B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6565/2014
Ur t e i l vom 2 9 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger – gelangte ei-
genen Angaben zufolge am 10. Juni 2014 in die Schweiz und reichte glei-
chentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asyl-
gesuch ein.
B.
B.a Am 27. Juni 2014 fand im EVZ die Befragung zur Person (BzP) statt.
Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er habe Eritrea – nachdem er aus
dem Militärdienst desertiert sei – am 7. Juni 2006 verlassen und sei über
den Sudan und Libyen nach Italien gereist, wo er sich sechs Jahre lang
aufgehalten habe. Die Lebensumstände in Italien seien schlecht gewesen;
er habe keiner Arbeit nachgehen können und habe weder eine Unterkunft
noch finanzielle Unterstützung erhalten. Er sei in die Schweiz gekommen,
nachdem er von seinen Eltern erfahren habe, dass sich seine am 9. Januar
2006 religiös angetraute Ehefrau (C._______) und der gemeinsame Sohn
hier aufhalten würden. Seine Ehefrau wisse nicht, dass er hier sei. Er habe
sie damals in Eritrea zurückgelassen und aus den Augen verloren. Einmal
habe er sie per Zufall im Sudan getroffen, als er seinen Bruder besucht
habe.
B.b Der Beschwerdeführer reichte im EVZ seinen eritreischen Identitäts-
ausweis und eine Heiratsurkunde sowie zwei Fotografien betreffend seinen
Militärdienst zu den Akten.
C.
Mit Eingabe vom 10. Juli 2014 bat der Beschwerdeführer das BFM um Zu-
teilung in den Wohnkanton seiner Ehefrau und des angeblich gemeinsa-
men Kindes. Dazu reichte er deren F-Ausweise sowie ein Schreiben seiner
Partnerin (alles in Faxkopie) ein.
D.
Die italienischen Behörden teilten dem BFM mit Schreiben vom 17. Sep-
tember 2014 – in Beantwortung des Dublin-Rückübernahmeersuchens
vom 17. Juli 2014 – mit, dem Beschwerdeführer sei in Italien subsidiärer
Schutz zuerkannt worden, weshalb eine Rückübernahme gestützt auf das
Dublin-Übereinkommen nicht möglich sei.
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Seite 3
E.
Mit Schreiben vom 17. September 2014 räumte das BFM dem Beschwer-
deführer Gelegenheit ein, sich zum beabsichtigten Nichteintreten auf sein
Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) sowie zur
Wegweisung nach Italien schriftlich zu äussern.
F.
Am 24. September 2014 ersuchte das BFM die italienischen Behörden ge-
stützt auf die Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008) und das bila-
terale Rückübernahmeabkommen zwischen Italien und der Schweiz um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers.
G.
Mit Schreiben vom 26. September 2014 nahm der Beschwerdeführer Stel-
lung zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und der Wegweisung
nach Italien. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er lebe mit seiner
Ehefrau und dem gemeinsamen Kind in D._______ als Familie zusammen.
Seine Ehefrau sei wieder schwanger und sei – wie auch sein Kind – auf
seine Unterstützung angewiesen. In Anbetracht der gesamten Situation
und angesichts von Art. 8 EMRK sei er in ihre Flüchtlingseigenschaft ein-
zuschliessen.
Dieser Eingabe lagen je eine Kopie der bereits eingereichten Heiratsur-
kunde sowie der F-Ausweise der Partnerin des Beschwerdeführers und ih-
res Kindes bei.
H.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2014 entsprachen die italienischen Behör-
den dem Ersuchen der Vorinstanz um Rückübernahme des Beschwerde-
führers.
I.
I.a Mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 – eröffnet am 6. November 2014
– trat das BFM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegwei-
sung aus der Schweiz an. Gleichzeitig forderte es ihn auf, die Schweiz
(spätestens) am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlas-
sen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Weg-
weisung. Sodann händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichti-
gen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
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I.b Im Begründungsteil der angefochtenen Verfügung wird zusammenge-
fasst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe gemäss Abklärungen des
BFM in Italien, das vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet wor-
den sei, einen subsidiären Schutz erhalten. Zudem habe sich Italien am
17. Oktober 2014 bereit erklärt, ihn zurückzunehmen. Es würden zwar An-
zeichen bestehen, dass der Beschwerdeführer die Bedingungen für eine
vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AuG (SR 142.20) erfüllen würde. Ge-
mäss Art. 25 Abs. 2 VwVG sei einem Begehren um Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen in den Heimat- oder
Herkunftsstaat nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Inte-
resse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne aber nicht gelingen,
wenn bereits ein Drittstaat einen Schutzstatus erteilt habe. Da der Be-
schwerdeführer über einen subsidiären Schutzstatus verfüge, könne er
nach Italien zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des
Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten.
Den Wegweisungsvollzug nach Italien erachtete das BFM als zulässig, zu-
mutbar und möglich. Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit ging es ins-
besondere auf die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe
vom 26. September 2014 ein und führte dazu im Wesentlichen aus, der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten nicht zivilrechtlich geheiratet,
sondern seien religiös getraut worden. Von einer dauerhaften gelebten Be-
ziehung könne jedoch im vorliegenden Fall aufgrund der Ausführungen des
Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden. Anlässlich der BzP habe
er erklärt, dass die religiöse Trauung am 9. Januar 2006 in Eritrea stattge-
funden habe. Bereits fünf Monate später habe er dann das Land ohne
seine Frau verlassen und danach einen Monat im Sudan, eineinhalb Mo-
nate in Libyen und bis zu seiner Reise in die Schweiz im Juni 2014 mehrere
Jahre in Italien gelebt. Er habe seine Frau aus den Augen verloren und
letztlich von seinen Eltern erfahren, dass sie sich in der Schweiz aufhalte.
Seine Eltern hätten ihm auch mitgeteilt, dass seine Frau ein Kind von ihm
habe, das bei einem zufälligen Treffen im Sudan gezeugt worden sei. Zum
Zeitpunkt der BzP habe seine Frau noch nicht gewusst, dass er hier sei. In
seiner Stellungnahme vom 26. September 2014 habe er ausgeführt, dass
er nunmehr mit seiner Frau und seinem Kind zusammenlebe. Aus diesen
Ausführungen sei zu schliessen, dass der Beschwerdeführer nun seit
längstens vier Monaten mit seiner angeblichen Ehefrau zusammenlebe
und in den acht Jahren davor lediglich an höchstens drei Tagen – offenbar
bloss zufällig – Kontakt zu ihr gehabt habe. Es handle sich daher nicht um
eine dauerhafte und gefestigte eheähnliche Beziehung. Weiter sei festzu-
halten, dass seine Partnerin und ihr Kind mit Entscheid des BFM vom
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20. September 2013 in der Schweiz als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen
worden seien. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung
könne sich jemand nur dann auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8
EMRK berufen, wenn er sich auf eine Beziehung zu einer Person mit ge-
festigtem Aufenthaltsrecht in der Schweiz beziehe. Vorläufig aufgenom-
mene Flüchtlinge würden jedoch über kein solches gefestigtes Aufenthalts-
recht verfügen. Der Beschwerdeführer könne sich angesichts dieser Sach-
lage nicht auf Art. 8 EMRK stützen und Rechtsansprüche auf Erteilung ei-
ner Anwesenheitsberechtigung geltend machen. Gemäss Aktenlage sei
zudem kein Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich, welches eine Erweiterung
der Kernfamilie rechtfertigen würde.
J.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
11. November 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und be-
antragte dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben und es sei auf sein Asylgesuch einzutreten sowie ihm in der Folge
Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei festzustellen, dass die
Wegweisung unzulässig sei, und ihm sei in der Folge die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege, um amtliche Verbeiständung
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird – soweit für den Ent-
scheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
K.
K.a Am 14. November 2014 ging bei der Vorinstanz ein Schreiben von
Dr. med. E._______ (F._______) vom 7. November 2014 betreffend den
Beschwerdeführer ein.
K.b Am 20. November 2014 (Datum Poststempel) übermittelte der Be-
schwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht sodann eine "Stellung-
nahme" der Hausärztin seiner Partnerin (Dr. med. G._______ [F._______])
vom 15. November 2014 zu seiner drohenden Ausweisung.
L.
Mit Verfügung vom 21. November 2014 hielt der Instruktionsrichter fest, der
Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
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Seite 6
warten und über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung sowie unentgeltlichen Verbeiständung werde zu einem späteren
Zeitpunkt befunden. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
M.
Gemäss der am (…) beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Ge-
burtsmitteilung des Zivilstandsamtes H._______ gebar die Partnerin des
Beschwerdeführers am (…) eine Tochter.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM (neu: SEM)
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch
vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten.
2.
2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätz-
lich auf die Frage beschränkt, ob das BFM zu Recht auf das Gesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Frage der Gewährung von Asyl
bildet dagegen nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensent-
scheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf
den entsprechenden Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist.
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Seite 7
2.2 Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des
Wegweisungsvollzugs hat das BFM eine materielle Prüfung vorgenom-
men, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
3.
3.1 Mit Beschwerde können im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Ver-
letzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung
des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). So-
weit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG;
vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper;
Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen
Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a
Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst.
b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem
sie sich vorher aufgehalten hat.
4.2 Der Beschwerdeführer hat sich vor seiner Einreise in die Schweiz un-
bestrittenermassen in Italien aufgehalten. Italien ist ein verfolgungssicherer
Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Der Beschwerdeführer
kann zudem in diesen Drittstaat zurückkehren, zumal ihm dort subsidiärer
Schutz gewährt wurde und die italienischen Behörden seiner Rücküber-
nahme zugestimmt haben (vgl. Akten SEM B 27/1). Somit sind die Voraus-
setzungen für das Nichteintreten auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt.
4.3 Der in der Beschwerde sinngemäss geäusserten Ansicht des Be-
schwerdeführers, Art. 8 EMRK stehe dem Nichteintreten auf sein Asylge-
such entgegen, kann nicht gefolgt werden, zumal sich aus dieser Bestim-
mung keine Verpflichtung ableiten lässt, Asylgesuche von Personen mit
Ehegatten oder Kindern in der Schweiz im Rahmen der Drittstaatenrege-
lung materiell zu behandeln (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes
vom 26. Mai 2010 [BBl 2010 4455, 4494]).
D-6565/2014
Seite 8
4.4 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten.
5.
5.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so ver-
fügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Voll-
zug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2014/32 E. 8.2 m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2014/32 E. 9.1 m.w.H.).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
6.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat (Italien) reisen
kann, in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
AsylG findet.
6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Italien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember
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1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichts-
hofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer, der wohlgemerkt beinahe acht
Jahre in Italien lebte (vgl. B 3/12 S. 4 ff.), mit seinen unsubstanziierten Vor-
bringen im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. Bst. B.a vorstehend) sowie al-
lein mit dem Hinweis in der Beschwerde auf das Urteil des EGMR Tarakhel
gegen die Schweiz vom 4. November 2014, in welchem es im Übrigen
hauptsächlich um die Aufnahmebedingungen für Familien ging, offensicht-
lich nicht gelungen. Es ist sodann festzuhalten, dass dem Beschwerdefüh-
rer als Begünstigtem von subsidiärem Schutz in Italien die Rechte aus der
Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Dezember 2011 zustehen. Dazu gehören Ansprüche bezüglich Zugang
zu Wohnraum und Sozialleistungen. Es liegen keine erhärteten Hinweise
vor, wonach sich Italien systematisch nicht an seine diesbezüglichen Ver-
pflichtungen halten würde. Es obliegt somit dem Beschwerdeführer, bei
den zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu machen und nötigen-
falls – mit Hilfe von Beratungsstellen für Asylsuchende und Flüchtlinge –
auf dem Rechtsweg durchzusetzen (vgl. Urteil des BVGer D-1609/2015
vom 12. Mai 2015 E. 7.3).
6.2.4 Auch Art. 8 EMRK steht einem Vollzug der Wegweisung nicht entge-
gen. Einerseits sind an der Ernsthaftigkeit und Beständigkeit der Bezie-
hung gewisse Zweifel angebracht, wobei auf die Erwägungen der Vor-
instanz verwiesen werden kann. Hervorzuheben ist die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer und seine Partnerin seit seiner Ausreise aus Eritrea im
Jahr 2006 und insbesondere seit dem zufälligen Aufeinandertreffen im Su-
dan, welches nach Angaben seiner Partnerin im Jahr 2011 stattfand
(vgl. A 3/10 S. 2 f.), bis zu seiner Einreise in die Schweiz im Juni 2014
überhaupt keinen Kontakt zueinander hatten. Dieser Umstand spricht of-
fensichtlich gegen ein beidseitiges Interesse der Partner aneinander. Doch
selbst wenn die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner
Partnerin unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK subsumiert würde,
wäre der mit einer Wegweisung verbundene Eingriff in diesen gerechtfer-
tigt. Vom Beschwerdeführer, dem es scheinbar in erster Linie um eine Fa-
milienzusammenführung und nicht um eine erneute Überprüfung seines
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Seite 10
Asylgesuchs geht, und seiner Partnerin kann verlangt werden, dass sie das
dafür vorgesehene Verfahren gemäss Art. 51 AsylG respektive Art. 85
Abs. 7 AuG bei der zuständigen Behörde einleiten. Es kann dem Be-
schwerdeführer auch zugemutet werden, den Ausgang eines solchen Ver-
fahrens in Italien abzuwarten. Somit ist der mit der Trennung der Familie
einhergehende Eingriff verhältnismässig, zumal die räumliche Trennung
nicht sonderlich gross und überdies nur von vorübergehender Dauer wäre,
sofern das Familienzusammenführungsverfahren positiv verlaufen würde.
Im Verfahren um Familienzusammenführung respektive Familiennachzug
könnte auch vertieft abgeklärt werden, ob es sich vorliegend um eine schüt-
zenswerte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK handelt und – im Hinblick
auf die "Stellungnahme" von Dr. med. G._______ vom 15. November 2014
– ob das Wohl der beiden Kinder von der dauerhaften Präsenz des Be-
schwerdeführers in der Schweiz abhängig ist, wobei dessen Vaterschaft
bisher nicht nachgewiesen wurde. So wird er in der beim Gericht einge-
gangenen Geburtsmitteilung des Zivilstandsamtes H._______ denn auch
nicht als Vater des am (…) geborenen Kindes seiner Partnerin ausgewie-
sen.
6.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sin-
ne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.3.2 Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Beschwerde-
führer im Falle einer Rückführung nach Italien in eine existenzielle Notlage
geraten würde. Aus dem Schreiben von Dr. med. E._______ vom 7. No-
vember 2014 ergibt sich zwar, dass der Beschwerdeführer "medizinische
Probleme" hatte. Abgesehen davon, dass diesbezüglich – trotz Mitwir-
kungspflicht (Art. 8 AsylG) – keine weiteren Dokumente eingereicht wur-
den, darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Ita-
lien, das über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und die
grundlegenden medizinischen Bedürfnisse erfüllt, bei Bedarf adäquate me-
dizinische und fachärztliche Betreuung findet (vgl. Urteil des BVGer D-
D-6565/2014
Seite 11
2057/2015 vom 14. April 2015 m.w.H.). Der Vollzug der Wegweisung er-
weist sich damit auch als zumutbar.
6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch möglich (Art. 83
Abs. 2 AuG), zumal die italienischen Behörden einer Rückübernahme des
Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben.
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
8.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die
Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aus-
sichtslos zu bezeichnen waren und daher die kumulativen Voraussetzun-
gen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind.
Folglich ist auch das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeistän-
dung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6565/2014
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Gewährung der amtlichen Verbeistän-
dung gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Sandra Sturzenegger
Versand: