B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-656/2010/wif
U r t e i l v o m 2 2 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Nina Hadorn.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Jemen,
alle vertreten durch Johanna Fuchs, Elisa - Asile,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des BFM vom 31. Dezember 2009 / N (…).
D-656/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, jemenitische Staatsangehörige aus Südje-
men, suchten am 18. September 2001 beziehungsweise am 11. Novem-
ber 2002 in der Schweiz ein erstes Mal um Asyl nach. Dabei machten sie
im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer sei als Mitglied der
E._______ [Partei] durch die jemenitischen Behörden seit 1994 verfolgt
worden. Die Beschwerdeführerin sei nach der Ausreise ihres Mannes von
ihrem Onkel zu einer Heirat gedrängt und – für den Fall der Verweigerung
– mit dem Tod bedroht worden.
Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; seit dem 1. Januar 2005 Teil des
BFM) lehnte die Asylgesuche mit Verfügung vom 21. Juli 2003 ab und
ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz so-
wie den Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht stand, zumal seine Ausführungen in wesentli-
chen Punkten Widersprüche enthielten und er sich auf gefälschte Beweis-
mittel stütze. Bezüglich der Beschwerdeführerin sei festzustellen, dass
sie bei einer Rückkehr in Begleitung ihres Mannes wäre, weshalb die gel-
tend gemachten Probleme mit ihrem Onkel – unbesehen derer Glaubhaf-
tigkeit – dahinfielen.
Die gegen die Verfügung vom 21. Juli 2003 erhobene Beschwerde vom
20. August 2003 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-9533/2006 vom 8. Mai 2008 betreffend Flüchtlingseigenschaft, Gewäh-
rung von Asyl und Anordnung der Wegweisung als durch Rückzug gegen-
standslos geworden abgeschrieben. Die Verfügung des BFM erwuchs
demnach diesbezüglich in Rechtskraft. Im Wegweisungsvollzugspunkt
wurde die Beschwerde indes zufolge Unzumutbarkeit aus Gründen des
Kindeswohls gutgeheissen, woraufhin das BFM die Beschwerdeführen-
den mit Verfügung vom 17. Juni 2008 in der Schweiz vorläufig aufnahm.
B.
Mit Eingabe vom 2. September 2009 reichten die Beschwerdeführenden
– handelnd durch ihren damaligen Rechtsvertreter – beim BFM unter Bei-
fügung verschiedener Beweismittel ein zweites Asylgesuch ein und bean-
tragten dabei die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh-
rung von Asyl. Mit Eingabe vom 19. November 2009 wurden weitere Be-
D-656/2010
Seite 3
weismittel zu den Akten gereicht. Am 28. Dezember 2009 wurde der Be-
schwerdeführer vom BFM direkt zu seinen Asylgründen angehört.
Im Rahmen seines zweiten Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, seit (…) Mitglied und Aktivist der Schweizer
Sektion der F._______ – eine in Jemen verbotene Partei, welche sich für
ein unabhängiges Südjemen einsetze – zu sein. Als solches habe er an
Kundgebungen teilgenommen, ein Interview […] gegeben und mehrere
Artikel zur Situation der südjemenitischen Bevölkerung verfasst. Da seine
Aktivitäten nach aussen hin erkennbar seien und davon auszugehen sei,
die jemenitischen Behörden hätten aufgrund seines ausgeprägten politi-
schen Profils davon Kenntnis genommen, sei er im Heimatland akut ge-
fährdet. Ausserdem sei er im Jahr (…) vom Islam zum Christentum kon-
vertiert, was in Jemen mit der Todesstrafe bedroht sei. Daneben lägen
auch objektive Nachfluchtgründe vor, da sich die allgemeine Lage in Je-
men verschlechtert habe, indem die Behörden höchst repressiv gegen
Regimekritiker vorgingen. Im Weiteren habe er gesundheitliche Probleme.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende
Beweismittel zu den Akten: eine Mitgliederbestätigung der F._______
vom (…), Fotografien und Internetartikel betreffend die besuchten Kund-
gebungen, eine sein Interview […] betreffende CD-Rom, von ihm verfass-
te Internetartikel vom (…), einen Antrag der F._______ um eine Demonst-
rationsbewilligung, verschiedene Artikel und Berichte zur Situation in Süd-
jemen sowie einen ärztlichen Bericht vom 28. November 2009.
C.
Mit Verfügung vom 31. Dezember 2009 – eröffnet am 4. Januar 2010 –
stellte das BFM die Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft fest und
lehnte die erneuten Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab. Gleich-
zeitig wurde die Anordnung der Wegweisung bestätigt, an der Anordnung
der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz festgehalten und eine Gebühr
von Fr. 600.– erhoben. Zur Begründung wurde dargelegt, dass die gel-
tend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, da das Verhalten des Be-
schwerdeführers mangels herausragenden politischen Profils nicht geeig-
net sei, ein ernsthaftes Vorgehen der jemenitischen Behörden zu bewir-
ken.
D-656/2010
Seite 4
D.
Mit Eingabe ihres damaligen Rechtvertreters vom 3. Februar 2010 erho-
ben die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung des BFM vom
31. Dezember 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und be-
antragten die vollumfänglich Aufhebung der angefochtene Verfügung, die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter – für den Fall, dass
ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht nur gestützt auf Nachfluchtgründe
zuerkannt würde – die Gewährung von Asyl, sowie subeventualiter die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Be-
schwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und sinngemäss auch Art. 65 Abs. 2 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
In ihrer Rechtsmitteleingabe machten die Beschwerdeführenden unter
Wiederholung ihrer Gesuchsgründe im Wesentlichen geltend, die Vorin-
stanz stütze ihre Argumentation auf spekulative Behauptungen, was nicht
statthaft sei. Seit Erlass der vorinstanzlichen Verfügung habe der Be-
schwerdeführer erneut an einer Demonstration der F._______ teilge-
nommen und zwei weitere Artikel im Internet publiziert. Er sei als aktives
Mitglied der F._______ und damit als Oppositioneller bei einer Rückkehr
nach Jemen gefährdet. Da zudem keine innerstaatliche Fluchtalternative
bestehe, erfüllten die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und seien
daher zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer weitere Fo-
tografien, ein Schreiben der F._______ vom (…) sowie zwei von ihm ver-
fasste Internetartikel ein.
E.
Mit Zwischenverfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin vom
18. Februar 2010 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerde-
führenden mit, sie könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und wies das sinngemäss gestellte Gesuch
D-656/2010
Seite 5
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG ab.
F.
Mit jeweiligen Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März
2010 beziehungsweise vom 17. Mai 2010 wurde das Beschwerdeverfah-
ren bezüglich der beiden Söhne G._______, geboren (…), und
H._______, geboren (…), infolge Erwerbs der schweizerischen Staatsan-
gehörigkeit als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
G.
Mit Eingabe vom 25. März 2010 machte der Beschwerdeführer geltend,
(…) erneut im Internet einen Artikel publiziert zu haben, in welchem er
das Regime des jemenitischen Präsidenten Saleh kritisiere. Der Artikel
sei auf [Website] mit Foto und Namen veröffentlicht worden. Zur Stützung
seines Vorbringens richte er einen Artikel vom (…) (mit Übersetzung) zu
den Akten.
H.
Mit Eingabe vom 31. März 2010 reichte der Beschwerdeführer ein Bestä-
tigungsschreiben der F._______ vom (…) zu den Akten.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 16. Juli 2010 führte das BFM zur Be-
schwerde vom 3. Februar 2010 aus, es halte an seinen Erwägungen voll-
umfänglich fest, zumal keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel vorlägen, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfer-
tigen könnten. Es sei nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei
den jemenitischen Behörden als ernsthafter und gefährlicher Regimegeg-
ner bekannt, da er über kein besonders exponiertes politisches Profil ver-
füge.
J.
In seiner Replik vom 5. August 2010 machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, die Wahrscheinlichkeit, durch die jemenitischen
Behörden als Gefahr für das politische System betrachtet zu werden stei-
ge mit jeder weiteren Teilnahme an einer Kundgebung oder Publikation
eines Artikels.
K.
Mit Eingabe vom 13. August 2010 machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, [neue Funktion innerhalb der F._______ Schweiz],
D-656/2010
Seite 6
was seine zentrale Rolle innerhalb der Opposition im Exil manifestiere,
wodurch sein politisches Profil erheblich an Bedeutung gewonnen habe.
Ferner habe er an weiteren im Internet dokumentierten Kundgebungen
teilgenommen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er zwei [seine
Funktion] betreffende Internetartikel (mit Übersetzung), verschiedene Fo-
tografien sowie drei die Kundgebungen betreffende Internetartikel (mit
Übersetzung) ein.
L.
Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels führte das BFM am 27. Au-
gust 2010 zur Replik vom 5. August und der Eingabe vom 13. August
2010 aus, es halte an seinen Erwägungen vollumfänglich fest, zumal kei-
ne neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen. Diese
Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 23. Januar 2012
zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und ha-
ben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
D-656/2010
Seite 7
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2. Vorab ist festzuhalten, dass im Rahmen des ersten Asylverfahrens
die Beschwerde gegen den Entscheid des BFM vom 21. Juli 2003 betref-
fend Flüchtlingseigenschaft zurückgezogen wurde, womit die Beurteilung
des Bundesamtes, wonach die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers
nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG sind, in Rechtskraft erwuchs. Es
ist daher dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein vor der Ausreise be-
stehendes politisches Engagement in Jemen (Aktivismus zugunsten der
E._______) sowie eine daraus resultierende Verfolgung durch die jemeni-
tischen Behörden glaubhaft zu machen. Es kann deshalb ausge-
schlossen werden, dass er vor dem Verlassen seines Heimatlandes als
regimefeindliche Person ins Blickfeld der jemenitischen Behörden oder
Nachrichtendienste geraten ist.
Im vorliegenden zweiten Asylverfahren sind die im ersten Verfahren vor-
gebrachten Asylgründe des Beschwerdeführers daher grundsätzlich nicht
mehr zu überprüfen, zumal diesbezüglich keine neuen Tatsachen oder
Beweismittel vorgebracht wurden. Der in der Beschwerde gestellte Even-
tualantrag um Gewährung von Asyl zufolge Vorfluchtgründe ist daher ab-
zuweisen.
3. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob seit Abschluss des ersten Asylver-
fahrens Asylgründe entstanden sind, welche die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen vermögen.
3.1. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass Subjektive Nach-
fluchtgründe gemäss Praxis dann anzunehmen sind, wenn eine asylsu-
D-656/2010
Seite 8
chende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nach-
fluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden je-
doch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist, ob die hei-
matlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich
einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat ei-
ne Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben da-
mit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht mass-
geblich (Art. 3 und 7 AsylG). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG
ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob
Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht. Es ist
daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsu-
chende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen ver-
sucht hat.
3.2.
3.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund seiner exilpoliti-
schen Aktivitäten in der Schweiz bei einer Rückkehr nach Jemen einer
flüchtlingsrelevanten Verfolgung durch die jemenitischen Behörden aus-
gesetzt zu sein. Er begründet seine Gefährdung damit, als Mitglied der
F._______ Schweiz an zahlreichen durch Fotos und Internetartikel doku-
mentierten Kundgebungen teilgenommen zu haben, mehrere regime-
feindliche Artikel – teils mit vollem Namen und Foto – auf den einschlägi-
gen Seiten im Internet veröffentlicht zu haben und [Funktion innerhalb der
F._______ innezuhaben], was ebenfalls im Internet publiziert worden sei.
3.2.2. Das BFM stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den
Standpunkt, dass der jemenitische Staat Oppositionelle im Exil zwar beo-
bachte, jedoch davon ausgegangen werde, dass ein Interesse nur an
Personen bestehe, deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das poli-
tische System wahrgenommen würden. Da der Beschwerdeführer über
kein herausragendes exilpolitisches Profil verfüge, die eingereichten Be-
weismittel keinen Rückschluss auf seine Identität erlauben würden und es
keinerlei Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Beschwerdeführer von den
jemenitischen Behörden erkannt oder gar als Bedrohung für das politi-
sche System wahrgenommen worden sei, sei eine konkrete Gefährdung
bei einer Rückkehr auszuschliessen. Er erfülle daher die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.
D-656/2010
Seite 9
3.2.3. Der Beschwerdeführer entgegnete dem in seiner Rechtsmittelein-
gabe, mindestens ein von ihm verfasster Artikel sei im Internet mit Namen
und Foto veröffentlicht worden, weshalb er als Aktivist der F._______ sehr
wohl identifizierbar sei. Angesichts des grossen Interesses der jemeniti-
schen Behörden an der Überwachung exilpolitisch tätiger oppositioneller
Organisationen – wie die F._______ –, sei davon auszugehen, sie hätten
den Beschwerdeführer als Regimegegner wahrgenommen. Dies sei um-
so wahrscheinlicher, als er bereits vor seiner Ausreise aus Jemen auf-
grund seiner politischen Haltung verfolgt worden sei. Da er auch über
keine innerstaatliche Fluchtalternative verfüge, sei ihm die Flüchtlingsei-
genschaft zuzuerkennen.
3.2.4.
3.2.4.1 Bezüglich der Gefährdung von Personen, welche sich für die Un-
abhängigkeit Südjemens einsetzen, ist aktuell folgende Situation festzu-
stellen:
Gemäss Human Rights Watch sind Aktivisten des Southern Mobility Mo-
vements (SMM; "Hiraak al-Janoubi") – einer Dachorganisation verschie-
dener sezessionistisch oder autonomistisch orientierter Gruppierungen
Südjemens, welcher auch die F._______ angehört – von den jemeniti-
schen Sicherheitskräften im letzten Jahr zwar gezielt verfolgt worden
(vgl. Human Rights Watch, World Report 2012: Yemen, Januar 2012,
, abgerufen
am 12. März 2012; siehe auch: Jamestown Foundation, Filling the Void:
The Southern Mobility Movement in South Yemen, 25. April 2011,
, abgerufen am 12. März
2012). Dies erfolgte jedoch insbesondere im Rahmen der Protestbewe-
gungen gegen das Saleh-Regime im Februar 2011. Dutzende Mitglieder
der SMM wurden kurzzeitig verhaftet, acht Personen verblieben länger in
Haft. Am längsten in Haft blieben Hassan Baoum, ein Führungsmitglied
des SMM und dessen Sohn. Auch sie wurden jedoch am 8. Dezember
2011 auf freien Fuss gesetzt, nur Stunden nach Bildung der Übergangsre-
gierung (vgl. Agence France Presse [AFP], Yemen releases southern op-
position leader, 7. Dezember 2011). Gemäss Kenntnissen der Schweizer
Botschaft in Riad unterliegen Befürworter eines unabhängigen Südens
sodann nicht generell einer Verfolgungsgefahr.
Es ist weiter davon auszugehen, dass sich das politische Klima seit dem
Umsturz im jemenitischen Machtgefüge im Zusammenhang mit dem so-
genannten "arabischen Frühling" verändert hat. Das jemenitische Volk hat
D-656/2010
Seite 10
sich am 21. Februar 2012 an der Urne gemäss Kenntnissen der Schwei-
zer Botschaft in Riad für die Absetzung Ali Abdullah Salehs und für eine
zweijährige Übergangsphase unter dem bisherigen stellvertretenden
Staatspräsidenten mit einer Regierung bestehend aus 50% früheren Re-
gierungsvertretern und 50% Oppositionsvertretern ausgesprochen
(vgl. auch The New York Times, 12. März 2012,
emen/index.html>, abgerufen am 12. März 2012). Obwohl in dieser Zu-
sammensetzung bis anhin keine Vertreter des SMM vorgesehen sind und
die Wahlen im Süden teilweise boykottiert wurden, ist eine politische Um-
strukturierung im Gange, in welcher sich ein beidseitiges Interesse am
Dialog abzuzeichnen scheint (vgl. beispielsweise Yemen Fox, 8. März
2012, , abgerufen am
12. März 2012). Überdies ist die Kontrolle der Zentralregierung im Süden
gemäss Schweizer Botschaft in Riad aktuell schwach.
3.2.4.2 Bezüglich der Gefährdung exilpolitisch aktiver Personen aus Je-
men ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht,
dass die jementische Diaspora durch die jemenitischen Behörden über-
wacht wird (vgl. das in der vorinstanzlichen Verfügung und in der Be-
schwerde aufgerufene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5395/2006 vom 12. Juni 2009). Indes ist angesichts der politischen
Umstrukturierung und der schwachen Kontrolle der Zentralregierung frag-
lich, inwieweit diese aktuell gewillt beziehungsweise in der Lage ist, exil-
politische Aktivitäten zu überwachen. Abgesehen davon reicht der Um-
stand, wonach die jemenitischen Behörden im Ausland politisierende Per-
sonen überwacht, für sich allein genommen nicht aus, eine begründete
Verfolgungsfurcht zu konstituieren. Vielmehr müssen zusätzlich konkrete
Anhaltspunkte – nicht lediglich abstrakte oder rein theoretische Möglich-
keiten – dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Inte-
resse der jemenitischen Behörden auf sich gezogen respektive als re-
gimefeindliches Element namentlich registriert wurde.
3.2.4.3 Wie für das BFM liegen auch für das Bundesverwaltungsgericht
vorliegend keine Gründe vor, am exilpolitischen Engagement des Be-
schwerdeführers zu zweifeln, zumal dieses umfassend dokumentiert ist.
Es ist deshalb als erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer Mit-
glied des F._______ ist, an verschiedenen Kundgebungen dieser Organi-
sation teilgenommen hat, seit (…) [Funktion] ist und in den Jahren (…)
mehrere regimekritische Artikel verfasst und im Internet publiziert hat.
D-656/2010
Seite 11
Indes ist vorab festzuhalten, dass gewisse Zweifel an der Ernsthaftigkeit
des politischen Engagements des Beschwerdeführers bestehen. So fällt
auf, dass der Beginn seiner politischen Aktivitäten in der Schweiz – der
Beitritt zur F._______ Schweiz – just auf einen Zeitpunkt fällt, an dem die
Abweisung seines ersten Asylgesuchs durch Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts rechtskräftig wurde. Ferner dient sein exilpolitisches Enga-
gement in Anbetracht seines Verhaltens, wonach er im Internet verschie-
dene regimefeindlich Artikel unter vollem Namen und mit Foto veröffent-
lichte, offensichtlich der Konstruktion der Flüchtlingseigenschaft. So führte
er selbst im Rahmen der direkten Anhörung aus, in Jemen drohe Fest-
nahme, Folter oder gar der Tod für den Fall solcher Veröffentlichungen in
eigenem Namen (vgl. B10 F67 S. 9). Seine Erklärung, wonach er kein
Feigling sei und nicht einsehe, weshalb er in einem Land, in dem Gesetz
und Meinungsfreiheit zu respektieren seien, ein Pseudonym verwenden
sollte, vermag nicht zu überzeugen, zumal diese Aussage das Beifügen
eines Fotos nicht erklärt. Wenig später führte er zudem bezüglich seiner
Religion aus, er wolle seine Konversion zum Christentum nicht publik
machen, da dies in Jemen mit der Todesstrafe bedroht sei (vgl. B10 F69
S. 9). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass nach wie
vor keine Papiere vorliegen, welche die Identität des Beschwerdeführers
belegen.
Abgesehen davon kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstim-
mung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer vorlie-
gend keinen Bekanntheitsgrad erreicht, bei dem angenommen werden
müsste, dass die jemenitischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden
seien und ihn als Gefährdung betrachten könnten. Wie oben erwähnt
(vgl. E. 2.2), ist eine Registrierung des Beschwerdeführers als regime-
feindliche Person vor der Ausreise auszuschliessen. Seine Aktivität nach
der Ausreise beschränkt sich auf ein Ausmass, bei welchem kein Anlass
zur Annahme besteht, dass er in den Fokus der jemenitischen Behörden
geraten wäre. Obwohl die Organisationsstruktur und die Führung des
SMM nebulös sind (vgl. a.a.O. Filling the Void), ist davon auszugehen,
dass es sich dabei um eine namhafte Organisation mit einer beträchtli-
chen Anzahl Aktivisten handelt. […] Ferner erfolgten bisherige Verhaftun-
gen von Verfechtern eines unabhängigen Südens im Jemen insbesonde-
re im Zusammenhang mit Kundgebungen gegen das Saleh-Regime, wo-
bei alle betroffenen Personen mittlerweile freigelassen worden sind. Auch
wenn das Engagement des Beschwerdeführers für die F._______ aus
dem Internet ersichtlich wird und er entgegen der Einschätzung der Vor-
instanz für die jemenitischen Behörden identifizierbar ist, ist es überwie-
D-656/2010
Seite 12
gend unwahrscheinlich, dass diese von seinen Aktivitäten Kenntnis ge-
nommen und ihn als regimefeindliche Person registriert haben. Abgese-
hen davon, dass aufgrund der aktuellen politischen Umstände in Jemen
grundsätzlich fraglich ist, inwieweit seitens der jemenitischen Behörden
aktuell ein Interesse an der Überwachung exilpolitisch tätiger Personen
besteht und in Zukunft bestehen wird, verfügt der Beschwerdeführer trotz
seiner Funktion als […] der F._______ Schweiz über kein derart heraus-
ragendes politisches Profil, das ihn unter den gegebenen Bedingungen
als staatsgefährdend qualifizieren könnte.
Insgesamt besteht daher keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass
seitens der jemenitischen Behörden aufgrund seiner exilpolitischen Tätig-
keiten aktuell ein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer besteht.
3.3. In Bezug auf die geltend gemachte – im Übrigen nicht belegte – Kon-
version des Beschwerdeführers zum Christentum im Jahr (…) ist festzu-
halten, dass das BFM darauf in der angefochtenen Verfügung nicht ein-
ging und der Beschwerdeführer darauf verzichtete, die vorinstanzliche
Verfügung diesbezüglich zu beanstanden. Überdies besteht vorliegend
kein Anlass zu Annahme, die heimatstaatlichen Behörden hätten davon
Kenntnis erlangt, gibt der Beschwerdeführer doch an, er habe seine Kon-
version in Anbetracht der drohenden Todesstrafe im Heimatstaat geheim
gehalten (vgl. B10 F69 S. 9). Von einer konkreten Gefahr, dass der Be-
schwerdeführer den jemenitischen Behörden aufgrund seiner Konversion
zum Christentum bekannt wäre und ihnen dies zu Verfolgungshandlun-
gen Anlass geben würde, ist daher nicht auszugehen.
3.4. Schliesslich bringen die Beschwerdeführenden im Rahmen ihres
zweitens Asylgesuchs vor, unabhängig von ihrer politischen Betätigung
bereits aufgrund der objektiv veränderten Situation in Jemen gefährdet zu
sein, weshalb objektive Nachfluchtgründe vorlägen, welche die Flücht-
lingseigenschaft begründen würden.
3.4.1. Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist
nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheides massgeblich. Veränderungen der objekti-
ven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind –
wie subjektive Nachtfluchtgründe – zu Gunsten und zu Lasten der asylsu-
chenden Person zu berücksichtigen (BVGE 2008/4 E. 5.4 und BVGE
2008/12 E. 5.2 je mit weiteren Hinweisen). Solchermassen objektive
Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die
D-656/2010
Seite 13
asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden
Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in sol-
chen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und – im Gegen-
satz zu Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen – Asyl zu gewähren.
In casu stellt sich die Frage, ob seit der Ausreise der Beschwerdeführen-
den aus Jemen im Jahre 2001 objektive, von ihnen nicht beeinflussbare
Umstände und Ereignisse eingetreten sind, welche ihre erklärte Furcht
vor Verfolgung heute als begründet und mithin flüchtlingsrechtlich erheb-
lich erscheinen lassen.
3.4.2. Dazu ist festzuhalten, dass vorliegend nicht ersichtlich ist, inwiefern
die veränderte Situation in Jemen zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgung der Beschwerdeführenden führen sollte. Allein der pauschale
Verweis auf die Lage in Jemen genügt dabei nicht, eine Gefährdung
glaubhaft zu machen. Aus objektiver Sicht liegen indes keine Hinweise
vor, dass die Beschwerdeführenden in Jemen aufgrund der veränderten
Situation konkret gesucht würden. Daneben ist darauf hinzuweisen, dass
das zweite Asylgesuch vom 2. September 2009 datiert und die darin vor-
gebrachten Repressionswellen in Anbetracht der jüngsten Umstürze als
nicht mehr aktuell erscheinen.
Es liegen demnach auch keine objektiven Nachfluchtgründe vor, welche
die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu begründen ver-
möchten.
3.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend keine Nachflucht-
gründe bestehen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätten
führen können. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren
Ausführungen in der Eingabe noch die beigelegten Beweismittel etwas zu
ändern.
Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Be-
schwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft
demnach zu Recht verneint und die zweiten Asylgesuche abgelehnt.
4.
4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
D-656/2010
Seite 14
4.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG).
5.
5.1. Ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, re-
gelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG),
5.2. Die Beschwerdeführenden wurden mit Verfügung des Bundesamtes
vom 17. Juni 2008 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
der Schweiz vorläufig aufgenommen. Die vorläufige Aufnahme wurde mit
der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 31. Dezember 2009 bestä-
tigt, weshalb sich eine (erneute) Prüfung der Voraussetzungen des Weg-
weisungsvollzugs erübrigt.
5.3. Damit entfällt auch die Prüfung, ob die im Rahmen des vorinstanzli-
chen Verfahrens angetönten gesundheitlichen Probleme des Beschwer-
deführers allenfalls einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden.
6.
Somit wurde die vorinstanzliche Verfügung zu Recht getroffen und das
BFM war mithin befugt, eine Gebühr zu erheben (vgl. Art. 17b Abs. 4
AsylG), weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) , nachdem je-
doch mit Verfügung vom 18. Februar 2010 die unentgeltliche Rechtspfle-
ge im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist, ist auf eine
Kostenauflage zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-656/2010
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Nina Hadorn
Versand: