B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6558/2012
U r t e i l v o m 7 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren (…), Mongolei,
Zentrum für Asylbewerber, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Dezember 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine mongolische Staatsangehörige mit
letztem Wohnsitz in B._______, eigenen Angaben zufolge ihre Heimat
gemeinsam mit ihrer Schwester am 4. Juni 2012 auf dem Luftweg ver-
liess, via C._______ nach D._______ gelangte und von dort aus mit dem
Zug in die Schweiz weiterreiste, wo sie am 13. Juni 2012 um Asyl
nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum E._______ vom 9. Juli 2012 sowie der direkten Anhörung vom
6. November 2012 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, sie leide an einer Vielzahl gesundheitlicher Probleme,
welche sie in der Mongolei nicht behandeln lassen könne,
dass (Ausführungen zu ihrem Krankheitsbild),
dass sie und ihre Schwester ihren Lebensmittelladen verkauft hätten, um
die Beschwerdeführerin in der Schweiz medizinisch behandeln zu lassen,
da sie gehört hätten, die medizinische Versorgung in der Schweiz gehöre
weltweit zu den Besten,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Dezember 2012 – eröffnet am
11. Dezember 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, ein Asyl-
gesuch liege erst dann vor, wenn die betroffene Person in irgendeiner
Weise zu erkennen gebe, sie ersuche die Schweiz um Schutz vor Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG oder Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101),
dass die Beschwerdeführerin indessen lediglich um eine medizinische
Behandlung und nicht um Schutz vor Verfolgung ersucht habe,
dass sie die Mongolei nur verlassen habe, um sich in die Schweiz, das
Land mit dem besten Gesundheitssystem der Welt, zu begeben, und ge-
hofft habe, hier geheilt zu werden,
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dass folglich die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen
an ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 AsylG nicht genüg-
ten,
dass weder die in der Mongolei herrschende politische Situation noch an-
dere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung der Beschwerde-
führerin sprächen,
dass insbesondere eine Rückkehr in die Mongolei keine lebensbedrohli-
che Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführe-
rin nach sich ziehen würde und der Vollzug der Wegweisung zudem tech-
nisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Dezember 2012
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die Verfügung der
Vorinstanz sei aufzuheben,
dass sie zwei Beweismittel (sechs Farbfotos vom 29. Februar 2012 und
ein in englischer Sprache gehaltener Arztbericht datiert vom 16. März
2012) zu den Akten gab,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
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derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
gemäss Art. 32 Abs. 1 AsylG praxisgemäss auf die Überprüfung der Fra-
ge beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit im vor-
liegenden Fall darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f., BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie des
Wegweisungsvollzuges materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesver-
waltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete
Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entscheidet
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb auf einen Schriftenwechsel
verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass nach Art. 32 Abs. 1 AsylG auf Gesuche, welche die Voraussetzun-
gen von Art. 18 AsylG nicht erfüllen, nicht eingetreten wird,
dass nach Art. 18 AsylG als Asylgesuch jede Äusserung gilt, mit der eine
Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung
nachsucht,
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dass dabei praxisgemäss von einem weiten Verfolgungsbegriff auszuge-
hen ist, der neben den in Art. 3 AsylG genannten Gründen auch Wegwei-
sungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 2 – 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasst (vgl. dazu EMARK
2001 Nr. 5 E. 3b S. 31 f.), wobei allerdings der Geltungsbereich des wei-
ten Verfolgungsbegriffs auf erlittene oder befürchtete Benachteiligungen,
die direkt oder indirekt von Menschen ausgehen, eingeschränkt ist (vgl.
EMARK 2003 Nr. 18 E. 4 und 5 S. 111 ff.) und somit vom weiten Verfol-
gungsbegriff einerseits Wegweisungshindernisse ausgeschlossen sind,
die allein in der Person (namentlich ihrer Gesundheit, ihrem Alter oder ih-
rem Geschlecht) oder deren persönlichen Lebenssituation (Familiennetz,
gute Integration im Aufnahmestaat) fussen, sowie andererseits Ereignisse
höherer Gewalt, die nicht von Menschenhand verursacht wurden (Natur-
katastrophen, Hungersnot, Dürre),
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Asylverfahrens angab,
den Heimatstaat ausschliesslich aus gesundheitlichen Gründen verlassen
zu haben,
dass diese Umstände indessen nicht unter den weiten Verfolgungsbegriff
im oben genannten Sinne fallen, weshalb die Vorbringen der Beschwer-
deführerin nicht geeignet sind, den Anforderungen von Art. 18 AsylG zu
entsprechen,
dass in der Rechtsmitteleingabe lediglich erneut betont wurde, die Be-
schwerdeführerin leide an einer Krankheit, welche in der Mongolei nicht
heilbar sei,
dass sie zudem ausführte, eine ärztliche Behandlung sei sehr teuer und
werde ihr in der Schweiz aufgrund eines fehlenden positiven Asylent-
scheids verweigert, weshalb ihr Leben in Gefahr sei,
dass diese Vorbringen die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen
nicht zu entkräften vermögen, weshalb das BFM in Anwendung von
Art. 32 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu
Recht nicht eingetreten ist,
dass an dieser Feststellung auch die zu den Akten gelegten Beweismittel
nichts zu ändern vermögen,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a.
EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; WAL-
TER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Auslän-
derrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeb-
lichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die
Beschwerdeführerin keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung geltend
macht, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlings-
rechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwen-
dung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die ihr in
der Mongolei droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
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nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvoll-
zug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn,
die erforderliche Behandlung sei wesentlich im Sinne der Rechtspre-
chung und im Heimatstaat nicht erhältlich (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2
S. 21; EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.),
dass die Beschwerdeführerin geltend machte, sie benötige eine Operati-
on, welche die Ärzte in der Mongolei aufgrund des erhöhten Risikos und
der geringen Erfolgschancen nicht durchführen wollten,
dass indessen Abklärungen des BFM beim behandelnden Arzt in der
Schweiz ergeben haben, die Beschwerdeführerin leide wahrscheinlich an
einer (…), eine Operation am (…) sei jedoch nicht indiziert, ebenso wenig
benötige sie eine spezielle Behandlung und eine (…) liege – entgegen ih-
rer Vermutung – ebenfalls nicht vor (vgl. Arztbericht vom 16. August 2012
des I._______ Zentrums des Bürgerspitals J._______ [act. A22/2]),
dass bei einer Rückkehr in die Mongolei keine lebensbedrohliche Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin innert
kurzer Frist zu erwarten ist und sie folglich zur Weiterbehandlung ihrer
Leiden auf die dort bestehenden, ihr bestens bekannten medizinischen
Strukturen zurückgreifen kann,
dass auch die weiteren geltend gemachten Beschwerden (…) in der
Mongolei behandelbar sind, weshalb der Wegweisungsvollzug bezüglich
des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vorliegend als zu-
mutbar zu erachten ist,
dass auch ein in der Schweiz besserer medizinischer Standard nicht zur
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges führt (vgl. BVGE 2009/2
E. 9.3.2 S. 21) und es der Beschwerdeführerin überdies freisteht, bei der
kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu be-
antragen (Art. 93 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin in der Mongolei zudem eine Altersrente er-
hält sowie über eine Wohnung verfügt, welche sie mit ihrer Schwester
bewohnt, die die Schweiz ebenfalls zu verlassen hat, da das BFM auf ihr
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung sowie deren Vollzug anord-
nete (Verfahren N_______) und auf ihre Beschwerde mit Urteil des Bun-
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desverwaltungsgerichts D-5251/2012 vom 19. November 2012 nicht ein-
getreten wurde,
dass somit weder die allgemeine Lage in der Mongolei noch individuelle
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges der Be-
schwerdeführerin sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: