Abtei lung IV
D-6560/2006/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . J u l i 2 0 0 9
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A._______ Iran,
vertreten durch Susanne Sadri, Asylhilfe Bern,
Bahnhöheweg 44, 3018 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF
vom 1. Oktober 2003 / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6560/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie – verliess nach eigenen Angaben seinen Heimatstaat am
10. Oktober 2001 und gelangte über die Türkei am 8. November 2001
illegal in die Schweiz, wo er gleichentags in der B._______ ein Asyl-
gesuch einreichte.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer
anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle vom 26. November
2001 und der Anhörung durch die zuständige kantonale Behörde vom
1. Februar 2002 im Wesentlichen vor, er sei im Iran seit 1999 ein Mit-
glied der C.________ gewesen und habe mit Unterstützung seines
Cousins D.________ im Iran und im Irak kurdisches
Propagandamaterial und Informationen verteilt. Eines Tages sei die
iranische Polizei - mit seinem an Handschellen gefesselten Cousin
D._______ - bei ihm zu Hause aufgetaucht, indessen sei ihm die
Flucht gelungen und er habe sich in der Folge bis zu seiner Ausreise
am 10. Oktober 2001 in den Bergen versteckt gehabt, wo er mehrmals
von seinem Bruder E._______ besucht und mit Essen versorgt worden
sei.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein
Schreiben der kurdischen Organisation C.________ samt Übersetzung
im Original ein, worin die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers seit
1999 bestätigt und im Weiteren festgehalten wird, der Be-
schwerdeführer werde vom iranischen Regime gesucht.
C.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2003 wies das BFF das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz
an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 3. November
2003 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) erhob der Beschwerdeführer - unter Einreichung seiner irani-
schen Identitätskarte im Original und eines weiteren Bestätigungs-
schreibens der kurdischen Organisation C.________vom 30. Oktober
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2003 - Beschwerde gegen die Verfügung des BFF vom 1. Oktober
2003. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter anderem um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf das Erheben
eines Kostenvorschusses ersucht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2003 verzichtete der damals
zuständige Instruktionsrichter der ARK auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. Januar 2004 hielt die Vorinstanz an
ihrer Verfügung vom 1. Oktober 2003 fest und beantragte die Abwei-
sung der Beschwerde, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe sei-
nes damaligen Rechtsvertreters vom 28. Januar 2004 fristgerecht rep-
lizierte.
G.
In ihrer Eingabe vom 23. Januar 2006 reichte die neu mandatierte
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Besuchskarte der Ehe-
frau des genannten inhaftierten Cousins des Beschwerdeführers na-
mens D.________ und eine Kopie des Scheidungsurteils vom
F.________ betreffend den Beschwerdeführer ein und stellte das
Originalurteil in Aussicht. Sie führte aus, aus dem Urteil gehe hervor,
dass die iranischen Behörden durch den Antrag der Ehefrau auf
Scheidung vom jetzigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers sowie
dessen Beweggründen für die Ausreise erfahren hätten.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2006 forderte der damals zu-
ständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, die Originale
der bisher nur in Kopie eingereichten Dokumente samt Übersetzung
nachzureichen.
I.
Mit Eingabe vom 3. März 2006 reichte die Rechtsvertreterin die betref-
fenden Originale und mit Eingabe vom 13. März 2006 die entsprechen-
den Übersetzungen ein. Im Weiteren wurden eine Bestätigung der Mit-
gliedschaft des Beschwereführers bei der G._________vom
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2. Oktober 2005 sowie Fotografien verschiedener Kundgebungen mit
dem Beschwerdeführer als Teilnehmer eingereicht.
J.
Anlässlich eines zweiten Schriftenwechsels hielt die Vorinstanz mit
Stellungnahme vom 6. November 2006 an ihrer Verfügung vom
1. Oktober 2003 fest und beantragte erneut die Abweisung der Be-
schwerde.
K.
In ihrer Replik vom 20. November 2006 reichte die Rechtsvertreterin
zur Illustration der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers in
der Schweiz unter anderem eine Kopie der Bewilligung für eine Kund-
gebung vom 21. Juni 2006 sowie für eine Kundgebung vom 29. Juni
2006 samt im Internet veröffentlichte Fotografien ein.
L.
Mit Urteil vom H._________10. September 2007 des I._________
wurde der Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Besitz von Marihuana zum Eigenkonsum) zu
einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt.
M.
Mit Eingaben vom 12. Dezember 2007 und 15. September 2008 wur-
den unter anderem weitere Kopien von Bewilligungen für mehrere Um-
züge und Kundgebungen in Bern und Genf - mit entsprechenden Foto-
grafien - wie auch Fotografien von einem G_______-Stand in Zürich
vom 20. Januar 2007 mit dem Beschwerdeführer sowie die Kopie
eines Schreibens der iranischen G.________vom 8. März 2007 an den
Beschwerdeführer eingereicht.
N.
In ihrem - nicht unterzeichneten - Schreiben vom 22. Oktober 2008
reichte die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende des Kantons
St. Gallen im Namen des Beschwerdeführers eine Mitgliederkarte des
Beschwerdeführers der kurdischen Organisation B._________sowie
ein Schreiben dieses Organisation vom 15. Mai 2002 in Kopie ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM (Art. 5 VwVG), welche in An-
wendung des Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesverwaltungsge-
richt entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die bei der ARK am 31. Dezember 2006 noch hängigen Be-
schwerdeverfahren wurden per 1. Januar 2007 durch das Bundesver-
waltungsgericht übernommen und werden durch dieses weitergeführt;
dabei findet das neue Verfahrensrecht Anwendung (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und
50 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Auf die Beschwerde ist somit
einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG).
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Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asyl-
suchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise be-
fürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfol-
gungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaat-
liche Akteure zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen
(vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts
[BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.;
EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem
Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK
2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die
Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeit-
punkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht
vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist
jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungs-
furcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im
Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zu-
gunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu be-
rücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2
E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und
11.18; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt
a.M. 1990, S. 135 ff.).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz erachtete in ihrer angefochtenen Verfügung die Vor-
bringen des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft.
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Sie führte aus, zum Einen sei die Schilderung des Beschwerdeführers,
wonach ihm, nachdem die Polizei an die Haustüre geklopft und er die-
ser die Türe geöffnet habe, die Flucht gelungen sei, obwohl er dabei
unter anderem eine drei Meter hohe Mauer habe überwinden müssen
(vgl. BFM-Protokoll A2, S. 4; A6, S. 5 und 7), auffallend realitätsfremd
ausgefallen. Zum Anderen habe der Beschwerdeführer im Verlauf der
kantonalen Anhörung davon abweichend ausgesagt, er habe die Türe
nicht geöffnet, sondern habe vielmehr mit Blick aus dem Fenster die
Polizei und seinen gefesselten Cousin erkannt, weshalb er anschlie-
ssend, unter anderem über die drei Meter hohe Mauer, geflüchtet sei
(vgl. A6, S. 7). Im Weiteren habe der Beschwerdeführer angegeben,
sein Bruder habe ihn während seines achttägigen Aufenthaltes in den
Bergen jeweils nach Mitternacht insgesamt fünfzehn Mal in seinem
Versteck aufgesucht (vgl. A6, S. 9), womit der Beschwerdeführers von
seinem Bruder zweimal pro Nacht aufgesucht worden wäre, was nicht
nachvollziehbar sei. Schliesslich sei das vom Beschwerdeführer einge-
reichte Schreiben der kurdischen Organisation B.________ vom 15.
Mai 2002, worin unter anderem die geltend gemachte behördliche
Suche nach dem Beschwerdeführer behauptet werde, zur Stützung
der Vorbringen nicht geeignet.
3.2 In seiner Beschwerde hielt der damalige Rechtsvertreter im Zu-
sammenhang mit den von der Vorinstanz hervorgehobenen Unglaub-
haftigkeitselementen unter anderem fest, das Hinunterspringen von ei-
ner drei Meter hohen Mauer berge zwar ein Risiko in sich, jedoch er-
scheine es nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer ange-
sichts der drohenden Gefahr dazu entschlossen habe. Zum Anderen
sei der Beschwerdeführer in der Nacht von seinem Bruder aufgesucht
worden, weil zu dieser Tageszeit das Risiko, von den Behörden ent-
deckt zu werden, geringer gewesen sei; diese Besuche seien auch nö-
tig gewesen, um die Ausreise zu organisieren. Aus diesen Gründen er-
scheine das Verhalten des Beschwerdeführers entgegen der Auffas-
sung der Vorinstanz durchaus nachvollziehbar. Schliesslich wies der
Rechtsvertreter auf ein mit der Beschwerde eingereichtes Bestäti-
gungsschreiben der kurdischen Organisation B._______vom 30.
Oktober 2003 samt Übersetzung in englischer Sprache hin, worin
unter anderem festgehalten werde, dass der Beschwerdeführer
Mitglied dieser Organisation sei und deswegen von den iranischen
Behörden gesucht werde.
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3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 13. Januar 2004 hielt die Vorinstanz
zur Entgegnung in der Beschwerde fest, die Unglaubhaftigkeit der gel-
tend gemachten Flucht ergebe sich insbesondere aus der Schilderung
des Beschwerdeführers, ihm sei, nachdem die Polizei an die Haustüre
geklopft und er dieser die Türe geöffnet habe, die Flucht gelungen, ob-
wohl er dabei unter anderem eine drei Meter hohe Mauer habe über-
wunden müssen, weshalb die Entgegnung in der Beschwerde daran
nichts zu ändern vermöge. Zum Anderen habe der Beschwerdeführer,
wie bereits im angefochtenen Entscheid festgehalten, im Verlauf der
kantonalen Anhörung davon abweichend ausgesagt, er habe die Türe
nicht geöffnet, sondern habe vielmehr mit Blick aus dem Fenster die
Polizei und seinen gefesselten Cousin erkannt, weshalb er anschlie-
ssend, unter anderem über die drei Meter hohe Mauer, geflüchtet sei .
Schliesslich sei das mit der Beschwerde eingereichte Bestätigungs-
schreiben der kurdischen Organisation B.________vom 30. Oktober
2003, wie bereits jenes vom 15. Mai 2002, zur Stützung der Vorbringen
nicht geeignet.
3.4 Im Rahmen eines zweiten Vernehmlassungsverfahrens wies die
Vorinstanz im Zusammenhang mit dem mit Eingabe vom 13. März
2006 im Original eingereichten Scheidungsurteils vom E._______be-
treffend den Beschwerdeführer darauf hin, der Beschwerdeführer habe
im Rahmen der Anhörungen mehrmals angegeben, er habe in der
Heimat einen Sohn, indessen sei im Scheidungsurteil mehrfach die
Feststellung enthalten, die Ehe sei kinderlos verlaufen. Im Weiteren sei
nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer das
Scheidungsurteil vom E.________ erst auf Beschwerdeebene im
Jahre 2006 eingereicht habe. Schliesslich sei festzuhalten, dass eine
begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Re-
flexverfolgung wegen seines seit dem 24. Juni 1999 als anerkannter
Flüchtling in der Schweiz lebenden Bruders K.________ zu verneinen
sei, habe der Beschwerdeführer doch anlässlich der Anhörungen nie
geltend gemacht, wegen seines Bruders Behelligungen ausgesetzt
gewesen zu sein oder solche zu befürchten.
3.5 In ihrer Replik vom 20. November 2006 entgegnete die Rechtsver-
treterin, nach dem islamisch-iranischen Familienrecht habe der Vater
nur die Obhut über die Kinder, daher vermute der Beschwerdeführer -
nach dessen Angaben zwischen seinem Vater und der Ex-Ehefrau vor
dem Scheidungsantrag eine Vereinbarung über seinen Sohn getroffen
worden sei - dass seine geschiedene Ehefrau, welche nochmals heira-
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ten möchte, dem Gericht gegenüber das Kind bewusst verschwiegen
habe. Der Beschwerdeführer sei sich der Notwendigkeit der Einrei-
chung des Gerichtsurteils vom (....) erst durch den Kontakt mit der
Rechtsvertreterin bewusst worden, weshalb er dieses erst jetzt auf
Beschwerdeebene eingereicht habe.
3.6 Aus den obenstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das BFM
die Vorbringen des Beschwerdeführers, als - seit 1999 aktives - Mit-
glied der B._________mit Unterstützung seines Cousins C._______
im Iran und im Irak kurdisches Propagandamaterial und Informationen
verteilt zu haben und nach der Verhaftung von C._______einer
drohenden Festnahme entkommen zu sein, zu Recht als nicht
glaubhaft erachtet hat.
Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Darstellung der geltend
gemachten Flucht vor der Polizei und des nachfolgenden Aufenthaltes
in einem Versteck in den Bergen teils realitätsfremd, teils widersprüch-
lich ausgefallen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden.
Die Erklärung in der Beschwerde, wonach das Hinunterspringen von
einer drei Meter hohen Mauer zwar ein Risiko in sich berge, es jedoch
nachvollziehbar erscheine, dass sich der Beschwerdeführer ange-
sichts der drohenden Gefahr dazu entschlossen habe, vermag die gel-
tend gemachte Flucht nicht realistischer erscheinen zu lassen, ergibt
sich deren Unglaubhaftigkeit doch insbesondere aus der Schilderung
des Beschwerdeführers, ihm sei, nachdem die Polizei an die Haustüre
geklopft und er dieser die Türe geöffnet habe, die Flucht gelungen, ob-
wohl er dabei unter anderem eine drei Meter hohe Mauer habe über-
wunden müssen. Im Weiteren stellte das BFM in der angefochtenen
Verfügung zutreffend fest, der Beschwerdeführer habe angegeben,
sein Bruder habe ihn während seines achttägigen Aufenthaltes in den
Bergen jeweils nach Mitternacht insgesamt fünfzehn Mal in seinem
Versteck aufgesucht (vgl. A6, S. 9), womit der Beschwerdeführer von
seinem Bruder zweimal pro Nacht aufgesucht worden wäre, was tat-
sächlich realitätsfremd ist. Mit der Entgegnung in der Beschwerde, wo-
nach der Beschwerdeführer in der Nacht von seinem Bruder aufge-
sucht worden sei, weil zu dieser Tageszeit das Risiko, von den Behör-
den entdeckt zu werden, geringer gewesen sei, vermag nicht erklärt
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werden, weshalb solche Besuche zweimal in der Nacht hätten
stattfinden sollen.
An dieser Einschätzung vermögen die auf Beschwerdeebene einge-
reichten Bestätigungsschreiben der kurdischen Organisation
B.________vom 15. Mai 2002 und 30. Oktober 2003, worin unter
anderem die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers seit 1999 und die
behördliche Suche nach ihm bestätigt wird, nichts zu ändern, sind
diese doch vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen
wegen der naheliegenden Möglichkeit, dass es sich um reine Gefällig-
keitsschreiben handelt, als wenig beweistauglich zu erachten.
Ebensowenig ist die auf Beschwerdeebene im Original eingereichte
Besuchskarte vom 8. Juli 2002, worin die Besuchszeit der Ehefrau des
inhaftierten C.________aufgeführt wird, geeignet, die geltend
gemachten Vorbringen zu stützen. Unabhängig von der Frage der
Authentizität des Dokumentes, steht zum Einen nicht fest, ob es sich
bei C.________, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht,
tatsächlich um dessen Cousin handelt, zum Anderen kann aufgrund
der Besuchskarte nicht festgestellt werden, aus welchem Grund sich
C.________, sollte es sich tatsächlich um den Cousin des
Beschwerdeführers handeln, inhaftiert wurde. Die alleinige Tatsache,
dass sich der angebliche Cousin des Beschwerdeführers in Haft
befindet, ist daher mangels hinreichendem Sachzusammenhang zu
den Vorbringen des Beschwerdeführers vorliegend nicht als relevant
zu erachten.
Auch das auf Beschwerdeebene eingereichte Scheidungsurteil vom
E._______ ist aufgrund des fraglichen Inhalts und der fraglichen
Herkunft zum Nachweis der behördlichen Suche nach dem Be-
schwerdeführer nicht geeignet. Zum Einen ist mit der Vorinstanz darauf
hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörungen
mehrmals angegeben hat, er habe in der Heimat einen Sohn, indessen
ist im Scheidungsurteil mehrfach die Feststellung enthalten, die Ehe
sei kinderlos verlaufen. Im Weiteren ist nicht nachvollziehbar, warum
der Beschwerdeführer das Scheidungsurteil vom E.________ erst auf
Beschwerdeebene im Jahre 2006 eingereicht hat. Die Entgegnung im
Rahmen des Replikrechts, wonach der Beschwerdeführer vermute,
dass seine geschiedene Ehefrau, welche nochmals heiraten möchte,
dem Gericht gegenüber das Kind bewusst verschwiegen habe, vermag
nicht zu überzeugen, erscheint es doch nicht realistisch, dass während
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eines Scheidungsverfahrens die Existenz eines Kindes unentdeckt
geblieben wäre, insbesondere in Berücksichtigung der Tatsache, dass
gemäss Scheidungsurteil mehrere Verwandte des Beschwerdeführers
in das Verfahren einbezogen worden waren, die wohl kaum zum
Nachteil des Beschwerdeführers ausgesagt hätten. Ebensowenig
vermag die Entgegnung, der Beschwerdeführer sei sich der
Notwendigkeit der Einreichung des Gerichtsurteils vom (....) erst durch
den Kontakt mit der Rechtsvertreterin bewusst worden, die erst vier
Jahre später erfolgte Einreichung des Scheidungsurteils plausibel zu
erklären.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
nicht glaubhaft darlegen konnte, sich vor seiner Ausreise aufgrund sei-
ner Tätigkeit als Mitglied der kurdischen Organisation B.________der
drohenden Festnahme durch die iranischen Behörden durch Flucht
entzogen zu haben.
Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass eine begründete
Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Reflexverfolgung wegen
seines seit dem (....) als anerkannter Flüchtling in der Schweiz
lebenden Bruders K.________ zu verneinen ist, hat der Beschwerde-
führer doch - wie die Vorinstanz zu Recht festhielt - anlässlich der An-
hörungen nie geltend gemacht, wegen seinem Bruder Behelligungen
ausgesetzt gewesen zu sein oder solche zu befürchten.
3.7 Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass eine Vorverfol-
gung des Beschwerdeführers zu verneinen ist.
3.8 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein
politisches Engagement in der Schweiz - namentlich durch seine Mit-
gliedschaft bei der H._______, sowie mehrfacher Teilnahme an
Demonstra-tionen und Informationsveranstaltungen - einen Grund für
eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden gesetzt hat
und damit die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachflucht-
gründe erfüllt.
3.8.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn
eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit
subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG
kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen
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(vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
Der Ausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und
mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe miss-
bräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7
S. 66 ff.). Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen
Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten
zu erreichen versucht hat. Massgebend ist vielmehr, ob die iranischen
Behörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Verhalten des
Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei
einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
Asyl befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den
Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts beobachten
die iranischen Behörden seit Jahren die exilpolitischen Aktivitäten ihrer
Landsleute genau und erfassen diese systematisch. Dabei konzentrie-
ren sie sich vorab auf die Erfassung von Personen, welche über die
massentypischen und niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpoli-
tischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitä-
ten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der
mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und
gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. dazu
SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE [SFH], Iran: Rückkehrgefährdung für Ak-
tivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen – Informa-
tionsgewinnung iranischer Behörden, Bern 4. April 2006, S. 7, mit Hin-
weisen auf die Rechtsprechung der Asylbehörden einer Auswahl euro-
päischer Länder). Zur Sanktionierung exilpolitischer Aktivitäten dient
die im Jahre 1996 erfolgte Neufassung des iranischen Strafrechts, wel-
che die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im
Ausland unter Strafe stellt, wobei bereits im Rahmen eines entspre-
chenden staatlichen Ermittlungsverfahrens mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit gravierende Übergriffe zu befürchten wären. Gemäss
konstanter Praxis der schweizerischen Asylbehörden stellt indessen
das blosse Einreichen eines Asylgesuches durch iranische Staatsan-
gehörige noch keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art.
54 AsylG dar. Ebensowenig sind die blosse Mitgliedschaft in einer exil-
politischen Organisation oder die Teilnahme an regimekritischen De-
monstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen
von Parolen für sich alleine geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen; für die Annahme einer Verfolgungsgefahr ist vielmehr eine
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gewisse, über diese Formen des Protestes hinaus gehende Exponiert-
heit vorauszusetzen, welche unter anderem in spezifischen öffentli-
chen Auftritten sowie publizistischen Aktivitäten, namentlich im Verfas-
sen und Publizieren regimekritischer Texte, liegen kann. Im Rahmen
der vorzunehmenden Einzelfalleinschätzung sind dabei insbesondere
Dauer, Kontinuität und Intensität der Tätigkeiten zu berücksichtigen
(vgl. zum Ganzen D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 E. 7.4.3. S. 39 f.).
3.8.2 Wie in den vorangegangenen Erwägungen festgestellt worden
ist, hat der Beschwerdeführer weder eine Vorverfolgung aufgezeigt,
noch vermochte er eine unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Daher steht fest, dass der
Beschwerdeführer vor dem Verlassen des Heimatlandes, nicht als re-
gimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Behörden bezie-
hungsweise der iranischen Nachrichtendienste geraten ist.
Mit den auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen macht der
Beschwerdeführer geltend, er führe als aktives Mitglied der
H._______sein politisches Engagement gegen die iranische
Regierung auch im Ausland beziehungsweise in der Schweiz fort.
Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, sein politisches Enga-
gement gegen die iranische Regierung auch in der Schweiz fortzufüh-
ren, ist festzuhalten, dass den eingereichten Beweismitteln zu entneh-
men ist, dass der Beschwerdeführer im November 2004 und damit erst
drei Jahre nach seiner Ausreise Mitglied der H._______ geworden ist
und erst seit Juni 2006 an mehreren politischen Veranstaltungen
teilgenommen hat.
Zur Stützung seiner exilpolitischen Tätigkeit reichte der Beschwerde-
führer mehrere Fotografien von Kundgebungen und Standaktionen ira-
nischer Exilorganisationen ein, an welchen er teilgenommen hat. In-
dessen ist der Beschwerdeführer auf diesen kaum erkennbar und be-
findet sich ausserdem meist im Hintergrund der Fotos beziehungswei-
se in keiner exponierten Lage, welche auf eine allfällige bedeutende
Funktion in der genannten Organisation schliessen lassen könnte. Im
Weiteren wird der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den er-
wähnten Fotografien an keiner Stelle namentlich erwähnt. Auch die al-
leinige Tatsache, dass die behördlichen Bewilligungen an den Be-
schwerdeführer gerichtet wurden, lässt nicht zwingend auf eine bedeu-
tende Funktion des Beschwerdeführers innerhalb der Organisation
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schliessen; im Weiteren kann mangels gegenteiliger Hinweise davon
ausgegangen werden, dass der Name des Beschwerdeführers nicht
an die Öffentlichkeit gelangte.
Mittlerweile dürften sich die iranischen Behörden sehr wohl bewusst
sein, dass die exilpolitische Betätigung vieler iranischer Asylbewerber
nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche oft zunimmt beziehungsweise
intensiviert wird oder, wie vorliegend, überhaupt erst ab diesem Zeit-
punkt einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement und
Bewusstsein an sich in einem zweifelhaften Licht erscheinen lässt. Es
darf darüber hinaus ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass
die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage sind, zwi-
schen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilakti-
visten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen be-
kannt zu machen, zu unterscheiden.
Gesamthaft gesehen kann aufgrund der eingereichten Unterlagen fest-
gestellt werden, dass der Beschwerdeführer erst nach dreijährigem
Aufenthalt in der Schweiz erstmals eine exilpolitische Tätigkeit aufge-
nommen hat. Insbesondere ist der Beschwerdeführer in keiner hohen
und in der Öffentlichkeit exponierten Kaderstelle einer Exilorganisation
tätig und es bestehen auch keine Anhaltspunkte darauf, dass die irani-
schen Behörden wegen der erwähnten Aktivitäten ein Strafverfahren
oder andere behördliche Schritte gegen den Beschwerdeführerin ein-
geleitet hätten. Angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivi-
täten von iranischen Staatsangehörigen im westlichen Ausland und an-
gesichts der weiteren Tatsache, dass die zahlreichen, im übrigen fried-
lichen Propagandaaktionen iranischer Staatsangehöriger in westlichen
Staaten von den iranischen Sicherheitsbehörden durchaus unter rea-
listischer Einordnung des Interesses ihrer Landsleute interpretiert wer-
den, im Gastland nach Möglichkeit ein Aufenthaltsrecht zu erhalten,
besteht kein Anlass zur Vermutung, der Beschwerdeführer habe im
Falle seiner Rückkehr in den Iran mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen.
3.8.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb davon aus, dass
insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, die bei einer
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zu einer für die Flücht-
lingseigenschaft relevanten Verfolgung führen. Der Beschwerdeführer
erfüllt somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft auch auf-
grund subjektiver Nachfluchtgründe nicht.
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4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sin-
ne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte und nicht als Flüchtling
anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch
abgelehnt.
5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Ben-
said gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des
arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
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Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.5 Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, da keine Hin-
weise dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
in den Iran einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Das Bundes-
verwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in den Iran ge-
stützt auf die allgemeine Lage als grundsätzlich zumutbar. Der - nach
eigenen Angaben gesunde - Beschwerdeführer verfügt über ein fami-
liäres Beziehungsnetz und war bis zu seiner Ausreise als Kaufmann
tätig. Daher ist davon auszugehen, dass er zu seiner Familie zurück-
kehren kann und nicht in eine existenzgefährdende Lage geraten wird.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art.83
Abs. 2 AuG).
7.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz den Voll-
zug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich er-
achtet hat, weshalb eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser
Betracht fällt(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Jedoch rechtfertigt es sich vorliegend, auf eine
Kostenauflage zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der
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unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird
damit gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N______
(per Kurier; in Kopie)
- (....)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand:
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