B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6565/2012
U r t e i l v o m 2 2 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. November 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Bruder des Beschwer-
deführers (B._______) mit Eingabe vom 14. Juli 2010 beim BFM ein Fa-
milienzusammenführungsgesuch respektive Asylgesuch aus dem Aus-
land zugunsten des Beschwerdeführers einreichen liess,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. April 2011
die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen Asyl-
verfahrens bewilligte,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 22. Juli 2011 in
die Schweiz gelangte und am 25. Juli 2011 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum C._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 4. August 2011 sowie
der Anhörung vom 13. November 2012 zur Begründung seines Asylge-
suchs im Wesentlichen geltend machte, er sei im Jahr 2008 von Angehö-
rigen der Al-Shabab mitgenommen und mit verbundenen Augen an einen
Baum gefesselt worden, nachdem sie ihn beim Rauchen entdeckt hätten,
dass er und seine Ehefrau etwa ein Jahr später während dreier Stunden
von der Al-Shabab festgehalten worden seien, weil sie zusammen unter-
wegs gewesen seien und die Al-Shabab geglaubt habe, sie seien nicht
verheiratet,
dass er ein drittes Mal von der Al-Shabab für zwei Tage verhaftet und mit
vierzig Schlägen misshandelt worden sei, da er mit einer Verwandten un-
terwegs gewesen sei, ein Mann sich in der Öffentlichkeit jedoch nur mit
seiner Ehefrau zeigen dürfe,
dass Angehörige der Al-Shabab etwa Mitte des Jahres 2010 zu ihm nach
Hause gekommen seien und von ihm beziehungsweise seinem Vater ver-
langt hätten, die eigenen Felder und Häuser zu verkaufen und ihnen den
Erlös auszuhändigen, er und sein Vater sich jedoch geweigert hätten,
weshalb sie von den Männern geschlagen worden seien,
dass er ins Dorf D._______ geflohen sei, wo er bei dort wohnhaften Tier-
hütern untergekommen sei,
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dass er sich entschlossen habe, Somalia zu verlassen, weil er die Dorfbe-
wohner jeweils um Verpflegung und Unterstützung habe ersuchen müs-
sen,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 23. November 2012 – eröffnet am 26. November 2012 – ablehnte
und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, indessen den Vollzug
der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen
Aufnahme aufschob,
dass das BFM zur Begründung der ablehnenden Verfügung anführte, die
Asylgewährung setze gezielt gegen die asylsuchende Person gerichtete
staatliche Verfolgungsmassnahmen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) genannten Gründe
voraus,
dass die Al-Shabab eine islamistische militante Bewegung in Somalia sei,
die in den von ihr kontrollierten Regionen eine strenge Auslegung der
Scharia durchsetze und die durch entsprechend strenge Vorschriften die
Freiheit der dort ansässigen Bevölkerung stark einschränke, wobei Ver-
stösse gegen diese Vorschriften teilweise mit drakonischen Massnahmen
geahndet würden,
dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Nachteile unter diesem
Gesichtspunkt zu würdigen seien, wobei bedauerlicherweise ein grosser
Teil der Bevölkerung von solchen Nachteilen betroffen sei,
dass sich diese Übergriffe jedoch nicht auf eine gezielt gegen den Be-
schwerdeführer persönlich gerichtete Verfolgung aus den im Gesetz ge-
nannten Gründen zurückführen liessen,
dass er anlässlich der Anhörung denn auch ausgeführt habe, nach den
geltend gemachten Ereignissen habe er sich während rund eines Jahres
im Dorf D._______ von Seiten der Al-Shabab unbehelligt aufhalten kön-
nen,
dass er zudem bei seiner Ausreise die Kontrollposten der Al-Shabab ohne
Weiteres habe passieren können,
dass somit nicht von einer zielgerichteten Verfolgung des Beschwerde-
führers gesprochen werden könne und dessen Vorbringen folglich den
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Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht
standhielten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Dezember 2012 (Post-
stempel: 18. Dezember 2012) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
de erhob und in materieller Hinsicht die Aufhebung der Dispositivziffern 1
und 2 der Verfügung des BFM sowie die Zuerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft und die Gewährung von Asyl beantragte,
dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh-
ren und auf die Bezahlung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass der Beschwerdeführer zur Bestätigung seiner Mittellosigkeit eine
Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde E._______ vom 12. Dezember
2012 mit entsprechendem Vermerk einreichte,
dass der Instruktionsrichter am 20. Dezember 2012 den Eingang der Be-
schwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
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rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass sich die vorliegende Beschwerde lediglich gegen die Nichtanerken-
nung der Flüchtligseigenschaft (Dispositivziffer 1 der angefochtenen Ver-
fügung) und die Ablehnung des Asylgesuchs (Dispositivziffer 2 der ange-
fochtenen Verfügung) richtet,
dass die Dispositivziffern 3 bis 7 der angefochtenen Verfügung demzufol-
ge mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind und im vorliegen-
den Beschwerdeverfahren somit lediglich zu prüfen ist, ob die Vorinstanz
zu Recht die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und das Asylgesuch
des Beschwerdeführers abgewiesen hat,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass – nach Prüfung der Akten durch das Gericht – das BFM in der ange-
fochtenen Verfügung zutreffend erwogen hat, weshalb die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
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gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, und daher vollum-
fänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist,
dass sich der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene ausschliesslich
zum Erfordernis der Gezieltheit der Verfolgung äussert und diesbezüglich
insbesondere vorbringt, er sei Opfer einer zielgerichteten Verfolgung, weil
er einer Zielgruppe, das heisst einem Kreis von Verfolgten angehöre, der
sich nicht mit der Gesamtbevölkerung decke,
dass auch in einer Bürgerkriegssituation ein gezielter Nachteil vorliege,
wenn jemand individuell betroffen sei, weil er zu einer Zielgruppe gehöre,
dass Gezieltheit der Verfolgung zwar nicht nur dann gegeben ist, wenn
sich die Verfolgung gegen Einzelpersonen richtet, sondern auch wenn sie
die Mitglieder einer bestimmten Gruppe, nicht aber die gesamte Bevölke-
rung trifft (Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 20 E. 3a),
dass sich zudem auch in Bürgerkriegssituationen eine gezielte, asylrecht-
lich relevante Verfolgung ereignen kann (EMARK 1998 Nr. 17 E. 4c),
dass aber darauf hinzuweisen ist, dass Verfolgungsmassnahmen nur
dann asylrechtlich relevant sind, wenn sie sich – wie in der angefochte-
nen Verfügung bereits erwähnt – auf einen der in Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
nannten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe, politischen Anschauungen) zurückführen
lassen (vgl. dazu WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.10),
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe durch die
Al-Shabab – abgesehen vom Vorfall Mitte des Jahres 2010 – einzig auf
"Vorhalt eines Fehlverhaltens" und nicht auf einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG
genannten Grund beruhen,
dass beim Vorfall Mitte des Jahres 2010 auch kein Verfolgungsmotiv ge-
mäss Art. 3 Abs. 1 AsylG zu erkennen ist,
dass es sich daher erübrigt, näher auf die Beschwerdevorbringen einzu-
gehen, da sie an der fehlenden asylrechtlichen Relevanz der geltend ge-
machten Übergriffe durch die Al-Shabab nichts zu ändern vermögen,
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dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
– als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die (kumulativen) Vor-
aussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht
erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Sturzenegger
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