Abtei lung IV
D-6559/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
Russland,
vertreten durch Dieter Gysin, Advokat,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
1. Oktober 2009 / D-343/2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-6559/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Gesuchsteller am 8. April 2005 in der Schweiz um Asyl nach-
suchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. Dezember 2007 das Nichterfül-
len der Flüchtlingseigenschaft feststellte, das Asylgesuch ablehnte und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die dagegen erhobene Beschwerde vom 17. Januar 2008 mit Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2009 (D-343/2008)
abgewiesen wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Urteilsbegründung zusam-
menfassend und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festhielt, der
Gesuchsteller habe keine Gründe nach Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nachweisen oder glaubhaft machen
können, da sich seine Sachverhaltsdarstellung in wesentlichen Punk-
ten, so hinsichtlich des Gerichtsverfahrens, seiner Verurteilung zu ei-
ner mehrjährigen Gefängnisstrafe und des - angesichts gefälschter
medizinischer Berichte - angeführten Spitalaufenthaltes, als unglaub-
haft erwiesen habe,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 19. Oktober 2009 um Revisi-
on dieses Urteils ersuchte und beantragte, es sei die Verfügung des
BFM vom 17. Dezember 2007 (N_______) betreffend Asyl und Weg-
weisung aufzuheben,
dass für den Fall des Unterliegens die unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu ge-
währen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten
sei,
dass ferner der Wegweisungsvollzug superprovisorisch, eventualiter
provisorisch auszusetzen und ihm zu gestatten sei, den Ausgang des
Revisionsverfahrens in der Schweiz abzuwarten,
dass dementsprechend das B._______ anzuweisen sei, vorderhand
von jeglichen Vollzugs- und Wegweisungshandlungen abzusehen,
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dass er erneut anzuhören und die jeweils ihn betreffenden Asylakten
N_______ des BFM und die Beschwerdeakten des Bundesverwal-
tungsgerichts D-343/2008 beizuziehen seien,
dass ihm sodann zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zu allfälligen
Stellungnahmen das Replikrecht zu gewähren sei,
dass mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 30. Oktober
2009 die Gesuche um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beigabe eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
in Verbindung mit Art. 68 Abs. 2 VwVG sowie um Erlass des Kostenvor-
schusses abgewiesen wurden,
dass der Gesuchsteller gleichzeitig aufgefordert wurde, bis zum
16. November 2009 einen Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 1'200.-- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Un-
terlassungsfall,
dass ferner das Gesuch um Anhörung des Gesuchstellers abgewiesen
wurde,
dass der Gesuchsteller mit Schreiben vom 6. November 2009 die Be-
zahlung des Kostenvorschusses und die Einreichung einer Beschwer-
de beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sowie
die sofortige Einreichung eines Asylgesuches in C._______ nach
Verlassen der Schweiz in Aussicht stellte,
dass er ferner seinem Schreiben eine Farbkopie des Ausweises seines
G._______ beilegte,
dass am 11. November 2009 der Kostenvorschuss einbezahlt wurde,
dass der Gesuchsteller beim EGMR eine Beschwerde nach Art. 34 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) einreichte und der EGMR am
1. Dezember 2009 die Schweizer Behörden darüber informierte,
dass das BFM am 2. Dezember 2009 das B._______ anwies,
einstweilen vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und
Vorbereitungshandlungen zu sistieren,
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dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 15. Dezember 2009 mitteilte,
er sei im Rahmen des hängigen Revisionsverfahrens verpflichtet wor-
den, den Entscheid im Ausland abzuwarten, es liege jedoch gemäss
dem beigelegten Schreiben des EGMR vom 1. Dezember 2009 im In-
teresse der Parteien und sei für den guten Ablauf des Verfahrens unter
Anwendung von Art. 39 der Verordnung des Gerichtshofs wünschens-
wert, ihn bis zu neuen Anordnungen nicht auszuweisen,
dass das B._______ dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben
vom 17. und 22. Dezember 2009 - unter Beilage eines Schreibens des
Rechtsvertreters des Gesuchstellers vom 2. Dezember 2009, wonach
dieser die Schweiz verlassen und in D._______ ein Asylgesuch
gestellt habe - mitteilte, dass der Gesuchsteller am 30. November
2009 unkontrolliert nach C._______ ausgereist sei,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 13. Januar 2010 nochmals
beantragte, es sei ihm zu gestatten, das Ende des Verfahrens vor dem
EGMR in der Schweiz abwarten zu dürfen,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG endgültig
(vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]) über Beschwerden gegen Verfügungen des
BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet,
dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von
Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdein-
stanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242, mit Hinweisen),
dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten,
dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisi-
onsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet,
dass vorliegend der Gesuchsteller durch das angefochtene Urteil be-
sonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
hebung beziehungsweise Änderung hat, womit die Legitimation gege-
ben ist (vgl. analog Art. 48 Abs. 1 VwVG; URSINA BEERLI-BONORAND, Die
ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich
1985, S. 65 ff.),
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dass sich der Gesuchsteller auf das Vorliegen der Revisionsgründe
von Art. 121 Bstn. c und d BGG beruft und diese Revisionsgründe in-
nert der in Art. 124 BGG genannten Fristen geltend gemacht werden,
dass die Revisionseingabe zudem die Begehren für den Fall eines
neuen Beschwerdeentscheides enthält (vgl. Art. 67 Abs. 3 VwVG),
dass somit auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsge-
such einzutreten ist,
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerde-
entscheides angefochten wird, damit in der Sache neu entschieden
werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121-123 BGG genannten Gründen in Revision zieht (Art. 45
VGG),
dass die Revision eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts ver-
langt werden kann, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind
(Art. 121 Bst. c BGG) oder das Gericht in den Akten liegende erhebli-
che Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Art. 121 Bst. d
BGG),
dass die Revision demgegenüber nicht aus einem Grund verlangt wer-
den kann, der schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend gemacht werden können (vgl. Art. 46 VGG),
dass der Gesuchsteller in seiner Revisionseingabe zunächst rügt, sein
in der Eingabe vom 4. Mai 2009 gestellter Antrag, das BFM sei richter-
lich aufzufordern, die im Botschaftsschreiben vom 15. November 2007
erwähnte Bestätigung des E._______, wonach es bei diesem kein
Verfahren in Sachen A._______ gegeben habe, zu editieren oder bei
der Schweizer Botschaft in Russland erhältlich zu machen und ihm
eventuell mit einem Revers versehen zur Einsichtnahme zuzustellen
und Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, sei nicht beurteilt
worden,
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dass diesbezüglich in der Entscheidbegründung des angefochtenen
Urteils unter Ziffer 4.3.3 sämtliche Anträge lediglich pauschal abge-
lehnt worden seien, ohne genauer darauf einzugehen,
dass das Bundesverwaltungsgericht - dieses hätte ohnehin bei den
russischen Behörden abklären müssen, ob eine strafrechtliche Verur-
teilung des Gesuchstellers ergangen sei - bei der durchgeführten In-
terpretation des Aussageverhaltens des G._______ eine dritte
Interpretationsmöglichkeit ausser Acht gelassen habe, welche
zwingend hätte in Betracht gezogen werden müssen und welche sich
aus dem Wortlaut des zugänglich gemachten Urteils des Bundes-
verwaltungsgerichts D-3286/2006 vom 10. März 2009 ergebe,
dass in diesem Zusammenhang eine schlichte Auskunftsverweigerung
durch den G._______ nicht mehr möglich gewesen sei, da dieser
zuvor das Mandat selber bestätigt habe, und, um keine weitere
Auskunft mehr erteilen zu müssen, er sich daher der im Russischen
gängigen Wendung "es ging bloss um eine Kleinigkeit" bedient habe,
dass sich der Revisionsgrund der Nichtbeurteilung von Rechtsbegeh-
ren gemäss Art. 121 Bst. c BGG hauptsächlich auf Anträge in der Sa-
che selbst bezieht, jedoch auch bei Verfahrensanträgen (zum Beispiel
bei Beweisanträgen) zum Zuge kommen kann, und für die Verwirkli-
chung des Revisionsgrundes nicht genügt, wenn das angefochtene Ur-
teil auf einen Antrag nicht eingeht, sondern vorerst zu prüfen ist, ob
ein Antrag allenfalls stillschweigend beurteilt wurde, und sich der Revi-
sionsgrund erst dann verwirklicht, wenn mit triftigen Gründen ange-
nommen werden kann, das Gericht habe es tatsächlich unterlassen,
über das Begehren zu entscheiden (HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON
WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz (BGG): Bundesgesetz
über das Bundesgericht, Handkommentar, Bern 2007, Art. 121 Rz. 23-
25),
dass vorliegend der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. c BGG nicht er-
füllt ist, weil das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Urteil
auf Seite 14 die weiteren Beweisanträge - und somit auch den hier in
Frage stehenden Antrag - explizit abwies, da diese insgesamt nicht zu
einem anderen Entscheid zu führen vermöchten, wobei es vorliegend
als unerheblich zu erachten ist, dass dies mittels einer "pauschalen
Begründung" geschah, wie dies der Gesuchsteller in seiner Revisions-
eingabe moniert,
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dass der Gesuchsteller in seiner Revisionseingabe mit Blick auf eine
Verletzung von Art. 121 Bst. d BGG weiter vorbringt, dem Bundesver-
waltungsgericht seien mit der Eingabe vom 25. Februar 2008 zwei, von
F._______ original beglaubigte, den Gesuchsteller betreffende
Gerichtsurteile eingereicht worden,
dass sich das Gericht jedoch über diese Beweismittel ausgeschwiegen
und auch keine endgültige Beurteilung deren Echtheit vorgenommen
habe,
dass diese beiden Urteile, wären sie als Fälschungen qualifiziert wor-
den, hätten eingezogen werden müssen, was jedoch weder vom BFM
noch vom Bundesverwaltungsgericht veranlasst worden sei, weshalb
von deren Echtheit ausgegangen werden müsse, was seine Glaubwür-
digkeit unterstreiche,
dass durch die Nichtwürdigung dieser zentralen Beweismittel akten-
kundige erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt worden seien,
dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass ein Versehen nach dem Ver-
ständnis von Art. 121 Bst. d BGG dem Gericht erst dann unterlaufen
ist, wenn seine Feststellung darauf zurückzuführen ist, dass es eine
bestimmte Aktenstelle unabsichtlich ausser Acht gelassen oder unrich-
tig, d.h. nicht in ihrer wahren Gestalt, insbesondere nicht mit ihrem
richtigen Wortlaut wahrgenommen hat beziehungsweise das Gericht
das Aktenstück bei der Bildung seiner Überzeugung auch nicht sinnge-
mäss einbezogen hat, dieses mithin in den Akten unentdeckt geblie-
ben oder vergessen worden ist, sich die derart unberücksichtigt geblie-
bene Tatsache aus Vorbringen der Parteien, der Zeugen, der Sachver-
ständigen oder aus den Akten ergibt und sich die Nichtberücksichti-
gung auf den Inhalt der Tatsache, nicht auf deren rechtliche Würdigung
bezieht,
dass eine versehentlich nicht berücksichtigte Tatsache schliesslich nur
unter der Voraussetzung ihrer Erheblichkeit zur Revision führt, was be-
dingt, dass der angefochtene Entscheid anders hätte ausfallen müs-
sen, wenn die Tatsache, deren Ausserachtlassung gerügt wird, berück-
sichtigt worden wäre (vgl. SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, a.a.O., Art. 121
Rz. 27-30; KARL SPÜHLER/ANNETTE DOLGE/DOMINIK VOCK, Kurzkommentar
zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Zürich/St. Gallen 2006, Art. 121
Rz. 4; BGE 122 II 17 E. 3 S. 18 f.).
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dass der Gesuchsteller in diesem Zusammenhang anführt, das Bun-
desverwaltungsgericht habe bei der durchgeführten Interpretation des
Aussageverhaltens des G._______ eine dritte Inter-
pretationsmöglichkeit ausser Acht gelassen, welche zwingend hätte in
Betracht gezogen werden müssen und welche sich aus dem Wortlaut
des zugänglich gemachten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-
3286/2006 vom 10. März 2009 ergebe,
dass sich jedoch bereits aus der Formulierung in der Revisionseingabe
("eine dritte Interpretationsmöglichkeit") ergibt, dass der Gesuchsteller
zwar explizit einen Revisionsgrund anruft, mit seiner Eingabe aber
vielmehr eine andere Würdigung des Sachverhalts beabsichtigt,
dass das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Urteil auf Seite
12 die festgestellten widersprüchlichen Aussagen respektive die akten-
kundigen Tatsachen würdigte und sich die gerügte Nichtberücksichti-
gung somit nicht auf den Inhalt der fraglichen Tatsachen bezog,
dass jedoch eine erneute rechtliche Würdigung oder eine falsche Wür-
digung aktenkundiger Tatsachen eine Rechtsfrage und nicht den Sach-
verhalt beschlägt und somit keinen Revisionsgrund darstellt (vgl.
BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 131; SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, a.a.O.,
Art. 121 Rz. 28),
dass in diesem Zusammenhang überdies anzufügen bleibt, dass - so-
weit der Gesuchsteller auf den Wortlaut des Urteils des Bundesverwal-
tungsgerichts D-3286/2006 vom 10. März 2009 E. 3.2.1 S. 11 hinweist
- es sich bei der zitierten Urteilspassage ohnehin nicht um Feststellun-
gen des Bundesverwaltungsgerichts selber, sondern um einen Teil der
Zusammenfassung der im erwähnten Verfahren eingereichten Be-
schwerdeschrift handelt,
dass hinsichtlich der gerügten Nichtbeurteilung von zwei Gerichtsurtei-
len, welche mit Eingabe vom 25. Februar 2008 eingereicht worden sei-
en, das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Urteil auf Seite
14 festhielt, es erübrige sich angesichts der vorangegangenen Erwä-
gungen, auf die weiteren als Beweismittel eingereichten Dokumente
näher einzugehen, weshalb nun auf Revisionsstufe nicht davon ge-
sprochen werden kann, die fraglichen Beweismittel in den Akten seien
unentdeckt geblieben oder vergessen worden (vgl. SEILER/VON
WERDT/GÜNGERICH, a.a.O., Art. 121 Rz. 27),
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dass daher nicht von einer versehentlichen Nichtberücksichtigung von
in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen im Sinne von Art. 121
Bst. d BGG gesprochen werden kann und dieser Revisionsgrund eben-
falls nicht erfüllt ist,
dass zusammenfassend das Revisionsgesuch mangels Erfüllung der
angerufenen Revisionstatbestände von Art. 121 Bstn. c und d BGG
abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch, es sei dem
Gesuchsteller zu gestatten, das Ende des Verfahrens vor dem EGMR
in der Schweiz abwarten zu dürfen, gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerle-
gen und mit dem am 11. November 2009 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘200.-- werden dem Gesuchsteller auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- B._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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