B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6560/2018
Ur t e i l vom 2 7 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Mia Fuchs,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2018
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie, stellte am 13. August 2015 erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch.
B.
Mit Verfügung vom 28. April 2016 lehnte das Staatssekretariat für Migration
(SEM) dieses Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwer-
deführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies das Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil D-3462/2016 vom 24. Januar 2017 ab.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das SEM vom 10. Oktober 2017
reichte der Beschwerdeführer ein erneutes Asylgesuch ein.
E.
Mit Verfügung vom 30. April 2018 lehnte das SEM auch das zweite Asylge-
such des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
F.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 7. Juni 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an.
G.
In Gutheissung dieser Beschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil D-3336/2018 vom 19. Juni 2018 die Verfügung des SEM vom 30. Ap-
ril 2018 auf und wies die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz
zurück.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2018 erteilte das SEM dem Beschwer-
deführer Einsicht in die Asylverfahrensakten seiner Lebenspartnerin,
B._______, und deren beiden Brüder. Zudem wurde ihm Gelegenheit ge-
geben, sich bis zum 27. Juli 2018 zu diesen Akten zu äussern.
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I.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das SEM vom 27. Juli 2018 reichte
der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme ein.
J.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2018 (eröffnet am 18. Oktober 2018) lehnte
das SEM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut ab und
ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zu-
dem erhob das Staatssekretariat gestützt auf Art. 111d Abs. 1 des Asylge-
setzes (AsylG, SR 142.31) eine Verfahrensgebühr von Fr. 600.‒.
K.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 19. November 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an.
Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die
Sache zur erneuten Beurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter
sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl
zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und es sei ihm
die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Mit der Beschwer-
deschrift wurden als Beweismittel unter anderem Kopien ärztlicher Zeug-
nisse in Bezug auf die Schwangerschaft der Lebenspartnerin des Be-
schwerdeführers und deren gemeinsame Ehevorbereitung sowie zahlrei-
che auf einem digitalen Datenträger (CD-Rom) gespeicherte Dokumente
in Bezug auf die politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka
eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der ein-
gereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
L.
Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 27. November 2018
wurde der Beschwerdeführer ‒ unter Berücksichtigung des überdurch-
schnittlichen Umfangs der Beschwerdeeingabe ‒ zur Leistung eines Kos-
tenvorschusses von Fr. 1‘500.‒ mit Frist bis zum 12. Dezember 2018
aufgefordert, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
M.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. Dezember 2018 beantragte
der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Des Weiteren gab er eine
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ergänzende Stellungnahme zu seiner Beschwerde ab und reichte weitere
Beweismittel ein.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2018 wurde das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung vorbehältlich des Nachreichens einer Für-
sorgebestätigung mit Frist bis zum 3. Januar 2019 sowie einer künftigen
Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gutgeheissen.
O.
Mit Einzahlung vom 28. Dezember 2018 leistete der Beschwerdeführer
fristgerecht den verlangten Kostenvorschuss.
P.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. Dezember 2018 teilte der Be-
schwerdeführer unter Einreichung entsprechender Beweismittel unter an-
derem mit, er habe am 21. Dezember 2018 mit seiner bisherigen Lebens-
partnerin, B._______, die Ehe geschlossen, und im Februar 2019 werde
das gemeinsame Kind geboren werden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor-
den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe-
rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end-
gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich
die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 5
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Er
ist damit zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG).
2.2 Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit ein-
zutreten (Art. 6 und Art. 105 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG).
2.3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
3.
3.1 Im vorliegenden Fall ist erneut – wie bereits mit dem Urteil D-3336/2018
vom 19. Juni 2018 ‒ in erster Linie auf die Rüge einzugehen, der Anspruch
des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei verletzt worden (Be-
schwerdeschrift, S. 27 ff.).
3.2
3.2.1 Wie schon im Urteil vom 19. Juni 2018 ausgeführt wurde, begründete
der Beschwerdeführer sein erneutes Asylgesuch vom 10. Oktober 2017
unter anderem damit, er habe in der Schweiz eine sri-lankische Staatsan-
gehörige tamilischer Ethnie namens B._______ kennengelernt und beab-
sichtige sie zu heiraten und mit ihr ‒ gemeinsam mit ihrem Kind aus frühe-
rer Ehe ‒ eine Familie zu bilden. Bei seiner neuen Lebenspartnerin handle
es sich um eine ehemalige Kämpferin der Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE), die in Sri Lanka mit einem hochrangigen Mitglied der genannten
Organisation verheiratet gewesen sei und mit diesem ein Kind gehabt
habe. Der ehemalige Ehemann von B._______ sei in der Endphase des
sri-lankischen Bürgerkriegs ums Leben gekommen. B._______ ‒ die auf-
grund ihrer ehemaligen Ehe mit einem hochrangigen Angehörigen der
LTTE bekannt sei ‒ sei die Flucht in die Schweiz gelungen, wo sie den
Beschwerdeführer kennengelernt habe. Auch zwei Brüder von B._______
seien in die Schweiz geflüchtet, und es sei ihnen hier Asyl gewährt worden.
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Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Be-
ziehung mit B._______ in den Augen der sri-lankischen Behörden als Un-
terstützer der LTTE gelte und daher im Falle einer Rückkehr nach Sri
Lanka entsprechend gefährdet sei. Um zu ermitteln, inwiefern der Be-
schwerdeführer aufgrund dieser Beziehung in Sri Lanka der Gefahr einer
Reflexverfolgung ausgesetzt sei, müssten die Asylverfahrensakten von
B._______ und ihrer beiden Brüder beigezogen werden.
3.2.2 Wie im erwähnten Urteil ebenfalls dargelegt wurde, begründete das
SEM den Asylentscheid vom 30. April 2018, mit welchem es das erneute
Asylgesuch vom 10. Oktober 2017 ablehnte, im Wesentlichen damit, es sei
dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine begründete Furcht vor Verfol-
gung glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer habe nämlich nicht auf-
zeigen können, inwiefern er aufgrund seiner Beziehung zu B._______ und
des Verhältnisses zu deren Brüdern eine Reflexverfolgung zu befürchten
habe. Hinsichtlich des Antrags des Beschwerdeführers auf Einsichtnahme
in die Asylverfahrensakten von B._______ führte das SEM zudem aus, das
Asylverfahren der Genannten sei noch nicht abgeschlossen, weshalb dem
Beschwerdeführer die beantragte Akteneinsicht derzeit nicht gewährt wer-
den könne.
3.2.3 Mit dem Urteil vom 19. Juni 2018 gelangte das Bundesverwaltungs-
gericht zum Schluss, dass das SEM mit diesem Vorgehen den Anspruch
des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in offensichtlicher Weise
verletzt habe. Dabei wurde unter anderem ausgeführt, es sei nicht nachzu-
vollziehen, dass das Staatssekretariat seinen ablehnenden Asylentscheid
damit begründet habe, der Beschwerdeführer habe die behauptete Gefahr
einer Reflexverfolgung aufgrund seiner Beziehung zu B._______ und des
Verhältnisses zu deren Brüdern nicht glaubhaft machen können, ihm
gleichzeitig aber die Einsichtnahme in die betreffenden Asylverfahrensak-
ten und die Möglichkeit einer entsprechenden Stellungnahme vor Ab-
schluss des vorinstanzlichen Verfahrens verwehrt habe. Es sei als offen-
kundig zu erachten, dass die beantragte Akteneinsicht gerade den Zweck
verfolgt habe, die behauptete Reflexverfolgungsgefahr konkreter begrün-
den zu können. Dabei sei davon auszugehen, dass eine entsprechende
Einsichtnahme für den Beschwerdeführer überhaupt erst die Vorausset-
zung gebildet hätte, sich zur Glaubhaftigkeit der behaupteten neuen Asyl-
gründe ausführlicher zu äussern.
3.2.4 Insbesondere hielt das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die
Asylverfahrensakten von B._______ fest, auch wenn jenes Asylverfahren
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noch nicht abgeschlossen sei, müsse das SEM den Verfahrensrechten des
Beschwerdeführers in geeigneter Weise gerecht werden. Dabei sei die
Wahl des konkreten Vorgehens Sache der Vorinstanz. Es sei aber auf die
offensichtliche Möglichkeit hinzuweisen, dass das SEM die jeweiligen Asyl-
verfahren von B._______ und des Beschwerdeführers derart in koordinier-
ter Weise behandle, dass nach Abschluss des erstgenannten Verfahrens
den Gehörsrechten des Beschwerdeführers ohne weiteres entsprochen
werden könnte.
3.3 Bezüglich der Ansprüche, die sich zugunsten des Beschwerdeführers
allgemein aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs ergeben, ist auf die
Ausführungen im Urteil vom 19. Juni 2018 (dortige E. 4.3) zu verweisen,
deren Wiederholung sich erübrigt.
3.4 In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 10. Oktober 2018
(dortige S. 8) stellt sich das SEM – soweit unter dem Gesichtspunkt des
rechtlichen Gehörs von Belang – im Wesentlichen auf folgenden Stand-
punkt: Das Asylverfahren von B._______ sei immer noch hängig. Aus den
Akten der Genannten ergebe sich, dass sie gemäss ihren Angaben weder
eine aktive Kämpferin der LTTE gewesen sei, noch habe ihr ehemaliger
Ehemann die Position eines hochrangigen Mitglieds der LTTE gehabt.
Dem Protokoll ihrer Befragung zur Person sei zu entnehmen, dass
B._______ vom Jahr 2007 an während eines Jahres für die LTTE tätig ge-
wesen sei, wobei sie ein Training absolviert habe und einmal an die Front
geschickt worden sei. Die kurze Zeitdauer von einem Jahr und der einma-
lige Einsatz an der Front würden nicht dafür sprechen, dass sie bei den
LTTE eine besonders wichtige Funktion innegehabt habe. Gleiches sei in
Bezug auf die angebliche hohe Position des verstorbenen früheren Ehe-
mannes festzuhalten. B._______ habe bei ihrer Befragung zur Person aus-
geführt, ihr verstorbener Ehemann habe bei den LTTE als Chauffeur gear-
beitet. Hingegen habe sie nicht erwähnt, dass er ein ranghohes Mitglied
der Organisation gewesen sei.
3.5 Es erweist sich somit, dass sich die angefochtene Verfügung, soweit
die Frage der Glaubhaftigkeit einer Gefährdung durch Reflexverfolgung
des Beschwerdeführers aufgrund des persönlichen Hintergrunds seiner
Ehefrau betreffend, einzig auf die summarische Erstbefragung (Befragung
zur Person) von B._______ stützt. Dieses Vorgehen ist nicht nachvollzieh-
bar. Zum einen kann offensichtlich nicht von einer korrekten Ermittlung des
wesentlichen Sachverhalts gesprochen werden, nachdem die konkreten
Asylvorbringen von B._______ nicht abschliessend erhoben worden sind.
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Indem in Bezug auf ihre Person bis zum heutigen Zeitpunkt – wohlgemerkt,
obwohl sie bereits am 5. September 2016 ihr Asylgesuch eingereicht
hatte ‒ keine Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG durchgeführt worden
ist, konnte sich B._______ weder zu ihrer eigenen Tätigkeit noch zu jener
ihres verstorbenen früheren Ehemannes zugunsten der LTTE in einer
Weise äussern, die ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör im Asylverfahren
Rechnung tragen würde. Alleinig gestützt auf die Aussagen von B._______
bei ihrer am 9. September 2016 erfolgten Erstbefragung lässt sich nicht
abschliessend beurteilen, welche Funktionen sie selbst und ihr verstorbe-
ner früherer Ehemann bei den LTTE innehatten. Insbesondere liegen man-
gels einer entsprechenden Anhörung keinerlei konkrete Erkenntnisse über
den geltend gemachten Fronteinsatz von B._______ selbst und über die
Umstände der behaupteten Tätigkeit ihres verstorbenen Ehemannes als
Chauffeur der LTTE vor.
3.6 Es versteht sich nach dem Gesagten ‒ wobei auch auf die Erwägungen
des Urteils vom 19. Juni 2018 zu verweisen ist ‒ von selbst, dass der An-
spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör zwingend voraus-
setzt, dass er sich zu den Ergebnissen der noch durchzuführenden Anhö-
rung von B._______ zu deren Asylgründen wird äussern können. Entspre-
chend ist das SEM ausdrücklich aufzufordern, die jeweiligen Asylverfahren
von B._______ und des Beschwerdeführers derart in koordinierter Weise
zu behandeln, dass nach Abschluss des erstgenannten Verfahrens den
Gehörsrechten des Beschwerdeführers in rechtsgenüglicher Weise ent-
sprochen werden kann.
3.7 Schliesslich ist erneut festzustellen, dass die vorinstanzlichen Akten
zum zweiten Asylgesuch des Beschwerdeführers unvollständig sind. Be-
reits im Urteil vom 19. Juni 2018 (dortige E. 4.7) wurde bemängelt, dass im
Aktendossier des Beschwerdeführers nicht ersichtlich ist, in welcher Form
und in Bezug auf welche Aktenstücke ihm durch das SEM Einsicht in Be-
zug auf die Asylverfahrensakten der beiden Brüder von B._______ ge-
währt wurde. Weiter wurde die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass die
Nachvollziehbarkeit der Erteilung der Akteneinsicht voraussetzt, dass von
der entsprechenden Zwischenverfügung eine Kopie im vorinstanzlichen
Aktendossier abzulegen ist, und zwar unter Einschluss aller dem Be-
schwerdeführer dabei übermittelten Aktenkopien. Nun ergibt sich aus dem
vorinstanzlichen Aktendossier, dass das SEM dem Beschwerdeführer
zwar mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2018 Einsicht in die Asylverfah-
rensakten von B._______ und ‒ erneut ‒ deren beiden Brüder erteilte. Aus
einer internen Aktennotiz vom 12. Juli 2018 geht ausserdem hervor, dass
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Seite 9
beim SEM von der im Urteil vom 19. Juni 2018 ausgesprochenen Anwei-
sung des Gerichts, der Aktenführungspflicht korrekt nachzukommen,
Kenntnis genommen wurde. Jedoch wurde im vorinstanzlichen Aktendos-
sier des Beschwerdeführers auch diesmal lediglich eine Kopie der entspre-
chenden Zwischenverfügung abgelegt, nicht jedoch jener Akten, die ihm
im Rahmen der Akteneinsicht in Bezug auf B._______ und ihre beiden Brü-
der tatsächlich übermittelt wurden. Somit ist nach wie vor für das Gericht
nicht nachvollziehbar, welche konkreten Aktenstücke dem Beschwerdefüh-
rer im Rahmen des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren über-
mittelt wurden. Das SEM ist im Hinblick auf die weitere Behandlung des
Asylverfahrens von B._______ und das entsprechende rechtliche Gehör
des Beschwerdeführers daher nochmals mit Nachdruck aufzufordern, sei-
ner Aktenführungspflicht in korrekter Weise nachzukommen.
3.8 Angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens erübrigt es
sich, auf die weiteren mit der Beschwerdeschrift vorgebrachten verfahrens-
mässigen Rügen einzugehen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als mit ihr
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die Sa-
che ist zur Durchführung der ‒ gemäss den vorangehenden Erwägungen ‒
erforderlichen Verfahrensschritte und zur erneuten Beurteilung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Der mit Zahlung vom 28. De-
zember 2018 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.‒ ist dem Be-
schwerdeführer zurückzuerstatten.
5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwer-
deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen
oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendi-
gen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-
sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Be-
schwerdeführer hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung
einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im
vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung ‒ soweit
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Seite 10
für das Ergebnis des Verfahrens tatsächlich erforderlich ‒ zuverlässig ab-
geschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der
Akten daher auf Fr. 1‘200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzuset-
zen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrich-
ten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des SEM vom
10. Oktober 2018 wird aufgehoben.
2.
Die Akten werden dem SEM im Sinne der Erwägungen zur Durchführung
der erforderlichen Verfahrensschritte und zur erneuten Beurteilung der Sa-
che überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 1‘500.‒ wird dem Beschwerdeführer zurücker-
stattet.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1‘200.– zu-
gesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Mia Fuchs Martin Scheyli
Versand: