B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6558/2013
U r t e i l v o m 1 4 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2013 / N _______.
D-6558/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin Äthiopien im
April 2009 und gelangte am 31. Oktober 2011 illegal in die Schweiz, wo
sie am selben Tag ein Asylgesuch stellte.
B.
Am 8. November 2013 fand die Befragung zur Person (Kurzbefragung)
statt. Dabei machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei eritreische
Staatsangehörige und habe seit ihrem sechsten Lebensjahr in Äthiopien
gelebt. Am 24. Juni 2013 fand die direkte Anhörung der Beschwerdefüh-
rerin zu ihren Asylgründen statt.
C.
C.a Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin
geltend, ihre Familie sei von Äthiopien nach Eritrea deportiert und ihr Bru-
der von der Polizei mitgenommen worden.
C.b Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin
eine äthiopische Aufenthaltsbewilligung für eritreische Staatsangehörige
in Äthiopien sowie eine Kopie der eritreischen Identitätskarte ihres Vaters
ins Recht.
D.
D.a Mit Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2013 – eröffnet am 29. Ok-
tober 2013 – lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab,
ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Voll-
zug als zulässig, zumutbar und möglich.
D.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die von der
Beschwerdeführerin eingereichte äthiopische Aufenthaltsbewilligung für
eritreische Staatsangehörige in Äthiopien sei offensichtlich gefälscht. Die
angebrachte Fotografie sei über einen behördlichen Stempel geklebt wor-
den und die Beschwerdeführerin habe die Behörde, die dieses Dokument
ausgestellt haben solle, nicht benennen können. Des Weiteren habe sie
erklärt, ihr Bruder habe dieses Dokument für sie besorgt, wobei zu erwar-
ten sei, dass sie selber bei der Behörde hätte vorstellig werden müssen.
Der Beschwerdeführerin sei zu diesen Ungereimtheiten das rechtliche
Gehör gewährt worden, es sei ihr jedoch nicht gelungen, die Unstimmig-
keiten aufzulösen. Deshalb werde das eingereichte Dokument vom BFM
eingezogen. Ebenso werde die eingereichten Kopie der eritreischen Iden-
D-6558/2013
Seite 3
titätskarte ihres Vaters eingezogen. Da die Identität der Be-
schwerdeführerin nicht feststehe und dieses Dokument nur in Kopie vor-
liege, komme diesem Beweismittel kein Beweiswert zu. Schliesslich be-
fremde auch, dass die fragliche Identitätskarte vor 21 Jahren ausgestellt
worden sei, zumal anzunehmen wäre, dass die Beschwerdeführerin ein
aktuelles Dokument eingereichte hätte, wenn ihr Vater noch immer in Erit-
rea leben würde. Aufgrund der als gefälscht erkannten Identitätskarte so-
wie weiterer Unstimmigkeiten sei davon auszugehen, dass es sich bei der
Beschwerdeführerin nicht um eine eritreische, sondern um eine äthiopi-
sche Staatsangehörige handle.
D.c Die Beschwerdeführerin habe zwar angegeben, im Besitz einer erit-
reischen Geburtsurkunde zu sein, dennoch habe sie diese ohne hinrei-
chende Erklärung nicht zu den Akten gereicht. Des Weiteren verfüge sie
weder über Kenntnisse des Tigrinya, der Muttersprache ihrer Mutter, noch
habe sie angeben können, wo sich dieser Ort in Eritrea befinde. Auch den
Aufenthaltsort ihres Vaters, welcher noch immer in Eritrea leben solle,
habe sie nicht benennen können.
D.d Ebenso wenig sei die Darstellung der angeblich in Äthiopien erlitte-
nen Verfolgungsmassnahmen glaubhaft. Die Beschwerdeführerin habe
einerseits geltend gemacht, sie habe sich dort aufgrund ihrer eritreischen
Herkunft versteckt aufgehalten (vgl. BFM-Akten A8/37 S. 6 F. 59), ande-
rerseits wolle sie dort von 1990 bis 2008 die Schule besucht haben (vgl.
A8/37 S. 10 F. 108). Zudem habe sie im Verlauf der Anhörung erklärt, von
2002 bis 2007 habe sie bei den Angehörigen einer Freundin ihrer Mutter
gewohnt. Demgegenüber habe sie im weiteren Verlauf der Anhörung gel-
tend gemacht, von 2003 bis 2007 mit ihrem Bruder eine Wohnung gemie-
tet zu haben (vgl. A8/37 S. 22 F. 254), um dann anschliessend zu erklä-
ren, ihr Bruder habe bei der eritreischen Botschaft gearbeitet (vgl. A8/37
S. 27 F. 309), und an anderer Stelle geltend gemacht, er habe ihr nur In-
formationen zukommen lassen beziehungsweise er habe dort Freunde
gehabt (vgl. A8/37 S. 29 F. 329). Darüber hinaus habe sie an einer Stelle
der Anhörung erklärt, sie habe in Äthiopien keine behördlichen Probleme
gehabt (vgl. A8/37 S. 23 F. 259), um dann geltend zu machen, sie sei auf
dem Polizeirevier von den Behörden eingeschüchtert worden (vgl. A8/37
S. 30 F. 335). Aufgrund der widersprüchlichen Schilderung könne ihre
Darstellung nicht geglaubt werden.
D.e Bezüglich der geltend gemachten Deportation ihres Vaters nach Erit-
rea sowie der Festnahme ihres Bruders hielt das BFM fest, die diesbe-
D-6558/2013
Seite 4
züglichen Darstellungen seien zu wenig konkret, als dass sie geglaubt
werden könnten, da die Beschwerdeführerin grundlegende Angaben
schuldig geblieben sei.
D.f Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin die geltend gemachte De-
portation ihres Vaters auf das Jahr 2002 datiert (vgl. A8/37 S. 18 F. 210).
Deportationen der vorgebrachten Art seien indes nicht in diesem Zeit-
rahmen erfolgt. Da ihre Darstellung nicht tatsachengerecht sei, könne sie
nicht geglaubt werden. Angesichts dieser massiven Unstimmigkeiten
könne darauf verzichtet werden, auf zahlreiche weitere Ungereimtheiten
einzugehen, es werde stattdessen auf die Protokolle verwiesen.
E.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. November 2013
liess die Beschwerdeführerin die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
sowie die Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter sei die Unzuläs-
sigkeit, die Unzumutbarkeit sowie die Unmöglichkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen und der Beschwerdeführerin sei in der Folge
davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In pro-
zessualer Hinsicht liess sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
beantragen.
F.
F.a Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. No-
vember 2013 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses abgewiesen und die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die
Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe
Fr. 600.– bis am 16. Dezember 2013 aufgefordert.
F.b Die Beschwerdeführerin leistete den Kostenvorschuss fristgerecht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
D-6558/2013
Seite 5
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.4 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS
2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss
Abs. 2 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren das neue Recht.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
D-6558/2013
Seite 6
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Vorab werden in der Beschwerde formelle Rügen erhoben. Das BFM
habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, weil es keine Abwägung zwi-
schen den für und gegen die Beschwerdeführerin sprechenden Sachver-
haltselementen vorgenommen habe. Entgegen der Auffassung des BFM
handle es sich bei den von der Beschwerdeführerin eingereichten Be-
weismitteln um rechtsgenügliche Urkunden für ihre eritreische Herkunft.
Indem das BFM jegliche Beweismittel als Fälschung qualifiziere, verletze
es neben dem Untersuchungsgrundsatz auch die Begründungs- und Ab-
klärungspflicht; die Vorgehensweise des BFM grenze schon an Willkür.
Ausserdem sei der Nachweis der Täuschung mit der blossen Behaup-
tung, dass die Beweismittel gefälscht seien, nicht erbracht.
4.2 Der vorinstanzliche Entscheid kam entgegen den Beschwerdevorbrin-
gen nicht unter Verletzung von Bestimmungen des rechtlichen Gehörs zu-
stande. Zwar war das BFM gehalten, bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit
der Vorbringen eine Abwägung vorzunehmen. Eine Verletzung dieser
Abwägungspflicht kann aber nicht schon im Umstand, dass das BFM in
seinen Erwägungen insbesondere die aus seiner Sicht zentralen Gründe
für die Unglaubhaftigkeit der Darlegungen explizit auflistete, erblickt wer-
den. Die Beschränkung auf die Auflistung lediglich entscheidwesentlicher
Argumente erscheint vielmehr als zulässig und schliesst eine vorgängige
Auseinandersetzung mit Aspekten, welche allenfalls, wenn auch nicht
ausschlaggebend, für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, offen-
sichtlich nicht aus. Auch die Würdigung der eingereichten Kopie der erit-
reischen Identitätskarte des Vaters der Beschwerdeführerin ist im Ergeb-
nis nicht zu beanstanden und der Beschwerdeführerin war es möglich,
den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Demnach ist
weder eine Verletzung der Untersuchungsmaxime noch eine solche der
Begründungspflicht seitens der Vorinstanz zu erkennen.
4.3 Der Umstand, dass das Bundesamt den eingereichten Dokumenten
den Beweiswert absprach, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht
dar. Vielmehr führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus,
dass es sich bei der eingereichten Identitätskarte des Vaters der Be-
D-6558/2013
Seite 7
schwerdeführerin um eine Fotokopie handle, welcher in dieser Eigen-
schaft kein Beweiswert zukomme.
4.4 Des Weiteren hat das BFM festgestellt, dass die eingereichte äthiopi-
sche Aufenthaltsbewilligung für eritreische Staatsangehörige in Äthiopien
offensichtlich verfälscht sei. Näher ist auf die gewonnenen Erkenntnisse,
die sich mit jenen des Gerichts in vergleichbaren Fällen decken, aus
Gründen der in diesem Zusammenhang gebotenen Zurückhaltung bei
Fälschungsmerkmalen nicht einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht
hat keine Veranlassung, die von der Beschwerdeführerin in ihrer Rechts-
mitteleingabe bestrittene Richtigkeit der Analyse des BFM in Frage zu
stellen; es teilt die Auffassung der Vorinstanz, wonach es sich bei der
Aufenthaltsbewilligung ebenfalls um eine Fälschung handelt, und die ein-
gereichten Beweismittel gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen
sind.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Die Vorbringen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, eine Ände-
rung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation der
Vorinstanz werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entge-
gengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar
D-6558/2013
Seite 8
nicht gänzlich. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen je-
doch die Erwägungen des BFM nicht umzustossen, da die Beschwerde-
führerin im Wesentlichen an der Asylrelevanz und Stimmigkeit ihrer Vor-
bringen sowie an der Echtheit der von ihr eingereichten Beweismittel
festhält. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung des BFM sowie in der Zwi-
schenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November
2013 verwiesen werden.
6.2 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Aussagen der Beschwerde-
führerin kommt das Gericht zum Schluss, dass es ihr nicht gelungen ist,
eine asylrelevante Verfolgung in ihrem Heimatland glaubhaft zu machen.
Das BFM hat ihr Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
D-6558/2013
Seite 9
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen-
der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
D-6558/2013
Seite 10
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
8.5 In Äthiopien besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über
das ganze Staatsgebiet oder weite Teile davon erstrecken würde, und na-
mentlich keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder per-
manent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Be-
schwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten
Gefährdung ausgesetzt sehen würde.
Grundsätzlich sind die Behörden von Amtes wegen verpflichtet, den
Sachverhalt hinsichtlich des Bestehens allfälliger Wegweisungshinder-
nisse abzuklären. Solche Abklärungen sind im vorliegenden Fall indessen
nicht möglich, da die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststeht und
ihre Vorbringen im Asylpunkt unglaubhaft sind (vgl. die vorstehenden Er-
wägungen). Bei dieser Sachlage kann es nicht Sache der Asylbehörden
sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, zumal die
Untersuchungspflicht der Behörden nach Treu und Glauben ihre Grenzen
an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet (vgl. Art. 8
AsylG), welche im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7
AsylG). Wie vorstehend ausgeführt hat die Beschwerdeführerin ihre Asyl-
vorbringen teils widersprüchlich, teils unbegründet und tatsachenwidrig
geschildert. Darüber hinaus hat sie gefälschte Beweismittel ins Recht ge-
legt. Angesichts dieser Sachlage hat die Beschwerdeführerin die Folgen
der mangelhaften Mitwirkung zu tragen, indem vermutungsweise davon
auszugehen ist, sie habe bei einer Rückkehr nach Äthiopien keine indivi-
duell begründete, konkrete Gefährdung zu gewärtigen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.6 Schliesslich ist der Vollzug auch möglich, da keine Vollzugshinder-
nisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin ob-
liegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8
Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515).
D-6558/2013
Seite 11
8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 16. Dezember 2013 geleistete Kos-
tenvorschuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten
zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6558/2013
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: