Abtei lung IV
D-6560/2010/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
A.__________, geboren (...),
Nigeria,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 3. September 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6560/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in B.__________, Delta State, sein Heimatland
eigenen Angaben zufolge im Februar 2007 verliess und zunächst via
Benin, Niger und Libyen nach Italien gelangte,
dass er dort ein Asylgesuch gestellt habe,
dass er am 13. Juni 2010 von Italien herkommend illegal in die
Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum C.__________ um Asyl nachsuchte,
dass er nach dem Transfer ins Empfangs- und Verfahrenszentrum
D.__________ dort am 30. Juni 2010 summarisch befragt wurde,
wobei ihm unter anderem das rechtliche Gehör zu einem allfälligen
Nichteintretensentscheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie einer damit verbundenen
Rückschiebung nach Italien gewährt wurde,
dass er in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
E.__________ zugewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vorbrachte, seine Eltern und Geschwister seien allesamt
verstorben und er habe im Heimatland niemanden mehr, welcher sich
um ihn kümmern könnte,
dass er zuletzt bei einem Mann namens U. gelebt und für diesen als
Fischer gearbeitet habe,
dass U. jedoch in einen Konflikt betreffend Fischerei-Rechte verwickelt
gewesen und beschuldigt worden sei, einen Konkurrenten umgebracht
zu haben,
dass in der Folge auch er – der Beschwerdeführer – von der Polizei
gesucht worden sei, weshalb er auf Anraten von U. aus Nigeria aus-
gereist sei,
dass er in Italien um Asyl nachgesucht habe, worauf er eine temporäre
Aufenthaltsbewilligung erhalten habe,
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dass er jedoch auf der Strasse habe leben müssen und keine Arbeit
erhalten habe,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf das Protokoll bei den
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfah-
rens weder Identitäts- oder Reisepapiere noch Beweismittel zur Sache
zu den Akten reichte,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Ver-
fügung vom 3. September 2010 – eröffnet am 7. September 2010 – in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eintrat und die Weg-
weisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Wegweisungsvollzug
anordnete,
dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde kom-
me keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer sei den Akten zufolge im April 2009
in Italien eingereist,
dass ein EURODAC-Treffer vom 6. April 2009 bestehe,
dass er eigenen Angaben zufolge Oktober 2009 in F.___________ ein
Asylgesuch gestellt und in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung
erhalte habe,
dass er das Asylzentrum in F.___________ im Dezember 2009
verlassen habe und am 13. Juni 2010 von Italien herkommend in die
Schweiz eingereist sei,
dass Italien gestützt auf die einschlägigen internationalen Abkommen
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend
den Beschwerdeführer zuständig sei,
dass die italienischen Behörden das vom BFM gestellte Rücküber-
nahmegesuch innert Frist nicht beantwortet hätten, womit die Zu-
ständigkeit auf Italien übergegangen sei,
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dass die Rückführung grundsätzlich bis spätestens am 13. Februar
2011 zu erfolgen habe,
dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs
geltend gemachten Probleme in Italien betreffend die allgemeine
Unterbringungs- und Versorgungssituation vorliegend kein Wegwei-
sungsvollzugshindernis darstelle,
dass auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit nicht einzu-
treten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 14. Sep-
tember 2010 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht,
dass er darin geltend machte, das BFM habe ihm das Befragungs-
protokoll unvollständig ediert,
dass er um erneute Eröffnung der vorinstanzlichen Verfügung unter
Beilage der vollständigen Akten, eventualiter um Zustellung des voll-
ständigen Protokolls und Gewährung einer angemessenen Nachfrist
zur Beschwerdeergänzung ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit
Verfügung vom 15. September 2010 (Telefax) vorsorglich aussetzte,
dass der Instruktionsrichter diesen Vollzugsstopp mit Zwischenverfü-
gung vom 17. September 2010 wieder aufhob, das Akteneinsichtsge-
such insofern guthiess, als dem Beschwerdeführer das vollständige
Befragungsprotokoll vom 30. Juni 2010 in Kopie zugestellt wurde, und
den Beschwerdeführer aufforderte, innert Frist eine einlässliche Be-
schwerdebegründung nachzureichen sowie einen Kostenvorschuss zu
leisten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. September 2010 die
verlangte Beschwerdebegründung nachreichte,
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dass dabei beantragt wurde, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzu-
heben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt
auszuüben,
dass in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung, vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs, Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass der Beschwerde ein Auszug aus dem Nigeria-Update der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom April 2010 beilag,
dass für den Inhalt der Beschwerdebegründung auf die Beschwerde-
schrift zu verweisen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyl-
rechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht (vgl. die nachgereichte Be-
schwerdebegründung) eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 2.1 S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel unter anderem dann nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können,
welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer gemäss Meldung von EURODAC am
6. April 2009 in Italien aufgegriffen worden war,
dass er eigenen Angaben zufolge in Italien ein Asylgesuch gestellt und
sich dabei über ein Jahr lang dort aufgehalten hat,
dass bei dieser Sachlage Italien für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer zuständig
ist (vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Abkommen
vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Ver-
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fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags
[Dublin-Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die
Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in
einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]
und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom
2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
[EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]),
dass das BFM die italienischen Behörden am 8. Juli 2010 gestützt auf
Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO um Wiederaufnahme des Be-
schwerdeführers ersuchte,
dass das BFM gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO zu Recht
annehmen durfte, Italien stimme stillschweigend der Wiederaufnahme
des Beschwerdeführers zu,
dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat
(Italien) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe sowie an-
lässlich des ihm im Rahmen der Befragung vom 30. Juni 2010 gewähr-
ten rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Rückschaffung nach Italien
vorbrachte, er habe in Italien keine Unterkunft und keine Arbeit gehabt,
dass er in Italien keine Chance auf ein menschenwürdiges Leben
habe,
dass er ausserdem befürchten müsse, kein faires Asylverfahren zu er-
halten und als Flüchtling in sein Heimatland zurückgeschafft zu wer-
den,
dass diese Einwände jedoch offensichtlich nicht gegen eine Rück-
schaffung nach Italien sprechen,
dass Italien nämlich unter anderem Signatarstaat des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des
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Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist und vorliegend keine konkreten Hinweise dafür
bestehen, Italien würde sich nicht an die daraus resultierenden Ver-
pflichtungen halten,
dass aufgrund der Aktenlage insbesondere nicht davon auszugehen
ist, Italien werde den Beschwerdeführer in Verletzung der vorge-
nannten völkerrechtlichen Abkommen nach Nigeria zurückschaffen,
dass im Weiteren (unter anderem) Dublin-Rückkehrende betreffend
Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt
werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche
private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass beispielsweise die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem
1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino
(Rom) organisiert und den Asylsuchenden eine kostenlose Rechts-
beratung anbietet,
dass daher keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der
Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien dort in
eine existenzielle Notlage geraten,
dass bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbehörden insge-
samt keine Veranlassung besteht, in Abweichung von der festge-
stellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen,
dass an dieser Einschätzung weder die weiteren Vorbringen in der Be-
schwerde noch der eingereichte SFH-Bericht über Nigeria etwas zu
ändern vermögen, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist,
dass das BFM nach dem Gesagten insgesamt zu Recht in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
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weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für
die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat handelt,
systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von
Art 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20),
dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr
bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufin-
den hat, namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel
von Art. 3 Abs. 2 Dublin-VO-II, welche jedoch vorstehend wie erwähnt
nicht zur Anwendung gelangt,
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Italien
demnach zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist
darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig fest-
stellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass die in der nachträglichen Beschwerdebegründung gestellten Ge-
suche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Art. 107a AsylG),
superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und Erlass
des Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden, direkten Ent-
scheids in der Sache gegenstandslos geworden sind,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach
dem Gesagten als aussichtslos erwies,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N 542 284
(per Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand:
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