Abtei lung IV
D-6558/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer,
Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
und die Kinder
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
Bosnien und Herzegowina,
vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
12. Mai 2003 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6558/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer verliessen den Heimatstaat nach eigenen An-
gaben am 13. November 2001 und gelangten am 16. November 2001
in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Nach einer
Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ (vor-
mals Empfangsstelle) am 23. November 2001 wurden die Beschwerde-
führer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______
zugewiesen. Am 26. April 2002 erfolgte die Anhörung zu den
Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde. Im
Wesentlichen machten die Beschwerdeführer bei den Befragungen
geltend, er (der Beschwerdeführer) sei 1992 in einem Lager in (...)
festgehalten worden. Zwischen 1993 und 1995 habe er als
Wachposten an der Grenzlinie am Krieg teilgenommen. Verschiedenen
Leuten sei sein Lageraufenthalt bekannt. Da er einiges über Vorfälle
erzählen könnte, welche sich dort ereigneten, werde er auch heute
noch provoziert. Sie (die Beschwerdeführer) hätten Bosnien und
Herzegowina wegen der gesundheitlichen Probleme des Sohnes
(Epilepsie und Lähmung) und wegen der eigenen Situation verlassen.
Auf dem Weg ins Spital im Jahre 1995 habe ein Granatbeschuss sie
(die Beschwerdeführerin) in einen Schockzustand versetzt, was eine
sehr schwere Geburt zur Folge gehabt habe. Sie habe ihren Sohn zur
Welt gebracht, ohne dass er genügend Sauerstoff erhalten habe. Ende
1995 habe sie mit ihrem Sohn nach (Land 1) reisen können. Bis zum
Ablauf der Duldung im September 1997 sei ihr Sohn behandelt
worden. Nach der Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina sei sie
dreimal zur medizinischen Betreuung des Sohnes nach (Land 2) ge-
reist. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwie-
sen. Das BFF verzichtete auf weitere Abklärungen.
B.
Das BFF stellte mit Verfügung vom 12. Mai 2003 - eröffnet am 13. Mai
2003 - fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz und ordnete den
Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen aus-
geführt, die Vorbringen der Beschwerdeführer genügten den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. Der Vollzug der Wegwei-
sung sei durchführbar und zumutbar; ihm stünden keine triftigen Grün-
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de entgegen. Die Behandlung der gesundheitlichen Beschwerden der
Beschwerdeführer (Mutter und Sohn) sei im Heimatland gewährleistet.
Ferner könnten die Beschwerdeführer individuelle medizinische
Rückkehrhilfe beim BFF beantragen.
C.
Mit Beschwerde bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
vom 12. Juni 2003 beantragten die Beschwerdeführer durch ihren
Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und den Beschwerde-
führern die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Den Beschwerdefüh-
rern sei sodann die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des
Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt zu gewähren. Ferner wurde
das Nachreichen von noch nicht eingetroffenen medizinischen Unterla-
gen, welche die Beschwerdeführerin beträfen, in Aussicht gestellt. Auf
die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2003 wurde auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses verzichtet und das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) in den Endentscheid verwiesen. Das Gesuch nach Absatz 2
der nämlichen Bestimmung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) wurde abgewiesen.
Zur Nachreichung der medizinischen Unterlagen wurde Frist bis zum
7. Juli 2003 angesetzt.
E.
Mit Eingabe vom 4. August 2003 fanden nach wiederholter Frister-
streckung die die Beschwerdeführerin betreffenden medizinischen Un-
terlagen Eingang in die Akten (ärztlicher Bericht von Dr. med. A.H., As-
sistenzärztin, Med. Abt. Lory, Inselspital, Bern vom 28. Juli 2003 mit
der Beilage des ärztlichen Berichts von Dr. med. B.I., Oberärztin und
Dr. med A.H., Assistenzärztin, Inselspital, Psychiatrische Poliklinik,
Bern vom 16. April 2002 hinsichtlich der ambulanten Untersuchung in
der Sprechstunde für Psychosomatik vom 18. März 2002).
F.
Das BFF hielt in der Vernehmlassung vom 20. August 2003 an seiner
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Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hin-
sichtlich der Begründung wird auf die Akten verwiesen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2003 wurde die Vernehmlas-
sung des BFF den Beschwerdeführern unter Fristansetzung zur Replik
zugestellt. Auf die entsprechende Stellungnahme vom 8. September
2003 wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegan-
gen.
H.
Am 24. Januar 2005 wurde in (...) der Sohn D._______ geboren.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2005 wurden die Beschwerdefüh-
rer unter Fristansetzung aufgefordert, hinsichtlich der gesundheitlichen
Situation der Beschwerdeführerin (Mutter) und des Sohnes C._______
aktuelle Arztberichte einzureichen.
J.
Mit Eingabe vom 8. Juni 2005 fanden diverse, den Sohn C._______
betreffende ärztliche Berichte des Inselspitals, Medizinische Universi-
täts-Kinderklinik, Bern, wovon der jüngste ärztliche Bericht vom 6. Juni
2005 datierte, sowie ein Zwischenbericht des Schulungs- und Ar-
beitszentrum für Behinderte, Burgdorf (SAZ) vom 2. Juni 2005 Eingang
in die Akten. Ebenfall wurde ein die Beschwerdeführerin betreffender
ärztlicher Bericht von Dr. med T.M., Facharzt FMH für Allgemeinmedi-
zin, (...), vom 6. Juni 2005 (Hausarzt), sowie ein die Familie der
Beschwerdeführer betreffendes Bestätigungsschreiben der Einwohner-
gemeinde (...) vom 2. Juni 2005 eingereicht. In der gleichen Eingabe
wurde ferner zur Einreichung eines die Beschwerdeführerin be-
treffenden aktuellen psychiatrischen Arztberichts um Fristerstreckung
ersucht.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2005 wurde die Frist zur Einrei-
chung des die Beschwerdeführerin betreffenden Arztberichtes bis zum
22. Juni 2005 erstreckt. Bezug nehmend auf entsprechende Ausfüh-
rungen im jüngsten ärztlichen Bericht des Inselspitals vom 6. Juni
2005 an Dr. med. D.G., (...), wurden die Beschwerdeführer zudem
aufgefordert, innert derselben Frist den darin erwähnten und für die
nächsten Wochen vorgesehenen Operationstermin bekannt zu geben.
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L.
Mit Eingabe vom 9. Juni 2005 wurde das die Beschwerdeführerin be-
treffende ärztliche Zeugnis von Dr. med. J.A., Psychiatrie und Psycho-
therapie FMH, Bern, vom 6. Juni 2005 eingereicht.
M.
Mit Eingabe vom 21. Juni 2005 wurde vom Rechtsvertreter im Zusam-
menhang mit dem den Sohn C._______ betreffenden
Operationstermin mitgeteilt, dass es sich hierbei um ein
Missverständnis handle. Die eingereichte Berichtskopie des
Inselspitals an Dr. med. D.G., (...), vom "6. Juni 2005" sei eine
nachträglich (offenbar am 6. Juni 2005) ausgedruckte Kopie und stütze
sich auf eine Sprechstunde vom 1. Mai 2003. Das im Bericht
festgehaltene Prozedere sei somit obsolet.
N.
In seinem Bericht und Antrag gemäss Art. 44 Abs. 5 AsylG i.V.m. Art.
33 Abs. 7 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrens-
fragen (AsylV 1, SR 142.311) vom 22. Mai 2006 beantragte der Kanton
den Vollzug der Wegweisung.
O.
In seiner Vernehmlassung vom 22. August 2006 hielt das BFM zu-
nächst fest, dass im vorliegenden Fall wegen der Behinderung des
Sohnes C._______ (Cerebralparese durch Geburtsschaden mit
epileptischen Anfällen) keine besonderen Gründe gegen die
Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprechen würden.
Gemäss Abklärungen gebe es in der Nähe des Wohnortes der
Beschwerdeführer ein Pflegeheim. Laut Auskunft der Schweizer
Vertretung in Sarajewo würde eine Fachkommission C._______
aufgrund seiner Retardierung in eine entsprechende Kategorie
einteilen und über seine Unterbringung verfügen. Falls festgestellt
würde, dass die Eltern nicht über die notwendigen finanziellen Mittel
für die Kosten der Unterbringung verfügen, so gingen diese zu Lasten
des Kantonalen Zentrums für soziale Arbeit beziehungsweise an das
zuständige Gemeindeamt Sarajewo. In Sarajewo seien auch die
notwendigen Medikamente zur Behandlung der Epilepsie von
C._______ erhältlich und für die Fortsetzung der bisherigen
medikamentösen Behandlung könnten allenfalls im Rahmen der Rück-
kehrhilfe geeignete Massnahmen getroffen werden. Hinsichtlich der
von der Beschwerdeführerin geltend gemachten psychischen Proble-
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me habe sich das BFM bereits in der angefochtenen Verfügung sowie
in der Vernehmlassung vom 20. August 2003 ausführlich geäussert.
Dem ärztlichen Bericht von Dr. T.M. (Hausarzt) vom 6. Juni 2005 sei zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt
keine Medikamente eingenommen habe, und es fänden sich in diesem
Bericht keine Hinweise, welche der Zumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung entgegen stünden. Schliesslich hielt das BFM fest, dass
die Kriterien zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage aufgrund der Aktenlage nicht
erfüllt seien, weshalb im vorliegenden Fall am angeordneten Vollzug
der Wegweisung festgehalten werde.
P.
Mit Zwischenverfügungen vom 23. August 2006 wurde den Beschwer-
deführern je eine Kopie der vorinstanzlichen Vernehmlassung und des
entsprechenden kantonalen Berichts unter Einräumung einer Frist zur
Stellungnahme zugestellt.
Q.
Am 8. September 2006 reichten die Beschwerdeführer die Stellung-
nahme ein. Der Eingabe lagen unter anderem ein Zwischenbericht des
SAZ vom 4. September 2006 sowie ein die Familie der Beschwerde-
führer betreffendes Bestätigungsschreiben der Einwohnergemeinde
(...) vom 5. September 2006 bei. Ebenfalls fand eine aktualisierte
Kostennote Eingang in die Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bun-
desamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG
und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Das am 24. Januar 2005 geborene Kind (vgl. Bst. H) ist in das vor-
liegende Verfahren miteinzubeziehen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohn-
te, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauun-
gen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken;
den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz verneinte die Flüchtlingseigenschaft der Beschwer-
deführer und begründete ihren Entscheid dahingehend, dass die von
ihnen erwähnten Ereignisse zwar tragisch seien, jedoch ausschliess-
lich Ausdruck der damaligen Bürgerkriegssituaion in Bosnien und Her-
zegowina waren, welche sich nach Beendigung des Krieges (Friedens-
abkommen von Dayton vom 14. Dezember 1995) kontinuierlich norma-
lisiert und stabilisiert habe. Den weiteren von den Beschwerdeführern
geltend gemachten Problemen (unstabile Sicherheitssituation, finan-
zielle Schwierigkeiten) sprach das Bundesamt sodann die Asylrele-
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vanz ab, weil diese nach wie vor auf die erschwerten wirtschaftlichen
und sozialen Lebensbedingungen in ihrem Heimatland zurückzuführen
seien und entsprechende Nachteile, welche sich aus dieser allgemei-
nen Lage ergeben, nicht unter Art. 3 AsylG fielen. Eine Prüfung der
Darlegungen der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der
Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) fand nicht statt.
4.2 Vorab gilt es festzuhalten, dass gemäss Bundesratsbeschluss vom
25. Juni 2003, welcher am 1. August 2003 in Kraft trat, Bosnien und
Herzegowina zum "safe country" erklärt wurde. Vor diesem Hinter-
grund und aufgrund der Akten kann der Argumentation in der Be-
schwerde (Vorverfolgung, begründete Furcht vor erneuter Verfolgung,
unerträglicher psychischer Druck) nicht gefolgt werden. So lagen die
von den Beschwerdeführern geltend gemachten Ereignisse - entgegen
der in der Stellungnahme vom 8. September 2003 vertretenen Auffas-
sung - zeitlich zu weit zurück, um noch als unmittelbarer Anlass für die
Ausreise beziehungsweise als für die Flüchtlingseigenschaft begrün-
dend angesehen werden zu können (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr.
2 E. 9a und b S. 23 f.). Diese Einschätzung wird insbesondere durch
die wiederholten Reisen der Beschwerdeführerin untermauert, kehrte
sie doch nach den jeweiligen Behandlungen ihres Sohnes im Ausland
immer wieder ins Heimatland zurück. Was die nach dem Krieg aus
dem Lageraufenthalt des Beschwerdeführers von 1992 durch Dritte re-
sultierenden Benachteiligungen anbelangt, gilt festzuhalten, dass die-
se die Beschwerdeführer auch nicht dazu bewogen haben, früher aus-
zureisen. Aufgrund ihrer Ausführungen bei den Anhörungen bestehen
ausserdem keine genügend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme
einer künftig begründeten Furcht im Falle einer Rückkehr in ihr Hei-
matland. Das Sachverhaltselement (Benachteiligungen durch Dritte)
fand in den Protokollen der Empfangsstelle keinen Niederschlag und
anlässlich der kantonalen Befragung fielen die Antworten der Be-
schwerdeführer in diesem Zusammenhang unsubstantiiert und wenig
aufschlussreich aus. Hingegen wurde von den Beschwerdeführern je-
weils klar die grosse Sorge um ihren seit Geburt behinderten Sohn
und dessen künftige medizinische Versorgung respektive Weiterent-
wicklung als massgebender Ausreisegrund zum Ausdruck gebracht.
Insgesamt ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer mit den von ih-
nen geschilderten und empfundenen misslichen Lebensbedingungen
in Bosnien und Herzegowina keine individuelle Betroffenheit im Sinne
von Art. 3 AsylG darzulegen vermögen. Nach dem Gesagten erübrigt
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es sich somit, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde ein-
zugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können.
4.3 Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführer keine Gründe
nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die
Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführer demnach zu
Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Mit Inkrafttreten des revidierten Asylgesetzes am 1. Januar 2007 wur-
de Art. 43 Abs. 3 - 5 aAsylG aufgehoben. Mithin bildet die Frage einer
allfälligen vorläufigen Aufnahme aufgrund einer schwerwiegenden per-
sönlichen Notlage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
6.2 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Weg-
weisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alterna-
tiver Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Weg-
weisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesen-
heit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., EMARK
2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme durch das BFM steht dem weggewiesenen Asylsuchenden
wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG). In diesem Verfahren
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wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher
Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem
Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S. 205
ff.) zu prüfen.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818). Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug
Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das
Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies er-
gibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des
gegenüber dem früheren Art 14 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(aANAG, BS 1 121) unverändert lautenden Art 83 Abs. 4 AuG im Licht
von Art. 3 Abs. 1 der Konvention über die Rechte des Kindes (KRK).
Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstän-
de einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegwei-
sung wesentlich erscheinen (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 sowie EMARK
2006 Nr. 24 mit Hinweisen).
6.4 In Bezug auf das Kindeswohls können namentlich folgende Kriteri-
en im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung
sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit)
seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbe-
sondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Progno-
se bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration
bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz usw. Gerade letzterer
Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf
die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Hei-
matland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder
nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld wieder
herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologi-
scher Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes
(d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen
übrige soziale Einbettung. Auch kann die Verwurzelung in der Schweiz
eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
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sungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz
mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, wel-
che unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen
lässt (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2 S. 57 f.).
6.5 Die Beschwerdeführer gelangten im November 2001 mit ihren Kin-
dern in die Schweiz. Ihr ältester Sohn C._______ leidet gemäss den
diversen sich bei den Akten befindlichen ärztlichen Zeugnissen an
einem zerebralen Anfallsleiden mit schwerem psychomotorischem Ent-
wicklungsrückstand. Nebst regelmässigen Einnahmen von Medika-
menten ist für den Sohn aufgrund seines Entwicklungsrückstandes der
Besuch einer Sonderschule notwendig. Das Bundesverwaltungsgericht
hat keine Veranlassung, an der von Fachleuten gestellten Diagnose
zu zweifeln.
6.5.1 Im einem ersten Zwischenbericht der SAZ vom 3. Juni 2003 wird
unter anderem ausgeführt, der mehrfach behinderte C._______ be-
suche seit August 2002 an ihrer heilpädagogisch Tagesschule eine
Unterstufenklasse für praktisch bildungsunfähige Kinder. Zu Beginn
habe C._______ schwere Verhaltensauffälligkeiten gezeigt. Es sei
nicht möglich gewesen, ihn in die Gruppe zu integrieren (fast
ständiges Schreien, Aggressionen gegenüber den sich ihm nähernden
anderen Kindern). Während Wochen habe er ununterbrochen
Einzelbetreuung gebraucht. Dank enormen Betreuungsaufwands habe
C._______ zwischenzeitlich (innert rund einem Jahr) grosse
Fortschritte gemacht. Er könne über längere Zeit am
Gruppengeschehen teilnehmen und sein Wille und seine Freude am
Lernen zeige sich in kontinuierlichen Entwicklungsschritten. Er
spreche mittlerweile einzelne Worte verständlich und situa-
tionsangepasst. Die Eltern, mit denen eine Zusammenarbeit von
Anfang an bestens geklappt habe, seien ausserordentlich um das
Wohl ihres Kindes bemüht. C._______ sei aber dringend auf einen klar
strukturierten Rahmen und auf heilpädagogische Förderung angewie-
sen. Eine Veränderung der Situation würde zu schmerzhaften Rück-
schritten in der seelischen und geistigen Entwicklung führen.
6.5.2 Im Zwischenbericht der SAZ vom 3. Juni 2005 wird unter ande-
rem festgehalten, dass C._______ mittlerweile die 3. Klasse besuche.
Seine anfänglichen Aggressionen anderen Kindern gegenüber seien
gänzlich verschwunden. C._______ sei in der Klasse und der Schule
gut integriert. Im Verlaufe dieser drei Jahre habe er viele Fortschritte
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gemacht. Mit den nötigen Hilfsmitteln habe er gelernt, fast selbständig
zu essen. C._______ trage zwar immer noch Windeln; seit zwei Jahren
sei das WC-Training aber ein Schwerpunkt in der Arbeit mit ihm. Beim
An- und Ausziehen brauche C._______ immer Hilfe. Selbständig
könne er nur die Hausschuhe ausziehen und Reisverschlüsse öffnen.
Im Schulhaus und der näheren Umgebung könne er sich gut
orientieren. Bei seinen schulischen Tätigkeiten brauche er
Unterstützung und Begleitung. Sprachlich mache C._______ täglich
Fortschritte. Er verfüge über einen grossen passiven Wortschatz.
Grundbedürfnisse könne er zum Teil gut sprachlich äussern (z.B.
trinken, "fertig ässe", "häufe", "nei", ja). Die Zusammenarbeit mit den
Eltern funktioniere nach wie vor bestens. Der Beizug einer
Übersetzerin sei nur noch bei komplexen Themen nötig. In C._______
stecke noch ein grosses Potential, das jedoch nur mit gezielter
Förderung ausgeschöpft werden könne. Würde C._______ aus seinem
gewohnten Umfeld gerissen, hätte dies grosse Rückschritte in seiner
seelischen und geistigen Entwicklung zur Folge.
6.5.3 Im Zwischenbericht der SAZ vom 4. September 2006 wird unter
anderem festgehalten, dass die meisten Punkte im Bericht vom 3. Juni
2005 nach wie vor Gültigkeit hätten. Wesentliche Veränderungen oder
Ergänzungen gebe es hinsichtlich Sprachentwicklung, Handlungsfä-
higkeit und Zusammenarbeit mit den Eltern. Habe sich C._______ zu
Beginn noch nicht verbal ausdrücken können, so sei es ihm heute
nebst Ankündigen von Grundbedürfnissen sogar möglich, von
Vergangenem und Bevorstehendem zu erzählen. Dies seien riesige
Fortschritte. Da er seine ersten verbalen Äusserungen in deutscher
Sprache gemacht habe, müsse Deutsch als seine Erstsprache
bezeichnet werden. Es sei nicht absehbar, was es für die weitere
Entwicklung für Folgen hätte, würde man ihm diese Sprache
entziehen. Wohl brauche C._______ bei Handlungen nach wie vor
Begleitung und Unterstützung. Inzwischen sei er jedoch fähig,
Handlungsabläufe zu erkennen und teilweise zu initiieren. Solche
Fortschritte seien nur durch eine zielgerichtete Förderung zu
erreichen. Den Eltern C._______s sei es gut gelungen, sich in diesem
Umfeld zu integrieren. Nebst obligatorischen Elterngesprächen würden
sie auch an sämtlichen Gesamtschulanlässen teilnehmen. Die
Zusammenarbeit mit ihnen funktioniere reibungslos und aufgrund ihrer
immer besser werdenden Deutschkenntnisse werde der Austausch zu-
nehmend einfacher. C._______ habe viele wesentliche Entwicklungs-
schritte gemacht (z.B. Sprache, Beziehungsfähigkeit). Hier habe er die
Seite 12
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Möglichkeit, Kontakte zu anderen Kindern zu pflegen. Würde
C._______ aus seinem gewohnten Umfeld gerissen, hätte dies grosse
Rückschritte in seiner seelischen und geistigen Entwicklung zur Folge.
6.6 Ungeachtet der Möglichkeit einer medizinischen Behandlung von
C._______ in Bosnien und Herzegowina gilt vorliegend festzuhalten,
dass ein allfälliger Vollzug der Wegweisung für diesen nicht
abschätzbare Risiken in sich bergen würde. Insbesondere erscheint
ungewiss, ob die in der Berichtszeitperiode des SAZ bei C._______
festgestellten und erzielten Fortschritte, im Falle einer Rückkehr ins
Heimattland, beibehalten oder gar weiter entwickelt werden könnten.
Die in den entsprechenden Berichten des SAZ dargestellten
Verbesserungen in der Gesamtentwicklung von C._______ (kleine
Entwicklungsschritte) sowie das Vorhandensein von äusserst günstig
beeinflussenden Faktoren für die Behandlung und Förderung seines
Entwicklungsrückstandes in der Schweiz (Tagesstruktur,
Sonderschule, Betreuung durch geschultes Personal, Sprache,
Integration, Bezugspersonen, Kontakte) lassen in Anbetracht der
genannten Umstände eine erfolgreiche Eingliederung C._______s in
Bosnien und Herzegowina, insbesondere dessen Assimilation bei der
Inanspruchnahme einer für ihn erforderlichen heilpädagogischen
Institution, eher unwahrscheinlich erscheinen. Von entscheidender
Bedeutung ist insbesondere der Umstand, dass die ersten verbalen
Äusserungen C._______s und seine nachfolgenden Fortschritte in
Deutsch erfolgten. So wird denn diese Sprache im Bericht des SAZ
vom 3. Juni 2003 auch als seine eigentliche Erstsprache bezeichnet.
Auch wenn es für den Sohn der Beschwerdeführer in seinem Heimat-
land grundsätzlich eine Betreuungsmöglichkeit geben sollte (vgl. dies-
bezüglich die Vernehmlassung des BFM vom 22. August 2006), ist aus
naheliegenden Gründen auszuschliessen, dass er mit dem dortigen
Personal in Deutsch würde kommunizieren können. In den Berichten
wird denn auch wiederholt ausgeführt, falls C._______ aus seinem ge-
wohnten Umfeld gerissen würde, hätte dies grosse Rückschritte in sei-
ner seelischen und geistigen Entwicklung zur Folge. Eine Betreuung
C._______s in Deutsch ist unter diesen besonderen Umständen als
wesentliche Voraussetzung zu betrachten, welche im Sinne der Recht-
sprechung (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.) eine angemesse-
ne Behandlung gewährleistet, da sonst eine drastische Verschlechte-
rung des Gesundheitszustands und damit eine konkrete Gefährdung
drohen würde. Ebenfalls – zumindest am Rande – gilt im Falle einer
Rückkehr der Beschwerdeführer dem zwischenzeitlich zwar stabilisier-
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ten Gesundheitszustand der Mutter von C._______ Rechnung zu
tragen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Sorge um das
Wohlergehen des Sohnes in Verbindung mit dem Gedanken an eine
ungewisse Zukunft im Heimatland die gesundheitliche Situation der
Mutter in einem für die Entwicklung des Kindes klar abträglichen Sinne
verändern könnte. Es besteht bei dieser Sachlage namentlich für den
Sohn der Beschwerdeführer somit die konkrete Gefahr, dass die mit
einem Vollzug der Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem
gewachsenen sozialen Umfeld in der Schweiz einerseits und die sich
gleichzeitig abzeichnende Problematik einer Integration in die ihm
fremde Umgebung im Heimatland andererseits zu starken
Belastungen in seiner Entwicklung führen würden, die mit dem
Schutzanliegen des Kindeswohls nicht zu vereinbaren wären. Das
Bundesverwaltungsgericht erachtet deshalb den Vollzug der Weg-
weisung der Beschwerdeführer und ihrer Kinder unter Berücksichti-
gung der erwähnten Gesichtspunkte zum heutigen Zeitpunkt insge-
samt als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
7.
Die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Mai 2003 ist daher infolge fest-
gestellter Unzumutbarkeit hinsichtlich des Vollzuges der Wegweisung
aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführern und
ihren Kindern die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Art. 44 Abs. 2
AsylG und Art. 83 Abs. 1 AuG). Einer solchen stehen im Übrigen vor-
liegend auch keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände entge-
gen (vgl. Art. 83 Abs. 7 AuG). Auf die übrigen Beschwerdevorbringen,
insbesondere diejenigen im Zusammenhang mit der Verletzung der
Begründungspflicht hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung unter
dem Zumutbarkeitsaspekt, braucht bei dieser Sachlage nicht einge-
gangen zu werden.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Kosten
(Unterliegen hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und Gewährung von Asyl) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art.
63 Abs. 1 und 5 VwVG). Abklärungen haben indes ergeben, dass nach
wie vor von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer auszugehen ist. In
Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeeingabe nicht
als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren war, ist das Begehren
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege daher gutzuheissen
(vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).
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8.2 Die Beschwerdeführer sind mit ihren Rechtsbegehren (Vollzug der
Wegweisung) teilweise durchgedrungen. Diesfalls ist praxisgemäss
von einem hälftigen Obsiegen auszugehen und den Beschwerdefüh-
rern eine Parteientschädigung für die ihnen notwendigerweise erwach-
senen Parteikosten zuzusprechen, welche praxisgemäss um die Hälfte
herabzusetzen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 2 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gemäss
Kostennote vom 8. September 2006 werden für das Rechtsmittelver-
fahren 18 Stunden Arbeitsaufwand ausgewiesen, der unter Berück-
sichtigung von Umfang und Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens
angemessen erscheint. Den Beschwerdeführern ist demnach eine auf-
gerundet auf insgesamt Fr. 2'032.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteu-
er) festzusetzende, von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschä-
digung zuzusprechen (vgl. Art. 10 und Art. 14 Abs. 2 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend,
gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Ziff. 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 12. Mai 2003 werden
aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer
vorläufig aufzunehmen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) wird gutgeheissen; es werden keine Verfahrenskosten
auferlegt.
4.
Den Beschwerdeführern wird eine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 2'032.-- zugesprochen, welche ihnen durch das BFM zu ent-
richten ist.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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