Abtei lung IV
D-6559/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
A._______, geboren X._______,
Afghanistan,
alias F._______, geboren B._______,
Afghanistan,
alias C._______, geboren D._______,
Afghanistan,
alias E._______, geboren U._______,
Afghanistan,
alias F._______, geboren X._______,
Afghanistan,
vertreten durch lic. phil. I Annelise Gerber,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
24. April 2003 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6559/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger tadschiki-
scher Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens aus G._______,
reichte am 26. November 2001 am H._______ ein Asylgesuch ein.
Dazu wurde er am 29. November 2001 am H._______ ein erstes Mal
befragt. Nach der am 30. November 2001 bewilligten Einreise in die
Schweiz wurde er am 6. Dezember 2001 vom BFF in der Empfangs-
stelle I._______ ein zweites Mal befragt und am 29. Oktober 2002 von
den zuständigen Behörden des Kantons J._______ angehört.
Zu seinem Reiseweg gab der Beschwerdeführer an, er habe Afghanis-
tan Ende September bzw. im Oktober 2001 verlassen und sei nach
K._______ ausgereist. Im November 2001 habe er K._______ mit der
Hilfe eines Schleppers mit dem Flugzeug verlassen. Am 3. Dezember
2001 sei er in die Schweiz eingereist.
Zur Begründung des Asylgesuchs führte er aus, in G._______
geboren und aufgewachsen zu sein und zusammen mit seinen Eltern
und fünf Geschwistern bis zur Machtübernahme durch die S._______
im Jahr 1992 dort gewohnt zu haben. Sein Vater sei zur Zeit des
Najibullah-Regimes als Sicherheitsbeamter beim L._______ tätig
gewesen. Er habe ebenfalls drei Jahre dort als Sicherheitsbeamter
gearbeitet, zusammen mit seinem Vater. Als es ihnen zu gefährlich
geworden sei, hätten sie diese Arbeit im Jahr 1992 aufgegeben. Die
S._______ hätten die Stadt überfallen. Da ihr Leben in Gefahr
gewesen sei, habe seine Familie Afghanistan verlassen müssen und
sei nach K._______ geflohen. Im Jahr 1997 sei er nach G._______
zurückgekehrt, denn die Lage sei dank des Regimes der Taliban
wieder stabiler geworden. Wegen ihrer Parteizugehörigkeit bei der
M._______ seien er und sein Vater im August 2001 von den Taliban
verhaftet und ins Gefängnis gebracht worden. Sein Vater und er hätten
ihre Parteiausweise jedoch versteckt. Es sei auch möglich, dass sie
wegen ihrer Tätigkeit beim L._______ von den Nachbarn denunziert
worden seien. Er sei gefragt worden, ob er Waffen besitze und welche
Funktion er beim L._______ gehabt habe. Da ihnen nichts habe
nachgewiesen werden können, seien sie nach zwei Monaten unter der
Drohung frei gelassen worden, falls etwas über sie herausgefunden
werde, würden er und sein Vater verhaftet und hart bestraft werden.
Darum hätten sie sich gezwungen gesehen wegzugehen. Die
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S._______ würden ihn bei einer Rückkehr in sein Heimatland
umbringen, da er für den L._______ gearbeitet habe.
Der Beschwerdeführer gab keine Identitätspapiere zu den Akten. Er
reichte die Kopie einer Identitätskarte und einen Parteiausweis der
M._______ ein. Er gab an, nie einen Reisepass besessen zu haben,
und machte geltend, es sei ihm nicht möglich, ein solches Dokument
bei der Auslandsvertretung seines Heimatlandes zu beantragen, da er
Probleme mit den S._______ und den (...) habe.
B.
Mit – am 29. April 2003 eröffneter – Verfügung vom 24. April 2003
stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der
Schweiz weg. Auf die Begründung wird in den Erwägungen eingegan-
gen.
C.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2003 (Faxeingang) beziehungsweise vom
30. Mai 2003 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde
und beantragte, die Verfügung vom 24. April 2003 sei aufzuheben, es
sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu ge-
währen, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen. Auf die Begründung wird in den Erwägun-
gen eingegangen.
D.
Der zuständige Instruktionsrichter der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) verzichtete mit Zwischenverfügung vom 5. Juni
2003 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Vernehmlassung vom 5. Oktober 2004 hielt das Bundesamt fest,
die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel, und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
Das Zivilstandsamt der Stadt Zürich stellte am 1. September 2005 ge-
stützt auf Art. 10 Abs. 2 AsylG einen afghanischen Identitätsausweis
des Beschwerdeführers zuhanden des BFM sicher. Das Dokument war
am 7. Januar 2005 in Afghanistan ausgestellt worden.
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G.
Am 22. Oktober 2005 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizer
Bürgerin, worauf ihm durch die Behörden des Kantons Zürich am
10. November 2005 eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt wurde.
H.
Mit Schreiben vom 28. November 2005 gab die ARK dem Beschwerde-
führer Gelegenheit zur Stellungnahme, ob er angesichts seines durch
die Heirat erworbenen Aufenthaltsrechts in der Schweiz seine Be-
schwerde zurückziehen wolle, andernfalls werde davon ausgegangen,
dass er vollumfänglich an seinen Rechtsbegehren festhalte, soweit
diese nicht gegenstandslos geworden seien. Innert angesetzter Frist
und bis zum Urteilsdatum ging keine Antwort ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
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schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Es stellt sich zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer darzu-
tun vermag, einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt ge-
wesen zu sein oder begründete Furcht zu haben, einer solchen ausge-
setzt werden zu können.
4.2 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die
Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht
zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer andau-
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ernden Verfolgung (noch) begründet ist. Veränderungen der objektiven
Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind
zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl.
BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f.; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfah-
rens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.).
4.3 Die Vorinstanz hielt fest, die Kriegsereignisse in Afghanistan, auf-
grund welcher der Beschwerdeführer in den Iran (recte: Pakistan)
geflüchtet sei, würden nicht als asylrelevante Verweigerung staatlichen
Schutzes gelten. Durch die militärische Intervention der USA und ihrer
Verbündeten hätten die Taliban ihre Macht verloren und die 2001
eingesetzte Übergangsregierung sei bemüht, die Situation zu
normalisieren. Die Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung durch die
Taliban sei nicht mehr begründet und eine allfällige Verfolgung des
Beschwerdeführers durch die Taliban sei deshalb nicht asylrelevant.
Ferner habe der Beschwerdeführer – gemäss seinen eigenen
Aussagen – nur eine untergeordnete Funktion beim L._______
eingenommen, sei er doch lediglich in einer Werkstatt für die
Reparatur der Fahrzeuge zuständig gewesen. Das Gleiche gelte in
Bezug auf seine Tätigkeit für die Partei. Er habe sich dort weder be-
sonders exponiert noch sonst eine besondere Rolle inne gehabt. Die
geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers entbehre daher
jeglicher Grundlage, sei es doch nicht nachvollziehbar, weshalb die
S._______ an einer Person mit dem Profil des Beschwerdeführers,
welcher sich weder politisch noch sonst exponiert habe, ein gezieltes
Interesse haben sollte. Auch der von ihm abgegebene Parteiausweis
sei nicht geeignet, eine Verfolgung des Beschwerdeführers – weder
durch die Taliban noch durch die S._______ – zu belegen. Zudem
seien die Angaben des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft zu
qualifizieren. Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen,
wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zu-
rückzuführen seien, stellten keine asylrelevante Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG dar. Da die Vorbringen des Beschwerdeführer weder
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
standhielten, sei sein Asylgesuch abzulehnen.
4.4 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber in seiner Be-
schwerde vor, bei einer Rückkehr nach Afghanistan von staatlicher
Seite verfolgt zu werden und wegen der dort herrschenden politischen
Situation an Leib und Leben gefährdet zu sein. Er hätte Massnahmen
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zu befürchten, welche einen unerträglichen Druck erzeugen würden.
Er begründet dies mit seiner Parteizugehörigkeit einerseits und mit
seiner Mitarbeit beim L._______ andererseits. Zudem habe sein Vater
als R._______ und als Mitglied des Q._______ sowie des Komitees für
V._______ eine wichtige Funktion beim L._______ eingenommen und
sei ein wichtiges Mitglied des P._______ gewesen. Da der
Beschwerdeführer zum Teil am gleichen Ort gearbeitet habe, sei er
den Taliban ebenfalls bekannt. Wie die Schweizerische Flüchtlingshilfe
(SFH) in ihrem Positionspapier „Asylsuchende aus Afghanistan“ vom
10. März 2003 festgehalten habe, könnten einer asylrelevanten
Verfolgung insbesondere Personen unterliegen, welche mit dem
Y._______ in Verbindung gestanden seien, in Verbindung gebracht
würden oder sich für einen säkularen Staat einsetzten, was Mitglieder
der Y._______ sowie des L._______ betreffe. Diese seien besonders
gefährdet, Gewalt, Schikanen oder Diskriminierung ausgesetzt zu sein.
Der Gefährdungsgrad hänge dabei – gemäss SFH – vom Grad der
Identifikation mit der Y._______, dem Bekanntheitsgrad, dem früheren
Rang oder Position, von erweiterten familiären Beziehungen sowie von
Bildungsgrad und Auslandaufenthalten ab.
4.5 Zunächst ist auf die geltend gemachte Verfolgung durch die
Taliban einzugehen. Wie die ARK in ihrer Lageanalyse in
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 10 festhielt, haben die
Taliban nach der militärischen Intervention vom Oktober 2001 ihre
frühere quasi-staatliche Herrschaft verloren (vgl. EMARK 2003 Nr. 10
E. 8 S. 62 ff., sowie auch EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.4 S. 98 f.). Das
Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der damaligen Lageanalyse
und aufgrund von Berichten (vgl. beispielsweise BBC, Taleban ‘run
10% of Afghanistan’, 28. Februar 2008; DEBORAH TATE, US Official Says
Afghan Government Controls Only 30 Percent of Country, Voice of
America, 27. Februar 2008; SFH, Afghanistan-Update: Aktuelle
Entwicklungen vom 21. August 2008, S. 4 f.) davon aus, aufgrund der
militärischen Kräfteverhältnisse könne trotz der in jüngster
Vergangenheit verübten Anschläge und des weiteren Vormarsches der
Taliban zum heutigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden,
dass es diesen in nächster Zeit gelingen könnte, die Kontrolle über
Teile des afghanischen Staatsgebiets im Sinne einer dauerhaften,
stabilen und effektiven Herrschaft zurück zu gewinnen (vgl. auch Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-6546/2006 vom 28. April 2008
E. 5.3 S. 12 f.). So sind zwar zahlreiche Angriffe im vergangen Jahr vor
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allem im Süden und Osten des Landes, aber auch immer mehr im
bisher ruhigen Norden ehemaligen Talibankämpfern beziehungsweise
sogenannten Neo-Taliban zuzuschreiben und es ist erwiesen, dass
sich Talibaneinheiten insbesondere entlang der pakistanisch-
afghanischen Grenze, aber auch zunehmend in anderen Regionen des
Landes reorganisieren und unter anderem für zahlreiche Überfälle auf
afghanische und amerikanische Militäreinheiten verantwortlich sind.
Auch wenn die Taliban in gewissen Gebieten Afghanistans an Einfluss
gewinnen und allgemein eine zunehmende Verschärfung der
Sicherheitslage festzustellen ist, kann nicht von einer erneuten
Machtübernahme der Taliban ausgegangen werden. Insbesondere
kann, wie erwähnt, nicht davon gesprochen werden kann, dass die Ta-
liban alle Gebiete des Landes beherrschen. Erlittener oder befürchte-
ter Verfolgung durch die Taliban kommt daher grundsätzlich keine Asyl-
relevanz mehr zu. An dieser Einschätzung vermag auch die geltend
gemachte Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Verbin-
dungen zur M._______ und Y._______ nichts zu ändern.
4.6 Was sodann die geltend gemachte staatliche Verfolgung betrifft, ist
festzuhalten, dass gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsge-
richts keine grundsätzliche Verfolgung ehemaliger Mitglieder der
M._______ oder höher positionierter Regierungsbeamter aus der
W._______ besteht (vgl. hierzu auch SFH, Afghanistan-Update:
Aktuelle Entwicklungen vom 21. August 2008, S. 11). Demgemäss
arbeiten viele ehemalige Mitglieder der M._______ heute wieder in der
afghanischen Regierung. Aufgrund der Aussagen des
Beschwerdeführers zu seiner Stellung und seinen Aufgaben beim
L._______ ist sein Exponiertheitsgrad ohnehin als gering einzustufen.
Somit wäre bei einer Rückkehr auch die Wahrscheinlichkeit einer
allfälligen Gefährdung wegen seiner Tätigkeit beim L._______ gering.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
aufgrund der Tätigkeit seines Vaters asylrechtlich relevante Nachteile
zu erleiden hätte.
4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend keine konkre-
ten Hinweise vorliegen, der Beschwerdeführer müsste im heutigen
Zeitpunkt wegen des in Afghanistan Erlebten oder aus anderen Grün-
den befürchten, asylrechtlich relevante Nachteile zu erleiden. Die
Furcht des Beschwerdeführers, aufgrund seiner Zugehörigkeit zur
M._______ und seiner Tätigkeit beim L._______ in Afghanistan
verfolgt zu werden, ist angesichts der veränderten Lage objektiv nicht
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mehr begründet, weshalb die entsprechenden Vorbringen als nicht
flüchtlingsrechtlich relevant bezeichnet werden müssen.
4.8 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kann offen bleiben, ob
die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu beurteilen
sind oder nicht, da dies am Ergebnis nichts ändern könnte. Nach dem
Gesagten muss auch auf die Frage, ob der Beschwerdeführer bei sei-
ner Tätigkeit für den L._______ Menschenrechtsverletzungen
begangen hatte oder nicht, ob mit anderen Worten
Asylausschlussgründe bestehen oder nicht, nicht eingegangen
werden. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass
der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen
oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch
demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Dem Beschwerdeführer wurde nach seiner Heirat mit einer
Schweizerbürgerin durch die kantonalen Behörden eine Aufenthaltsbe-
willigung B erteilt. Er verfügt somit über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung. Die Beschwerde ist demnach in Bezug auf die
Wegweisung und deren Vollzug als gegenstandslos geworden
abzuschreiben.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft sowie Ablehnung des Asylge-
suchs Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).
Die Verfügung des BFM ist demzufolge in den Punkten des Asyls und
der Flüchtlingseigenschaft zu bestätigen und die Beschwerde abzu-
weisen. Hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung und deren Voll-
zugs ist sie jedoch als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl.
oben E. 5.2).
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7.
7.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Der Beschwerdeführer ist
im vorliegenden Verfahren unterlegen, soweit er beantragt, es sei die
Verfügung des Bundesamtes vom 24. April 2003 aufzuheben und ihm
Asyl zu gewähren, weshalb er insoweit kostenpflichtig wird.
7.2 In Bezug auf die Wegweisung und deren Vollzug erweist sich die
Beschwerde als gegenstandslos. Gemäss Art. 5 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) werden die Verfahrens-
kosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Ge-
genstandslosigkeit bewirkt hat.
7.3 Vorliegend wurde die Anordnung der Wegweisung und deren Voll-
zugs aus ausserhalb des Asylbeschwerdeverfahrens liegenden Grün-
den gegenstandslos, war der Grund dafür doch die Heirat mit einer
Schweizerbürgerin und die in der Folge erteilte Aufenthaltsbewilligung.
Wird das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos, sind die
Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes
festzulegen (Art. 5 zweiter Satz VGKE). Im konkreten Fall ist aufgrund
der Aktenlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit davon auszuge-
hen, dass – als Folge des negativen Asylentscheides (vgl. Art. 44
Abs. 1 AsylG) – auch die verfügte Wegweisung zu bestätigen gewesen
wäre. Ebenfalls wäre deren Vollzug in Anbetracht der Herkunft des
Beschwerdeführers aus G._______ als zutreffend zu erachten
gewesen. Dem Beschwerdeführer sind demnach die vollen Kosten des
Verfahrens aufzuerlegen. Diese sind auf Fr. 600.-- festzusetzen
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird bezüglich der beantragten Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird, soweit sie die Wegweisung und deren Vollzug
betrifft, als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das J._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
Versand:
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