B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6562/2017
Ur t e i l vom 8 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…), und
B._______, geboren am (…),
sowie
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…), und
G._______, geboren am (…),
sowie
H._______, geboren am (…),
alle Syrien (Heimat- oder Herkunftsstaat),
alle vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Militärstrasse 76, Postfach, 8021 Zürich,
Gesuchstellende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausstandsbegehren vom 20. November 2017 in den
Beschwerdeverfahren D-5411/2017, D-5415/2017 und
D-5419/2017 (mittlerweile vereinigt unter D-5411/2017)
betreffend Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) /
N (…), N (…) und N (…).
D-6562/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Gesuchstellenden – die Ehegatten A._______ und B._______, deren
Tochter H._______ und deren Sohn C._______, mit Ehefrau D._______
und drei gemeinsamen Kindern (E._______, F._______ und G._______)
– ersuchten am 4. September 2015 um die Gewährung von Asyl in der
Schweiz.
Aus den Akten geht hervor, dass sieben Wochen zuvor (… [der Vorsteher
einer schweizerischen Institution]) an das Eidgenössische Justiz- und Po-
lizeidepartement (EJPD) gelangt war und darum ersucht hatte, (… [dem
renommierten Spezialisten]) A._______ und seinen Angehörigen über die
schweizerische Botschaft in Ankara Einreisevisa zu erteilen, da diese sich
seit (… [einem Ereignis in Syrien]) in einer sehr prekären Situation befän-
den (vgl. Gesuchseingabe […] vom 21. Juli 2015). Aus den Akten geht
ebenso hervor, dass den Gesuchstellenden am 11. August 2017 vom
schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul Visa mit räumlich beschränk-
ter Gültigkeit erteilt wurden (sog. humanitäre Visa), mit welchen sie am
17. August 2017 in die Schweiz einreisten.
Am 15. September 2015 führte das SEM mit A._______ und B._______,
mit C._______ und D._______ sowie mit H._______ je eine verkürzte Be-
fragung zur Person (BzP) durch, will heissen, eine BzP ohne summarische
Befragung zu den Gesuchsgründen.
Am 2. März 2016 ersuchte A._______ das SEM unter Vorlage einer schrift-
lichen Einladung (… [einer ausländischen Institution]) um Ausstellung ei-
nes schweizerischen Reisedokuments, um an einer (… [internationalen
Konferenz]) teilnehmen zu können, welche (…) 2016 (… [im Ausland])
stattfand. Diesem Ersuchen wurde vom SEM entsprochen; A._______
wurde von der Schweiz ein "Pass für eine ausländische Person" ausge-
stellt, auf dessen Grundlage ihm (… [von einem europäischen Staat]) wie-
derum ein Schengen-Visa (C) erteilt wurde (vgl. dazu die Akten).
B.
Am 14. März 2017 hörte das SEM vorab A._______ und B._______ zu
ihren Gesuchsgründen an. Aus den Akten geht hervor, dass beide vorgän-
gig um eine kurze Anhörung ersucht hatten, da sie krank seien. Dabei legte
A._______ einen ärztlichen Bericht vor, in welchem über das Vorliegen
schwerster gesundheitlicher Probleme berichtet wird. Am 31. März 2017
D-6562/2017
Seite 3
wurde H._______ zu ihren Gesuchsgründen angehört. Die Anhörung von
C._______ und D._______ fand am 8. Mai 2017 statt.
Bei A._______ handelt es sich gemäss Aktenlage um (… [eine renom-
mierte Person). … [An dieser Stelle: nähere Angaben zu diesem Aspekt].
Vor diesem Hintergrund machten die Gesuchstellenden im Wesentlichen
das Folgende geltend: … [An dieser Stelle: Zusammenfassung der Anga-
ben und Ausführungen der Gesuchstellenden über von ihnen aus jeweils
spezifischen Gründen sowohl vonseiten des syrischen Regimes als auch
vonseiten des IS bereits erlebten und für die Zukunft noch befürchteten
Nachstellungen, inklusive Vorbringen über das Vorliegen einer Reflexver-
folgungssituation wegen exil-politischer Aktivitäten eines Verwandten].
Für die Vorbringen im Einzelnen und die weiterführenden Angaben und
Schilderungen (u.a. Beschreibungen zu den näheren Umständen der
Flucht über das IS-Gebiet) und die von den Gesuchstellenden vorgelegten
Beweismittel ist auf die Akten zu verweisen.
C.
Am 24. August 2017 stellte das SEM im Rahmen von drei separaten Ver-
fügungen fest, dass die Gesuchstellenden die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllten, und lehnte deren Asylgesuche ab, verbunden mit der Anordnung
der Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete das Staatssekre-
tariat wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige
Aufnahme der Gesuchstellenden in der Schweiz an.
In seinem Entscheid betreffend A._______ und B._______ gelangte das
SEM im Wesentlichen zum Schluss, die von A._______ geltend gemach-
ten Drohungen vonseiten des syrischen Regimes seien nicht asylrelevant,
da bei objektiver Betrachtung keine gezielt gegen ihn gerichteten Mass-
nahmen ersichtlich seien. A._______ seien nach seiner Weigerung, (… [für
das Regime in bestimmter Weise tätig zu werden]), lediglich gegen seinen
Sohn gerichtete Nachteile angedroht worden, womit keine hinreichenden
Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung seiner Person vorlägen. Auf
der anderen Seite sei A._______ ausser seiner Befragung keinen weiteren
Behelligungen des IS ausgesetzt gewesen, weshalb aufseiten des IS kein
ernsthaftes Interesse an seiner Person bestanden haben dürfte. Zudem sei
er über das Gebiet des IS ausgereist, was ebenfalls gegen das Vorliegen
einer ernsthaften und konkreten Verfolgungssituation von dieser Seite
spreche. Schliesslich stehe (… [der Herkunftsort]) zum heutigen Zeitpunkt
D-6562/2017
Seite 4
wieder unter der Kontrolle des Regimes. Da A._______ nicht akut gefähr-
det gewesen sei, sei auch seine Ehefrau B._______ nicht konkret gefähr-
det gewesen. In seinem Entscheid betreffend C._______, D._______ und
die gemeinsamen Kinder gelangte das SEM im Wesentlichen zum Schluss,
aufgrund der weitgehenden Substanzlosigkeit seiner diesbezüglichen
Schilderungen seien die von C._______ behaupteten Verhaftungen von
2012 und 2014 als unglaubhaft zu erkennen. Gegen das Vorliegen der be-
haupteten Gefährdung wegen eines politisch aktiven Verwandten spreche
ausserdem, dass er seinen Angaben zufolge (… [am Herkunftsort]) keinen
Behelligungen von Seiten des Regimes ausgesetzt gewesen sei, sondern
dort über eine staatliche Anstellung verfügt habe. Ebenso unglaubhaft
seien seine Vorbringen über eine angebliche Bedrohung vonseiten des Re-
gimes wegen seines Vaters, zumal er den geltend gemachten Aufenthalt in
einem Versteck ausserhalb der Stadt ebenfalls nicht im Mindesten substan-
ziiert habe. Schliesslich sei C._______ vonseiten des IS keinen Massnah-
men ausgesetzt worden, welche über das damals von dieser Seite übliche
Mass an Behelligungen hinausgegangen wäre. Ein weitergehendes Inte-
resse an seiner Person habe demnach nicht bestanden und er sei ebenfalls
über das Gebiet des IS ausgereist, was gegen eine konkrete Gefährdung
vonseiten des IS spreche. D._______ sei anlässlich von Kontrollen bloss
allgemeine Behelligungen wegen ihrer (… [ethnischen]) Herkunft ausge-
setzt gewesen und da ihr Ehemann nicht akut gefährdet gewesen sei, sei
auch sie nicht konkret gefährdet gewesen. In seinem Entscheid betreffend
H._______ gelangte das SEM im Wesentlichen zum Schluss, alleine deren
Probleme anlässlich ihrer letzten Fahrt von Damaskus (… [an den Her-
kunftsort]) liessen nicht darauf schliessen, dass sie vonseiten des syri-
schen Regimes ernsthafte Nachteile zu fürchten gehabt hätte. An der
Strassensperre sei ihr nichts Ernsthaftes zugestossen, zumal alleine die
erlebte Kontrolle keinen rechtserheblichen Nachteil darstelle. Da sie aus-
ser diesem Vorfall nie Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt
habe, sei auszuschliessen, dass ihr vonseiten des Regimes gezielte Ver-
folgung aus einem asylrelevanten Grund gedroht habe. Auch vonseiten
des IS habe sie keine asylrelevanten Nachteile erlitten, weder wegen ihres
Vaters noch aus persönlichen Gründen, zumal den vonseiten des IS erlit-
tenen Schlägen mangels Intensität keine Relevanz zukomme. Auch damit
sei sie keinen Massnahmen ausgesetzt gewesen, welche über das damals
von Seiten des IS übliche Mass an Behelligungen hinausgegangen wäre.
Für die Entscheidbegründungen im Einzelnen ist auf die Akten zu verwei-
sen.
D-6562/2017
Seite 5
D.
Gegen die vorgenannten Verfügungen erhoben die Gesuchstellenden am
22. September 2017 im Rahmen von drei separaten, jedoch miteinander
verbundenen Eingaben ihres gemeinsamen Rechtsvertreters Beschwerde.
Dabei beantragten sie in ihren Eingaben zur Hauptsache die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Anordnung der vorläufigen
Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessu-
aler Hinsicht ersuchten sie unter Verweis auf die Aktenlage vorab um eine
Vereinigung der sie betreffenden Beschwerdeverfahren, eventualiter zu-
mindest um eine Koordination derselben. Gleichzeitig ersuchten sie um
eine prioritäre Behandlung ihrer Beschwerde, da A._______ (… [an einer
tödlichen Erkrankung leide]). Sodann ersuchten sie um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um
Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG)
sowie um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbei-
stand (nach Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
Im Rahmen der Begründung ihrer Beschwerden verwiesen sie vorab auf
den engen Konnex ihrer Gesuche, sodann bestätigten und bekräftigten sie
ihre bisherigen Sachverhaltsangaben zu ihrer Person und ihren jeweiligen
Gesuchsgründen, wobei sie unter Vorlage verschiedener Beweismittel und
Bestätigungen ergänzende Angaben und Ausführungen machten. Dabei
machten sie auch nähere Angaben zur Person (… [eines Verwandten]),
welcher in (… [einem europäischen Staat]) in exponierter Stellung gegen
das syrische Regime tätig sei. Vor diesem Hintergrund erklärten sie die
vorinstanzliche Feststellung betreffend das Nichtvorliegen einer asylrele-
vanten Bedrohungslage, mithin weder vonseiten des Regimes noch von-
seiten des IS, im Rahmen einer umfassenden Auseinandersetzung als
nicht nachvollziehbar. In ihren diesbezüglichen Ausführungen hielten sie
namentlich fest, das syrische Regime habe A._______ mit den gegen die
Unversehrtheit des Lebens seines Sohnes gerichteten Drohungen gezielt
unerträglichem psychischen Druck im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt,
weil er sich dem Regime gegenüber illoyal gezeigt habe. Die Drohungen
hätten sich nur deshalb nicht verwirklicht, weil sich Vater und Sohn ver-
steckt hätten. C._______ wiederum sei damit konkret vor Verfolgung we-
gen seines Vaters bedroht gewesen, zumal sich in seinem Fall der ange-
drohte Einzug ins Militär als Reflexverfolgungsmassnahme darstelle. Die
vorinstanzlichen Feststellungen betreffend die Unglaubhaftigkeit seiner
Vorbringen zufolge mangelnder Substanziierung erklärten sie nach einer
einlässlichen Auseinandersetzung mit der Aktenlage als nicht stichhaltig.
D-6562/2017
Seite 6
Den Anforderungen von Art. 7 AsylG habe er sehr wohl genüge getan.
Gleichzeitig bekräftigten sie, sowohl C._______ als auch H._______ seien
ausserhalb (… [ihres Heimatortes]) an Strassensperren wegen der exilpo-
litischen Aktivitäten (… [eines Verwandten]) konkret gefährdet gewesen,
wogegen sie am Heimatort aufgrund der grossen Bekanntheit ihrs Vaters
(…) faktisch sicher gewesen seien, womit C._______ dort weiterhin für den
Staat habe arbeiten können. Die Gefährdungslage wegen (… [ihres Ver-
wandten]) bestehe weiterhin. Neu brachten sie vor, C._______ habe zu-
dem einen Namensvetter gehabt, welcher zu jener Zeit vom Regime ge-
sucht worden sei, was damals seine Probleme verschärft habe. Der Mann
sei später vom Regime getötet worden. Sodann machten sie eine unmittel-
bare Gefährdung insbesondere von A._______, aber auch von C._______
durch den IS geltend, wobei sie auf das Verfolgungsschicksal (… [eines mit
A._______ verbundenen, ebenfalls renommierten Mannes]) verwiesen,
welcher vom IS (…) gefoltert und getötet worden sei. Bei der von ihnen
gewählten Fluchtroute über das Gebiet des IS habe es sich schliesslich um
die einzige Route gehandelt, welche ihnen praktisch offen gestanden habe,
zumal C._______ bei einer Flucht in Richtung des Regimes konkret ge-
fährdet gewesen wäre.
Für die Beschwerdevorbringen im Einzelnen und die mit der Beschwerde
vorgelegten Beweismittel (u.a. ein Bestätigungsschreiben […]) ist auf die
Akten zu verweisen.
E.
Nach Eingang der Beschwerden wurden von der Zentralen Kanzlei des
Bundesverwaltungsgerichts drei separate Beschwerdeverfahren eröffnet
(D-5411/2017, D-5415/2017 und D-5419/2017). Von der Zentralen Kanzlei
wurde gleichzeitig der Konnex der drei Verfahren festgestellt, weshalb
diese zusammen an die Abteilung IV gingen. Die konnexen Verfahren wur-
den von der Abteilung IV praxisgemäss jenem Spruchkörper zugewiesen,
welcher vom automatisierten Zuteilungssystem des Gerichts für die tiefste
Verfahrensnummer generiert worden war. Die Verfahren gingen damit zur
Instruktion an Richter Simon Thurnheer.
F.
Am 26. September 2017 liess der zuständige Instruktionsrichter den Ge-
suchstellenden durch die Kanzlei der Abteilung IV mittels drei separaten
Schreiben den Eingang ihrer Beschwerden bestätigen.
D-6562/2017
Seite 7
G.
Nachdem bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Instruktionsmassnahmen an
die Hand genommen worden waren, gelangte der Rechtsvertreter der Ge-
suchstellenden am 2. November 2017 mit einer als "Ersuchen um Wieder-
erwägung im hängigen Beschwerdeverfahren" bezeichneten Eingabe an
die Vorinstanz. Darin brachte er im Wesentlichen vor, er gehe davon aus,
dass das SEM zur Vernehmlassung eingeladen worden sei, und er gelange
ausserordentlicherweise ans Staatssekretariat, da sein Mandant
A._______ gemäss Bericht seiner Ärzte nur noch wenige Wochen zu leben
habe und es sich bei den angefochtenen Verfügungen nach seiner Auffas-
sung um tragische Fehlentscheide handle, mithin um ein Versehen, wel-
ches korrigiert werden sollte, noch bevor sein Mandant sterbe. Dem Ge-
richt liess der Rechtsvertreter eine Kopie dieser Gesuchseingabe zukom-
men.
H.
Am 9. November 2017 teilte das SEM dem Rechtsvertreter mit, mit Anhe-
bung der Beschwerden sei die Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungs-
gericht übergegangen. Bis dahin sei das Staatssekretariat vom Gericht
noch nicht zur Vernehmlassung aufgefordert worden, es werde jedoch im
Rahmen eines allfälligen Vernehmlassungsverfahrens zu seinen Einwän-
den Stellungen nehmen und die angefochtenen Verfügungen soweit not-
wendig einer erneuten Würdigung unterziehen. Vor diesem Hintergrund
könne zum jetzigen Zeitpunkt dem Ersuchen des Rechtsvertreters man-
gels Zuständigkeit nicht nachkommen werden. Dem Gericht liess das SEM
eine Kopie dieses Schreibens zukommen.
I.
Mit Eingabe vom 10. November 2017 (vorab per Telefax) wandte sich der
Rechtsvertreter der Gesuchstellenden ans Gericht, wobei er um einen ra-
schen Entscheid ersuchte, nachdem sich das SEM nach seiner Auffassung
hinter unzutreffenden Formalismen versteckt habe.
J.
Am 14. November 2017 wies Richter Simon Thurnheer im Rahmen von
drei separaten Zwischenverfügungen die Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) zufolge
Aussichtslosigkeit der Beschwerden ab. Gleichzeitig forderte er in allen drei
Verfahren die jeweils betroffenen Gesuchstellenden zur Zahlung eines
Kostenvorschusses von je Fr. 750.– auf, unter Androhung des Nichteintre-
tens im Unterlassungsfall (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
D-6562/2017
Seite 8
Dabei hielt er zum Antrag um eine Vereinigung der Verfahren, eventualiter
zumindest um eine Koordination derselben in allen drei Verfahren fest, die
vorliegende Zwischenverfügung ergehe gleichzeitig mit denjenigen in den
anderen Verfahren. Ebenso hielt er in allen drei Verfahren gleichlautend
fest, es seien keine Gründe erkennbar, welche es rechtfertigen würden, auf
den Kostenvorschuss ganz oder teilweise zu verzichten. Im Verfahren be-
treffend A._______ und B._______ merkte er zusätzlich an, die Ver-
schlechterung des Gesundheitszustands von A._______ vermöge am Aus-
gang des Verfahrens wohl nichts zu ändern, da sich dies höchstens im
Wegweisungsvollzug auswirke, welcher jedoch nicht Streitgegenstand des
Verfahrens sei. Zur Feststellung der Aussichtslosigkeit hielt er sodann in
allen drei Verfahren gleichlautend fest, bei einer summarischen Sichtung
der Akten erscheine der vorinstanzliche Schluss als zutreffend, die geltend
gemachte Verfolgung sei weder gezielt noch hinreichend intensiv gewesen
und es fehle an der Asylrelevanz. Dabei führte er im Verfahren betreffend
A._______ und B._______ sowie in jenem betreffend C._______,
D._______ und deren gemeinsamen Kindern aus, die Vorinstanz habe ih-
ren Entscheid wohl zu Recht unter anderem damit begründet, der militäri-
sche Sicherheitsdienst sei nicht mehr bei ihnen aufgetaucht und es hätten
ihnen keine konkreten Konsequenzen gedroht. Im Verfahren betreffend
H._______ führte er aus, der angefochtene Entscheid dürfte unter ande-
rem zu Recht damit begründet worden sein, dass sie in eine (… [Kontrolle])
geraten sei, bei welcher ihr die Identitätskarte abgenommen worden sei,
welche sie jedoch nach einer Geldzahlung wieder zurückerhalten habe,
ansonsten ihr keine konkreten Konsequenzen gedroht hätten. In allen drei
Verfahren erklärte er ferner gleichlautend, es dürfte zutreffend sein, dass
es der vorgebrachten Verfolgung durch die syrischen Behörden insbeson-
dere an einem asylrechtlich beachtlichen Verfolgungsmotiv fehle. Im Ver-
fahren betreffend C._______ hielt er sodann fest, bei einer summarischen
Sichtung der Akten erscheine auch der vorinstanzliche Schluss als zutref-
fend, dessen Asylgründe seien unglaubhaft. Betreffend diese Feststellung
führte er im Wesentlichen aus, C._______ habe im Rahmen der Anhörung
auch zu den wichtigsten Punkten und auf Nachfrage hin ausnahmslos
oberflächliche und pauschale Angaben über die angeblich persönlich er-
lebten Situationen gemacht, was wohl nicht auf ein persönliches Erleben
der vorgebrachten Situation schliessen lasse. Auch seien wohl keinerlei
Realkennzeichen zu finden, obwohl ein ausführlicher Bericht zu den gel-
tend gemachten Inhaftierungen zu erwarten gewesen wäre. Gleichzeitig
hielt er fest, die vorinstanzlichen Ausführungen, C._______ habe wegen
seines angeblichen Berufs (… [am Heimatort]) nichts zu befürchten gehabt,
dürften ebenfalls berechtigt sein. Sodann hielt er in den drei Verfahren fest,
D-6562/2017
Seite 9
dass die Ausführungen der Vorinstanz berechtigt sein dürften, die von den
Gesuchstellenden erlittenen Massnahmen durch den IS wie namentlich die
Hausdurchsuchung und die Zerstörung von Gegenständen, im Falle von
A._______ ferner das Verhör und im Falle von H._______ der Umstand,
dass sie als Frau ihr Haus nur unter bestimmten Voraussetzungen habe
verlassen dürfen, seien nicht von derartiger Intensität gewesen, als dass
sie asylrechtlich relevant wären, womit sich die Gesuchstellenden nicht in
einer unmittelbaren Gefährdungslage befunden hätten, welche im Ver-
gleich mit der allgemeinen Lage als aussergewöhnlich zu qualifizieren
wäre, sondern die erlittenen Nachteile und Befürchtungen als Folgen der
Kriegslage in Syrien zu betrachten seien, welche grosse Teile der Bevölke-
rung träfen. Nach diesen Erwägungen stellte er in allen drei Verfahren ab-
schliessend fest, an dieser Einschätzung vermöchten wohl auch die Aus-
führungen in den Beschwerden nichts zu ändern, da diese wohl keine
neuen Erkenntnisse liefern würden.
K.
Am 20. November 2017 gelangten die Gesuchstellenden handelnd durch
ihren Rechtsvertreter und mit einer gemeinsamen Eingabe unter dem Titel
"Revisionsbegehren betreffend Zwischenverfügung - Einschätzung von
Beschwerden als zum Vornherein Aussichtslos und Kostenvorschusshöhe"
ans Bundesverwaltungsgericht, in deren Rahmen sie einerseits um eine
Aufhebung der vorgenannten Zwischenverfügungen, eventualiter zumin-
dest um Reduktion der einverlangten Kostenvorschüsse ersuchten und an-
derseits ein Ausstandsbegehren gegen Richter Simon Thurnheer stellten.
Im Rahmen der Begründung der erstgenannten Anträge bekräftigten sie
ihre Beschwerdevorbringen (vgl. dazu die Akten). Zur Begründung des
letztgenannten Antrages brachten sie vor, der Instruktionsrichter sei in sei-
nen Verfügungen, mit welchen er die Gesuche um unentgeltliches Verfah-
ren und unentgeltlichen Rechtsbeistand abgewiesen habe, überhaupt nicht
auf die von ihnen aufgeworfenen Fragen und Argumente eingegangen, die
für eine künftige Verfolgung und gegen eine Sicherheit vor solcher sprä-
chen. In seinen Verfügungen habe er dazu lediglich in einem Satz erwähnt,
die Argumente in der Beschwerde vermöchten wohl nichts an der Einschät-
zung zu ändern. Diese Einschätzung sei indes aufgrund der Aktenlage un-
haltbar, zumal die Qualifizierung der Beschwerden als zum vornherein aus-
sichtslos dem zugrunde liegende Sachverhalt in keiner Weise gerecht
werde und schliesslich auch in eklatantem Widerspruch zur Gerichtspraxis
in vergleichbaren Fällen stehe. Einer prima facie Prüfung halte die Akten-
lage jedenfalls absolut stand, was genügen müsse, um den Beschwerden
D-6562/2017
Seite 10
gewisse Erfolgsaussichten einzuräumen. Mit den vorliegenden Entschei-
den werde sodann der verfassungsmässige Anspruch auf eine rechtsglei-
che Behandlung und zudem jener auf den Zugang zum Recht verletzt.
Hinzu komme ferner, dass die formell einzeln erhobenen Beschwerden alle
denselben Sachverhalt beschlagen. Vor diesem Hintergrund erscheine die
Erhebung von vollen Kostenvorschüssen in allen drei Verfahren als willkür-
lich. Diese sei offenkundig nur erfolgt, damit es ihnen ganz sicher nicht ge-
linge, die geforderte Summe aufzutreiben, zumal sie ja unbestritten mittel-
los seien. Nach weiteren Ausführungen zur Praxis der Kostenvorschusser-
hebung durch das Gericht erklärten die Gesuchstellenden zusammenfas-
send, das gesamte Vorgehen des zuständigen Richters sei mit einer sorg-
fältigen Beurteilung der Sache nicht vereinbar und offenbare eine Vorein-
genommenheit, die eine unbefangene Beurteilung ihrer Verfahren als aus-
geschlossen erscheinen lasse, zumal wegen Vorbefassung. Darüber hin-
ausgehend machten sie geltend, bei Richter Simon Thurnheer scheine
eine vorgefasste Meinung in Fällen aus Syrien generell respektive gar ge-
gen die unentgeltliche Rechtspflege für Asylverfahren im Allgemeinen vor-
zuliegen, was sich auf die sie betreffenden Entscheide in unzulässiger
Weise ausgewirkt habe. Abschliessend brachten sie vor, der zuständige
Richter sei nach dem Gesagten als befangen zu erkennen, weil davon aus-
zugehen sei, er werde im weiteren Verfahren darauf drängen, seine bishe-
rigen Entscheide zu bestätigen, und demnach nicht mehr von seiner bis-
herigen Einschätzung abweichen. Es werde daher beantragt, die Sache
durch einen anderen als den bisherigen Richter zu beurteilen.
L.
Nach Eingang der vorgenannten Eingabe leitete Richter Simon Thurnheer
die Akten an das Abteilungspräsidium weiter, zwecks Behandlung des ge-
gen seine Person gerichteten Ausstandsbegehrens. Von der Abteilungslei-
tung wurde daraufhin das vorliegende Ausstandsverfahren eröffnet.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2017 wurde den Gesuchstel-
lenden der Eingang der gemeinsamen Eingabe vom 20. November 2017
betreffend die Verfahren D-5411/2017, D-5415/2017 und D-5419/2017 be-
stätigt. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Gesuchseingabe einerseits
Begehren umfasse, welche vorab im Rahmen der genannten Beschwerde-
verfahren zu prüfen seien (die Ersuchen um ein Rückkommen auf die Zwi-
schenverfügungen vom 14. November 2017), und andererseits ein Begeh-
ren, welches ausserhalb davon zu behandeln sei (das Ausstandsbegeh-
ren). Den Gesuchstellenden wurde Kenntnis gegeben, dass betreffend das
D-6562/2017
Seite 11
Begehren, Richter Simon Thurnheer habe in den genannten Beschwerde-
verfahren in den Ausstand zu treten, das vorliegende Ausstandsverfahren
eröffnet worden sei, welches sich auf alle drei Hauptverfahren beziehe.
Das Ausstandsverfahren werde sistiert, bis der zuständige Instruktionsrich-
ter in den Hauptverfahren über die Ersuchen um ein Rückkommen auf die
Zwischenverfügungen vom 14. November 2017 entschieden habe. Da die
Gesuchseingabe vom 20. November 2017 nicht als offensichtlich unbe-
gründet zu bezeichnen sei, würden die im Rahmen der Zwischenverfügun-
gen vom 14. November 2017 angesetzten Zahlungsfristen einstweilen aus-
gesetzt. Abschliessend wurde Richter Simon Thurnheer eingeladen, sich
gleichzeitig zu den im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Ausstands-
gründen zu äussern, sollte er als zuständiger Instruktionsrichter nach er-
neuter Prüfung der Aktenlage respektive nach Prüfung der Gesuchsein-
gabe vom 20. November 2017 in den genannten Beschwerdeverfahren an
der in den Zwischenverfügungen vom 14. November 2017 bezogenen Po-
sition zur Sache festhalten wollen.
N.
Die vorgenannte Zwischenverfügung wurde dem Rechtsvertreter vorab per
Telefax zugestellt, worauf er mit Eingabe ebenfalls vom 22. November
2017 und vorab per Telefax mitteilte, A._______ sei im Verlauf der letzten
Nacht verstorben. Gleichzeitig hielt der Rechtsvertreter fest, an den Be-
gehren im vorliegenden Verfahren werde im Namen der anderen Gesuch-
stellenden vollumfänglich festgehalten.
O.
Am 27. November 2017 ging dem Bundesverwaltungsgericht der Ent-
scheid des Bundesgerichtes 12T 5/2017 vom 20. November 2017 zu, in
welchem das Bundesgericht in seiner Funktion als administrative Auf-
sichtsbehörde des Bundesverwaltungsgerichts über eine aufsichtsrechtli-
che Anzeige entschieden hatte. Die Anzeige war vom rubrizierten Rechts-
vertreter am 25. September 2017 eingereicht worden und betraf das Urteil
D-3971/2017 vom 29. August 2017, welches unter dem Vorsitz von Richter
Simon Thurnheer ergangen war. Im Rahmen jenes Urteils war eine Be-
schwerde abgewiesen worden, nach vorgängiger Feststellung und Heilung
einer Gehörsrechtsverletzung. Dabei war Rechtsanwalt Bernhard Jüsi un-
ter Verweis zum einen auf die Heilung der Gehörsverletzung und zum an-
dern auf die Aussichtslosigkeit der materiellen Rechtsbegehren eine Bei-
ordnung als amtlicher Rechtsbeistand (nach Art. 110a Abs. 1 AsylG
[SR 142.31]) verweigert worden. Zugesprochen worden war (lediglich)
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Seite 12
eine explizit verminderte Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz, we-
gen der berechtigten Rüge der Verletzung der Begründungspflicht (vgl.
dazu im Einzelnen das Urteil D-3971/2017), womit nicht der gesamte Ver-
fahrensaufwand des Rechtsvertreters abgedeckt wurde. Dieses Vorgehen
wurde von Rechtsanwalt Bernhard Jüsi gegenüber der Aufsichtsinstanz
ausdrücklich gerügt, zumal die Bestätigung und Heilung der Gehörsrecht-
verletzung aufgezeigt habe, dass die Beschwerde nicht zum vornherein
aussichtslos gewesen sei. In diesem Zusammenhang monierte er gegen-
über der Aufsichtsinstanz namentlich einen Verstoss gegen das Willkürver-
bot gemäss Art. 9 BV sowie einen Verletzung des Anspruchs auf rechts-
gleiche Behandlung gemäss Art. 8 und Art. 29 Abs. 3 BV. Vom Bundesge-
richt wurde der Aufsichtsanzeige derweil aus formellen Gründen keine
Folge gegeben, da die Rüge beziehungsweise die Frage der Gewährung
oder der Höhe der Parteientschädigung einen der Rechtsprechung zuzu-
ordnenden Entscheid betreffe und daher vom Bundesgericht als administ-
rative Aufsichtsbehörde nicht überprüft werden könne (vgl. Entscheid 12T
5/2017).
Noch vor der Einreichung des vorliegenden Ausstandsbegehrens hatte
sich der rubrizierte Rechtsvertreter ausserdem im Zusammenhang mit den
diesem Verfahren zugrunde liegenden Hauptverfahren (also die Verfahren
D-5411/2017, D-5415/2017 und D-5419/2017) sowohl an den Präsidenten
des Bundesverwaltungsgerichts als auch an die Kammerpräsidien der Ab-
teilungen IV und V gewandt.
P.
Am 30. November 2017 kam Richter Simon Thurnheer im Rahmen des
Hauptverfahrens insofern auf die Zwischenverfügungen vom 14. Novem-
ber 2017 zurück, als dass er mit Zwischenverfügung diesen Datums die
drei bis dahin separat geführten Verfahren (D-5411/2017, D-5415/2017 und
D-5419/2017) unter der Verfahrensnummer D-5411/2017 vereinigte. Den
Antrag um einen Verzicht auf die erhobenen Kostenvorschüsse wies er
gleichzeitig ab, jedoch reduzierte er in Gutheissung des diesbezüglichen
Eventualantrages den zuvor einverlangten Betrag, indem er verfügte, der
Kostenvorschuss werde für alle drei bisherigen Beschwerdeverfahren auf
gesamthaft Fr. 1‘000.– herabgesetzt. Gleichzeitig verfügte er, die Zahlung
dieses Kostenvorschuss habe innert drei Tagen nach Aufhebung der im
Ausstandsverfahren erfolgten Aussetzung der ursprünglichen Zahlungs-
frist zu erfolgen.
D-6562/2017
Seite 13
Zur Begründung der Vorschussreduktion hielt er fest, die zuvor verfügte
Kostenvorschusserhebung (dreimal Fr. 750.–) habe dem üblichen Verfah-
ren entsprochen und sich zwanglos daraus ergeben, dass vom SEM drei
separate Verfügungen erlassen worden seien. Der Vorwurf der Willkür sei
daher haltlos. Wegen der hohen Konnektivität der drei Verfahren aufgrund
der nahen Verwandtschaft aller Gesuchstellenden und des inneren Zusam-
menhangs ihrer Vorbringen könne aber dem Eventualbegehren im Ergeb-
nis stattgegeben werden, auch im Interesse, den effektiven Zugang zum
Rechtsschutz nicht zu verunmöglichen. Zur Abweisung des Antrages um
Verzicht auf den einverlangten Kostenvorschuss (bzw. Antrag um Aufhe-
bung der vorgenannten Zwischenverfügungen) hielt er sodann unter Be-
zugnahme auf die Vorbringen in der Eingabe vom 20. November 2017 fest,
die geltend gemachte Verfolgung durch den syrischen Staat weise zwar
zweifellos einen engen Zusammenhang mit der ehemaligen Stellung von
A._______ (… [und seiner besonderen Funktion]) auf, hänge aber bei einer
summarischen Prüfung aufgrund der Angaben der Gesuchstellenden nicht
mit einem inneren oder äusseren Merkmal zusammen, welches im Sinne
der Rechtsprechung nach BVGE 2014/28 E. 8.4 und 8.5 untrennbar mit
seiner Person oder Persönlichkeit verbunden wäre; sie gelte nicht seinem
Sein als (… [Spezialist]), sondern seinem Tun. Auch die Beschwerde spre-
che insofern gegen eine Verfolgung wegen seines Seins, zumal dort aus-
geführt werde, A._______ habe als (… [Spezialist]) eine hohe Reputation
und einen gewissen Schutz genossen. Die Beschwerde vermittle nicht den
Eindruck eines asylbeachtlichen Verfolgungsmotivs. Vielmehr scheine das
syrische Regime an der Vornahme der von A._______ verlangten Hand-
lung interessiert zu sein und Sanktionen als Druckmittel einzusetzen, so
etwa die Drohung, seinen Sohn in den Militärdienst einzuziehen. Bei einer
summarischen Prüfung sei daher kein asylbeachtliches Verfolgungsmotiv
ersichtlich, insbesondere scheine das Interesse des syrischen Regimes an
A._______ nicht auf die Verfolgung eines vermeintlichen Regimegegners
abzuzielen, sondern allein als Sanktion gegen sein Verhalten zu richten,
womit ein gewisses Verhalten habe bewirkt werden sollen. Bei dieser Sach-
lage könne sowohl die Frage nach der Intensität der geltend gemachten
Verfolgung als auch jene der Glaubhaftigkeit offengelassen werden, da
A._______ zusammenfassend wohl nicht als (… [Spezialist]) oder (…
[Funktionsträger]) verfolgt worden sei und sich die geltend gemachte Ver-
folgung wohl alleine auf seine Weigerung bezogen habe, (… [bestimmte
Handlungen auszuführen]), was nicht einem asylbeachtlichen Verfolgungs-
motiv entsprechen dürfte. Diese Fragen habe sehr wohl im Rahmen einer
summarischen Prüfung der Beschwerde auf ihre Gewinnaussichten beant-
D-6562/2017
Seite 14
wortet werden können und insoweit keiner näheren Abklärung in tatsächli-
cher Hinsicht bedurft. Was sodann die vorgebrachte Verfolgung durch den
IS betreffe, ziele die Argumentation der Zwischenverfügungen vom 14. No-
vember 2017 nicht darauf ab, die fehlende Intensität damit zu begründen,
dass die Familie dem Tod gerade noch knapp entronnen sein soll. Die Aus-
sage habe sich vielmehr auf die Ausführungen in der Beschwerde bezo-
gen, dass ihr Haus durchsucht und dabei Gegenstände zerstört worden
seien. Bei summarischer Aktenprüfung sei davon auszugehen gewesen,
dass die Familie entronnen sei, weil der IS von ihr abgelassen habe. Die
Intensität der Verfolgung könne aber wohl offengelassen werden, da das
Verfolgungsmotiv des IS bei einer summarischen Prüfung als nicht asylbe-
achtlich erscheine, denn die Beschwerde weise auf ein rein pekuniäres
Motiv hin, nämlich auf die Suche nach (… [bestimmten Wertgegenständen
aus staatlichem Besitz]). So sei nicht vorgebracht worden, dass (… [Spe-
zialisten wie A._______]) vom IS verfolgt würden. Freilich sei anzunehmen,
dass für den IS im Grunde jedermann verfolgungswürdig sei, der seine
Auffassung des Islams nicht teile und den Islam nicht auf dieselbe Weise
praktiziere. Eine gezielte Verfolgung aller Syrer, die aus Sicht des IS einen
zu westlichen Lebensstil pflegten, sei aber angesichts der aktuellen Recht-
sprechung nicht anzunehmen. Der Zwischenfall, dass H._______ wegen
nicht vorschriftsgemässer Bedeckung der Augen angeblich mit einer
Stange geschlagen worden sei, müsse daher in diesem Licht gesehen wer-
den.
Zum beantragten Ausstand seiner Person hielt Richter Simon Thurnheer
im Rahmen der Zwischenverfügung vom 30. November 2017 abschlies-
send fest, die Begründung des Ausstandsbegehrens, nämlich, dass er eine
Voreingenommenheit offenbare, welche eine unbefangene Beurteilung in
der Hauptsache für die Zukunft wegen Vorbefassung ausschliesse, wobei
eine vorgefasste Meinung zu Beschwerden in Fällen aus Syrien generell
beziehungsweise gegen die unentgeltliche Rechtspflege für Asylverfahren
im Allgemeinen vorzuliegen scheine, sei nicht substanziiert. Insbesondere
sei nicht ansatzweise dargetan, inwiefern die Zwischenverfügungen vom
14. November 2017 der Praxis aller anderen Richterinnen und Richter ek-
latant widersprechen sollten. Sowohl in Bezug auf Syrien wie auch die un-
entgeltliche Rechtspflege seien diese gesetzeskonform und folgten den
Vorgaben der einschlägigen Rechtsprechung.
Q.
Am 4. Dezember 2017 teilten die Gesuchstellenden im Hauptverfahren
D-6562/2017
Seite 15
durch ihren Rechtsvertreter mit, sie wollten den einverlangten Kostenvor-
schuss fristgerecht leisten. Die entsprechende Zahlung ging bei Gericht am
3. Dezember 2017 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
endgültig über Beschwerden gegen Verfügung des SEM, ausser – was
vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Im Rahmen dieser Verfahren ist das Gericht auch zur abschliessenden
Beurteilung von Ausstandsbegehren zuständig (Art. 38 VGG i.V.m. Art. 37
BGG; vgl. ferner BVGE 2007/4 E. 1.1).
1.3 Der Entscheid über Ausstandsbegehren ergeht in der Regel in der Be-
setzung mit drei Richtern beziehungsweise Richterinnen, unter Ausschluss
der betroffenen Gerichtsperson (Art. 37 Abs. 1 BGG; Art. 21 Abs. 1 VGG).
1.4 Das gegen seine Person eingereichte Ausstandsbegehren vom 20. No-
vember 2017 hat Richter Simon Thurnheer im Rahmen seiner Stellung-
nahme (gemäss Art. 36 Abs. 2 BGG) vom 30. November 2017 als unbe-
gründet erklärt, womit das vorliegende Verfahren durchzuführen ist.
2.
2.1 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat
sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom
Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 36 Abs. 1 BGG [erster Satz]).
Macht die Partei die Ausstandsgründe nicht unverzüglich geltend, so ver-
wirkt sie ihr Ablehnungsrecht (vgl. dazu BGE 120 Ia 19 E. 2c).
2.2 Die Eingabe vom 20. November 2017 umfasst ein Ausstandsbegehren
und dessen Einreichung erfolgte unverzüglich, mithin noch vor Ablauf der
im Rahmen der Zwischenverfügungen vom 14. November 2017 angesetz-
ten Fristen zur Bezahlung der einverlangten Kostenvorschüsse. Die Ge-
suchstellenden sind sodann in den Verfahren D-5411/2017, D-5415/2017
und D-5419/2017 (mittlerweile vereinigt unter D-5411/2017) Partei und da-
D-6562/2017
Seite 16
mit zur Einreichung des Ausstandsbegehrens legitimiert. Damit sind die for-
mellen Anforderungen erfüllt, weshalb auf das Ausstandsbegehren einzu-
treten ist.
2.3 Der Ordnung halber bleibt festzuhalten, dass alleine die Tatsache, dass
die Gesuchstellenden den mit der Zwischenverfügung vom 30. November
2017 einverlangten reduzierten Kostenvorschuss einbezahlt haben, nicht
für eine Wegfall des Rechtsschutzinteresses (im Sinne von Art. 48 Abs. 1
Bst. c VwVG) spricht. Die Zahlung ist zweifelsohne damit zu erklären, dass
die Gesuchstellenden im Hauptverfahren möglichen Säumnisfolgen auf je-
den Fall entgehen wollten, um sicherzustellen, dass im Hauptverfahren
eine materielle Überprüfung ihrer Sache erfolgt.
2.4 Gemäss Mitteilung seines Rechtsvertreters vom 22. November 2017
ist A._______ kurz nach Einleitung des vorliegenden Verfahrens seinem
Krebsleiden erlegen. Das Verfahren ist indes uneingeschränkt fortzuset-
zen, da alle anderen Gesuchstellenden daran festhalten und das Haupt-
verfahren betreffend seine Person noch nicht abgeschrieben worden ist.
3.
3.1 Die Ausstandsregelung von Art. 34 ff. BGG gewährleistet den in Art. 30
Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruch der Einzelnen
darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen
und unbefangenen Richter ohne Einwirkung von sachfremden Umständen
entschieden wird (vgl. BGE 134 I 238 E. 2.1 und BVGE 2007/5 E. 2.2, je
mit Hinweisen).
3.2 Die Eingabe vom 20. November 2017 ist ohne weiteres als Ausstands-
begehren nach Art. 36 Abs. 1 BGG zu erkennen, auch wenn in der Eingabe
keiner der gesetzlich normierten Ausstandsgründe ausdrücklich benannt
worden ist (vgl. dazu nachfolgend). Anzumerken bleibt an dieser Stelle,
dass eine Partei zur Ablehnung einer Gerichtsperson nicht deren tatsäch-
liche Befangenheit nachweisen muss, sondern es genügt, wenn Umstände
glaubhaft gemacht werden, die den Anschein der Befangenheit und die
Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (vgl. Art. 36
Abs. 1 BGG [zweiter Satz]).
3.3 Von den in Art. 34 BGG aufgezählten Gründen, welche zu einem Aus-
stand führen, kommt keiner der in Art. 34 Abs. 1 Bst. a - d BGG erwähnten
Spezialtatbestände in Frage. Infrage kommt einzig die Auffangbestimmung
D-6562/2017
Seite 17
von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG, zumal die Vorbringen im Ausstandsbegeh-
ren keinen der anderen Tatbestände beschlagen. Gemäss dieser Bestim-
mung haben Gerichtspersonen – Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber
und Gerichtsschreiberinnen – in den Ausstand zu treten, wenn sie "aus an-
deren Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder per-
sönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungs-
weise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten". Dieser Bestimmung
kommt die Funktion einer Auffangklausel zu, die – über den Bereich der
namentlich erwähnten besonderen sozialen Beziehungen zwischen einer
Gerichtsperson und einer Partei hinausgehend – sämtliche weiteren Um-
stände abdeckt, welche den Anschein der Befangenheit einer Gerichtsper-
son erwecken und objektiv Zweifel an deren Unvoreingenommenheit zu
begründen vermögen (vgl. ISABELLE HÄNER, in: Basler Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, Basel 2011, Art. 34, N. 6, 16 und 17).
3.4 Unter den Anwendungsbereich von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG fällt unter
anderem die mögliche Voreingenommenheit aufgrund der Vorbefassung
mit einer Sache auf Stufe der Verfahrensinstruktion, namentlich die Befas-
sung mit Gesuchen um Anordnung vorsorglicher Massnahmen und die Be-
fassung mit Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(vgl. HÄNER, a.a.O., Art. 34, N. 19). Für die vorliegend interessierende
Frage – Vorbefassung mit der Hauptsache im Rahmen der instruktionswei-
sen Beurteilung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege – hat das Bundesgericht festgehalten, dass ein Richter oder
eine Richterin nicht schon deswegen als voreingenommen gilt, weil er oder
sie ein entsprechendes Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen hat.
So setzt ein rechtsstaatliches Verfahren regelmässig voraus, dass schon
vor dem eigentlichen Sachentscheid prozessuale Anordnungen getroffen
werden müssen, wozu auch die Behandlung von Gesuchen um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gehört. Dass das damit befasste
Gerichtsmitglied dabei die Aussichten der Hauptsache abzuwägen hat, be-
gründet für sich noch keine Voreingenommenheit, sondern ergibt sich aus
dem Sinn der Verfahrensordnung (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.7.1; ebenso
BVGE 2007/5 E. 2-3.7). Zur Annahme von Befangenheit des betreffenden
Richters oder der betreffenden Richterin müssen vielmehr weitere Gründe
hinzutreten. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn konkrete Anhalts-
punkte dafür vorliegen, dass sich der zuständige Richter oder die zustän-
dige Richterin bei der Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege bereits in einem Mass festgelegt hat, dass er oder
D-6562/2017
Seite 18
sie einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zu-
gänglich und der Verfahrensausgang deswegen nicht mehr als offen er-
scheint (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.4).
3.5 Zur Ablehnung einer Gerichtsperson muss – wie vorstehend erwähnt –
nicht deren tatsächliche Befangenheit nachgewiesen werden. Es genügt,
wenn Umstände glaubhaft gemacht werden, die den Anschein der Befan-
genheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen
(Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG [zweiter Satz]). Dabei ist jedoch nicht auf das
subjektive Empfinden einer Partei abzustellen, sondern das Misstrauen in
die Unvoreingenommenheit muss in objektiver Weise begründet erschei-
nen (vgl. BGE 131 I 24 E.1.1, mit Hinweisen).
4.
4.1 Von den Gesuchstellenden wird im Wesentlichen geltend gemacht, auf-
grund der Art und Weise, wie Richter Simon Thurnheer im Rahmen seiner
Zwischenverfügungen vom 14. November 2017 ihre Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung abgewiesen
habe, erscheine eine unbefangene Beurteilung ihrer Verfahren durch die-
sen Richter als ausgeschlossen. So habe er sich als Instruktionsrichter we-
der mit ihren zentralen Beschwerdevorbringen auseinandergesetzt, noch
liessen sich seine Schlüsse mit der Gerichtspraxis zu Syrien in Einklang
bringen, zumal mit Blick auf die vorliegende Aktenlage. Die von ihm ge-
troffene Einschätzung widerspreche der Gerichtspraxis vielmehr in ekla-
tanter Weise. Hinzu komme der Umstand, dass er von ihnen in allen drei
Verfahren volle Kostenvorschüsse einverlangt habe, obwohl ihre Verfahren
offensichtlich einen engen Konnex aufweisen würden. Dies könne nur da-
hingehend verstanden werden, als dass er sie damit aus dem Verfahren
habe drängen wollen. Da insgesamt davon ausgegangen werden müsse,
er werde von der von ihm bezogenen Position auf keinen Fall mehr abwei-
chen, zumal seine Voreingenommenheit insgesamt manifest sei, sei er als
in der Sache befangen zu erkennen.
4.2 Soweit im Ausstandsbegehren geltend gemacht wird, bei Richter Si-
mon Thurnheer scheine generell eine vorgefasste Meinung in Fällen aus
Syrien respektive gar gegen die unentgeltliche Rechtspflege für Asylver-
fahren im Allgemeinen vorzuliegen, ist nicht weiter auf die Vorbringen der
Gesuchstellenden einzugehen, zumal diese – über die blosse Behauptung
hinaus – auch nicht ansatzweise substanziiert worden sind, worauf Richter
Simon Thurnheer im Rahmen seiner Stellungnahme zum Ausstandsbe-
gehren zu Recht verwiesen hat.
D-6562/2017
Seite 19
4.3
4.3.1 Die Beurteilung von Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege kann nicht ohne vorläufige Einschätzung der Verfahrensaus-
sichten erfolgen, welche auf einer summarischen Prüfung der Akten be-
ruht. Ergibt eine solche Einschätzung eine von der Partei abweichende tat-
sächliche oder rechtliche Beurteilung der Vorbringen, und daraus folgend
eine andere Einschätzung der Erfolgsaussichten als von der Partei ver-
langt, kann alleine daraus nicht geschlossen werden, der zuständige In-
struktionsrichter oder die zuständige Instruktionsrichterin habe sich bereits
eine endgültige Meinung gebildet und sei im Hauptverfahren nicht mehr in
der Lage, unvoreingenommen ein Urteil zu fällen (vgl. E. 3.4). Treten aller-
dings im Einzelfall weitere Umstände hinzu, ist auf eine Befangenheit zu
schliessen, wenn aufgrund objektivierbarer Hinweise der Eindruck ent-
steht, der Richter oder die Richterin sei nicht mehr ergebnisoffen.
4.3.2 Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 30. November 2017 hält Rich-
ter Simon Thurnheer fest, in den Zwischenverfügungen vom 14. November
2017 sei er sowohl in Bezug zu Syrien wie auch in Bezug auf die unent-
geltliche Rechtspflege und den Rahmen der Kostenvorschusserhebung
der einschlägigen Gerichtspraxis gefolgt. Ob dies der Fall ist oder nicht, ist
für die Beurteilung des vorliegenden Ausstandsbegehrens letztlich uner-
heblich und kann daher offengelassen werden, da im Urteilszeitpunkt auf-
grund der Gesamtumstände ein objektiver Eindruck von Befangenheit nicht
von der Hand gewiesen werden kann:
Festzuhalten ist, dass Richter Simon Thurnheer in der Zwischenverfügun-
gen vom 14. November 2017 auf die zentralen Einwände in den drei Be-
schwerden inhaltlich nicht einging und sich im Wesentlichen darauf be-
schränkte, die vorinstanzlichen Erwägungen als mutmasslich richtig zu be-
stätigten (vgl. oben, Bst. J). In der Folge liessen die Gesuchstellenden mit
Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 20. November 2017 (Eingang BVGer:
Dienstag, 21. November 2017) beantragen, die Zwischenverfügungen vom
14. November 2017 seien revisionsweise aufzuheben und es sei die un-
entgeltliche Prozessführung zu gewähren (vgl. oben, Bst. K). Erheblich und
daher von Amtes wegen zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang,
dass Richter Simon Thurnheer wenige Tage nach Eingang der eben er-
wähnten Gesuchseingabe vom 20. November 2017 vom Entscheid des
Bundesgerichts 12T 5/2017 vom 20. November 2017 (Eingang BVGer:
Montag, 27. November 2017) Kenntnis erlangte, was im Übrigen aufgrund
des im Entscheid enthaltenen Verteilers auch von Rechtsanwalt Bernhard
Jüsi zur Kenntnis genommen worden sein dürfte. Diesem Entscheid
D-6562/2017
Seite 20
musste Richter Simon Thurnheer entnehmen, dass Rechtsanwalt Bern-
hard Jüsi mit einer gegen ihn gerichteten Aufsichtsanzeige ans Bundesge-
richt gelangt war und gegenüber der Aufsichtsbehörde geltend gemacht
hatte, die im Urteil D-3971/2017 vom 29. August 2017 erfolgte Behandlung
des Kosten- und Entschädigungspunktes – welche unter seinem Vorsitz
ergangen war – halte vor den verfassungsmässigen Rechten der rechts-
gleichen Behandlung und des Willkürverbots sowie dem Anspruch auf das
rechtliche Gehör nicht stand (vgl. oben, Bst. O). Unmittelbar danach
schickte sich Richter Simon Thurnheer in seiner Funktion als zuständiger
Instruktionsrichter an, aufgrund der Eingabe vom 20. November 2017 die
Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Zwischenverfügung vom 30. No-
vember 2017 einer nochmaligen Prüfung zu unterziehen. Auf die zentralen
Einwände in der Beschwerde ging er dabei nur punktuell beziehungsweise
marginal ein. Auch die vorinstanzlichen Erwägungen wurden nicht mehr
explizit als mutmasslich richtig bestätigt. Stattdessen führte er zur Begrün-
dung der Aussichtslosigkeit der Beschwerde neue Argumente an (vgl.
oben, Bst. P).
Dieses Vorgehen ist durchaus geeignet, objektiv den Anschein zu erwe-
cken, Richter Simon Thurnheer habe bei der Beurteilung der Erfolgsaus-
sichten der Beschwerde in der Zwischenverfügung vom 30. November
2017 unter dem unmittelbaren Eindruck der Tatsache gestanden, dass
Rechtsanwalt Bernhard Jüsi ans Bundesgericht gelangt war und gegen-
über der Aufsichtsbehörde schwerwiegende Rügen betreffend das unter
seinem Vorsitz ergangenen Urteil D-3771/2017 erhoben hatte, er sei des-
halb in der Sache nicht mehr offen und unvoreingenommen gewesen und
er habe mit seiner Beurteilung der Prozesschancen zulasten der Gesuch-
stellenden – welche unter Ausblendung zentraler Beschwerdevorbringen
erfolgte – in erster Linie deren Rechtsvertreter Bernhard Jüsi treffen wollen
(Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG).
4.3.3 Da – wie vorliegend der Fall – schon der objektiv begründete An-
schein der Befangenheit genügt, um den Ausstand zu begründen, ist das
Ausstandsbegehren nach dem Gesagten gutzuheissen und Richter Simon
Thurnheer zu verpflichten, in den rubrizierten Verfahren respektive in dem
unter der D-5411/2017 vereinigten Verfahren als Instruktionsrichter und Teil
des Spruchkörpers in den Ausstand zu treten.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
D-6562/2017
Seite 21
5.2 Nachdem die Gesuchstellenden mit ihrem Ausstandsbegehren durch-
gedrungen sind, ist ihnen eine Parteientschädigung für die ihnen notwen-
digerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG;
Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Vom Rechtsvertreter der Gesuchstellenden wurde keine Kostennote ein-
gereicht, auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet wer-
den (Art. 14 Abs. 2 VGKE), da sich der sachlich notwendige Aufwand im
vorliegenden Verfahren abschätzen lässt. Die Parteientschädigung – wel-
che zulasten der Gerichtskasse geht – ist aufgrund der Aktenlage und der
massgeblichen Bemessungsfaktoren auf Fr. 750.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6562/2017
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Ausstandsbegehren wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Richter Simon Thurnheer wird verpflichtet, in den Verfahren D-5411/2017,
D-5415/2017 und D-5419/2017 (vereinigt unter D-5411/2017) als Instrukti-
onsrichter und Teil des Spruchkörpers in den Ausstand zu treten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Den Gesuchstellenden wird zulasten der Gerichtskasse eine Parteient-
schädigung von Fr. 750.– ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und Richter Simon
Thurnheer.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Lorenz Mauerhofer
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