B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-656/2013
U r t e i l v o m 7 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Januar 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Kahramanmaraş),
sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 8. Juni 2012 verliess und
am 13. Juni 2012 von ihm unbekannten Ländern herkommend illegal in
die Schweiz einreiste,
dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______
um Asyl nachsuchte, dort am 27. Juni 2012 summarisch befragt und in
der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewie-
sen wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 4. Januar 2013 gestützt auf
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im We-
sentlichen vorbrachte, er sei im Jahr 2001 für die Halkın Demokrasi Parti-
si (HADEP) tätig gewesen und anlässlich einer Demonstration durch ei-
nen Unbekannten mit einem Messer verletzt worden,
dass er sich zwischen den Jahren 2002 und 2010 zunächst als Asylsu-
chender und nach der Ablehnung seines Asylgesuchs illegal in Kanada
aufgehalten habe,
dass er im November 2010 in die Türkei zurückgekehrt und im Mai 2011
eine Stelle im Tunnelbau in E._______ angetreten habe,
dass er sowie andere Bauarbeiter gelegentlich Lebensmittel an Kämpfer
der Partiya Karkerên Kurdistan (PKK) abgegeben hätten,
dass am 9. August 2011 fünf bewaffnete Männer die Baustelle überfallen,
die Baumaschinen zerstört und acht Arbeiter, darunter auch ihn, mitge-
nommen hätten,
dass sie in die Berge gefahren worden seien, worauf die Entführer die
Gruppe der Arbeiter aufgeteilt und die eine Hälfte zur Baustelle zurückge-
schickt und die anderen vier entführt hätten,
dass er der Gruppe angehört habe, welche zurückgeschickt worden sei,
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dass er und seine Kollegen nach der Ankunft im Dorf umgehend den Fir-
menchef sowie die Gendarmerie informiert hätten,
dass sie in der Folge mehrmals längere Zeit auf verschiedenen Gendar-
merieposten verhört worden seien und man mit ihnen ausserdem einen
Augenschein auf dem Baustellengelände durchgeführt habe,
dass er und seine Kollegen von den Behörden verdächtigt worden seien,
die Entführer bei diesem Überfall unterstützt zu haben,
dass er um sein Leben gefürchtet und sich deshalb zur Ausreise aus dem
Heimatland entschlossen habe,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Ak-
ten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens
seine Identitätskarte, einen Arbeitsausweis sowie mehrere Internetartikel
bezüglich des geltend gemachten Vorfalls einreichte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 9. Januar 2013 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, aufgrund von widersprüchlichen und unlogischen Angaben des
Beschwerdeführers sei das Vorbringen, wonach er von bewaffneten Män-
nern vorübergehend mitgenommen, danach wieder freigelassen und in
der Folge mehrfach von den Behörden verhört worden sei, nicht glaub-
haft,
dass die eingereichten Beweismittel nicht geeignet seien, die Angaben
des Beschwerdeführers zu belegen,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend seine Tätigkeit
für die HADEP und den Übergriff auf ihn anlässlich einer Demonstration
im Jahr 2001 keinen Zusammenhang zu seiner Flucht in die Schweiz
aufwiesen und daher nicht asylrelevant seien,
dass er demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb das
Asylgesuch abzulehnen sei,
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dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten
zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom
8. Februar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei bean-
tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flücht-
lingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, und es sei (even-
tuell) infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht um eventuelle Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der vollumfängli-
chen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ersucht wurde,
dass ausserdem beantragt wurde, die zuständige Behörde sei vorsorglich
anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder
Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unter-
lassen,
dass der Beschwerdeführer bei eventuell bereits erfolgter Datenweiterga-
be darüber in einer separaten Verfügung zu informieren sei,
dass der Beschwerde eine Kopie der angefochtenen Verfügung sowie ei-
ne Zeichnung beilagen,
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2013
auf die Gesuche, es sei (eventuell) die aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde wiederherzustellen und über eine eventuell bereits erfolgte Da-
tenweitergabe zu informieren, nicht eintrat und das Gesuch, es seien im
Zusammenhang mit einem allfälligen Datentransfer vorsorgliche Anwei-
sungen an die zuständigen Behörden zu erteilen, abwies,
dass die Gesuche um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen
Rechtspflege und Kostenvorschussverzicht ebenfalls abgewiesen wurden
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und der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, bis zum 6. März 2013 ei-
nen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, ansonsten auf die Be-
schwerde nicht eingetreten werde,
dass der Kostenvorschuss am 27. Februar 2013 einbezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i. V. m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
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weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer po-
litischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine frühere Tä-
tigkeit für die HADEP und der Messerattacke auf ihn anlässlich einer De-
monstration im Jahr 2001 weder in sachlicher noch in zeitlicher Hinsicht
einen genügenden Zusammenhang zur Ausreise im Juni 2012 aufweisen,
weshalb sie als nicht asylrelevant zu qualifizieren sind,
dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Entführung durch PKK-
Kämpfer auf einer Baustelle in E._______ widersprüchliche und teilweise
tatsachenwidrige Angaben machte,
dass er geltend machte, der fragliche Vorfall habe sich am 9. August 2011
zwischen 20 und 22 Uhr ereignet (vgl. A1 S. 7 und 8; A9 S. 2),
dass der Überfall auf die Baustelle in E._______ den eingereichten Zei-
tungsmeldungen zufolge jedoch erst am 9. September 2011 und erst um
22.30 Uhr geschah,
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dass der Beschwerdeführer an diesem Datum eigenen Angaben zufolge
gar nicht mehr dort arbeitete (vgl. dazu seine Aussage, wonach er von
Mai bis August 2011 auf der Baustelle in E._______ gearbeitet habe; vgl.
A1 S. 4),
dass die geltend gemachten Asylgründe bereits aus diesem Grund un-
glaubhaft erscheinen,
dass der Beschwerdeführer ausserdem widersprüchliche Angaben in Be-
zug auf die Sitzordnung der Entführer im Wagen machte (vgl. A1 S. 7 und
A9 S. 5), und die auf Beschwerdeebene nachgereichte Zeichnung den
Widerspruch nicht zu entkräften vermag,
dass er auch zur Frage, wer die Entführer gewesen seien, unterschiedli-
che Angaben machte (vgl. A1 S. 7; A9 S. 4),
dass er sodann zunächst erklärte, er sei nach November 2011 nicht mehr
durch die Behörden verhört worden, in der Direktanhörung dann im Wi-
derspruch dazu vorbrachte, er sei im Mai 2012 letztmals auf dem Gen-
darmerieposten befragt worden,
dass die Ausführungen in der Beschwerde nichts zur Klärung dieses Wi-
derspruchs beitragen, zumal der Beschwerdeführer dort nochmals andere
Befragungsdaten (nämlich März 2012) nennt,
dass die Einschätzung, wonach die erwähnten Asylvorbringen unglaub-
haft sind, durch diese Ungereimtheiten bestätigt werden,
dass im Übrigen selbst bei angenommener Glaubhaftigkeit die Flücht-
lingseigenschaft mangels Asylrelevanz dieser Vorbringen zu verneinen
wäre, da nicht davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer würde bei
einer Rückkehr ins Heimatland aufgrund der angeblichen (für unglaubhaft
befundenen) Vorfälle in absehbarer Zukunft eine asylrelevante Verfolgung
drohen,
dass das unsubstanziierte Vorbringen in der Beschwerde, wonach inzwi-
schen auch die beiden Brüder des Beschwerdeführers befragt worden
seien, an dieser Einschätzung nichts ändert,
dass der Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit angeblichen
sporadischen Lebensmittelabgaben an die PKK im Sommer 2011 keine
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asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat, zumal mit Blick auf die Akten
davon auszugehen ist, die Behörden hätten davon gar keine Kenntnis,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
dass die weiteren Ausführungen in der Beschwerde an dieser Einschät-
zung nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht mehr näher ein-
zugehen ist,
dass das Bundesamt das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in der Tür-
kei droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in der Türkei und namentlich in der Herkunftsregion des Beschwer-
deführers (Provinz Kahramanmaraş) zurzeit keine Situation allgemeiner
Gewalt herrscht, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin als generell
zumutbar zu erachten ist,
dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche den Vollzug
der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen könnten,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen alleinstehenden (...)-jähri-
gen Mann handelt, welcher an keinen aktenkundigen gesundheitlichen
Problemen leidet und vor der Ausreise als Bauarbeiter tätig war,
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dass es ihm zuzumuten ist, bei der Rückkehr ins Heimatland erneut eine
entsprechende Erwerbstätigkeit aufzunehmen, um so seinen Lebensun-
terhalt zu bestreiten,
dass der Beschwerdeführer zudem am Herkunftsort über ein familiäres
Beziehungsnetz (Mutter und mehrere Brüder) verfügt und er somit bei ei-
ner Rückkehr in die Türkei nicht auf sich alleine gestellt wäre,
dass demnach nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde
bei einer Rückkehr ins Heimatland in eine existenzbedrohende Situation
geraten, weshalb der Wegweisungsvollzug insgesamt zumutbar er-
scheint,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515),
dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung somit zu be-
stätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 27. Februar 2013 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: