Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6565/2011
law/bah
U r t e i l v om 9 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. November 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihren letzten
Wohnort im Iran ungefähr im August 2010 verliessen und über die Türkei,
Griechenland und Italien am 12. April 2011 in die Schweiz gelangten, wo
sie gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass das BFM aufgrund einer Abfrage der EURODACDatenbank
feststellte, dass die Beschwerdeführenden am 9. April 2011 in E._______
durch die italienischen Behörden daktyloskopisch erfasst wurden,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. August 2011 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung nach
Italien anordnete,
dass für die Begründung der Verfügung auf die Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 16. August 2011 gegen
die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhoben, mit welcher sie beantragten, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht
zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren für
zuständig zu erklären,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D4514/2011 vom
22. August 2011 die Beschwerde abwies,
dass die Beschwerdeführenden die Schweiz am 27. Oktober 2011 auf
dem Luftweg verliessen,
dass die Beschwerdeführenden sich am 7. November 2011 bei den
Schweizerischen Zollbehörden in Chiasso meldeten,
dass ihnen vom BFM am 9. November 2011 das rechtliche Gehör zur
Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl und
Wegweisungsverfahrens gewährt wurde,
dass die Beschwerdeführenden angaben, sie hätten sich (seit dem
27. Oktober 2011) immer in Italien aufgehalten und keine neuen
Asylgründe,
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dass sie am 3. November 2011 erneut in die Schweiz eingereist seien,
dass Asylsuchende in Italien nicht gut behandelt würden und sich dort der
Schlepper aufhalte, der sie nach Europa gebracht habe, vor dem sie sich
fürchteten,
dass das BFM die italienischen Behörden am 7. November 2011 gestützt
auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
vom 18. Februar 2003 (DublinIIVerordnung; nachfolgend DublinIIVO)
um die Rückübernahme der Beschwerdeführenden ersuchten,
dass die italienischen Behörden dieses Gesuch innert Frist nicht
beantworteten,
dass das BFM den italienischen Behörden am 22. November 2011
mitteilte, es habe keine Antwort auf sein Ersuchen vom 7. November
2011 erhalten, weshalb Italien für die Beurteilung des Asylgesuchs
zuständig geworden sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. November 2011 – eröffnet am
30. November 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf
die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach
Italien verfügte,
dass das BFM die Beschwerdeführenden gleichzeitig aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, und feststelle, der Kanton F._______ sei verpflichtet, die
Wegweisung zu vollziehen, den Beschwerdeführenden würden die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und
eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende
Wirkung,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die
Beschwerdeführenden hätten am 9. April 2011 in Italien Asylgesuche
eingereicht und seien bereits im Rahmen eines DublinVerfahrens nach
Italien überstellt worden,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum
Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung genommen hätten,
dass gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
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Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen,
SR 0.142.392.689) und unter Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c
DublinIIVO die Zuständigkeit, das Asyl und Wegweisungsverfahren
durchzuführen, am 22. November 2011 an Italien übergegangen sei,
dass die Überstellung an Italien – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19f DublinIIVO) – bis spätestens
am 22. Mai 2012 zu erfolgen habe,
dass Italien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003,
welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von
Asylsuchenden beinhalte, ohne Beanstandung seitens der Europäischen
Kommission umgesetzt habe, weshalb sich die Beschwerdeführenden an
die zuständigen Behörden wenden könnten, um allfällige Unterstützung
zu erhalten,
dass die Beschwerdeführenden sich im Falle von Problemen mit
Drittpersonen (Schlepper) an die italienischen Behörden wenden
könnten, die als schutzfähig und willig gälten,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. Dezember 2011
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei gestützt
auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) aufzuheben und die Vorinstanz
anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das
vorliegende Asylverfahren zuständig zu erklären,
dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu
erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer
Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht
über die vorliegende Beschwerde entschieden habe,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Dezember 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
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zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die Beschwerdeführenden gemäss Ergebnis der EURODAC
Abfrage am 9. April 2011 in E._______ (Italien) daktyloskopisch erfasst
wurden und Asylgesuche stellten,
dass das BFM die italienischen Behörden am 7. November 2011 gestützt
auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO um Übernahme der
Beschwerdeführenden ersuchte,
dass Italien dieses Ersuchen innert Frist nicht beantwortete, weshalb die
Zuständigkeit für die Behandlung des Asyl und Wegweisungsverfahrens
an Italien überging (Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO),
dass die Beschwerdeführenden damit ohne weiteres in einen Drittstaat
(vorliegend Italien) ausreisen können, welcher für die Prüfung ihrer
Asylanträge staatsvertraglich zuständig ist,
dass hinsichtlich des Einwandes der Beschwerdeführenden, eine
Rückkehr nach Italien sei aufgrund der dort herrschenden Situation
unzumutbar, festzuhalten ist, dass Italien – wie die Schweiz – unter
anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
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dass Italien als nach Art. 3 Abs. 1 DublinIIVO zuständiger Staat zudem
gehalten ist, unter anderem die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom
1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den
Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und die Richtlinie
2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von
Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten
(sog. Aufnahmerichtlinie) anzuwenden respektive umzusetzen,
dass bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D4514/2011 vom
22. August 2011 festgehalten wurde, den Beschwerdeführenden stünde
die Möglichkeit offen, sich mit Hilfe einer Rechtsberatungsstelle einer
italienischen Hilfsorganisation in Italien gegen eine allfällige
Nichteinhaltung der gemäss Aufnahmerichtlinie geltenden
Mindeststandards (insbesondere im Hinblick auf die Bedürfnisse der
Kinder) zu wehren und ihre Rechte bei den italienischen Behörden
respektive beim Europäischen Gerichtshof oder beim Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen (BVGE 2010/45
E. 7.6.4 S. 640 f.),
dass hinsichtlich der Ausführungen in der Beschwerde, im Gebäude, in
dem sie einquartiert worden seien, seien Drogen konsumiert worden und
die hygienischen Zustände prekär gewesen, vollumfänglich auf diese
Erwägung zu verweisen ist,
dass den Angaben der Beschwerdeführenden nämlich nicht zu
entnehmen ist, dass sie sich betreffend die genannten
Unterbringungsmängel – allenfalls unter Beizug einer
Rechtsberatungsstelle – bei den italienischen Behörden beschwert,
dass anstelle von Wiederholungen – soweit sie auch Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden – vollumfänglich auf die
Erwägungen im Urteil D4514/2011 vom 22. August 2011 zu verweisen
ist,
dass somit weiterhin keine Veranlassung besteht, vom Selbsteintrittsrecht
Gebrauch zu machen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten ist,
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dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
DublinVerfahrens entspricht und nach dem Nichteintretensentscheid im
Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht,
dass im Rahmen des DublinVerfahrens – bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 1 AuG,
dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im
Rahmen des DublinVerfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende
Erwägungen, BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645),
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass für die Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) besteht, weshalb der vom
Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung nach Italien zu bestätigen
ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen
ist, weshalb der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen
gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: