B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6559/2019
tsr
Ur t e i l vom 1 7 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch lic. iur. Patrik Eggenberger,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (Sicherer Drittstaat) und
Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge im Oktober 2016 und gelangte über B._______ nach Griechenland,
wo er sich für etwas mehr als eineinhalb Jahre aufhielt. Danach reiste er
auf dem Landweg weiter, erreichte am 24. August 2019 die Schweiz und
stellte zwei Tage später ein Asylgesuch.
B.
Nach der Personalienaufnahme vom 30. August 2019 führte das SEM mit
dem Beschwerdeführer am 5. September 2019 ein Dublin-Gespräch durch,
bei dem es ihm das rechtliche Gehör zu einer möglichen Zuständigkeit
Griechenlands sowie einer allfälligen Rückkehr dorthin gewährte. Dabei
brachte der Beschwerdeführer vor, er sei in Griechenland zwar als Flücht-
ling anerkannt worden, würde aber lieber nach Somalia zurückkehren um
dort zu sterben, als nach Griechenland zu gehen. Dort sei er diskriminiert
worden und habe weder die öffentlichen Verkehrsmittel benützen noch im
Falle einer Krankheit ins Spital gehen dürfen. Zudem habe er immer
draussen in einem Zelt schlafen müssen. Hinsichtlich des medizinischen
Sachverhalts gab er an, es gehe ihm gut. Die Pflege habe ihm aber gesagt,
dass er zu wenig Körpergewicht habe.
C.
C.a Das SEM ersuchte die griechischen Behörden im Rahmen eines Infor-
mationsersuchens vom 6. September 2019 gestützt auf einen Eurodac-
Treffer um verschiedene Angaben zum Asylverfahren des Beschwerdefüh-
rers in Griechenland, darunter dessen aktuellen Status.
C.b Die griechischen Behörden teilten dem SEM mit Schreiben vom
8. Oktober 2019 mit, der Beschwerdeführer sei in Griechenland am 29. Mai
2019 als Flüchtling anerkannt und ihm sei eine Aufenthaltsbewilligung (gül-
tig bis am 5. Juni 2022) erteilt worden.
D.
D.a In der Folge ersuchte das SEM die griechischen Behörden am 10. Ok-
tober 2019 gestützt auf das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen
dem schweizerischen Bundesrat und der Regierung der hellenischen Re-
publik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt
(SR 0.142.113.729) und der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Nor-
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men und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhälti-
ger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie Nr. 2008/115/EG) um
Rückübernahme des Beschwerdeführers.
D.b Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Ok-
tober 2019 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensent-
scheid und zur beabsichtigten Wegweisung nach Griechenland.
D.c Der Beschwerdeführer nahm durch seine Rechtsvertretung mit Schrei-
ben vom 17. Oktober 2019 Stellung und führte aus, er habe in Griechen-
land keine Unterkunft zugewiesen erhalten und folglich auf der Strasse le-
ben müssen. Zudem habe er keine medizinische Versorgung erhalten –
namentlich sei ihm trotz diagnostizierter (…)krankheit eine Behandlung in
Griechenland verwehrt worden – und er sei bei seiner Ankunft in der
Schweiz immer noch untergewichtig und krank gewesen. Weiter brachte er
vor, er sei auch im öffentlichen Verkehr ständig diskriminiert worden, habe
keine Möglichkeit zum Erlernen der griechischen Sprache erhalten und
sein psychischer Zustand habe sich derart verschlechtert, dass er Grie-
chenland habe verlassen müssen.
D.d Mit Schreiben vom 26. Oktober 2019 stimmten die griechischen Be-
hörden dem Rückübernahmeersuchen ausdrücklich zu.
E.
E.a Die Vorinstanz unterbreitete der Rechtsvertretung am 8. November
2019 einen Entwurf des Entscheids (Nichteintreten auf das Asylgesuch und
Wegweisung nach Griechenland) zur erneuten Stellungnahme.
E.b Mit Eingabe vom 11. November 2019 liess der Beschwerdeführer eine
Stellungnahme einreichen und machte wiederum geltend, er habe in Grie-
chenland auf der Strasse gelebt, Diskriminierungen erlitten und sei psy-
chisch stark angeschlagen, weshalb eine Rückkehr für ihn unvorstellbar
sei. Zudem sei ein Arzttermin auf den 14. November 2019 zur Abklärung
seines starken Untergewichts vereinbart worden. Nachdem die Ursache
des Untergewichts bislang ungeklärt sei, solle der Entscheid bis zum Vor-
liegen des entsprechenden ärztlichen Berichts aufgeschoben werden.
F.
Die Rechtsvertretung reichte mit Eingabe vom 26. November 2019 einen
ärztlichen Bericht von Dr. C._______ vom 14. November 2019 zu den Ak-
ten.
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Seite 4
G.
Das SEM trat mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 2. Dezember 2019
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung an und
forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser
Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang
nach Griechenland zurückgeführt werden könne. Ferner beauftragte das
SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ord-
nete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis an den Beschwerdeführer an.
H.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
10. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen
diesen Entscheid und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten.
Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung
und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
I.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
11. Dezember 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
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Seite 5
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs
hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem
Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech-
sels verzichtet.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung der
Begründungspflicht sowie der Abklärungspflicht. Er macht geltend, das
SEM habe sich in der angefochtenen Verfügung nur pauschal zum medizi-
nischen Sachverhalt geäussert und seinen Gesundheitszustand nicht aus-
reichend gewürdigt. Er habe bereits anlässlich des Dublin-Gesprächs auf
sein geringes Körpergewicht hingewiesen und im Anschluss gegenüber
der Rechtsvertretung ausgeführt, sein Gesundheitszustand habe sich in
Griechenland verschlechtert, weil er trotz Schutzstatus und Nachfrage
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keine medizinische Behandlung erhalten habe. Er sei stark untergewichtig
und leide an einer noch ungeklärten Krankheit. Der untersuchende Arzt Dr.
C._______ lasse derzeit noch einen Test bezüglich latente Tuberkulose
machen, wobei bei einem positiven Ausgang eine umgehende Behandlung
erforderlich sei. Auf jeden Fall sei der Arzt der Ansicht, aufgrund des Un-
tergewichts respektive des sehr tiefen BMI-Wertes müsse er im Spital be-
handelt werden und seine gesundheitliche Situation sei sehr kritisch. Vor
diesem Hintergrund wäre es nach Auffassung des Beschwerdeführers un-
abdingbar gewesen, zur vollständigen Erhebung des medizinischen Sach-
verhalts weitere Abklärungen vorzunehmen, beispielsweise das Einfordern
von medizinischen Unterlagen bei den griechischen Behörden sowie eine
Befragung der behandelnden Ärzte über den Gesundheitszustand, die er-
forderliche Behandlung und deren Dringlichkeit. Weiter wurde geltend ge-
macht, die Vorinstanz sei von der Rechtsvertretung darüber informiert wor-
den, dass noch medizinische Untersuchungen im Gange seien, weshalb
zur vollständigen und richtigen Erstellung des medizinischen Sachverhalts
der ausführliche Bericht des Arztes hätte abgewartet werden müssen.
5.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt, aufgrund wel-
cher Überlegungen es zum Schluss gekommen ist, dass die Voraussetzun-
gen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a
AsylG erfüllt sind und der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und
möglich zu erachten ist. Es hat sich namentlich auch mit dem Vorbringen,
dass der Beschwerdeführer untergewichtig sei, auseinandergesetzt. Zu-
dem hat es bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts den von
der Rechtsvertretung vorgelegten Arztbericht vom 14. November 2019 be-
rücksichtigt (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III S. 5). Eine mangelhafte
Würdigung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers liegt somit
nicht vor, zumal dieser im Rahmen des Dublin-Gesprächs angab, es gehe
ihm gut und ihm sei lediglich von der Pflege gesagt worden, dass er zu
wenig Körpergewicht habe (vgl. SEM-Akte 1049642-14/5; nachfolgend
Akte 14). Es ist auch darauf hinzuweisen, dass sich weder dem Arztbericht
vom 14. November 2019 (SEM-Akte 1049642-32/4; nachfolgend Akte 32)
noch den Akten entnehmen lässt, dass weitere Abklärungen erforderlich
oder bereits im Gange seien. Vor diesem Hintergrund kann der Vorinstanz
nicht vorgeworfen werden, sie hätte einen weiteren Arztbericht einfordern
beziehungsweise abwarten müssen. Die formellen Rügen des Beschwer-
deführers erweisen sich somit als unbegründet und es besteht kein Anlass,
die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Seite 7
6.
6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem
sie sich vorher aufgehalten hat.
6.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 29. Mai
2019 in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde. Griechenland ist ein
verfolgungssicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl.
Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007) und die griechischen
Behörden haben der Rückübernahme des Beschwerdeführers am 26. Ok-
tober 2019 ausdrücklich zugestimmt.
6.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er in Griechenland als
Flüchtling anerkannt wurde. Er macht auch nicht geltend, dass ihm dort die
Rückschiebung in seinen Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-
Verbots drohen würde. Auch enthält die Beschwerde keine diesbezügli-
chen Einwände, so dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ab-
lehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je
m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Weg-
weisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingsei-
genschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis mög-
lich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2).
D-6559/2019
Seite 8
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 und 4 EMRK) einer Weiterreise
der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG
kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn
sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg,
Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret ge-
fährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbe-
halt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten – wie
Griechenland einer ist – die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen
Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und
grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. FANNY
MATTHEY, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des
migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5
AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU-
oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Per-
son, diese gesetzlichen Vermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernst-
hafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage
stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht
den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Le-
bensumständen aussetzen würden respektive, dass sie im in Frage ste-
henden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftli-
cher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde
(vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-206/2016 vom 10. Februar 2016,
E. 5.1.1).
9.
9.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in Griechenland keine
Unterkunft zugewiesen erhalten und die griechischen Behörden hätten ihn
klar eines menschenwürdigen Lebens beraubt, womit eine Verletzung von
Art. 3 EMRK vorliege. Zudem hätte er bei einer Rückkehr keinen Zugang
zu Sozialleistungen. Die Regelvermutung, wonach Griechenland seinen
völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme, könne angesichts seiner
besonderen Vulnerabilität nicht aufrechterhalten werden, da die Lebensbe-
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Seite 9
dingungen auch für anerkannte Flüchtlinge äusserst prekär seien. Nach-
dem er keine Möglichkeit habe, bei einer Rückkehr eine Wohnung zu er-
halten, würde man ihn bewusst in die Obdachlosigkeit schicken. Ausser-
dem habe er in Griechenland keine medizinische Behandlung erhalten und
sein psychischer Zustand habe sich während des Aufenthalts dort ver-
schlechtert.
9.2 Zwar trifft es zu, dass das griechische Fürsorgesystem auch für Perso-
nen mit Schutzstatus in der Kritik steht und es Berichte gibt, wonach die
Betroffenen nur unzulänglich unterstützt würden (vgl. Urteil des BVGer
D-4020/2018 vom 25. Juli 2018 E. 8.2 m.H.). Dies wird auch durch den in
der Beschwerdeschrift zitierten Bericht von Pro Asyl/RSA vom 30. August
2018 bestätigt. Das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem As-
pekt der Zulässigkeit bei Personen, die von den griechischen Behörden als
Flüchtlinge anerkannt wurden, wird vom Bundesverwaltungsgericht jedoch
praxisgemäss nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Das Ge-
richt geht davon aus, dass Griechenland das Non-Refoulement-Gebot ge-
mäss Art. 33 Abs. 1 FK beachtet und als Signatarstaat der EMRK, der FoK
und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen
grundsätzlich nachkommt. Auch wenn anzuerkennen ist, dass die Lebens-
bedingungen in Griechenland schwierig sind, kann daraus noch nicht auf
eine drohende unmenschliche oder entwürdigende Behandlung im Sinne
von Art. 3 EMRK respektive eine existenzielle Notlage geschlossen werden
(vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-6388/2019 vom 9. Dezember 2019
E. 9.1).
9.3 Der Beschwerdeführer hat sowohl im Rahmen des rechtlichen Gehörs
als auch auf Beschwerdeebene nur sehr wenige Details dazu geliefert, wie
er während seines Aufenthalts in Griechenland gelebt habe. Seine Anga-
ben erschöpfen sich im Wesentlichen in der pauschalen Äusserung, er sei
diskriminiert worden und habe – weil ihm keine Unterkunft zugewiesen wor-
den sei – auf der Strasse leben müssen. Dennoch scheint er gemäss sei-
nen Aussagen anlässlich des Dublin-Gesprächs zumindest die Möglichkeit
gehabt zu haben, in einem Zelt zu übernachten (vgl. Akte 14). Als aner-
kannter Flüchtling stehen dem Beschwerdeführer alle Rechte aus der
Flüchtlingskonvention zu. Dazu gehört die Gleichbehandlung mit griechi-
schen Bürgern beispielsweise in Bezug auf die Fürsorge, den Zugang zu
Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive die Gleichbe-
handlung mit anderen Ausländern beispielsweise mit Bezug zur Erwerbs-
tätigkeit oder zur Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Zudem
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Seite 10
kann er sich auf die Garantien der sogenannten Qualifikationsrichtlinie
(Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember
2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für ei-
nen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf
subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) be-
rufen, auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen
muss. Von Interesse dürften vorliegend insbesondere die Regeln betref-
fend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung
(Art. 26), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu
medizinischer Versorgung (Art. 30) sein. Es ist davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland wenigstens
vorübergehend auf die Hilfe kirchlicher respektive karitativer Organisatio-
nen wird zählen können. Im Übrigen ist er gehalten, die ihm zustehenden
Unterstützungsleistungen und weiteren Rechte direkt bei den zuständigen
Behörden einzufordern, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Im Falle einer
Verletzung der Garantien der EMRK könnte sich der Beschwerdeführer
schliesslich gestützt auf Art. 34 EMRK letztinstanzlich an den EGMR wen-
den. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich somit
als zulässig.
9.4 Sodann ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen,
dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dem Vollzug der
Wegweisung nach Griechenland nicht entgegensteht. Im Rahmen des
Dublin-Gesprächs gab er selbst noch an, dass es ihm gut gehe; die Pflege
habe ihn jedoch darauf hingewiesen, dass er zu wenig Körpergewicht habe
(vgl. Akte 14). Auch wenn Untergewicht durchaus ein ernstzunehmendes
gesundheitliches Problem darstellen kann, lassen diese Aussagen nicht
auf einen kritischen Gesundheitszustand schliessen. Sodann wurde in der
Stellungnahme vom 17. Oktober 2019 geltend gemacht, dass der Be-
schwerdeführer in Griechenland keine medizinische Versorgung erhalten
habe und bei seiner Ankunft in der Schweiz immer noch untergewichtig und
krank gewesen sei. Zudem sei ihm trotz diagnostizierter (…)krankheit eine
Behandlung verwehrt worden und seine psychische Verfassung habe sich
während des Aufenthalts in Griechenland verschlechtert (vgl. SEM-Akte
1049642-23/1). Dies steht teilweise im Widerspruch zu den Aussagen am
vorangehenden Dublin-Gespräch, bei dem der Beschwerdeführer weder
eine bestimmte Krankheit noch (…)beschwerden oder psychische Prob-
leme erwähnte. Auch dem eingereichten Arztbericht vom 14. November
2019 – der im Wesentlichen festhält, es lägen keine pathologischen Labor-
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Seite 11
resultate zur Erklärung des Gewichtsverlusts vor – lassen sich keine ent-
sprechenden Anhaltspunkte entnehmen und es werden darin weder eine
(…)krankheit noch psychische Probleme aufgeführt (vgl. Akte 32) Ebenso
wenig finden sich in diesem Bericht Hinweise auf eine mögliche latente
Tuberkuloseerkrankung oder eine allenfalls notwendige Hospitalisierung
aufgrund des starken Untergewichts. Diese erstmals in der Rechtsmitte-
leingabe vorgebrachten Umstände stellen blosse Behauptungen dar und
sind denn auch bis zum heutigen Zeitpunkt unbelegt geblieben. Zudem ist
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling
in Griechenland Zugang zu medizinischer Versorgung hat und sich im Zu-
sammenhang mit den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen an
die zuständigen Institutionen wenden kann. Es wird von ihm nicht konkret
dargelegt, weshalb es ihm nicht möglich sein sollte, in Griechenland allen-
falls erforderliche medizinische Behandlungen erhältlich zu machen. Seine
pauschalen Ausführungen, ihm sei trotz diagnostizierter Krankheit eine Be-
handlung verwehrt worden, vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu
führen. Weder belegt er die angeblich diagnostizierten Leiden durch ent-
sprechende Unterlagen noch führt er substanziiert aus, inwiefern er ver-
sucht habe, eine medizinische Behandlung in Anspruch zu nehmen res-
pektive inwiefern ihm diese verweigert worden sein soll. Zusammenfas-
send lassen sich den Akten keine genügend konkreten Hinweise dafür ent-
nehmen, dass die Gesundheit oder das Leben des Beschwerdeführers bei
einer Rückschaffung nach Griechenland in ernsthafte Gefahr geraten
könnte. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zur Einholung von indivi-
duellen Garantien (vgl. Urteil des BVGer E-6046/2019 vom 22. November
2019 E. 9.2). Somit ist der Vollzug der Wegweisung – trotz des nachgewie-
senen Untergewichts des Beschwerdeführers – als zumutbar zu bezeich-
nen. Das SEM ist gehalten, seinem Gesundheitszustand im Rahmen der
Organisation der Überstellung angemessen Rechnung zu tragen.
10.
Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Ver-
mutung, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen
nachkommt und eine Wegweisung in diesen EU-Mitgliedstaat auch zumut-
bar ist, umzustossen. Da die griechischen Behörden der Rückübernahme
ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Wegweisungsvollzug auch als
möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). Der von der Vorinstanz ange-
ordnete Vollzug der Wegweisung ist somit zu bestätigen.
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Seite 12
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist (Art. 49 Bst. c VwVG). Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
12.
12.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
erweist sich mit dem vorliegenden Urteil als gegenstandslos.
12.2 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass
seine Begehren zum Vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren.
Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die unent-
geltliche Rechtspflege nicht gegeben (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), weshalb
das Gesuch abzuweisen ist.
12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– festzuset-
zen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. Die Ver-
fahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die-
ser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Ge-
richtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
Versand: