B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6560/2016
lan
Ur t e i l vom 2 9 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
und seine Ehefrau
B._______, geboren am (…),
sowie die Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden gelangten gemäss eigenen Angaben am
28. Mai 2015 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl ersuchten.
B.
Der Beschwerdeführer A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und
seine Ehefrau B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurden am
1. Juni 2015 zu ihren Personalien, dem Reiseweg sowie summarisch zu
den Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 23. Mai 2016
wurden beide eingehend zu den Gründen ihres Asylgesuchs angehört.
Sie begründeten ihr Gesuch im Wesentlichen damit, dass der Beschwer-
deführer für (…) gearbeitet habe. Er sei mehrmals unter Gewaltanwendung
und Drohungen aufgefordert worden, Informationen über eine Mission der
Vereinten Nationen (UN) preiszugeben. Aus Angst vor weiteren Massnah-
men hätten sich die Beschwerdeführenden daher zur Flucht entschlossen.
C.
Am 1. Juni 2016 ersuchte das SEM die Schweizer Vertretung in E._______
(Sri Lanka) um Abklärung (nachfolgend: erste Botschaftsabklärung). Am
19. August 2016 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör
zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung gewährt. Mit Eingabe vom
2. September 2016 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung.
D.
Mit Verfügung vom 20. September 2016 (Eröffnung am 21. September
2016) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
E.
Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres
Rechtsvertreters vom 21. Oktober 2016 beim Bundesverwaltungsgericht
an. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen
Gehörs und erneuten Entscheidung. Eventualiter sei die Sache zur Fest-
stellung des vollständigen und richtigen Sachverhalts sowie erneuten Ent-
scheidung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur er-
neuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei
die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und den Beschwerdeführenden
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Asyl zu gewähren. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme wegen Unzu-
lässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Mitteilung ersucht, welche Gerichtsper-
sonen am Entscheid mitwirken und eine Bestätigung verlangt, dass die Ge-
richtspersonen tatsächlich zufällig ausgewählt wurden.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2016 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerdeführenden auf, einen Kostenvorschuss zu
leisten. In den Erwägungen der Verfügung wurde zudem ausgeführt, dass
ein allfälliges Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor
Ablauf der Kostenvorschussfrist einzureichen wäre. Der Kostenvorschuss
wurde fristgerecht bezahlt.
G.
Mit Eingabe vom 2. November 2016 (vorab per Fax) ersuchten die Be-
schwerdeführenden um Erläuterung, was mit dem Passus „vor Ablauf der
Frist“ genau gemeint sei. Mit Eingabe vom 8. November 2016 (vorab per
Fax) wiederholten sie ihr Erläuterungsgesuch. Das Gericht liess beide Ein-
gaben unbeantwortet.
H.
Am 15. November 2016 reichten die Beschwerdeführenden eine Stellung-
nahme ein. Gleichzeitig wurde ein Ausstandsbegehren gegen den vorsit-
zenden Richter eingereicht.
I.
Mit Urteil D-7053/2016 vom 10. Februar 2017 wies das Bundesverwal-
tungsgericht das Ausstandsbegehren ab.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2017 stellte das Gericht fest, dass
das Verfahren nach der Abweisung des Ausstandsbegehrens weitergeführt
werde, und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
K.
Mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2017 äusserte sich das SEM zur Be-
schwerde, worauf die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 16. März
2017 replizierten.
D-6560/2016
Seite 4
L.
Am 12. Mai 2017 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Schweizer
Vertretung in E._______ um weitere Abklärungen.
M.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2017 reichten die Beschwerdeführenden eine Ko-
pie eines Schreibens ein.
N.
Am (…) kam D._______ zur Welt.
O.
Im Bericht vom 16. Oktober 2017 unterbreitete die Schweizer Vertretung
dem Gericht die Abklärungsergebnisse (nachfolgend: zweite Botschaftsab-
klärung).
Am 25. Oktober 2017 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Ge-
hör zu den Ergebnissen gewährt. Mit Eingabe vom 9. November 2017 äus-
serten sich die Beschwerdeführenden zur Botschaftsabklärung.
P.
Am 15. November 2017 wurde das SEM zu einer zweiten Vernehmlassung
eingeladen, welche die Vorinstanz am 29. November 2017 einreichte. Die
Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 11. Dezember 2017.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Asylgesuch damit, dass sie
sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie seien und vor ihrer Aus-
reise in F._______ (Sri Lanka) gelebt hätten. Der Beschwerdeführer habe
seit 2003 als (…) in F._______ gearbeitet. Im April 2015 sei er mehrmals
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von Unbekannten unter Todesdrohungen und Gewaltanwendung aufgefor-
dert worden, Informationen über den Besuch einer UN-Mission unter Lei-
tung von G._______ (…) in Erfahrung zu bringen, insbesondere die Namen
der Familienmitglieder vermisster Personen, welche vor der UN-Mission
ausgesagt hätten. Bei den Unbekannten habe es sich wohl um Geheim-
dienstmitarbeiter oder dem Geheimdienst nahestehende paramilitärische
Gruppierungen gehandelt. Der Beschwerdeführer sei bei dieser UN-Mis-
sion für gewisse logistische Aufgaben zuständig gewesen. Er habe seinen
Arbeitgeber nicht über die Drohungen und die Misshandlungen informiert,
da er befürchtet habe, seine Vorgesetzten würden die Informationen an
das United Nations Department for Safety and Security (UNDSS) weiter-
leiten, welches von ehemaligen Angehörigen der sri-lankischen Polizei und
Armee unterwandert sei. Aus Angst, die unbekannten Personen könnten
ihre Drohungen wahrmachen, habe der Beschwerdeführer Sri Lanka zu-
sammen mit seiner Frau und seinem Kind im (…) 2015 auf dem Luftweg
verlassen.
Als Beweismittel wurden ein Bestätigungsschreiben eines Bischofs, ein
Lohnauszug, zwei E-Mails, ein UN-Bericht und ein Arztbericht (Diagnosis
Ticket) eingereicht.
4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers mehrheitlich schlüssig und deckungsgleich ausgefal-
len seien. Sehe man jedoch genauer hin, so mache eine Unstimmigkeit
hellhörig. In der BzP habe er ausgeführt, er habe ausschliesslich logistisch-
administrative Tätigkeiten übernommen, und während der UN-Mission
habe er einzig (…). In der Anhörung habe er diese Angaben bestätigt, je-
doch nachgeschoben, die UN-Vertreter hätten Familienmitglieder von ver-
missten Personen getroffen. In der Stellungnahme zur ersten Botschafts-
abklärung sei die Schilderung des Aufgabenbereichs dagegen anders aus-
gefallen. Gemäss Stellungnahme stimme es zwar, dass er hauptsächlich
für administrative Belange zuständig gewesen sei. Während der UN-Mis-
sion sei ihm aber eine weitaus heiklere Aufgabe anvertraut worden, indem
er sich um die Familienangehörigen der vermissten Personen gekümmert
habe, welche gegenüber der UN-Mission ihre Anliegen vorgetragen hätten,
wobei er keine detaillierteren Ausführungen zu den konkreten Betreuungs-
aufgaben gemacht habe. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso er diesen Auf-
gabenbereich in der BzP und der Anhörung verschwiegen habe. Dadurch
entstehe der Eindruck, er habe im Lauf des Verfahrens die ihm anvertrau-
ten Aufgaben anlässlich der UN-Mission aufgebauscht.
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Beim Besuch des UN-Rapporteurs habe es sich zudem nicht um eine ge-
heime Mission gehandelt, sondern um eine langfristig zuvor auf Einladung
der sri-lankischen Regierung arrangierte Reise. Bei deren Aufgabenbe-
schreibung, dem Reiseplan und den Gesprächspartnern dürfte die sri-lan-
kische Regierung ein entscheidendes Wort mitgeredet haben. Davon
zeuge etwa die vom Beschwerdeführer erwähnte Aufwartung beim Distrikt-
sekretär nach der Ankunft der UN-Mission in F._______. Den sri-lanki-
schen Behörden dürfte somit zum Vornherein bewusst gewesen sein, dass
der UN-Rapporteur während seines Besuchs Informationen von Familien-
angehörigen vermisster Personen zusammentragen werde. Es sei deshalb
nicht ersichtlich, weswegen der sri-lankische Geheimdienst oder diesem
nahestehende paramilitärische Gruppierungen darauf angewiesen sein
sollten, den Beschwerdeführer unter Druck zu setzen, um an Informationen
betreffend die Identität der bei der Kommission vorsprechenden Personen
zu gelangen. Eine diskrete Beschattung wäre wohl die wirksamere Strate-
gie gewesen. Es sei ferner in Betracht zu ziehen, dass heutzutage das Leid
der Verschollenen in Sri Lanka lange nicht mehr die gleiche politische Bri-
sanz berge wie während der ersten Nachkriegsjahre. Hochkarätige inter-
nationale Fact-Finding-Missions und Berichte über während des Krieges
vom sri-lankischen Staat zwangsverschleppte und ermordete Personen
stünden an der Tagesordnung, so dass ein politisches Tabu gebrochen zu
sein scheine.
Es treffe indessen zu, dass Drahtzieher und Vollstrecker von Kriegsverbre-
chen weiterhin nicht vor Einschüchterungsversuchen zurückschrecken
würden, um ihre Taten zu verbergen. In Anbetracht der soeben skizzierten
Vorbehalte gegenüber einer Bedrohung des Beschwerdeführers, welche
im Grossen und Ganzen von (…) in Sri Lanka geteilt würden, sei aber zu
bezweifeln, dass der Beschwerdeführer je Opfer solcher Machenschaften
geworden sein sollte.
Diese Bedenken würden durch ein gegen die Logik des Handelns verstos-
sendes Element verstärkt. Im Laufe des Verfahrens habe der Beschwerde-
führer zu Protokoll gegeben, die Drohungen und Misshandlungen seinem
Arbeitgeber nie offengelegt zu haben, da er befürchtet habe, die Vorge-
setzten würden diese Informationen an das von ehemaligen Militärs und
Polizisten unterwanderte UNDSS weiterleiten, was unweigerlich zu weite-
ren Verfolgungsmassnahmen geführt hätte. In der Stellungnahme zur ers-
ten Botschaftsabklärung habe er ergänzt, es sei allgemein bekannt, dass
die UN-Agenturen von aussen überwacht würden, was er mit einem Erleb-
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nis aus dem Jahre 2008 zu illustrieren versucht habe. Daher habe er sei-
nen Arbeitgeber selbst nach seiner Ausreise nicht informiert, da sonst wohl
an seinen in Sri Lanka verbliebenen Familienangehörigen Rache verübt
worden wäre. Diese Argumente würden nicht überzeugen. Einerseits
handle es sich bei der Infiltration der UN-Agenturen und dem eigens dazu
geschilderten Vorfall aus dem Jahre 2008 um alte, für das Asylgesuch irre-
levante Geschichten. Andererseits komme man in der ersten Botschafts-
abklärung zum Schluss, dass die Verheimlichung der Bedrohung, obwohl
ihm als langjähriger (…)-Mitarbeiter, der auch während der Kriegsjahre für
die Organisation tätig gewesen sei, die möglichen Schutzlösungen bekannt
gewesen sein sollten, auf eine fehlende Ernsthaftigkeit der Schutzbedürf-
tigkeit schliessen lasse.
Summa summarum komme man vom Eindruck nicht weg, dass er Selbst-
erlebtes und Hinzugedichtetes in ein Sachverhaltskonstrukt eingebettet
habe, und es könne nicht eruiert werden, was ihm davon tatsächlich wider-
fahren und was frei erfunden sei.
Die eingereichten Beweismittel vermöchten die Zweifel an der Glaubhaf-
tigkeit der Asylvorbringen nicht zu beseitigen.
Es gelte schliesslich noch zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden im Falle
einer Rückkehr dennoch begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen
hätten. Die Rechtsprechung habe dazu diverse Risikofaktoren herausge-
arbeitet. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Iden-
titätsdokumente verfügen würden, im Ausland ein Asylverfahren durchlau-
fen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen befragt.
Die Befragung allein und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens we-
gen illegaler Ausreise stelle keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme
dar. Regelmässig würden Rückkehrer auch am Herkunftsort zwecks Re-
gistrierung und Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Akti-
vitäten befragt. Auch diese Kontrollmassnahmen würden grundsätzlich
kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Wie bereits ausgeführt, sei nicht
glaubhaft, dass die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise asylrelevan-
ten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen seien. Vielmehr seien
sie bis (…) 2015 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, hätten also nach Kriegs-
ende noch sechs Jahre dort gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise be-
stehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse der Be-
hörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersicht-
lich, weshalb sie bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der Behörden
geraten könnten.
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4.3 In formeller Hinsicht wurde in der Beschwerdeschrift eingewendet,
dass das SEM den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches
Gehör verletzt habe, da die Anhörung und die Ausarbeitung der Verfügung
von unterschiedlichen Personen vorgenommen worden seien. Im Zusam-
menhang mit der Ausschaffung zweier abgewiesener Asylgesuchsteller
habe Professor Walter Kälin am 23. Februar 2014 ein Gutachten erstellt,
und auch das SEM habe am 10. Dezember 2013 einen Bericht verfasst.
Als (zwingende) Empfehlung für die Vermeidung unrichtiger Entscheide sei
in beiden Berichten verlangt worden, dass die Person, welche die Anhö-
rung durchführe, auch den Entscheid fälle, da dadurch sichergestellt
werde, dass die unmittelbare Wahrnehmung als wesentliches Element be-
rücksichtigt werde. Dementsprechend werde auch innerhalb des SEM
empfohlen, bei einem Wechsel der Dossierführung eine ergänzende Anhö-
rung durchzuführen. Der Person, welche die Anhörung durchgeführt habe,
wäre es wohl aufgefallen, dass die Stellungnahme zur Botschaftsabklärung
eine nicht durch den Beschwerdeführer zu verantwortende Widersprüch-
lichkeit enthalte, weshalb wohl in einer ergänzenden Anhörung oder einer
erneuten schriftlichen Einholung einer Stellungnahme nachgefragt worden
wäre.
Der Beschwerdeführer habe bei der Anhörung mehrere Dokumente, etwa
den Bericht der UNO vom November 2012 betreffend die Unterwanderung
des UNDSS vorgezeigt, welche das SEM ohne entsprechende Protokoll-
notiz nicht entgegengenommen habe, mit der Begründung, diese seien von
keiner speziellen Relevanz, da die entsprechenden Beweismittel nicht ihn
direkt oder aber Fragestellungen betreffen würden, welche bereits geklärt
seien. Diese Beweismittel habe er auch anlässlich der Vorsprache bei der
damaligen Rechtsvertretung für das Verfassen der Stellungnahme präsen-
tiert. Eine Auswertung, zumindest aber eine Entgegennahme dieser Be-
weismittel durch das SEM hätte zwingend erfolgen müssen. Auch die da-
malige Rechtsvertretung hätte sich der Sache annehmen müssen. Beson-
ders gravierend sei die Nichtbeachtung des Berichts betreffend die Unter-
wanderung des UNDSS. Dieser bestätige die Befürchtungen des Be-
schwerdeführers über die Konsequenzen, hätte er sich an seine Vorge-
setzten gewandt. Ferner mache der Bericht klar, dass die erste Botschafts-
abklärung völlig unsachgemäss gewesen sei, zumal dieser Bericht der Bot-
schaft eigentlich hätte bekannt sein müssen. Dass diese dokumentierten
Sicherheitsmängel unberücksichtigt geblieben seien, verdeutliche die
schwerwiegenden Fehler in der Sachverhaltsermittlung.
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Seite 10
Zudem seien die Lageanalysen des SEM unzureichend, was ebenfalls eine
mangelhafte Sachverhaltsermittlung darstelle. So thematisiere das SEM im
Entscheid nicht korrekt, dass die standardmässigen Background-Checks,
welche bereits mit der Papierbeschaffung in der Schweiz beginnen würden,
bei einer Rückkehr regelmässig zu einer asylrelevanten Verfolgung führen
würden. Würden die Antworten anlässlich des Verhörs bei der Ankunft nicht
zufriedenstellend ausfallen, würden weitere Vernehmungen folgen, wobei
die Intensität der Verhörmethoden permanent gesteigert werde, was be-
reits eine Verletzung des Folterverbots bedeute. Gebe die betreffende Per-
son eine Verbindung zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) oder
deren Nachfolgeorganisation zu, käme es zu erneuten Befragungen res-
pektive Verfolgungsmassnahmen. Die Background-Checks würden somit
eine systemische Gefahr einer Eskalation beinhalten. Die Abgleichung der
Ergebnisse des Background-Checks mit den Ergebnissen weiterer Ermitt-
lungen führe regelmässig zu erneuten Verfolgungshandlungen. Diesbe-
züglich werde auf die Ausschaffungen im Oktober 2015 verwiesen. Es sei
in diesem Zusammenhang auf folgende jüngste Ereignisse zu verweisen.
Im Verfahren D-3523/2016 (N […]) hätten sowohl das SEM als auch das
Bundesverwaltungsgericht ein Asylgesuch einer Person abgelehnt, welche
aufgrund ihrer Bekanntschaften zu LTTE-Mitgliedern behelligt worden sei.
Die betreffende Person sei bei der Rückkehr in Sri Lanka im Juli 2016 so-
fort festgenommen, inhaftiert und misshandelt worden. Bemerkenswert sei,
dass die betreffende Person bereits 2010 Sri Lanka legal verlassen habe,
im April 2016 zurückgekehrt und im Mai 2016 in die Schweiz gereist sei.
Es sei somit erwiesen, dass selbst Personen, welche in der Vergangenheit
problemlos aus Sri Lanka hätten aus- und wieder einreisen können, bei
einer erneuten Rückkehr inhaftiert und misshandelt werden könnten.
Dadurch würden die Willkür und die jederzeit drohenden Gefahr einer Miss-
handlung bei einer Rückkehr eindrücklich dokumentiert.
Aus einem Formular des sri-lankischen Generalkonsulats im Verfahren
N (…) werde zudem ersichtlich, dass bei der Papierbeschaffung bei einer
geplanten Rückschaffung überprüft werde, ob die entsprechende Person
auf einer Black-List geführt werde oder aufgeführt werden solle. Es würden
somit systematisch Gründe für eine Verfolgung abgeklärt und auch die Auf-
nahme auf eine Black-List angeordnet, was automatisch zu einer Verhaf-
tung führe. Das einzige Interesse der sri-lankischen Behörden liege somit
darin, abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller nach Belieben einer Ver-
folgung zu unterziehen, dies ausgehend vom Drang, alles und jedes zu
bestrafen und nötigenfalls zu eliminieren, was mit den Aktivitäten der LTTE
D-6560/2016
Seite 11
im Zusammenhang stehe oder zum Wiederaufleben einer tamilisch-sepa-
ratistischen Bewegung führen könnte. Nicht zu vergessen sei ferner der
sogenannte Clearing-Prozess, bei welchem das nach Kriegsende erhobe-
nen Datenmaterial betreffend die LTTE ausgewertet und abgeglichen
werde.
Das SEM habe auch die Begründungspflicht verletzt, an welche im Übrigen
aufgrund der hohen Rechtsgüter im Asylverfahren strenge Anforderungen
zu stellen seien. Das SEM habe die Ausführungen des Beschwerdeführers
als deckungsgleich und schlüssig bezeichnet, was logischerweise zur Be-
jahung der Glaubhaftigkeit führen müsse. Das SEM hätte auch erkennen
müssen, dass es sich bei der Äusserung in der Stellungnahme zur ersten
Botschaftsabklärung hinsichtlich des Aufgabenbereichs um einen Fehler
gehandelt habe. Dass dies nicht erkannt worden sei, stelle eine Verletzung
der Begründungspflicht dar. Das SEM hätte ferner bemerken müssen, dass
zwischen dem Bericht vom November 2012 hinsichtlich der Sicherheits-
mängel beim UNDSS und der Botschaftsabklärung schwerwiegende Wi-
dersprüche bestünden. Das SEM stütze sich einseitig auf die wahrheits-
widrige Botschaftsabklärung, wodurch erneut die Begründungspflicht ver-
letzt werde.
In materieller Hinsicht wurden den Erwägungen entgegnet, dass es nicht
alltäglich sei, dass ein Mitarbeiter der UNO seine gut bezahlte Arbeitsstelle
aufgebe und in der Schweiz um Asyl ersuche, weshalb der Fall ein beson-
deres Augenmerk verdiene. Der Beschwerdeführer habe bei (…) administ-
rative Aufgaben ausgeführt. Beim Besuch von G._______ sei er für die Ab-
holung am Flughafen und den Transport zuständig gewesen. Zudem habe
er die Zimmer für die Besprechung mit den Familien verschwundener Per-
sonen reserviert und sei am Tag der Besprechung anwesend gewesen.
Die Angst der sri-lankischen Sicherheitskräfte und der mit ihnen verbunde-
nen paramilitärischen Gruppen, dass Zeugenaussagen ihre Verbrechen
aufdecken und international bekanntmachen würden, wodurch ihnen eine
Bestrafung drohe, sei enorm und habe seit dem Machtwechsel im Jahre
2015 sogar zugenommen. Dies erkläre auch, wieso der neu gewählte Prä-
sident zuerst vollmundig die Zulassung ausländischer Spezialisten bei der
Aufklärung der Verbrechen angekündigt, ein Jahr später dies aber aus-
drücklich widerrufen und zur innerstaatlichen Angelegenheit erklärt habe.
Vor diesem Hintergrund sei verständlich, dass der Beschwerdeführer von
unbekannten Personen angesprochen und schliesslich unter Gewaltan-
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Seite 12
wendung zur Preisgabe von Informationen angehalten worden sei. Der Be-
schwerdeführer habe erfahren, dass der anlässlich des Besuchs tätige
Chauffeur namens H._______ seine Arbeitsstelle ebenfalls gekündigt
habe.
Das SEM halte in der Verfügung eingangs fest, dass die Schilderungen
mehrheitlich deckungsgleich und schlüssig seien. Damit wäre aber der vor-
gebrachte Sachverhalt bereits glaubhaft gemacht und folglich die Flücht-
lingseigenschaft festzustellen. Die Vorinstanz habe aber trotzdem auf die
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen, da die damalige Rechtsver-
tretung ohne Wissen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme zur ers-
ten Botschaftsabklärung unrichtige Angaben gemacht habe. Der Be-
schwerdeführer habe gegenüber der damaligen Rechtsvertretung zu kei-
nem Zeitpunkt erklärt, dass er andere als die von ihm in der BzP und der
Anhörung erwähnten administrativen Aufgaben übernommen habe. Man-
gels Kenntnisse der deutschen Sprache habe er diese unwahren Angaben
nicht erkennen können. Für das SEM sei dieser unverschuldete Wider-
spruch jedoch Hauptgrund für die Annahme der Unglaubhaftigkeit. Somit
gehe das SEM davon aus, dass eine schriftliche Äusserung, welche logi-
scherweise nicht vom Beschwerdeführer selbst verfasst worden sei, de-
ckungsgleiche und schlüssige Aussagen in den Befragungen entwerten
könne. Bei der Angabe in der Stellungnahme handle es sich um ein Miss-
verständnis, was aufgrund der Absurdität des entsprechenden Inhalts na-
heliegend sei.
Gemäss SEM sei es ferner nicht ersichtlich, wieso der sri-lankische Ge-
heimdienst an den Informationen des Beschwerdeführers ein Interesse ha-
ben könnte. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass die Strategien des Ge-
heimdienstes dem SEM wohl kaum bekannt sein dürften, weshalb es sich
dabei um eine pauschale Laieneinschätzung handle. Die genaue Strategie
sei ohnehin nebensächlich. Viel wichtiger sei, dass der sri-lankische Ge-
heimdienst nach wie vor an Informationen über Personen interessiert sei,
welche sich im Zusammenhang mit der Aufklärung der zahlreichen Ver-
schwundenen engagieren würden. In einem Zeitungsbericht werde von ei-
nem weiteren Besuch einer UN-Delegation berichtet, welcher einige Mo-
nate nach der Reise des Sonderberichterstatters G._______ stattgefunden
habe. Diese Delegation habe die sri-lankische Regierung aufgefordert, da-
für zu sorgen, dass Familien, welche nach verschwundenen Personen su-
chen würden, nicht bedroht würden. Daraus sei zu schliessen, dass solche
Bedrohungen regelmässig vorkämen. Weiter habe sich die Delegation be-
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sorgt gezeigt, dass sie erfahren habe, dass einige der Familienangehöri-
gen, mit welchen gesprochen worden sei, anschliessend von Sicherheits-
kräften befragt worden seien. Der Einschätzung des SEM, dass das Leid
der Verschollenen nicht mehr die gleiche Brisanz wie früher trage, sei
ebenfalls zu widersprechen. In diesem Zusammenhang werde auf eine
Presseerklärung eines tamilischen Ministers verweisen, welcher erwähnt
habe, dass im Nachgang zu einem dienstlichen Besuch im Norden und
Osten Sri Lankas im Februar 2016 Personen bedroht worden seien, wel-
che sich für die Aufklärung des zahlreichen Verschwindenlassens von Per-
sonen einsetzen würden. Vor diesem Hintergrund erscheine das Vorgehen
gegenüber dem Beschwerdeführer als plausibel, insbesondere da nur we-
nige Mitarbeitenden von (…) am Tag des Treffens des Sonderbotschafters
hätten anwesend sein dürfen.
Das SEM argumentiere, dem Beschwerdeführer seien die möglichen
Schutzlösungen für UN-Mitarbeitende bekannt gewesen, und da er sie
nicht beansprucht habe, sei von keiner ernsthaften Bedrohung auszuge-
hen. Ferner würde es sich beim in diesem Zusammenhang erwähnten Vor-
fall von 2008 um eine alte Geschichte handeln. Dem sei zu entgegnen,
dass es sich bei der Infiltration der UNDSS in Sri Lanka nicht um eine alte
Geschichte handle, was aus einem Bericht des UN-Generalsekretärs von
2012 hervorgehe. Gemäss diesem Bericht würden sich UN-Mitarbeitende
vor dem UNDSS fürchten. Somit sei nachvollziehbar, dass der Beschwer-
deführer kein Vertrauen in das UN-Sicherheitsdispositiv gehabt habe. Das
SEM bringe keine Länderinformationen ins Verfahren ein, welche belegen
würden, dass sich die im Bericht von 2012 geschilderte Situation geändert
habe. Im Gegenteil berichte etwa ein Zeitungsartikel vom Mai 2016 über
einen UNO-Mitarbeiter, welcher entführt und gefoltert worden sei und sich
vor dem Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights
(OHCHR) dahingehend geäussert habe, dass die UNO absolut nichts für
seine Sicherheit unternommen habe.
Die Schilderungen des Beschwerdeführers würden diverse Glaubhaftig-
keitselemente aufweisen. Die freie Erzählung in der Anhörung umfasse
drei Seiten und auch die anschliessend gestellten Fragen seien detailliert
beantwortet worden. Seine Ausführungen seien detailliert, widerspruchs-
frei, würden Zitate der Beteiligten und auch seine jeweilige Gefühlslage
enthalten. Die Vorbringen würden überdies mit den eingereichten Doku-
menten (Arztbericht und Schreiben des Bischofs) korrespondieren.
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Somit sei glaubhaft dargelegt, dass der Beschwerdeführer wegen seiner
Tätigkeit bei (…) nach dem Besuch des Sonderberichterstatters an seinem
Leben bedroht worden sei. Da er sich geweigert habe, Informationen über
aussagewillige Angehörige von Verschwundenen weiterzugeben, und er
geflohen sei, müsse er und seine Familie bei einer Rückkehr mit weiteren
Verfolgungsmassnahmen rechnen, zumal die Sicherheitskräfte weiterhin
davon ausgehen würden, dass er über relevante Informationen verfüge.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden diverse Dokumente
ein, auf welche – soweit für den Entscheid wesentlich – in den Erwägungen
eingegangen wird.
4.4 In der ergänzenden Eingabe vom 15. November 2016 wurde ausge-
führt, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung ausgesagt habe, dass
er sich in Folge des Angriffs vom (…) 2015 krankgemeldet habe. Er könne
nun das vom Arbeitgeber unterzeichnete Formular nachreichen, was die
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen erneut unterstreiche.
4.5 In der Vernehmlassung vom 27. Februar 2017 fügte das SEM an, dass
der Rüge einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung und Verletzung der
Begründungspflicht entgegenzuhalten sei, dass in der angefochtenen Ver-
fügung alle relevanten Sachverhaltselemente und Beweismittel gebührend
geprüft worden seien. Die Argumentation, die damalige Rechtsvertretung
habe im Namen des Beschwerdeführers unrichtige Informationen aufge-
führt, überzeuge in keiner Weise. Nicht nur müsse sich der Vertretene das
Handeln seines rechtsgültigen Vertreters anrechnen lassen. Auch sei es
schwer vorstellbar, dass die vormalige Rechtsvertretung Vorbringen erfun-
den habe. Schliesslich sei zu bekräftigen, dass das SEM jederzeit bereit
sei, allfällige nachgereichte Unterlagen betreffend den Fahrer gebührend
zu würdigen.
4.6 In der Replik vom 16. März 2017 wurde entgegnet, das SEM bestreite
in der Vernehmlassung nicht, dass es angebotene Beweismittel ohne Ver-
merk im Protokoll nicht angenommen habe, so dass dieser Sachverhalt als
eingestanden zu erachten sei. Dass das SEM nun trotz des eingestande-
nen Mangels pauschal behaupte, es habe alle Beweismittel gebührend ge-
würdigt, dokumentiere die Fehlerhaftigkeit, mit welcher das SEM vorgehe.
Die Verwendung des Begriffs „gebührend“, welcher auf einen mittelhoch-
deutschen Begriff zurückgehe, der etwa ein exklusives Rechts des Königs
bezeichnet habe, sei unpassend und ein Indiz für die Voreingenommenheit
D-6560/2016
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des Sachbearbeiters. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits im Ur-
teil D-3070/2016 die Wortwahl desselben Sachbearbeiters als unangemes-
sen bezeichnet. Auch in der Verfügung fänden sich Begriffe, die auf eine
Voreingenommenheit hindeuten würden. So würden die Unstimmigkeiten
in den Vorbringen „hellhörig“ machen, ein Sachverhaltselement sei „aufge-
bauscht“ worden, „Selbsterlebtes“ und „Hinzugedichtetes“ sei vermengt
worden und „summa summarum“ sei nicht zu eruieren, was der Beschwer-
deführer tatsächlich erlebt habe. Die Voreingenommenheit zeige sich auch
in der mangelhaften Glaubhaftigkeitsprüfung, indem die Glaubhaftigkeit
aufgrund eines Absatzes einer Stellungnahme pauschal angezweifelt
werde. Allenfalls rechtfertige diese dokumentierte Voreingenommenheit
die Kassation der Verfügung.
Die Risikoabschätzung der ersten Botschaftsabklärung beruhe auf reinen
Mutmassungen, während die Sicherheitsprobleme anlässlich der Mission
von G._______ offiziell im Missionsbericht vom November 2012 festgehal-
ten würden. Es treffe zwar zu, dass die sri-lankische Regierung über die
Reise des Rapporteurs informiert gewesen sei, jedoch nicht über jeden
Schritt und insbesondere nicht über sensible Informationen, wie etwa die
Namen der befragten Personen. Wären sämtliche Informationen bekannt
gewesen, so hätte sich der Rapporteur nicht im offiziellen Bericht über die
Verwanzung von Räumlichkeiten und Fahrzeugen sowie die Spionage von
Mailservern beklagt. Die Argumentation des SEM, eine diskrete Beschat-
tung wäre eine bessere Strategie gewesen, sei nicht zu Ende gedacht. Of-
fenbar seien die Behörden trotz Abhörversuchen und Internetspionage
nicht in der Lage gewesen, die gewünschten Namen zu ermitteln. Eine Ein-
schüchterung und Befragung eines tiefen Angestellten durch paramilitäri-
sche Gruppierungen entspreche ziemlich genau dem jeweils angewende-
ten und dokumentierten Vorgehen. Durch den Einsatz paramilitärischer
Gruppen könne die Regierung jegliche Verantwortung von sich weisen.
Ohnehin sei einzig und allein auf die Verfolgerperspektive abzustellen, und
wenn die Behörden der Ansicht seien, dass der Beschwerdeführer über
wichtige Informationen verfüge, dann habe dies die entsprechende Verfol-
gung ausgelöst, unabhängig von der Einschätzung eines Mitarbeiters der
Schweizer Botschaft.
Dem Beschwerdeführer sei es gelungen, mit dem Fahrer H._______ in
Kontakt zu treten, welcher zurzeit versteckt in F._______ lebe. Dieser sei
ebenfalls nach Informationen über die UN-Mission gefragt worden. Er habe
die Personen dann aber an seinen Vorgesetzten, den Beschwerdeführer,
verwiesen. Es sei daher anzunehmen, dass die Gruppierung zunächst den
D-6560/2016
Seite 16
Fahrer und dann erst den Beschwerdeführer behelligt habe. Seit der Flucht
des Beschwerdeführers sei der Fahrer massiven Drohungen ausgesetzt.
Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Fahrer seien massiven Dro-
hungen ausgesetzt gewesen, ohne dass der Head of Mission von (…) da-
von gewusst habe, was belege, dass die Schutzmechanismen unzu-
reichend seien, denn funktionierende Schutzmechanismen würden voraus-
setzen, dass bei plötzlichen Kündigungen sorgfältig überprüft werde, ob
diese allenfalls mit Übergriffen verbunden seien.
Das SEM habe ausgeführt, die vormalige Rechtsvertretung habe Vorbrin-
gen erfunden. Nichts stehe dem unterzeichneten Anwalt ferner, als die Ar-
beit der damaligen Rechtsvertretung in Frage zu stellen. Aufgrund der gros-
sen Arbeitslast und der mangelnden Ressourcen könne es zu Überset-
zungsproblemen und Missverständnissen kommen. Der Beschwerdeführer
habe dann auch die schwierige Kommunikation mit der damaligen Rechts-
vertretung bemängelt und führe die widersprüchliche Passage in der Stel-
lungnahme auf Kommunikationsprobleme zurück. Es sei auch falsch, dass
sich Beschwerdeführende sämtliche Handlungen ihrer Vertreter anzurech-
nen hätten, was sich im Rechtsbereich der Anwaltshaftung zeige.
Aus neuen Länderinformationen ergebe sich, dass wohl von einer erneuten
Tabuisierung der Zwangsverschleppungen und einem erhöhten Verfol-
gungsrisiko für Personen auszugehen sei, welche sich mit der Aufdeckung
von Kriegsverbrechen beschäftigen würden.
Schliesslich ergebe sich aus dem Schweigen des SEM zu den in der Be-
schwerde erhobenen Rügen, dass diese berechtigt seien.
Als Beweismittel wurden allgemeine Berichte zu Sri Lanka eingereicht.
4.7 In der Eingabe vom 22. Mai 2017 ergänzten die Beschwerdeführenden,
dass der Fahrer H._______ nach der Flucht des Beschwerdeführers von
unbekannten Personen massiv bedroht worden sei, weshalb er seine An-
stellung aufgegeben und sich nach I._______ begeben habe. Nach seiner
Rückkehr sei er wiederholt zur Preisgabe von Informationen aufgefordert
und bedroht worden. Aus dem nun eingereichten Schreiben ergebe sich,
dass H._______ tatsächlich als Fahrer für (…) gearbeitet habe. Im Schrei-
ben sei er darüber informiert worden, dass seine Anstellung aufgelöst
werde, er jedoch innerhalb von (…) eine neue Stelle erhalte. Diese habe
er jedoch nie angetreten, weshalb die Sache nicht als Kündigung, sondern
als einvernehmliche Trennung registriert worden sei. (…) habe also keine
D-6560/2016
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Kenntnisse von den Problemen. Schon nur aus diesem Grund werde of-
fensichtlich, dass die Erwägungen des SEM, basierend auf der ersten Bot-
schaftsabklärung, wonach (…) über wirksame Schutzmechanismen für
seine Mitarbeitenden verfüge, weshalb es unmöglich sei, dass der Be-
schwerdeführer verfolgt werde, nicht zutreffend seien. So gebe es Konstel-
lationen, in welchen (…) nicht über die Verfolgung informiert sei.
Als Beweismittel wurde eine Kopie eines Schreibens von H._______ ein-
gereicht.
4.8 Die zweite Botschaftsabklärung ergab im Wesentlichen, dass der Be-
such von G._______ von (…) in Zusammenarbeit mit dem (…) organisiert
worden sei, und der Beschwerdeführer dabei als (…) für (…) zuständig ge-
wesen sei. Am Tag des Treffens sei er zwar bei der Arbeit, nicht aber am
Treffen selbst anwesend gewesen. Die sri-lankischen Behörden seien nicht
über die Namen der Gesprächspartner des Rapporteurs informiert worden,
was dem Standardvorgehen entspreche. Es hätten auch keine Behörden-
vertreter am Treffen teilgenommen. Die vom Beschwerdeführer einge-
reichte Mailkorrespondenz sowie der Arztbericht seien authentisch. Es
treffe auch zu, dass er am (…) aus gesundheitlichen Gründen einen Tag
freigenommen habe. UNDSS sei für die Sicherheit von UN-Mitarbeitenden
zuständig und der einzige Mechanismus, mit welchem Sicherheitsvorfälle
untersucht werden könnten. Je nach Fall arbeite UNDSS mit den lokalen
Sicherheitsbehörden zusammen oder nehme selbständig Untersuchungen
vor, wenn staatliche Stellen in die Angelegenheit involviert seien. Es könne
nicht komplett ausgeschlossen werden, dass UNDSS allenfalls von regie-
rungsnahen Elementen unterwandert sei. Es lägen jedoch keine Hinweise
darauf vor. (…) sei sehr überrascht über die plötzliche Kündigung des Be-
schwerdeführers gewesen, hätten sich aber keine weiteren Gedanken ge-
macht. Als Grund für die Kündigung habe er angegeben, eine bessere Zu-
kunft für seine Familie zu wollen. Der Fahrer H._______ habe gekündigt,
da er eine Anstellung in I._______ angenommen habe. Er habe weder ei-
nen Vorfall gemeldet, noch je aus medizinischen Gründen freigenommen.
Mittlerweile sei er zurück in Sri Lanka und habe keine Probleme, ausser,
dass er wieder auf Arbeitssuche sei.
4.9 In der Stellungnahme vom 9. November 2017 wurde angefügt, dass die
zweite Botschaftsabklärung zu wesentlichen Teilen die Vorbringen des Be-
schwerdeführers bestätige. Es müsse als erwiesen erachtet werden, dass
(1) (…) in Zusammenarbeit mit dem (…) den Besuch von G._______ orga-
D-6560/2016
Seite 18
nisiert habe; dass (2) der Beschwerdeführer als (…) Aufgaben übernom-
men habe und am Tag des Treffens im Büro gewesen sei; dass (3) die
eingereichten E-Mails authentisch seien; dass (4) der eingereichte Arztbe-
richt authentisch sei; dass (5) nicht ausgeschlossen werden könne, dass
UNDSS von regierungsnahen Elementen unterwandert sei; dass (6)
H._______ bei (…) angestellt gewesen sei und ungefähr zur gleichen Zeit
wie der Beschwerdeführer gekündigt habe, und dass (7) der Beschwerde-
führer nie in [Staat] ein Visum beantragt habe.
Entgegen der ersten Botschaftsabklärung, welche jegliche Gefährdung
pauschal als nicht nachvollziehbar taxiert habe, halte die zweite Abklärung
fest, dass nicht komplett ausgeschlossen werden könne, dass UNDSS von
regierungsnahen Elementen unterwandert sei. Dadurch falle eines der
Hauptargumente des SEM weg. Das Bundesverwaltungsgericht habe die
Botschaft explizit angehalten, eine Einschätzung zum Argument in der Be-
schwerdeschrift abzugeben, inwiefern der UNDSS unterwandert sei und
die UN-Schutzlösungen unzureichend seien. Die Botschaft habe es unter-
lassen, eine Einschätzung abzugeben und zitiere nur (…), wonach eine
Unterwanderung nicht komplett auszuschliessen sei, wie dies in keiner Or-
ganisation ausgeschlossen werden könne, und keine Hinweise darauf vor-
liegen würden. Diese Zurückhaltung erstaune, da die Botschaft in der
früheren Abklärung eine Gefährdung noch pauschal ausgeschlossen habe.
Dies spreche nicht für die Qualität und Sachlichkeit des zuständigen Bot-
schaftsmitarbeiters.
Das Argument des Beschwerdeführers, er habe sich nicht an seinen Vor-
gesetzten gewandt, weil dadurch UNDSS informiert worden wäre, was zu
einer weiteren Gefährdung geführt hätte, werde in der zweiten Botschafts-
abklärung bestätigt, da ausgeführt werde, jeder Vorfall werde standard-
mässig dem UNDSS gemeldet.
Dem Beschwerdeführer seien diverse Unregelmässigkeiten und Fehler ge-
ringfügiger Natur in der Botschaftsabklärung aufgefallen.
In der Abklärung werde ausgeführt, H._______ habe keine Probleme, aus-
ser, dass er wieder auf Arbeitssuche sei. Der Beschwerdeführer habe ihn
mit dieser Aussage konfrontiert. Er (H._______) habe angegeben, nie von
(…) oder der Botschaft kontaktiert worden zu sein, weshalb er nicht wisse,
wie diese Schlussfolgerung zustande gekommen sei. Er habe in I._______
einen wesentlich geringeren Lohn erhalten, mit schlechteren Arbeitsbedin-
gungen und er sei überdies von seiner Familie getrennt gewesen, weshalb
D-6560/2016
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absolut unverständlich sei, wieso er die dortige Anstellung angenommen
hätte, wenn er in Sri Lanka nicht an Leib und Leben gefährdet gewesen
wäre.
Der Beschwerdeführer habe seine tiefe Betroffenheit darüber geäussert,
dass in der Botschaftsabklärung Sachverhaltsabklärungen vorgenommen
worden seien, welche falsch seien. Er frage sich, ob die Abklärung mit der
nötigen Sorgfalt vorgenommen worden sei oder ob entsprechende Beamte
ihre Amtsgewalt gebrauchen würden, um ihm einen Nachteil zuzufügen,
dies auch, um eigene Fehler zu verdecken.
Das Gericht habe die Botschaft darum ersucht, abzuklären, ob der Be-
schwerdeführer ein (…) Visum beantragt habe, und wie seine Vorgesetzten
auf den abrupten Abgang reagiert hätten. Aus dem nun eingereichten E-
Mail- und Schriftverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und (…) gehe
hervor, dass er sich – als er sich bereits in der Schweiz befunden habe –
um eine Verlängerung der Ferien bemüht habe und dabei einen nicht exis-
tierenden Cousin vorgeschoben habe. Er habe nirgends [Staat] erwähnt
und nehme an, dass sein Vorgesetzter aus dem Umstand, dass er bei der
Arbeit jeweils über Freunde in [Staat] gesprochen habe, darauf geschlos-
sen habe, er befinde sich dort. Der Beschwerdeführer habe auch im Kün-
digungsschreiben seine Gefährdung in Sri Lanka nicht erwähnt, da er ge-
wusst habe, dass dies sofort an UNDSS weitergeleitet worden wäre.
Der Beschwerdeführer kenne die Namen der Personen, welche sich mit
G._______ getroffen hätten, nicht. Aufgrund seiner Funktion habe er aber
zu Daten und Informationen bei (…) Zugang gehabt, weshalb die sri-lanki-
schen Sicherheitskräfte oder Paramilitärs davon ausgehen würden, er
wisse, mit welchen Personen ein Treffen stattgefunden habe.
Als Beweismittel wurden Kopien eines Schreibens sowie zweier Arbeits-
verträge von H._______, Auszüge aus einem Währungsrechner, zwei E-
Mails und eine Kopie eines Kündigungsschreibens des Beschwerdeführers
eingereicht.
4.10 In der zweiten Vernehmlassung vom 29. November 2017 fügte das
SEM an, der Vorwurf, das SEM habe Beweismittel als unerheblich einge-
stuft und nicht angenommen, nicht aktenkundig sei. Auf eine materielle
Auseinandersetzung mit den rechtshistorischen Ausführungen zum Begriff
„gebührend“ werde aus prozessökonomischen Gründen verzichtet. Immer-
hin sei festzustellen, dass die geäusserte Kritik gleichermassen das
D-6560/2016
Seite 20
Schweizer Parlament, den Europarat oder die UNO betreffe, welche den
genannten Begriff in ihren Erlassen regelmässig verwenden würden.
Zu den Unterlagen betreffend H._______ sei anzumerken, dass in der Tat
als erwiesen zu erachten sei, dass er seinen Job bei (…) gekündigt habe,
um eine Arbeitsstelle in I._______ anzutreten und er mittlerweile wieder
nach Sri Lanka zurückgekehrt sei. Die freie Transkription der Gespräche
zwischen ihm und dem Beschwerdeführer sowie die nachgereichten Doku-
mente vermöchten jedoch keinen Nachweis für die geltend gemachten Ver-
folgungsmassnahmen zu erbringen.
Der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens immer wieder in den Vorder-
grund gerückte Fall eines UN-Mitarbeiters, welcher entführt und gefoltert
worden sei, betreffe eine Angelegenheit aus dem Jahre 2009.
4.11 In der Replik vom 11. Dezember 2017 wurde erwidert, das SEM argu-
mentiere, die Nichtannahme von Beweismitteln sei nicht aktenkundig. Aus
der Logik der Sache ergebe sich, dass die Nichtannahme eben gerade
nicht protokolliert worden sei. Das SEM suggeriere, dass sich dies nicht
zugetragen habe, da es nicht aktenkundig sei. Dem sei entgegenzuhalten,
dass Protokolle von Anhörungen nicht immer vollständig seien. Es sei auf-
fällig, dass sich im Beweismittelcouvert – mit einer Ausnahme – nur Doku-
mente befinden würden, in welchen der Beschwerdeführer namentlich er-
wähnt werde. Vor dem aktenkundigen Willen des Beschwerdeführers,
seine Fluchtgeschichte mit Dokumenten zu belegen und vor dem Hinter-
grund dass die Berichte schon damals in seinem Besitz gewesen seien,
sei seltsam, dass er diese damals nicht abgegeben hätte beziehungsweise
seinen Rechtsvertreter darüber informiert habe, die Berichte seien nicht
angenommen worden. Es sei somit glaubwürdig, dass die Annahme der
Beweismittel in der Anhörung verweigert worden sei. Die Anhörung sei von
einer anderen Person geleitet worden, als derjenigen, welche den Ent-
scheid redigiert habe. Letzterer habe sich nun nicht bei ersterem bezüglich
dieses Sachverhalts erkundigt, sondern versteife sich auf den Standpunkt,
es gebe keine aktenkundigen Hinweise auf die nichtprotokollierte Nichtan-
nahme der Beweismittel.
Die Wortwahl des Sachbearbeiters des SEM habe bereits mehrfach Grund
zur Beanstandung gegeben.
Die Verfolgung von H._______ sei nicht mit Dokumenten beweisbar. Es sei
aber glaubhaft, dass er verfolgt worden sei.
D-6560/2016
Seite 21
Der Hinweis in der Beschwerdeschrift auf die Verfolgung eines UN-Mitar-
beiters beziehe sich nicht auf ein Vorkommnis aus dem Jahre 2009. Viel-
mehr sei der entsprechende Zeitungsartikel vom 18. Mai 2016. Es seien
auch weitere Fälle von Verhaftungen von UN-Mitarbeitenden bekannt. In
einem Bericht werde beispielsweise erwähnt, wie zwei tamilische Mitarbei-
tende mit dem Tod bedroht worden seien und von ihnen verlangt worden
sei, LTTE-Personen in Camps und in Büros des UNHCR und von NGOs
zu identifizieren.
Wirksame Schutzmechanismen seitens von (…) hätten bedingt, dass nach
der ersten Botschaftsanfrage der Kontakt zum Beschwerdeführer gesucht
worden wäre, um zu eruieren, ob und wie es zur Verfolgung gekommen sei
und wie entsprechende Gegenmassnahmen getroffen werden könnten, um
vergleichbare Fälle in Zukunft zu verhindern.
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden rügen in ihrer Rechtsmitteleingabe zu-
nächst verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die Vor-
instanz, welche die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die
Rückweisung der Sache an das SEM rechtfertigen würden. So habe das
SEM das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt sowie den
rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. Diese
verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeig-
net wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
5.2 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, da die Anhörung
nicht von der gleichen Person durchgeführt worden sei, welche die ange-
fochtene Verfügung erliess, ist zu verneinen. Gemäss Art. 29 VwVG haben
die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Art. 30 Abs. 1 VwVG besagt,
dass die Behörde die Parteien anhört, bevor sie verfügt, nicht aber, dass
die Anhörung durch dieselbe Person erfolgen muss, welche verfügt. So
handelt es sich bei den Schlussfolgerungen in den Berichten von Walter
Kälin sowie des SEM um Empfehlungen und nicht um justiziable Verfah-
renspflichten.
5.3 Ebenfalls als unbegründet erweist sich der Einwand, das SEM habe
Beweismittel nicht entgegengenommen und dadurch den Sachverhalt
mangelhaft abgeklärt respektive den Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
D-6560/2016
Seite 22
letzt. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass das SEM angebotene Be-
weise nicht abgenommen hätte. Gemäss Anhörungsprotokoll habe der Be-
schwerdeführer nebst den zu den Akten genommenen Beweisen keine
weiteren Dokumente bei sich gehabt (vgl. act. A24 F3). Die gegenteilige
Behauptung auf Beschwerdeebene ist als nicht genügend substanziiert zu
bezeichnen, als dass sie diese Protokollstelle zu widerlegen vermöchte. So
wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe diverse Dokumente bei sich
gehabt. Als konkretes Beispiel wurde jedoch lediglich der Bericht des UN-
Generalsekretärs von November 2012 aufgeführt, welcher schliesslich
über das entsprechende Zitat in der Stellungnahme zur ersten Botschafts-
abklärung Eingang in die Akten fand. Um welche weiteren Beweismittel es
sich gehandelt habe, und worin die Relevanz dieser Dokumente bestehe,
schweigt sich die Beschwerde aus. Gleichzeitig wurden die entsprechen-
den Dokumente – soweit aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift
ersichtlich – auch nicht auf Beschwerdeebene nachgereicht. Dass diese
Dokumente schliesslich auch bei der vormaligen Rechtsvertretung abge-
geben worden seien, ohne dass diese jene mit der Stellungnahme einge-
reicht hätte, kann ohnehin nicht dem SEM angelastet werden und somit
auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen. Dem SEM kann
auch nicht vorgeworfen werden, es habe den Sachverhalt nicht hinrei-
chend abgeklärt, indem nicht explizit auf den Bericht vom November 2012
eingegangen worden sei, welcher die Unterwanderung des UNDSS be-
lege. Denn in der Verfügung des SEM wurde explizit auf das in der Stel-
lungnahme eingebrachte und mit dem entsprechenden Bericht untermau-
erte Argument eingegangen. Dass das SEM die erste Botschaftsabklärung
als überzeugender erachtete, stellt keine mangelhafte Sachverhaltsermitt-
lung dar, sondern ist Gegenstand dessen Würdigung.
Mit dem Argument, die Lageeinschätzung des SEM sei unzureichend, wes-
halb eine mangelhafte Sachverhaltsermittlung vorliege, vermögen die Be-
schwerdeführenden ebenfalls nicht durchzudringen. Auch dabei handelt es
sich wiederum um eine Kritik an der durch das SEM vorgenommene Wür-
digung des Sachverhalts. Nur am Rande sei noch erwähnt, dass die Rele-
vanz der in der Beschwerdeschrift unter 3.3.5 bis 3.3.7 aufgeführten Län-
derinformationen fraglich ist, zumal diese sich überwiegend auf Gefähr-
dungslagen von Personen beziehen, welche eine Verbindung zu den LTTE
aufweisen, respektive welchen eine solche Verbindung unterstellt wird, und
es im vorliegenden Verfahren eine derartige (unterstellte) Verbindung gar
nicht zu beurteilen gilt. Dies ist im Rahmen der Parteientschädigung zu be-
rücksichtigen (vgl. E. 9).
D-6560/2016
Seite 23
5.4 Zu verneinen ist schliesslich auch eine Verletzung der Begründungs-
pflicht. Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs,
ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermögli-
chen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist,
wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die
Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungs-
dichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfah-
rensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwie-
genden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen
– und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung –
eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1;
BVGE 2008/47 E. 3.2).
In der angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und hinrei-
chend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten
liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen der Be-
schwerdeführenden auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass die
Beschwerdeführenden die Auffassung des SEM nicht teilen, ist keine Ver-
letzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. So stellt
das Vorbringen, das SEM habe sich nicht auf aktuelle Länderinformationen
abgestützt, eine Kritik an der Würdigung des Sachverhalts durch das SEM
und mithin eine Kritik in der Sache selbst dar (vgl. dazu Urteil des BVGer
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 3.2.3 [als Referenzurteil publiziert]). Der
Einwand, das SEM habe die Begründungspflicht dadurch verletzt, dass es
übersehen habe, dass die Stellungnahme zur ersten Botschaftsabklärung
Falschangaben enthalte, welche nicht den Beschwerdeführenden anzulas-
ten seien, geht offensichtlich fehl, zumal es sich wiederum um Kritik an der
Würdigung des Sachverhalts handelt und ohnehin nicht ernsthaft behaup-
tet werden kann, das SEM sei aufgrund der Begründungspflicht gehalten,
in unmissverständlichen schriftlichen Eingaben einer Rechtsvertretung
nach möglichen Missverständnissen und Verständigungsproblemen zu su-
chen, widrigenfalls eine Kassation der Verfügung zu erfolgen habe.
5.5 Zum Argument in der Replik, das SEM habe zu formellen Rügen in der
Vernehmlassung geschwiegen, und diese somit anerkannt, woraus deren
Begründetheit folge, ist zu bemerken, dass die Rügen im asylrechtlichen
Beschwerdeverfahren nicht der Disposition der Parteien unterliegen und
deshalb aus einem Schweigen nicht ohne Weiteres die Begründetheit ab-
geleitet werden kann.
D-6560/2016
Seite 24
5.6 Schliesslich ist die Wortwahl in der angefochtenen Verfügung und der
Vernehmlassung als angemessen zu bezeichnen.
6.
6.1 In materieller Hinsicht erweist sich die Beschwerde als begründet, zu-
mal das SEM zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen
ausgeht.
6.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Ent-
scheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung
für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen
Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie
und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheits-
gemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekenn-
zeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere
Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen ins-
besondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nach-
geschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht
es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüg-
lich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der
Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Ge-
suchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die
positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem-
nach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
BVGE 2012/5 E. 2.2).
6.3 Der Rahmen der Fluchtgeschichte kann als bewiesen erachtet werden.
So ergibt sich aus den eingereichten Dokumenten und den Botschaftsab-
klärungen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich bei (…) gearbeitet und
anlässlich des Besuchs von G._______ (…) Aufgaben übernommen hat.
Einschränkend ist jedoch zu bemerken, dass seine Tätigkeit anlässlich des
Treffens von untergeordneter Bedeutung war und er insbesondere nicht
persönlich am Treffen anwesend gewesen ist (vgl. Botschaftsabklärung
vom 16. Oktober 2017 Ziff. 2). Ebenfalls zu bemerken ist in diesem Zusam-
menhang, dass der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 2. September
D-6560/2016
Seite 25
2016 seine Tätigkeit aufzubauschen versuchte. Die Behauptung der Be-
schwerdeführenden, dies sei auf einen Fehler seiner damaligen Rechts-
vertretung respektive ein Missverständnis zurückzuführen, welches ihnen
nicht angelastet werden dürfe, überzeugt nicht, zumal es keine Anhalts-
punkte für ein entsprechendes Missverständnis gibt. Der in diesem Zusam-
menhang gemachte Hinweis auf die anwaltliche Haftpflicht ist bereits des-
halb verkürzt, da diese das Verhältnis zwischen der vertretenen Person
und dem Anwalt beschlägt, nicht aber die prozessuale Wirkung von Pro-
zesshandlungen.
Ferner ist als erwiesen zu erachten, dass der Beschwerdeführer am (…)
2015 tatsächlich in spitalärztlicher Behandlung war und am Tag darauf aus
medizinischen Gründen freigenommen hat (vgl. zweite Botschaftsabklä-
rung Ziff. 5). Allerdings ergibt sich aus dem eingereichten Arztbericht kein
unumstösslicher Beweis, dass er auch tatsächlich angegriffen worden ist
und dieser Angriff im von ihm erwähnten Zusammenhang erfolgt ist, zumal
der darin aufgenommene Hinweis „Assaulted by unknown people“ keine
Rückschlüsse auf die Intention der Täter zulässt und ohnehin anzunehmen
ist, dass er lediglich Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber dem
Spitalpersonal wiedergibt.
Es ist schliesslich auch erwiesen, dass der Beschwerdeführer mit seiner
Familie im (…) in die Ferien gefahren ist und aus diesen Ferien seine Kün-
digung bei (…) eingereicht hat (vgl. erste Botschaftsabklärung Ziff. 2).
6.4 Im Gegensatz zur Rahmenhandlung ist die Beweislage betreffend die
darauf aufbauende konkrete Verfolgungsgeschichte weit weniger offen-
sichtlich. Beim Vorbringen, er sei von unbekannten Personen, welche dem
Geheimdienst angehören würden oder diesem naheständen, angespro-
chen, bedroht und zur Herausgabe von Informationen über die Gesprächs-
partner anlässlich des Treffens aufgefordert worden, handelt es sich im
Wesentlichen um eine Behauptung der Beschwerdeführenden. Es liegen
diesbezüglich aber diverse Indizien vor, welche sowohl für als auch gegen
deren Wahrheitsgehalt sprechen.
In diversen Berichten wird erwähnt, dass Personen, welche sich für die
Schicksale von Verschwundenen einsetzen, unter Druck gesetzt worden
sind (vgl. etwa UN Human Rights Council, Report of the Working Group on
Enforced or Involuntary Dissappearances on its Mission to Sri Lanka
[A/HRC/33/51/Add.2], 08.07.2016,
UNDOC/GEN/G16/146/63/PDF/G1614663.pdf?OpenElOpenE, abgerufen
D-6560/2016
Seite 26
am 21.03.2018). Auch in jüngeren Berichten finden sich entsprechende
Hinweise. So berichteten Journalists for Democracy in Sri Lanka (JDS) im
Juli 2017, dass ein tamilischer Journalist von der Armee bedroht worden
sei, als er über Proteste von Angehörigen vermisster Personen habe be-
richten wollen (vgl. JDS, Sri Lanka: Two UN visits and three incidents of
Tamil media harrassment, 21.07.2017, /index.php/news-
features/media/698-sri-lankatwo-un-visits-and-three-incidents-of-tamil-
media-harassments, abgerufen am 21.03.2018). In einem Bericht der JDS
von August 2017 wurde erwähnt, dass eine Frau, welche sich für die Auf-
klärung des Verschwindens ihres Ehemannes eingesetzt habe, von zwei
Personen auf Motorrädern angegriffen und bedroht worden sei (vgl. JDS,
Tamil woman activist campaigning for disappeared threatened with death,
15.08.2017, /index.php/news-features/human-rights/
702-tamil-woman-activist-campaigning-for-disappeared-threatened-with-
death, abgerufen am 21.03.2018). Die Nichtregierungsorganisation Inter-
national Truth and Justice Project (ITJP) verweist im Bericht vom Juli 2017
auf Fälle in den Jahren 2016 und 2017, in denen Personen, welche in die
Organisation von Gedenkfeiern, politischer Arbeit oder die Sammlung von
Namen von Hinterbliebenen involviert gewesen seien, gefoltert worden
seien (vgl. ITJP, Unstopped: 2016/17 Torture in Sri Lanka, 07.2017,
/assets/ITJP_unstopped_report_final.pdf#english, abgeru-
fen am 21.03.2018).
Allerdings konnte das Gericht keine Quellen neueren Datums finden, in
welcher eine mit dem Beschwerdeführer vergleichbare Situation geschil-
dert worden ist, nämlich, dass Mitarbeitende einer UN-Organisation unter
Gewaltanwendung zur Preisgabe von Informationen über Angehörige von
Hinterbliebenen aufgefordert wurden. In den konsultierten Quellen konnte
auch keine Informationen zu Vorfällen im Zusammenhang mit dem Besuch
von G._______ gefunden werden. Gemäss der ersten Botschaftsabklä-
rung sei seit Kriegsende und insbesondere seit dem Regimewechsel eine
Bedrohung von administrativen Mitarbeitenden von (…) wenig plausibel,
während es während des Krieges (vor 2009) gelegentlich zu Problemen
gekommen sei (vgl. act. A28 Ziff. 3). Diese Aussage deckt sich in etwa mit
den von den Beschwerdeführenden in der Replik vom 11. Dezember 2017
eingereichten Dokumenten, die allesamt auf Vorfälle im Jahre 2009 Bezug
nehmen. So wird von einer Inhaftierung von 14 UN-Mitarbeitenden berich-
tet, die sich im Jahre 2009 ereignet habe. Ein anderer Artikel bezieht sich
auf angebliche Folterungen von zwei Mitarbeitenden des UNHCR respek-
tive des UN Office for Project Services. Gemäss den Ausführungen in der
Replik handle es sich dabei um einen Fall aus dem Jahre 2011. Dies ist
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Seite 27
jedoch zweifelhaft. Zum einen findet sich im Artikel kein Hinweis auf den
Zeitpunkt des Vorfalls. Dieser lässt sich auch nicht aus dem Hinweis unter-
halb der Überschrift „Updated 6 January 2012“ ableiten, obwohl man ge-
neigt sein könnte, den Passus im Text „abducted by gouvernment forces in
June“ deswegen als den Juni 2011 zu interpretieren. Das dies jedoch un-
zutreffend sein dürfte, ergibt sich bereits daraus, dass der Artikel im Archiv
der entsprechenden Website unter dem Datum „Updated 20 July 2009“
respektive „Updated 21 July 2009“ aufgeführt ist. Schliesslich findet sich im
Text der Hinweis, dass die Mitarbeitenden im Juni entführt worden seien
und zwar im Zusammenhang mit Camps, welche im Krieg errichtet worden
seien, welcher im Mai diesen Jahres geendet habe, was den Schluss auf-
drängt, dass sich der Vorfall im Jahre 2009 (Kriegsende) ereignete. Dies
führt wiederum zur Annahme, dass sich das dritte von der Rechtsvertretung
eingereichte Dokument auf denselben Fall bezieht, zumal wiederum von
einer Entführung im Juni 2009 von zwei Mitarbeitenden des UNHCR res-
pektive des UN Office for Project Services berichtet wird. Das SEM weist
zudem zu Recht darauf hin, dass der Fall einer angeblichen Entführung
eines weiteren UN-Mitarbeiters, auf den bereits in der Beschwerdeschrift
hingewiesen worden ist, ebenfalls eine Angelegenheit aus dem Jahre 2009
betrifft. Die Beschwerdeführenden behaupten, es handle sich um einen ak-
tuellen Fall, was sich aus dem Text sowie daraus ergebe, dass der entspre-
chende Zeitungsartikel am 18. Mai 2016 publiziert worden sei. Es werde
ausgeführt, dass diese Person eine Zeugenaussage vor dem Office of the
High Commissioner for Human Rights investigating Sri Lanka gemacht
habe und anschliessend entführt worden sei. Bei genügender Länder-
kenntnis sei klar, dass das entsprechende Office erst nach entsprechender
Resolution im März 2014 errichtet worden sei und daher 2009 noch gar
nicht existiert habe. Diese Argumentation ist fehlerhaft. Einerseits ergibt
sich aus dem Text nicht, dass die entsprechende Person nach seiner Zeu-
genaussage entführt worden wäre, sondern lediglich, dass er vor dem
Office Zeugnis abgelegt habe betreffend eine Entführung, welche sich er-
eignet habe, als er in Sri Lanka gewesen sei. Der eingereichte Artikel vom
8. März 2016 nimmt ferner Bezug auf eine Pressekonferenz, anlässlich
welcher der UN-Sprecher auf den Vorfall angesprochen worden sei. Eine
Videoaufnahme dieser Pressekonferenz lässt sich mittels kurzer Recher-
che auf Youtube finden ( watch?v=whyjoeG0qqc).
Dort wird im Introtext ausgeführt, dass es sich um einen Fall aus dem Jahre
2009 handle. Die Desavouierung des SEM-Mitarbeiters, wonach dieser ak-
tenwidrige Falschbehauptungen aufstelle und sehr deutlich dokumentiere,
was er unter „gebührender“ Beweiswürdigung und der nackten Wahrheit
verstehe, ist daher als deplatziert zu bezeichnen, zumal der Vorwurf einer
D-6560/2016
Seite 28
unzureichenden Recherche auf die Beschwerdeführenden respektive de-
ren Rechtsvertreter zurückfällt.
Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass es zwar weiterhin zu
Behelligung von Personen kommt, welche sich für das Schicksal von Ver-
schwundenen einsetzen. In jüngster Zeit sind jedoch – soweit aus den aus-
gewerteten Quellen ersichtlich – keine Übergriffe gegen UN-Mitarbeitende
insbesondere zwecks Preisgabe von Informationen über Familien von Ver-
schwundenen dokumentiert. Aus den konsultierten Quellen lässt sich fer-
ner auch kein Hinweis auf Behelligungen von Personen im Zusammen-
hang mit dem Besuch von G._______ finden.
Als weiteres Indiz ist es nach Ansicht des Gerichts in Übereinstimmung mit
der ersten Botschaftsabklärung (vgl. act. A27 Anmerkungen) wenig plau-
sibel, dass der Beschwerdeführer seinen Arbeitgeber, für welchen er zehn
Jahre gearbeitet habe, nicht über die Vorkommnisse informiert, sondern
sich lediglich einem Priester respektive dem Bischof anvertraut habe. Es
ist zwar durchaus verständlich, dass er dies – als er sich noch in Sri Lanka
befunden hat – aufgrund einer möglichen Unterwanderung der UNDSS un-
terlassen habe. Wieso er selbst nachdem er sich ausser Landes befunden
habe, etwa im Rahmen der Korrespondenz anlässlich der Kündigung, kein
Wort darüber verloren habe, ist weit weniger nachvollziehbar. Die Begrün-
dung, er habe Retorsionsmassnahmen gegenüber seinen in Sri Lanka ver-
bliebenen Angehörigen befürchtet, überzeugt nicht. Das Bestätigungs-
schreiben des Bischofs wiederum stellt keinen sonderlich gewichtigen Be-
weis für die darin ausgeführte Verfolgung dar, zumal sich diese Ausführun-
gen soweit ersichtlich lediglich auf entsprechende Schilderungen des Be-
schwerdeführers stützen.
Der Hinweis der Beschwerdeführenden auf den Fahrer, welcher ebenfalls
aufgrund seiner Tätigkeit im Rahmen des Besuchs von G._______ verfolgt
worden sei, respektive werde, stellt ein schwaches Indiz für die Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden dar. Einerseits wurde in
der Botschaftsabklärung vom 16. Oktober 2017 ausgeführt, dass jener ge-
kündigt habe, um eine Arbeitsstelle in I._______ anzutreten. Er habe weder
einen Vorfall gemeldet noch je aus medizinischen Gründen freigenommen.
Mittlerweile sei er zurück in Sri Lanka und habe keine Probleme, ausser
dass er wieder auf Arbeitssuche sei (vgl. zweite Botschaftsabklärung Ziff.
9). Die gegenteiligen Ausführungen der Beschwerdeführenden, stellen le-
diglich eine Behauptung dar, welcher durch die schriftliche Bestätigung des
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Fahrers – aufgrund des möglichen Gefälligkeitscharakters – und den Aus-
führungen zu den schlechteren Anstellungsbedingungen in I._______
kaum mehr Gewicht verliehen wird.
Als letztes Indiz sind die Aussagen der Beschwerdeführenden, insbeson-
dere diejenigen des Beschwerdeführers zu würdigen. Wie bereits das SEM
ausführte, sind diese als kongruent zu bezeichnen. Die freie Erzählung der
Aufforderungen, Bedrohungen und Misshandlungen sind ferner substanzi-
iert und ausführlich und weisen markante Details auf. So erwähnte der Be-
schwerdeführer etwa in substanziierter Weise, wie ihn die unbekannten
Personen mittels ihres Wissens über ihn und seine Familie einzuschüch-
tern versuchten (vgl. act. A24 F38 S. 6 erster Abschnitt) und gab in aus-
führlicher Weise den weiteren Inhalt dieses ersten Gespräches, als sich
eine Person zu ihm auf das Motorrad setzte, wieder (vgl. act. A24 F38 S. 6
1. und 2. Abschnitt), oder er erklärte, dass er den Mann, welcher ihn ver-
hörte, nachdem er mit dem Van zu einer Baumgruppe gebracht worden sei,
aus Angst stets mit „Sir“ angesprochen habe (vgl. ebd. F38 S. 7 3. Ab-
schnitt). Bereits in der BzP äusserte sich der Beschwerdeführer ausführlich
und mit den Aussagen in der Anhörung übereinstimmend zu diesen Vor-
kommnissen (vgl. act. A4 S. 7 f.). Diese widerspruchsfreien, substanziier-
ten und mit Realkennzeichen versehenen Schilderungen sind als gewich-
tiges Indiz für die Glaubhaftigkeit zu werten. Da die Realkennzeichen in
den Aussagen regelmässig Elemente betreffen, wonach staatsnahe Per-
sonen durch Gewaltanwendung an Informationen zu gelangen versuchten,
erscheint auch der geltend gemachte Hintergrund der Übergriffe glaubhaft,
weshalb die bereits angesprochene ebenfalls denkbare Hypothese, die An-
griffe seien in einem anderen Kontext erfolgt, unwahrscheinlich ist.
6.5 In Gesamtwürdigung der soeben angesprochenen Elemente sind die
Vorbringen der Beschwerdeführenden für glaubhaft zu erachten. Dabei gilt
es in Erinnerung zu rufen, dass die Glaubhaftigkeit ein reduziertes Beweis-
mass darstellt und durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an
den Vorbringen lässt. Vorliegend ist die Rahmenhandlung als erwiesen zu
erachten. Hinsichtlich der konkreten Verfolgung, welche sich darin abge-
spielt habe, ist in erster Linie auf die Ausführungen des Beschwerdeführers
in der BzP und der Anhörung zu verweisen, welche ein starkes Indiz für die
Glaubhaftigkeit darstellen. Dieses Indiz wird in länderkontextlicher Hinsicht
dahingehend gestützt, dass diverse Quellen von behördlichen Repressa-
lien gegen Personen berichten, welche sich für Verschwundene und deren
Familien einsetzen.
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Seite 30
Als Gegenindiz ist jedoch zu erwähnen, dass den konsultierten Quellen
keine solchen Hinweise betreffend den Besuchs von G._______ entnom-
men werden können und auch eine Behelligung eines administrativen Mit-
arbeiters von (…) nach 2009 eher unwahrscheinlich erscheint. Gegen die
Glaubhaftigkeit spricht ferner der Umstand, dass das komplette Verschwei-
gen der Verfolgung gegenüber (…) nur schwer nachvollziehbar ist.
Schliesslich lassen sich aus dem Bestätigungsschreiben des Bischofs so-
wie dem Hinweis auf die angebliche Verfolgung des Fahrers, welche in der
Botschaftsabklärung verneint wurde, nur sehr beschränkt Rückschlüsse
auf die Glaubhaftigkeit ziehen.
Als Fazit ist in Gesamtwürdigung dieser Elemente festzuhalten, dass auf-
grund der substanziiert sowie widerspruchsfrei geschilderten Fluchtgründe
und der bewiesenen Rahmengeschichte die positiven Elemente überwie-
gen und daher trotz gewisser Zweifel von der Glaubhaftigkeit der Vorflucht-
gründe auszugehen ist.
6.6 Der dem Beschwerdeführer zugefügten Nachteile (Bedrohung, Miss-
handlung) sind als „ernsthaft“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu qualifi-
zieren. Die Verfolgung beruht auch auf einem asylrelevanten Motiv, zumal
die Behelligung von Personen im Zusammenhang mit verschwundenen
Personen als politisch motiviert zu erachten ist.
Aufgrund der nicht durchbrochenen zeitlichen und sachlichen Kausalität
dieser Vorverfolgung zur kurz darauf erfolgten Flucht ist im Sinne einer Re-
gelvermutung davon auszugehen, dass die Verfolgung nach wie vor aktuell
ist (vgl. zur diesbezüglichen Vermutung MARTINA CARONI/TOBIAS GRAS-
DORF-MEYER/LISA OTT/NICOLE SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014,
S. 271 f.). Es liegen ferner keine genügenden Hinweise vor, welche das
Vorliegen einer weiterhin bestehenden Verfolgungsgefahr widerlegen
könnten (vgl. E. 6.4 zur Aktualität der Verfolgung im Zusammenhang mit
verschwundenen Personen). Das Asylgesetz verlangt unter dem Aspekt
der begründeten Furcht eine nach objektiven Kriterien nachvollziehbare
Furcht vor künftiger Verfolgung. In Anbetracht der glaubhaften Flucht-
gründe und der gegenwärtigen Lage im Heimatland ist das Vorliegen einer
begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung bei objektiver Betrachtung
zu bejahen.
6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Bezug auf den Beschwer-
deführer sämtliche Kriterien der in Art. 3 AsylG enthaltenen Definition als
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erfüllt zu betrachten sind und dieser demzufolge als Flüchtling anzuerken-
nen ist. Die vorinstanzliche Verfügung ist dementsprechend aufzuheben
und es ist dem Beschwerdeführer mangels Anzeichen für das Vorliegen
eines Ausschlussgrundes (Art. 53 AsylG) in der Schweiz Asyl zu gewähren
(vgl. Art. 49 AsylG).
6.8 Eine (Reflex-) Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin ist indessen
zu verneinen. Die Beschwerdeführerin machte geltend, aufgrund der Prob-
leme ihres Ehemannes ausgereist zu sein (vgl. act. A25 F37) und erwähnte
explizit, dass es in diesem Zusammenhang zu keinen persönlichen Behel-
ligungen gekommen sei (vgl. ebd. F65). Eine Vorverfolgung ist somit zu
verneinen. Die in der Beschwerdeschrift ausgeführte Furcht vor Rache-
handlungen aufgrund der Verbindung zu ihrem Ehemann ist ebenfalls zu
verneinen. So sind auch die übrigen Angehörigen des Beschwerdeführers
soweit aktenkundig keinen Reflexverfolgungsmassnahmen ausgesetzt, zu-
mal der Beschwerdeführer in der Anhörung bemerkte, dass es seiner Fa-
milie gut gehe (vgl. act. A24 F5). Auch andere Risikofaktoren, welche eine
Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin zu begründen vermöchten,
sind nicht ersichtlich (vgl. zu diesen Risikofaktoren eingehend Urteil des
BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert]). Glei-
ches gilt für die Kinder C._______ und D._______.
6.9 Die Beschwerdeführerin wie auch die Kinder C._______ und
D._______ sind jedoch in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG in die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einzubeziehen.
7.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden
als Flüchtlinge anzuerkennen sind. Die vorinstanzliche Verfügung ist dem-
entsprechend aufzuheben, und es ist den Beschwerdeführenden mangels
Vorliegen eines Ausschlussgrundes (Art. 53 AsylG) in der Schweiz Asyl zu
gewähren (vgl. Art. 49 AsylG).
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG). Der Kostenvorschuss ist den Beschwerdeführenden
zurückzuerstatten.
9.
Die obsiegenden Beschwerdeführenden haben sodann Anspruch auf eine
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Seite 32
Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhält-
nismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertre-
ter der Beschwerdeführenden hat keine Kostennote eingereicht. Auf die
Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im
vorliegenden Verfahren der Aufwand für den Beschwerdeführer zuverläs-
sig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Entschädigungspflichtig ist nur
der notwendige Aufwand. In den Beschwerdeeingaben finden sich redun-
dante Passagen sowie solche ohne hinreichenden Bezug zur Beschwer-
desache, insbesondere zur allgemeinen Gefährdung von Personen, wel-
chen Verbindungen zu den LTTE nachgesagt werde. Ferner werden for-
melle Rügen erhoben, welche vom entsprechenden Rechtsvertreter be-
reits mehrfach erfolglos geltend gemacht wurden. Auch die mehrfachen
Eingaben hinsichtlich der Präzisierung des Passus „bis vor Ablauf dieser
Frist“ sowie die sprachgeschichtlichen Ausführungen zum Ausdruck „ge-
bührend“ sind als nicht sachbezogen zu erachten. Diese nicht notwendigen
Aufwendungen sind daher nicht zu entschädigen. Die von der Vorinstanz
zu entrichtende Parteientschädigung ist in Berücksichtigung dieser Um-
stände sowie der übrigen massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8
ff. VGKE) auf Fr. 3‘500.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9
Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 33
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 20. September 2016 wird aufgehoben. Das SEM wird
angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss wird zu-
rückerstattet.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 3‘500.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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