B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6561/2013
U r t e i l v o m 1 0 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren (…), dessen Ehefrau
B._______, geboren (…), und deren Kinder
C._______, geboren (…), und
D._______, geboren (…),
Syrien,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone;
Verfügung des BFM vom 14. November 2013 / N________.
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Sachverhalt:
A.
Am 28. Oktober 2013 suchten die Beschwerdeführenden in der Schweiz
um Asyl nach. Im Rahmen der Erstbefragung vom 6. November 2013 gab
die Beschwerdeführerin B._______ unter anderem an, ihre Schwester
E.______ lebe im Kanton Tessin, weshalb sie und ihre Familienangehöri-
gen dem Kanton Tessin zugewiesen werden möchten. Das BFM gewähr-
te der Beschwerdeführerin im Anschluss an die Befragung das rechtliche
Gehör in Bezug auf die Kantonszuweisung.
B.
Mit Entscheid vom 11. November 2013 wies das BFM die Beschwerde-
führenden für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Graubünden zu.
C.
Mit Verfügung vom 14. November 2013 wies das BFM das Gesuch um
einen Kantonswechsel ab.
D.
Mit auf den 20. November 2013 datierter, zuhanden der schweizerischen
Post am 22. November 2013 aufgegebener Eingabe erhoben die Be-
schwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragten sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
1.2 Beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an
einen Kantons gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG handelt es sich um eine beim
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Bundesverwaltungsgericht selbständig anfechtbare Zwischenverfügung
(Art. 107 Abs. 1 AsylG).
1.3 Gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG – welcher als lex specialis
der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (Art. 106 Abs. 2
AsylG) – kann der Zuweisungsentscheid nur mit der Begründung ange-
fochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie. Diese
Rüge wird im vorliegenden Fall von den Beschwerdeführenden, welche
als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert sind (Art. 48
VwVG), denn auch erhoben. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist
einzutreten.
2.
Die Beschwerde erweist sich, wie nachfolgend dargelegt, als offensicht-
lich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Rich-
terin (Art. 111 Bst. e AsylG) mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE
2008/47 E. 4.1.1) ist der Schutzbereich des Grundsatzes der Einheit der
Familie gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG deckungsgleich mit den entspre-
chenden Begriffen in Art. 44 Abs. 1 sowie Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG so-
wie Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Danach können
sich neben den Mitgliedern der Kernfamilie (Ehegatten und ihre minder-
jährigen Kinder) auch weitere nahe Angehörige wie Onkel/Tante und Nef-
fe/Nichte auf den Schutz des Familienlebens berufen, sofern eine nahe,
echte und tatsächlich gelebte Beziehung unter ihnen besteht. Dabei setzt
allerdings eine über die eigentliche Kernfamilie hinaus gehende schüt-
zenswerte verwandtschaftliche Beziehung voraus, dass zwischen diesen
Personen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht.
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum
Schluss, die Voraussetzungen für einen Kantonswechsel seien nicht ge-
geben. Die Beziehung der Beschwerdeführerin B.______ zu ihrer
Schwester E.______ beziehungsweise des Beschwerdeführers
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A._______ zu seiner Schwägerin falle nicht unter den Begriff der Kernfa-
milie.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe machten die Beschwerdeführenden gel-
tend, das BFM habe in seinem Entscheid nicht berücksichtigt, dass
E.________ schweizerische Staatsangehörige sei, die Beschwerdefüh-
renden aufgrund dieser familiären Beziehung aus ihrem Heimatstaat hät-
ten fliehen können und bereits andere Familienangehörige von
E._______ dem Kanton Tessin zugewiesen worden seien. Im Weiteren
sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden christlichen
Glaubens wegen ihrer Religionszugehörigkeit in Syrien Behelligungen er-
fahren hätten und sich im ihnen zugewiesenen Aufnahmezentrum in
F.________ Asylbewerber muslimischen Glaubens befänden, welche die
Töchter der Beschwerdeführenden bereits aufgrund ihres Glaubens be-
drängen könnten.
4.3 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass es sich bei der Schwester
beziehungsweise Schwägerin nicht um ein Mitglied der Kernfamilie han-
delt. Im Weiteren besteht allein aufgrund der in der Beschwerde geltend
gemachten Tatsachen, wonach E._______ schweizerische Staatsangehö-
rige sei, die Beschwerdeführenden bei der Flucht aus Syrien unterstützt
habe und bereits andere Familienangehörige von E._______ dem Kanton
Tessin zugewiesen worden seien, zwischen den Familienmitgliedern kein
Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung. Der Wunsch, in
der Nähe der Schwester beziehungsweise der Schwägerin zu wohnen
und insoweit deren Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, ist
zwar verständlich, stellt aber keinen gesetzlich zwingenden Grund für ei-
nen Kantonswechsel dar. Auf das Vorbringen, die Töchter der Beschwer-
deführenden könnten von den im Aufnahmezentrum in F._______ leben-
den Asylbewerbern muslimischen Glaubens bedrängt werden, ist nicht
näher einzugehen, da sich – abgesehen vom rein spekulativen und un-
substanziierten Charakter dieser Behauptung – daraus keine Gründe er-
geben, welche unter dem hier einzig zu prüfenden Aspekt der Familien-
einheit von Bedeutung sein könnten. Die Ablehnung des Gesuchs um ei-
nen Wechsel in den Kanton Tessin ist daher im Rahmen der Kognition
des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
den Grundsatz der Einheit der Familie nicht verletzt. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
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6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1
– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständigen kantonalen Behörden.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: