B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6562/2012
U r t e i l v o m 1 7 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. November 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
mit letztem Wohnort in Z._______. Gemäss eigenen Angaben gelangte er
am 18. September 2012 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten um Asyl nachsuchte.
B.
Er wurde am 25. September 2012 zu seiner Person sowie summarisch zu
seinem Reiseweg und seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person
[BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am
26. Oktober 2012 statt.
In den Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel-
tend, dass er aufgrund seiner Volkszugehörigkeit vom Staat unterdrückt
worden sei. Sein Vater sei oft verhaftet und gefoltert worden. 1994 sei
seine Familie nach Z._______ gezogen. Dort sei er zweimal verhaftet und
befragt worden. Sein Bruder sei Mitglied der Bariş ve Demokrasi Partisi
(Partei des Friedens und der Demokratie – BDP) gewesen und aus politi-
schen Gründen verurteilt worden. Im Atelier des Beschwerdeführers hät-
ten laufend Razzien stattgefunden. Er sei schliesslich auch der BDP bei-
getreten und deshalb in den Fokus der Behörden sowie der nationalisti-
schen Milliyetçi Hareket Partisi (Partei der Nationalistischen Bewegung –
MHP) geraten. Die staatlichen Behörden hätten ihn nicht vor Behelligun-
gen der MHP geschützt und ihn wegen seiner politischen Tätigkeit ver-
mehrt beschattet.
Anlässlich der Befragungen reichte der Beschwerdeführer eine Mitglie-
derbestätigung der BDP, seine Identitätskarte sowie seinen Führerschein
zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 13. November 2012 (Eröffnung am 15. November
2012) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, unter
Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz sowie des Vollzugs.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 17. Dezember 2012 beim Bundesverwaltungsgericht an.
Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die
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Seite 3
Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und eine vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde der Verzicht auf Er-
hebung eines Kostenvorschusses beantragt.
Als Beweismittel wurden ein Bestätigungsschreiben der BDP, ein Zei-
tungsbericht und eine Fürsorgebestätigung eingereicht.
E.
Am 21. Dezember 2012 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den
Eingang der Beschwerde.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 3. Januar 2013 wurde die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde festgestellt, auf die Einforderung eines Kosten-
vorschusses verzichtet und die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingela-
den.
G.
In der Vernehmlassung vom 9. Januar 2013 ergänzte das BFM seine bis-
herigen Ausführungen und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Der Beschwerdeführer äusserte sich in seiner Replik vom 28. Januar
2013 zu den Ausführungen in der Vernehmlassung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
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vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 5
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er in
Y._______ (Provinz Mardin) aufgewachsen sei, wo er und seine Angehö-
rigen aufgrund ihrer kurdischen Ethnie unterdrückt worden seien. Sein
Vater sei oft festgenommen und gefoltert worden und man habe seinen
Laden in Brand gesteckt. Die Familie sei deshalb im Jahre 1994 nach
Z._______ gezogen. Aber auch dort hätten sich die Behelligungen nicht
eingestellt. Der Beschwerdeführer sei zweimal (1994 und 2005) anläss-
lich einer Ausweiskontrolle festgenommen und befragt worden. Sein Bru-
der (B._______, N […]) sei Mitglied der BDP und aus politischen Gründen
zu 15 Jahren Gefängnis verurteilt worden, von welchen er drei habe ab-
sitzen müssen. Nach der Haftentlassung im Jahre 2008 hätten anlässlich
von Suchaktionen nach dem Bruder regelmässig Razzien im (Atelier) des
Beschwerdeführers stattgefunden. Daher habe er sein Atelier schliessen
müssen. Seit 2007/2008 sei auch er Mitglied der BDP respektive seiner
Vorgängerorganisation Demokratik Toplum Partisi (Partei der demokrati-
schen Gesellschaft – DTP). Die Behörden hätten sein politisches Enga-
gement zur Kenntnis genommen, da er im Rahmen von Parteiveranstal-
tungen öffentlich in Erscheinung getreten sei und dabei jedes Mal von der
Polizei mit Tränengas und Knüppeln angegriffen worden sei. Die Partei
habe auch Mitgliederlisten im Internet veröffentlicht. Mitglieder der natio-
nalistischen Partei MHP seien ebenfalls über seine Tätigkeit im Bilde ge-
wesen, da sich deren Parteilokal gegenüber demjenigen der BDP befin-
de. Zwischen diesen beiden Parteien sei es in den vergangenen Jahren
zu erheblichen Konflikten gekommen. MHP-Anhänger hätten das Partei-
lokal mit Steinen beworfen, und 2011 seien im Bezirk, in welchem der Be-
schwerdeführer gearbeitet habe, zwei Parteikollegen ermordet worden.
Die Polizei habe diese Übergriffe jeweils tatenlos geduldet, und auch von
der Staatsanwaltschaft sei keine Hilfe zu erwarten gewesen. Letztmals
sei er zusammen mit einem Freund (C._______, N […]) einen Monat vor
seiner Ausreise von Angehörigen der MHP verbal bedroht worden. Bei
der BDP habe der Beschwerdeführer stets mit diesem Freund zusam-
mengearbeitet. In den letzten Jahren vor der Ausreise seien sie dabei
vermehrt von den Behörden beschattet worden. Im Zeitpunkt der Ausrei-
se habe eine akute Verhaftungsgefahr bestanden, zumal bereits sein
Bruder verurteilt worden sei und es zudem zu vielen Verhaftungen von
Freunden gekommen sei. Der Geschäftsnachbar von C._______ habe
ihnen überdies mitgeteilt, dass sich Zivilpolizisten mehrmals nach ihnen
erkundigt hätten.
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Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Mitgliedschaftsbestä-
tigung der BDP sowie seinen Nüfus und seinen Führerschein ein.
4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die Behelligungen
in Y._______ weder zeitlich (da sie bereits 20 Jahre zurücklägen) noch
sachlich (aufgrund des Umzugs nach Z._______) kausal für die Ausreise
seien. Auch die zwei Verhaftungen 1994 und 2005 lägen zu weit zurück,
um als fluchtbegründendes Ereignis gelten zu können.
In den Jahren vor der Ausreise, namentlich nach Beginn der politischen
Tätigkeit 2007/2008 sei es zu keinen konkreten Behelligungen gekom-
men. Die Razzien im Atelier, die geschilderten Ausweiskontrollen im Par-
teilokal, die polizeilichen Interventionen bei Parteiveranstaltungen und die
verbale Bedrohung kurz vor der Ausreise würden mangels Intensität kei-
ne asylrelevante Verfolgung darstellen.
Der Hinweis auf die allgemein schwierige Situation der Kurden in der Tür-
kei stelle keine gezielte Verfolgung dar und sei daher asylrechtlich uner-
heblich.
Es bestehe auch keine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfol-
gung. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer im Rahmen des freien
Erzählens lediglich eine vage Vermutung äussern können. Nach mehrma-
ligem Nachfragen habe er zunächst mit allgemeinen Ausführungen ge-
antwortet und schliesslich pauschal ausgeführt, dass seine Verhaftung in
Vorbereitung gewesen sei, ohne dafür konkrete Hinweise nennen zu kön-
nen. Die diesbezügliche Information durch den Geschäftsnachbarn des
Fluchtgefährten reiche zur Annahme einer akuten Gefahr nicht aus. Dem
Beschwerdeführer sei es auch nicht gelungen, darzulegen, wieso gerade
ihm, nicht aber den übrigen (…) Mitgliedern seiner BDP-Gruppe eine
Verhaftung drohe.
Die subjektive Wahrnehmung des Beschwerdeführers sei bei objektiver
Betrachtung unbegründet. Das behauptete Vorgehen einer permanenten
Beschattung durch die Behörden würde einen unnötigen und logisch nicht
nachvollziehbaren Mehraufwand bedeuten. Im türkischen Kontext leuchte
es nicht ein, wieso die Behörden eine tatsächlich als oppositionell aufge-
fallene Person nicht unverzüglich festgenommen hätten. Gegen eine Ver-
haftungsgefahr spreche schliesslich, dass sich der Beschwerdeführer
noch (…) 2012 problemlos einen Reisepass habe ausstellen lassen kön-
nen.
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An dieser Erkenntnis vermöchten auch die eingereichten Beweismittel
nichts zu ändern, zumal die BDP-Mitgliedschaft vom BFM nicht bestritten
werde.
4.3 In der Beschwerdeschrift wurde diesen Erwägungen entgegengehal-
ten, die Ereignisse, welche sich vor dem Jahre 2005 ereignet hätten,
würden darlegen, dass die Familie des Beschwerdeführers aufgrund poli-
tischer Aktivitäten bereits seit längerer Zeit behördlichem Druck ausge-
setzt sei. Der Vater des Beschwerdeführers sei mehrmals verhaftet und
gefoltert worden. Sein Bruder sei aus politischen Gründen zu einer 15-
jährigen Haftstrafe verurteilt worden und lebe derzeit als anerkannter
Flüchtling in der Schweiz. Die Familie stehe mithin im Fokus der Behör-
den und sei fichiert. Die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers
könne nicht losgelöst von dieser Gesamtsituation betrachtet werden.
Der behördliche Druck, welchem der Beschwerdeführer ausgesetzt ge-
wesen sei, sei asylrelevant. Er sei politisch aktiv und habe aufgrund stän-
diger behördlicher Repressionen sein Geschäft aufgeben müssen. Er und
sein Fluchtgefährte seien in den Monaten vor der Ausreise intensiv be-
schattet worden. Vor dem Hintergrund, dass regelmässig BDP-Mitglieder
unter dem Vorwand festgenommen würden, Verbindung zur Partiya
Karkerên Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans – PKK) respektive zur Ko-
ma Civakên Kurdistan (Union der Gemeinschaften Kurdistans – KCK) zu
unterhalten, habe für den Beschwerdeführer eine akute Verhaftungsge-
fahr bestanden, und er hätte mit keinem fairen Prozess zu rechnen. In
den letzten zwei Jahren seien über siebentausend Aktivisten der BDP
festgenommen worden. Die Menschenrechtslage in der Türkei sei immer
noch schlecht, Folterungen in Polizeihaft seien an der Tagesordnung und
die Behörden würden sich insbesondere in Verfahren gegen PKK- oder
BDP-Aktivisten nicht an rechtsstaatliche Grundsätze halten. Bei einer
Rückkehr in die Türkei drohe dem Beschwerdeführer daher mit an Si-
cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung.
Als Beweismittel wurde ein Bestätigungsschreiben der BDP vom 17. De-
zember 2012 eingereicht, wonach der Beschwerdeführer seit Jahren Par-
teiaktivist sei. Auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers wer-
den in diesem Schreiben bestätigt. Des Weiteren wurde ein Zeitungsbe-
richt betreffend die Inhaftierung von Journalisten und kurdischen Politakti-
visten in der Türkei ins Recht gelegt.
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Seite 8
4.4 In der Vernehmlassung vom 9. Januar 2013 führte das BFM aus, die
Aussage im Bestätigungsschreiben, behördlich registriert zu sein, über-
zeuge nicht. Gemäss Vorbringen des Beschwerdeführers sei er letztmals
im Jahre 2005 verhaftet worden. Für den Zeitraum seiner politischen Tä-
tigkeit ab 2007/2008 habe er jedoch keine konkreten, auf sein Engage-
ment zurückführbare Behelligungen von asylrelevantem Ausmass geltend
gemacht. Der Behauptung, fichiert zu sein, könne nicht gefolgt werden,
zumal anzunehmen wäre, dass eine oppositionell auffällige Person un-
verzüglich von den Behörden festgenommen und befragt würde. Vor die-
sem Hintergrund würde sich auch die rund 20 Jahre zurückliegende poli-
tische Aktivität des Vaters im über 1000 km von Z._______ entfernten
Mardin als unerheblich erweisen. Gleiches gelte für die bereits 2005 ab-
geurteilte politische Straftat des Bruders. Beim Bestätigungsschreiben
handle es sich offensichtlich um ein Gefälligkeitsschreiben, und es falle
auf, dass der Beschwerdeführer darin – im Gegensatz zu seinem Flucht-
gefährten – nicht als Mitglied, sondern lediglich als Parteiaktivist bezeich-
net werde.
4.5 In der Replik brachte der Beschwerdeführer vor, dass in der Türkei je-
der Kurde, der aus politischen Gründen ins Visier der Polizei geraten sei,
fichiert werde, da er als potenzieller Terrorist gelte. Dies gelte umso mehr,
wenn die betreffende Person im Zusammenhang mit der PKK/KCK oder
der BDP in den Fokus der Sicherheitskräfte geraten sei. Selbst türkische
Kinder, die anlässlich von Demonstrationen Steine auf Polizisten gewor-
fen hätten, seien zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden. Die
Familie des Beschwerdeführers sei den Behörden aufgrund der Aktivitä-
ten des Vaters und des Bruders hinlänglich bekannt, und der Beschwer-
deführer selbst sei aufgrund seines politischen Engagements nun selbst
Ziel der behördlichen Verfolgung. Das Schreiben der BDP stelle keine
Gefälligkeit dar, sondern sei die einzige Möglichkeit gewesen, die Aktivität
für die BDP zu beweisen.
4.6 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Auffassung des
BFM an, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine aktuelle
asylrelevante Gefährdung glaubhaft zu machen. Zur Begründung kann
auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wo-
bei auf die wichtigsten Aspekte (nochmals) eingegangen wird:
Der Beschwerdeführer ist letztmals im Jahre 2005 verhaftet worden. Seit-
her ist es zu keinen ernsthaften Behelligungen seitens der türkischen Be-
hörden gekommen, und der Beschwerdeführer konnte sich noch (…)
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Seite 9
2012 problemlos einen Reisepass ausstellen lassen, woraus geschlossen
werden kann, dass die Behörden kein Interesse an seiner Festnahme
haben. Dafür spricht auch der Umstand, dass es trotz seines politischen
Engagements ab 2007/2008 zu keinen konkreten asylrelevanten Verfol-
gungshandlungen gekommen ist. Vielmehr erschöpfen sich die diesbe-
züglichen Ausführungen des Beschwerdeführers in vagen Vermutungen,
welche nicht mit objektiven Anhaltspunkten korrespondieren. Auch der
Hinweis, dass die türkischen Behörden bisweilen mit illegitimen Mass-
nahmen gegen politische Aktivisten vorgehen, und selbst Kinder drako-
nisch bestrafen würden, vermag – mangels konkretem Bezug zum Be-
schwerdeführer – keine gezielte Verfolgung darzulegen.
Die Furcht des Beschwerdeführers, aufgrund seiner Familienangehöri-
gen, namentlich aufgrund seines Vaters und seines Bruders, Ziel einer
Reflexverfolgung zu werden, ist unbegründet. Im gegenwärtigen türki-
schen Kontext droht eine Reflexverfolgung insbesondere Familienange-
hörigen mutmasslicher Aktivisten der PKK, einer ihrer Nachfolgeorganisa-
tionen oder anderer von den türkischen Behörden als separatistisch ein-
gestufter kurdischer Gruppierungen. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer
solchen Verfolgung zu werden, erhöht sich, wenn ein eigenes nicht unbe-
deutendes politisches Engagement seitens des Reflexverfolgten für ille-
gale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihm seitens
der Behörden unterstellt wird (vgl. Entscheid des Bundesverwaltungsge-
richts D-4550/2009 vom 12. April 2012 E. 4.2.3 mit Hinweis auf Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 21). Zwar weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf
hin, dass sein Bruder in der Schweiz Asyl erhalten habe (vgl. Beizugs-
dossier N […]; gemäss diesen Akten wurde der Bruder mehrfach festge-
nommen und geschlagen, und es droht ihm aufgrund eines politischen
Strafverfahren eine lange Haftstrafe). Dies allein vermag jedoch noch
keine Reflexverfolgungsgefahr zu begründen. Es trifft auch zu, dass der
Beschwerdeführer durch die türkischen Behörden im Rahmen der Verfol-
gung des Bruders Behelligungen zu gewärtigen hatte. So haben im Jahre
2008 anlässlich der Suche nach seinem Bruder im Atelier des Beschwer-
deführers Razzien stattgefunden. Diese Razzien liegen jedoch bereits
mehrere Jahre zurück. Demgegenüber ist es seit den Razzien 2008 zu
keinen ernstzunehmenden Reflexverfolgungsmassnahmen gegenüber
dem Beschwerdeführer gekommen, was gegen das Vorliegen einer aktu-
ellen Gefährdung spricht.
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Seite 10
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass auch das politische Pro-
fil des Beschwerdeführers – weder für sich allein genommen noch im Zu-
sammenhang mit der Verfolgung des Bruders – keine akute (Reflex-)
Verfolgungsgefahr zu begründen vermag, zumal er in sehr untergeordne-
ter Weise für die BDP tätig war.
4.7 Das Bundesamt hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 mit Hinweis auf EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
D-6562/2012
Seite 11
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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Seite 12
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Der Beschwerdeführer ist jung und gemäss Akten gesund, verfügt über
einen Mittelschulabschluss und ist gelernter (Berufsbezeichnung) mit
mehrjähriger Berufserfahrung (vgl. act. A4 Ziff. 1.17.04 f. S. 3 f.). Er lebte
von 1994 bis zu seiner Ausreise in Z._______, verfügt dort über Famili-
enangehörige (vgl. ebd. Ziff. 2.01 und 3.01 S. 4 f.) und wohl auch über ei-
nen Freundeskreis, so dass ein tragfähiges Beziehungsnetz vorliegt. So-
mit sind keine Vollzugshindernisse ersichtlich, sondern es ist vielmehr von
günstigen Voraussetzungen auszugehen, welche eine Rückkehr erleich-
tern sollten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6562/2012
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: