.
B.a Mit Eingabe vom 24. Oktober 2016 erhob die Beschwerdeführerin Be-
schwerde gegen die Verfügung vom 22. September 2016 und beantragte,
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diese sei aufzuheben, ihr sei Asyl zu gewähren und ihre Flüchtlingseigen-
schaft sei festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Ge-
währung einer Nachfrist zum Einreichen einer Beschwerdeergänzung.
B.b Mit Verfügung vom 1. November 2016 gewährte der Instruktionsrichter
der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine mögli-
che Motivsubstitution sowie eine Nachfrist zum Einreichen einer Beschwer-
deergänzung und verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
B.c Mit Eingabe vom 15. November 2016 reichte die Beschwerdeführerin
durch ihren Rechtsvertreter eine Beschwerdeergänzung mit folgenden
Rechtsbegehren ein: Die angefochtene Verfügung des SEM vom 22. Sep-
tember 2016 sei aufzuheben (Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin sei in der
Schweiz als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren (Ziff. 2).
Der Beschwerdeführerin sei aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und daher die vorläufige Aufnahme
als Flüchtling zu gewähren. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Fest-
stellung des Sachverhaltes betreffend Ausreise an die Vorinstanz zurück-
zuweisen (Ziff. 3). Subeventualiter sei die Angelegenheit wegen der for-
mellen Unzulässigkeit der Praxisänderung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen (Ziff. 4). Der Beschwerdeführerin sei die vollständige unentgeltliche
Rechtspflege unter Beiordnung des mandatierten Rechtsvertreters als
amtlichen Rechtsbeistand und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu gewähren (Ziff. 5 und 6).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen
Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu sein (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Vorbehalten bleibt das Abkommen über die
Rechtstellung von Flüchtlingen (Flüchtlingskonvention).
3.2 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog.
Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten)
eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten
Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Her-
kunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand er-
fahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrecht-
lich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom
3. Februar 2015, E. 5.3). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzu-
folge, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines
Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses
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und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss
Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER,
Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Solch subjektive Nachflucht-
gründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, un-
abhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt
wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachflucht-
gründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläu-
fig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtspre-
chung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver
Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rück-
kehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. Ap-
ril 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das
Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar
2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden quellenge-
stützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis,
wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte,
nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person ein-
zig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfol-
gung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass je-
mand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine
drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von
Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der
Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die
Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es
neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu
einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich re-
levanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Beim
Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Pra-
xis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2
m.w.H.). Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genü-
gend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich
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nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten wider-
sprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tat-
sachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus
muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG),
aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert
oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner
im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn
das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwie-
gend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaub-
haftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdi-
gung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise
abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
4.
4.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen da-
mit, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Verhaftung
und anschliessenden Haft nach der Ausreise ihrer Tochter widersprüchlich,
unkonkret, detaillarm, undifferenziert, oberflächlich und unsubstantiiert, zur
Haftentlassung gegen Bürgschaft nicht übereinstimmend, zum Ausreise-
zeitpunk chronologisch divergierend und zum Militärdienst nachgeschoben
ausgefallen seien, weshalb ihren Vorbringen die Glaubhaftigkeit abzuspre-
chen sei (vgl. A5, S. 8 und A38, F132 ff., F147, F158 ff., F163 ff., F184 ff.,
F240 ff).
Im Zusammenhang mit der geltend gemachten illegalen Ausreise sei zu
prüfen, ob konkrete Indizien vorlägen, die auf eine Verfolgung im Heimat-
staat hindeuteten. Hierzu sei zusammengefasst festzuhalten, dass die Be-
handlung von Rückkehrenden durch die eritreischen Behörden hauptsäch-
lich davon abhängig sei, ob die Rückkehr nach Eritrea freiwillig oder unter
Zwang erfolgt sei, welchen Nationaldienst-Status die Rückkehrenden vor
ihrer Ausreise gehabt hätten und ob sie eine sogenannte Diaspora-Steuer
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bezahlen sowie ein Reueformular unterschreiben würden. Davon befreit
seien unter anderem Personen, die das wehrdienstpflichtige Alter noch
nicht erreicht hätten. Aufgrund der verfügbaren Informationen müsse da-
von ausgegangen werden, dass der Nationaldienst-Status das wichtigste
Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit zwangsweisen
Rückkehrern darstelle und die illegale Ausreise dabei nur eine untergeord-
nete Rolle spiele.
Zur Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin begründete Furcht vor zukünf-
tiger Verfolgung habe, sei darauf hinzuweisen, dass sie gemäss der
vorinstanzlichen Akten weder den Nationaldienst verweigert habe noch aus
diesem desertiert sei. Sie habe demnach nicht gegen die Proclamation on
National Service aus dem Jahr 1995 verstossen und den Akten lägen
keine Hinweise vor, wonach bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat be-
gründete Furcht vor Verfolgung bestünde. Ihre Vorbringen hielten den An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG folglich
nicht stand, weshalb ihr Asylgesuch abzulehnen sei. Da der Vollzug der
Wegweisung nach Eritrea zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch nicht zu-
mutbar sei, sei sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Auf eine Prüfung
weiterer Vollzugshindernisse könne vor diesem Hintergrund verzichtet wer-
den.
4.2 Zur Begründung Ihrer Beschwerdeanträge führt die Beschwerdeführe-
rin im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfü-
gung immerhin festgehalten, dass sie an den Befragungen die „typischen
Punkte einer eritreischen Gefangenschaft“ genannt habe. Ausserdem habe
sie sachgemäss alle Fragen zur aufgeworfenen Thematik beantwortet und
es stelle sich „aus logischer Perspektive“ die Frage, wie eine Einöde de-
tailliert zu beschreiben sei. Schliesslich habe die Vorinstanz den „Themen-
komplex mit der Bürgschaft“ nicht richtig erfasst. Die Beträge von 50‘000
und 60‘000 Nakfa seien aus unterschiedlichen Gründen geschuldet gewe-
sen, nämlich im Rahmen der mit ihrer Haftentlassung zusammenhängen-
den Bürgschaft und aufgrund der illegalen Ausreise ihrer Tochter. Davon
unbenommen könnten die vermeintlichen Unstimmigkeiten zum Ausreise-
zeitpunkt im Juni beziehungsweise September 2014 „bei näherer Betrach-
tung“ aufgelöst werden. Sie habe die Ausreise nach F._______ nicht als
„effektive Ausreise“ aufgefasst, da die Stadt nach ihrem subjektiven Emp-
finden in einer „Art Niemandsland (…) weder in Sudan noch Eritrea“ liege,
wo sie sich während mehrerer Monate in einer Flüchtlingsunterkunft auf-
gehalten habe. Zwar habe der tatsächliche Grenzübertritt im Juni 2014
stattgefunden, unter Sudan verstehe sie jedoch Khartum beziehungsweise
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G._______ (vgl. A38, F178 ff.). Ferner rührten die unterschiedlichen Anga-
ben zur Haftdauer – ein Monat beziehungsweise drei Monate – von einer
„Übersetzungsverkürzung“ und den in Eritrea und Äthiopien unterschiedli-
chen Zeitrechnungen her, da solche Übersetzungen eine vorgängige Um-
rechnung bedingten, was ein fehleranfälliges Unterfangen darstelle.
Schliesslich sei auch die illegale Ausreise als erstellt zu erachten, weshalb
die Beschwerdeführerin selbst bei Verneinung einer Vorverfolgung wegen
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges als Flüchtling vorläufig aufzu-
nehmen sei. Für die weiteren Ausführungen wird auf die Beschwerdeein-
gaben vom 24. Oktober 2016 und 15. November 2016 verwiesen.
4.3 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die asylrelevanten Vorbringen der Beschwerdeführerin –
ihre Inhaftierung wegen der illegalen Ausreise ihrer ältesten Tochter und
eine Einberufung ins Militär, welcher sie sich durch Flucht entzogen habe
– von der Vorinstanz zurecht als unglaubhaft erachtet wurden. Um Wieder-
holungen zu vermeiden, kann vorab auf die einlässlichen und überzeugen-
den Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl.
A46 und in zusammengefasster Form vorstehend). Sodann gehen aus den
Akten weitere Widersprüche hervor, welche der Glaubhaftigkeit ihrer Asyl-
vorbringen abträglich sind. Beispielsweise gab sie bezüglich ihrer Verhaf-
tung unterschiedlich an, sie sei bei sich zuhause beziehungsweise auf dem
Polizeiposten verhaftet worden (vgl. A38, F139 ff. und F156). Die an-
schliessende Haft erscheint bereits aufgrund der unterschiedlich präsen-
tierten Versionen der Verhaftung unplausibel. Des Weiteren ist bei Wahr-
unterstellung des Vorbringens anzunehmen, dass sie trotz ihres tiefen Bil-
dungsstandes, dem „stressbegünstigenden Faktor“ einer möglichen Über-
stellung nach Italien und ihrer fortgeschrittenen Schwangerschaft den Ort
der Inhaftierung detaillierter als erfolgt zu beschreiben gewusst hätte (vgl.
A38, F147). Ferner habe ihre Familie von ihrer Inhaftierung erfahren, weil
sie einer Mitinsassin ihre Telefonnummer aufgeschrieben hätte, die nach
ihrer Entlassung ihren Onkel informiert habe. Hierzu stellen sich die Fra-
gen, woher sie die benötigten Utensilien hätte hernehmen und wie sie von
der kommenden Entlassung dieser Mitgefangen hätte Kenntnis nehmen
sollen. Schliesslich hätten sich Entlassungen aus dem Gefängnis so ge-
staltet, dass die zu Entlassende aus dem Gefängnis geholt, ins Sicherheits-
büro gebracht und schliesslich (allenfalls gegen die Leistung einer Bürg-
schaft) entlassen worden sei (vgl. A38, F167). Ihr kühnes Vorgehen kann
ihr unter den geschilderten Umständen und aufgrund des Ausgeführten
nicht geglaubt werden. Davon unbenommen gab sie bezüglich Haftdauer
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Seite 9
neben Datumsangaben auch eine effektive Zeitspanne an: „Ich war einen
Monat im Gefängnis“ (vgl. A5, S. 8). Eine Auseinandersetzung mit den spe-
kulativen Ausführungen zur „Übersetzungsverkürzung“ und zur Umrech-
nungsproblematik bei unterschiedlichen Zeitrechnungen erübrigt sich in
Anbetracht des vorstehend Ausgeführten. Sodann wird in der Beschwer-
deeingabe ausgeführt, dass der (nach Brauch geehelichte) Ehemann der
Beschwerdeführerin im Falle einer Entlassung einer bestimmten Mitinsas-
sin von dieser über die Gefangenschaft der Beschwerdeführerin hätte un-
terrichtet werden sollen. In Anbetracht dessen geltend gemachter Inhaftie-
rung seit 2012 erscheint auch diese Angabe zweifelhaft (vgl. Beschwerde-
eingabe S. 4, Ziff. 3, A5, S. 4 und A38, F161). Im Übrigen lässt Bekanntes
nicht zwingend auf Erlebtes schliessen, weshalb unter den gegebenen
Umständen ihr allgemein verfügbares Wissen zu den „typischen Punkte[n]
einer eritreischen Gefangenschaft“ nicht als Glaubhaftigkeitselement zu ih-
ren Gunsten zu werten ist. Da der Beschwerdeführerin die geltend ge-
machte Haft nicht geglaubt werden kann, erübrigt sich eine Auseinander-
setzung mit den Ausführungen zur mit ihrer Entlassung zusammenhängen-
den Bürgschaft. Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass ihr auch die
Einberufung in den Militärdienst nicht geglaubt werden kann, da sie dieses
Vorbringen erst anlässlich der Anhörung und auf explizite Nachfrage der
Hilfswerksvertreterin geltend machte und ausser Stande war, dieses zu
substantiieren (vgl. A38, F234 ff). Der Beschwerdeführerin ist es nach dem
Gesagten nicht gelungen, eine asylrelevante Vorverfolgung in ihrem Hei-
matland glaubhaft zu machen.
Das Vorbringen der illegalen Ausreise erweist sich ebenfalls als unglaub-
haft. Aufgrund der Praxisänderung, wonach jene nur unter bestimmten,
vorliegend nicht gegebenen Voraussetzungen zur Begründung der Flücht-
lingseigenschaft führt, kann eine vertiefte Glaubhaftigkeitsprüfung vorlie-
gend unterbleiben. Aufgrund der Bestätigung der Praxisänderung der
Vorinstanz im oben genannten Urteil (vgl. vorstehend E. 3.3) ist auf die
Beschwerdeausführungen zu BVGE 2010/54 nicht weiter einzugehen. In-
dem die Vorinstanz eine vorläufige Aufnahme anordnete, hat sie den Um-
ständen des Einzelfalls (Mutter mit Kind und Lage vor Ort) ausreichend
Rechnung getragen.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die
Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
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Seite 10
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. Der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges wurde mit der Anordnung der
vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Mit Eingabe vom 15. November 2016 beantragt die Beschwerdeführe-
rin durch ihren Rechtsvertreter die Gewährung der vollumfänglichen unent-
geltlichen Rechtspflege und reichte eine Fürsorgebestätigung vom 4. No-
vember 2016 ein.
7.2 Aus den vorstehenden Erwägungen geht hervor, dass die Beschwerde
vom 24. Oktober 2016 nicht als aussichtslos zu bezeichnen ist. Die Voraus-
setzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind vorliegend erfüllt, das entsprechende Ge-
such ist gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist zu
verzichten.
7.3 Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gutzuheissen ist, ist auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung
gestützt auf Art. 110a AsylG unter Beiordnung des mandatierten Rechts-
vertreters als amtlicher Rechtsbeistand gutzuheissen. MLaw Alexander
Graber ist ein entsprechendes Honorar zulasten des Gerichts auszurichten
(vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Be-
schwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung
einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im
vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverläs-
sig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE) ist das Honorar aufgrund der Akten
auf Fr. 1‘200.‒ (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und Art. 110a AsylG wird unter Beiordnung von MLaw
Alexander Graber als amtlicher Rechtsbeistand gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird ein
amtliches Honorar von Fr. 1‘200.‒ zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
Versand: