Abtei lung IV
D-6559/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer.
A._______, Türkei,
vertreten durch Yasar Ravi,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung vom 28. August 2007,
N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6559/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer wurde am 20. Juli 2007 zur
Identitätsabklärung von der B._______ festgenommen. Da er
bekundete, in der Schweiz um Asyl ersuchen zu wollen, wurde er dem
Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) des BFM zugewiesen.
A.b
Am 30. Juli 2007 fand in (...) die Empfangszentrumsbefragung statt,
und am 15. August 2007 erfolgte die direkte Anhörung zu den
Asylgründen durch das BFM. Der Beschwerdeführer machte dabei im
Wesentlichen geltend, seinen Heimatstaat Ende April oder anfangs
Mai 2007 verlassen zu haben und am 28. April 2007 in die Schweiz
gelangt zu sein. Er sei Kurde, habe in C._______ gewohnt und im
Atelier seiner Familie gearbeitet, wo Sport-Tricots produziert würden.
Im Jahre 2005 sei er militärsanitarisch gemustert worden. Im Februar
2006 sei er zur Leistung des Grundwehrdienstes aufgeboten worden.
Er habe diesem Aufgebot nicht Folge geleistet, da er nicht gewillt
gewesen sei, in der türkischen Armee Dienst zu tun. Deshalb habe er
die Türkei in der Folge verlassen. Ab März 2006 habe er sich in
Deutschland aufgehalten. Nachdem sein dort eingereichtes
Asylgesuch letztinstanzlich abgelehnt worden sei, sei er von den
deutschen Behörden im April respektive Juni oder Juli 2006 in die
Türkei zurückgeführt worden. Bei seiner Einreise in die Türkei sei er im
Flughafen von Istanbul von den Sicherheitskräften festgenommen
worden. Sie hätten festgestellt, dass er Refraktär sei. Er habe einen
jungen Polizeibeamten bestochen, der ihn daraufhin freigelassen
habe. Bereits in Deutschland habe er Beziehungen zur D._______
beziehungsweise zur E._______ gepflegt, die er nach seiner Rückkehr
in seinen Heimatstaat intensiviert habe, indem er das Parteilokal in
C._______ besucht habe. In der Folge sei er dreimal von in Zivil
gekleideten Personen wohl Mitgliedern der türkischen
Sicherheitsdienste beziehungsweise der Anti-Terroreinheiten
entführt worden. Erstmals sei dies im Januar 2007 respektive Ende
Februar 2007 während eines Tages, danach erneut am 21. März 2007
für drei Tage, zuletzt Ende April 2007 für einige Stunden gewesen. Er
sei jeweils gedemütigt, geschlagen und aufgefordert worden, das
Lokal in C._______ nicht mehr zu besuchen. Die Verfolger hätten ihn
ermutigt, sich der F._______ anzuschliessen. Bei seiner letzten
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Entführung sei er mit dem Tode bedroht worden, falls er mit seinen
Entführern nicht kollaborieren sollte. Sie hätten ihm eine Frist von
einer Woche angesetzt, binnen welcher er sich hätte entscheiden
sollen. Daraufhin sei er untergetaucht. In der Folge sei er einerseits
von den türkischen Militärbehörden und andererseits von den
polizeilichen Anti-Terroreinheiten gesucht worden. Deshalb habe er
sein Heimatland erneut verlassen.
Der Beschwerdeführer habe in der Schweiz von seinen
Familienangehörigen erfahren, dass die Verfolger in der Türkei ihn
einige Male an seinem ehemaligen Arbeitsplatz in C._______ gesucht
hätten. Zudem hätten sie in der Umgebung seiner Wohnung
patrouilliert. Ferner hätten die örtlichen Gendarmen respektive die in
G._______ stationierten Militärs im Mai 2007 und auch schon früher
mehrmals bei seinen Eltern im Dorf H._______, C._______, nach ihm
gefragt, da er zur Leistung des Militärdienstes hätte einrücken
müssen.
Zum Beleg seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine
Identitätskarte zu den Akten.
B.
B.a Mit Verfügung vom 28. August 2007 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug.
B.b Mit Beschwerde vom 28. September 2007 liess der
Beschwerdeführer beantragen, die Verfügung des BFM vom 28.
August 2007 sei aufzuheben. Das Asylgesuch sei gutzuheissen und er
sei als Flüchtling im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) anzuerkennen. Eventualiter sei er vorläufig
aufzunehmen.
B.c Der mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
2. Oktober 2007 erhobene Kostenvorschuss wurde vom
Beschwerdeführer am 15. Oktober 2007 geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM)
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das
Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach
neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem
vereinfachten Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt,
handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der
Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und
50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
Das vorliegenden Beschwerdeverfahren wird in deutscher Sprache
geführt (vgl. Art. 16 Abs. 2 AsylG).
4.
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4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da
seine Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen
vermöchten. Zur Begründung des ablehnenden Entscheids führte das
BFM im Wesentlichen aus, angesichts der widersprüchlichen
Aussagen des Beschwerdeführers und seiner substanzlosen Angaben
über die von ihm angeblich unterstützte Partei müsse geschlossen
werden, dass es sich bei seinen Vorbringen bezüglich seiner
Beziehungen und Besuche der Partei in C._______ um ein Konstrukt
handle. Daher könne auch nicht geglaubt werden, dass er infolge von
Besuchen des Parteilokals seitens Beamter der türkischen
Sicherheitsdienste beziehungsweise der Anti-Terroreinheiten dreimal
entführt und unter Druck gesetzt worden sei. Diesbezüglich habe er
weitere widersprüchliche Aussagen gemacht. Ein allfälliger Einsatz
des Beschwerdeführers im Osten der Türkei wie auch ein
militärstrafrechtliches Vorgehen wegen Dienstversäumnisses stelle
zudem keine asylbeachtliche Massnahme dar.
5.2
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5.2.1 In der Rechtmitteleingabe wird gerügt, das BFM habe den
entscheidwesentlichen Sachverhalt unrichtig festgestellt. Der
Beschwerdeführer habe auch anlässlich der Befragung im
Empfangszentrum immer gesagt, Mitglied der E._______ zu sein und
nicht der D._______. Den Akten lässt sich diesbezüglich entnehmen,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der
Empfangszentrumsbefragung auf die Frage, von welcher Partei der
Beschwerdeführer spreche, zur Antwort gab, "Die Kurdische Partei,
D._______ (vom GS aufgeschrieben)." (vgl. A1, S. 7). Dass das
Beiblatt, wo der Beschwerdeführer die Partei aufgeschrieben hat, nicht
bei den Akten liegt und somit auch nicht dem Beschwerdeführer ediert
werden konnte, wie in der Beschwerde moniert, ändert nichts an der
Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich auf dem protokollarisch
Festgehaltenen behaften lassen muss, zumal er seine Ausführungen
am Ende der Befragung als seinen Angaben und der Wahrheit
entsprechend mit seiner Unterschrift bestätigte. Damit bleibt der vom
BFM aufgezeigte Widerspruch bestehen, dass der Beschwerdeführer
zuerst die D._______ und später die E._______ als seine Partei
genannt hat. Auch gab die Vorinstanz richtig wieder, dass der
Beschwerdeführer auf die Frage zur Parteizugehörigkeit zur Antwort
gab, er sei nicht Mitglied, weil zurzeit keine neuen Mitglieder
aufgenommen würden. Dass der Beschwerdeführer mit dieser
Aussage eigentlich gemeint habe, es seien keine neuen Mitglieder
aufgenommen worden, weil die E._______ befürchtet habe, dass
darunter auch Spione der türkischen Behörden sein könnten, wie in
der Beschwerde ausgeführt wird, lässt sich den protokollierten
Aussagen so nicht entnehmen und überzeugt auch insofern nicht, als
sich ein türkisches Behördenmitglied auch als Sympathisant hätte in
die Parteilokalitäten begeben und dort auf diese Weise Erkundigungen
einziehen können, solcherlei Aktivitäten für die Regierung mithin nicht
von einer Aufnahme als Parteimitglied abhängig gewesen wären. Von
einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung durch das BFM kann nach
dem Gesagten nicht gesprochen werden. Diese Rüge erweist sich
somit als unbegründet.
5.2.2 Des Weiteren wird in der Beschwerde gerügt, das BFM habe die
Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft erachtet und damit
Bundesrecht verletzt. Dazu wird unter anderem geltend gemacht, der
Beschwerdeführer habe gar nie behauptet, eine wichtige Rolle in der
E._______ inne gehabt zu haben. Er habe lediglich das Ziel gehabt,
sich nach der Wiedereinreise in die Türkei aus Idealismus für die
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kurdische Minorität einzusetzen. Seine fehlenden Detailkenntnisse
über die Partei sei unter diesem Blickwinkel zu betrachten. Diese
Ausführungen vermögen indessen nicht zu überzeugen. Gerade von
einem jungen Mann, der sich aus Idealismus für eine Sache einsetzen
will, ist zu erwarten, dass er sich bereits vorgängig über die Ziele und
Strukturen der Organisation, in deren Rahmen er sich zu engagieren
gedenkt, genau informiert, was vorliegend nicht der Fall ist, wie dies
das BFM richtigerweise als Unglaubhaftigkeitselement aufführte.
Zudem scheint wenig verständlich, dass eine Person, der es wichtig
ist, sich mit der E._______ zu identifizieren (vgl. A17, S. 12), kaum
etwas über diese Partei weiss. Nicht nachvollziehbar ist in diesem
Zusammenhang auch, weshalb ausgerechnet ein neuer Sympathisant
der E._______, welcher für die Partei keine Aktivitäten ausgeübt und
fast keine Kenntnisse darüber hat, aus politischen Gründen dreimal
entführt worden sein soll. Es bestehen in den Akten darüber hinaus
keine stichhaltigen Hinweise für die Annahme, dass der
Beschwerdeführer aufgrund der Stresssituation bei der Anhörung und
wegen des Erlebten nicht in der Lage gewesen sein soll, im
Wesentlichen widerspruchsfreie Aussagen zu machen. Zudem handelt
es sich auch nicht wie in der Beschwerde behauptet um
Widersprüche in unwichtigen Punkten. So sollte von einer angeblich
verfolgten Person erwartet werden können, dass sie in der Lage ist,
über die erlebten Festnahmen auch in zeitlicher Hinsicht sowie den
Ausreisezeitpunkt kohärent Auskunft zu geben. Dies ist vorliegend
nicht der Fall, wie vom BFM zutreffend festgestellt. Die erhobene Rüge
der Verletzung von Art. 7 AsylG ist nach dem Gesagten zu Unrecht
erfolgt.
5.2.3 Sodann wird in der Rechtsmitteleingabe gerügt, das BFM sei zu
Unrecht von der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen ausgegangen,
zumal der Beschwerdeführer mehrmals wiederholt habe, er sei bei
einer Rückkehr in Gefahr, da er von den türkischen Behörden gesucht
werde. Hiezu ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das BFM einerseits
aufgrund fehlender Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen den
Schluss zog, der Beschwerdeführer sei in der Türkei keiner
asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt, wobei dem
Beschwerdeführer entgegenzuhalten ist, dass eine Ausreise aus dem
Heimatland und das Verlassen der Familie auch andere Gründe als
eine stattgefundene oder drohende Verfolgung haben kann.
Andererseits sprach es auch den Ausführungen des
Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einem drohenden
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Militärdienst - zu Recht - die Asylrelevanz ab (siehe in diesem
Zusammenhang Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK]
2004 Nr. 2). Der Beschwerdeführer unterlässt es im Übrigen, zum
letzteren in seiner Beschwerde Stellung zu nehmen. Somit ist auch
diese Rüge als unbegründet zurückzuweisen.
5.2.4 Schliesslich wird in der Beschwerde zwar explizit eine von der
Vorinstanz begangene Ermessensüberschreitung gerügt. Mangels
näherer Begründung dieser Rüge wird darauf aber nicht näher
eingegangen.
5.3 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte.
Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender
Begründung, auf die an dieser Stelle verwiesen werden kann,
abgelehnt. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Abklärungen
über die Schweizer Botschaft in der Türkei.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der
Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so
regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 14a Abs. 1 des Bundes-
gesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG,
SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in
seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den
Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4
ANAG).
Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen
werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem
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Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr
besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird
(Art. 5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG, EMARK 2001 Nr. 21).
6.4
6.4.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.4.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er
für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie
jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, m.w.H.).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt
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den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
6.5
6.5.1 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch
verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen
eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann
angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen
Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation
allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer
Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen
medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum
Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990
II 668).
6.5.2 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als Gewalt- oder
de-facto-Flüchtling qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der
heutigen Situation in der Türkei nicht in genereller Form bejahen. Im
Jahr 2004 beurteilte die ARK die Situation in den südöstlichen
Provinzen der Türkei neu (vgl. EMARK 2004 Nr. 8). Die ARK kam zum
Schluss, dass unter Berücksichtigung der neu gewürdigten Umstände
nicht mehr von einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr in die
südöstlichen Provinzen der Türkei ausgegangen werden muss. Diese
Beurteilung hat auch heute für das Bundesverwaltungsgericht noch
Gültigkeit.
6.5.3 Es sind aus den Akten auch keine individuellen Gründen gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers
ersichtlich, welcher eigenen Angaben zufolge über ein familiäres
Beziehungsnetz im Heimatstaat verfügt (vgl. A 3, S. 3; A17, S. 7), die
ihn bei seiner Wiedereingliederung unterstützen können. Zudem sollte
seine gute schulische Ausbildung (vgl. A 17, S. 7) sowie seine
Berufserfahrungen (vgl. A1, S. 2; A17, S. 8) diesem helfen, sich in der
Türkei ein wirtschaftliches Auskommen zu sichern. Auch sind
schliesslich im vorliegenden Verfahren keine gesundheitlichen
Probleme des Beschwerdeführers aktenkundig, welche gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen.
Seite 10
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6.5.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch
als zumutbar zu bezeichnen.
6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist.
6.7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1
- 4 ANAG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR.
173.320.2]) und mit dem am 15. Oktober 2007 geleisteten
Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N )
- das (Beilage: Identitätskarte )
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer
Versand:
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