B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6562/2011
U r t e i l v o m 6 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Viktoria Szczepinski.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Martina Culic, Rechtsanwältin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 1. November 2011 / N […].
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Sachverhalt:
A.
Am 19. März 2011 ersuchte die Cousine des Beschwerdeführers
(B._______, N […]) für ihren Cousin um Bewilligung der Einreise in die
Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens. Gleichzeitig reichte
sie eine Vollmacht sowie einen handgeschriebenen Brief zu den Akten.
B.
Mit Schreiben vom 1. September 2011 teilte das BFM der Cousine des
Beschwerdeführers mit, im vorliegenden Verfahren könne keine Befra-
gung durch die Schweizerische Botschaft in Tunis stattfinden, da diese
aus personellen, sicherheheitstechnischen, räumlichen und organisatori-
schen Gründen nicht in der Lage sei, Befragungen von Asylsuchenden
durchzuführen. Das BFM unterbreitete ihr eine Reihe von konkreten Fra-
gen zur Abklärung des Sachverhaltes.
C.
Am 29. September 2011 nahm die Cousine zu den vom BFM gestellten
Fragen Stellung.
D.
Das BFM verweigerte mit Verfügung vom 1. November 2011 dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch
ab.
E.
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2011 erhob die rubrizierte Rechtsvertrete-
rin im Auftrag der Cousine und im Namen des Beschwerdeführers gegen
diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean-
tragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung des BFM sei
aufzuheben und es sei ihm die Einreise in die Schweiz zur Feststellung
seiner Flüchtlingseigenschaft zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich stellte er den Antrag auf
Ausrichtung einer Parteikostenentschädigung.
F.
Am 13. Dezember 2011 verfügte der Instruktionsrichter, dass über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
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Art. 65 Abs. 1 VwVG im Endentscheid befunden und auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses verzichtet werde. Gleichzeitig lud er die Vorin-
stanz zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 28. Dezember 2011
ein.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 21. Dezember 2011 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Schreiben vom 1. Januar 2012 (Poststempel vom 3. Januar 2012)
machte der Beschwerdeführer von der ihm gewährten Möglichkeit zur
Replik Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Zur Beschwerde legitimiert ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat,
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutz-
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würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48
Abs. 1 VwVG).
Die Legimitation ist vorliegend insoweit fraglich, als der Beschwerdeführer
am vorinstanzlichen Asylverfahren teilgenommen haben muss und das
Stellen eines Asylgesuchs als relativ höchstpersönliches Recht gilt, das
vertretungsfeindlich ist (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE
E-3162/2011 vom 6. Dezember 2011 E. 4.3.2). Wird das Asylgesuch nicht
persönlich gestellt und der Mangel im Verlauf des erstinstanzlichen Ver-
fahrens auch nicht geheilt, so hat die betreffende Person am erstinstanz-
lichen Verfahren überhaupt nicht teilgenommen. Wäre in solchen Konstel-
lationen auch die Legitimation zur Beschwerdeerhebung zu verneinen,
hätte das Bundesverwaltungsgericht keine Gelegenheit, in der Sache zu
prüfen, ob ein persönlich gestelltes Asylgesuch vorliegt oder nicht. Die
Legitimation ist daher zur Prüfung dieser Frage zu bejahen und insoweit
ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 18 AsylG gilt jede Äusserung, mit der eine Person zu er-
kennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht,
als Asylgesuch. Hat eine Person ein Asylgesuch im Sinne von Art. 18
AsylG gestellt, wird sie dadurch Partei und kann sich im Verfahren, wenn
sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten lassen (Art. 11 Abs. 1
VwVG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat im zur Publikation vorgesehenen vor-
genannten Urteil seine Rechtsprechung bestätigt, wonach es sich bei der
Erhebung eines Asylgesuchs um ein relativ höchstpersönliches Recht
handelt. Urteilsfähige Personen müssen höchstpersönliche Rechte wie
ein Asylgesuch selbständig, mithin ohne die Hilfe eines Vertreters aus-
üben. Das Stellen eines Asylgesuchs durch einen Vertreter ist unzulässig.
Der Mangel kann allerdings geheilt werden. Eine Heilung kann beispiels-
weise dadurch erfolgen, dass der Inhalt des über einen Vertreter einge-
reichten Asylgesuchs anlässlich einer mündlichen Anhörung oder durch
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eine persönlich verfasste oder zumindest unterzeichnete Stellungnahme
zum Fragenkatalog des BFM bestätigt wird. In jedem Fall muss der Man-
gel jedoch vor Ergehen eines erstinstanzlichen Asylentscheides geheilt
werden (vgl. a.a.O. E. 4.3.2).
Der Beschwerdeführer ist eine urteilsfähige und mündige Person, die ein
Asylgesuch persönlich stellen muss. Nachfolgend ist zu prüfen, ob eine
persönliche Willenserklärung vorliegt, die auf ein Asylgesuch schliessen
lässt, und – verneinendenfalls – ob der Mangel im erstinstanzlichen Ver-
fahren geheilt worden ist.
3.2 Das erstinstanzliche Asylverfahren wurde durch ein Schreiben der
Cousine des Beschwerdeführers eingeleitet. Diese legte ihrem Schreiben
vom 19. März 2011 einen handgeschriebenen Brief in englischer Sprache
bei, den der Beschwerdeführer verfasst haben soll. Der Brief ist in der
ersten Person abgefasst und führt im Wesentlichen aus, dass der Be-
schwerdeführer nach einer Vorladung für den Militärdienst aus Eritrea in
den Sudan geflohen sei. Über Libyen sei er schliesslich nach Tunesien
gelangt. Das Dokument trägt jedoch keine Unterschrift, und es handelt
sich um eine Telefaxkopie. Aufgrund der fehlenden Originalunterschrift
und weil nicht klar ist, ob das Dokument vom Beschwerdeführer abge-
fasst wurde, kann das Dokument nicht als ein persönlich gestelltes Asyl-
gesuch im Sinne von Art. 18 AsylG angesehen werden.
3.3 Eine mündliche Anhörung des Beschwerdeführers fand nicht statt. Die
von der Vorinstanz schriftlich gestellten Fragen wurden wiederum von der
Cousine des Beschwerdeführers, so gut es ihr möglich gewesen sei, be-
antwortet. Der Beschwerdeführer trat insoweit auch nach Einreichung des
Schreibens vom 19. März 2011 im erstinstanzlichen Verfahren nicht per-
sönlich in Erscheinung.
3.4 Im erstinstanzlichen Verfahren reichte die Cousine eine Vollmacht mit
der Unterschrift des Beschwerdeführers in Telefaxkopie ein. Darin er-
mächtigt er sie, ihn in seinem Asylverfahren zu vertreten ("The principal
[…] authorizes [...] to follow his asyl application case."). Dieses Dokument
kann nicht als Asylgesuch, das keiner Vertretung zugänglich ist, ausge-
legt werden. Im Dokument wird weder um Asyl für den Beschwerdeführer
in der Schweiz ersucht, noch dargelegt, inwieweit er in Eritrea oder in Tu-
nesien gefährdet sei. Das Dokument genügt daher nicht als Asylgesuch
im Sinne von Art. 18 AsylG.
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3.5 Die beiden Dokumente zusammen – der nicht unterzeichnete Brief
und die Vollmacht – vermögen den Mangel des nicht persönlich gestellten
Asylgesuchs nicht zu heilen. Notwendig ist eine klar dem Beschwerdefüh-
rer zurechenbare Willensäusserung, mit der er zu erkennen gibt, dass er
die Schweiz – wegen einer asylrelevanten Verfolgung – um Schutz durch
Asyl ersucht. Eine solche Willensäusserung fehlt. Im Übrigen ist festzu-
halten, dass die lediglich in Telefaxkopie eingereichte Vollmacht den ge-
setzlichen Anforderungen nicht genügt, da sie weder die Originalunter-
schrift der Cousine als Vollmachtnehmerin noch des Beschwerdeführers
als Vollmachtgeber enthält.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein zulässig gestelltes Asylge-
such des Beschwerdeführers bei den Akten liegt. Indem die Vorinstanz
auf das Gesuch dennoch eingetreten ist und es in der Sache behandelt
hat, hat sie Bundesrecht verletzt. Die angefochtene Verfügung ist daher
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Nach der Rückweisung hat die Vorinstanz entweder auf das
Asylgesuch mangels Höchstpersönlichkeit nicht einzutreten oder den Be-
schwerdeführer aufzufordern, seinen Willen zur Einreichung eines Asyl-
gesuchs in der Schweiz klar zu manifestieren.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer kei-
ne Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG
ist damit gegenstandslos geworden.
5.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohe Kos-
ten (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Zwar ist die beschwerdeführende Partei mit
ihrem Antrag betreffend Aufhebung der angefochtenen Verfügung schein-
bar durchgedrungen. Ein Obsiegen liegt damit aber nicht vor, da die Kas-
sation einzig auf einer Rechtsanwendung von Amtes wegen durch das
Bundesverwaltungsgericht beruht und in keiner Weise durch den Be-
schwerdeinhalt motiviert ist. Die in der Beschwerdeschrift gestellten An-
träge sind aufgrund der aus formellen Gründen erfolgten Kassation gar
nicht erst zur Beurteilung gelangt. Der Antrag auf Ausrichtung einer Par-
teikostenentschädigung ist daher abzuweisen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Neube-
handlung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweize-
rische Vertretung in Tunis.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Viktoria Szczepinski
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