B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6567/2010
U r t e i l v o m 6 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______ B._______, geboren am [...],
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. August 2010
D-6567/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
und hatte seinen letzten Wohnsitz in Dêrik (arabisch Al-Malikiya; Provinz
Al-Hasakah). Gemäss seinen Angaben verliess er Syrien am
4. März 2010 in Richtung Türkei. Am 26. März 2010 reiste er illegal in die
Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration (BFM)
befragte ihn am 7. April 2010 summarisch und am 27. Juli 2010 einge-
hend zu den Gründen seines Asylgesuchs. Zwischenzeitlich wurde er für
die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen.
B.
Der Beschwerdeführer machte anlässlich der durchgeführten Befragun-
gen im Wesentlichen geltend, er habe mit der Partei "Hizb al-Ittihad ad-
Dimuqrati" (Angabe bei der summarischen Befragung) beziehungsweise
PTD beziehungsweise "Partya Ittihad Democrati" (Angaben bei der ein-
gehenden Anhörung) sympathisiert und zugunsten dieser Organisation
Geld gespendet sowie an Newroz-Festen geholfen. Anlässlich des New-
roz-Fests des Jahres 2009 habe er eine kurdische Flagge hochgehalten,
wobei er von einer Person photographiert worden sei. Zwei Tage später
seien Angehörige der syrischen Sicherheitsbehörden in seinen Coiffeur-
salon gekommen, hätten ihn auf den Posten der Kriminalpolizei gebracht,
ihn geschlagen - wobei sein Nasenbein gebrochen worden sei - und wäh-
rend vier Tagen festgehalten. Am 15. Februar 2010 habe er an einer De-
monstration anlässlich des Jahrestags der Verhaftung von Abdullah Öca-
lan teilgenommen. Die syrischen Sicherheitskräfte seien mit Gewalt ge-
gen die Demonstrierenden vorgegangen und hätten viele verhaftet, so
auch drei Freunde, mit denen er bei der Demonstration mitgelaufen sei.
Er habe zu jenen gehört, die hätten fliehen können. Unterwegs habe er
ein weinendes Kind mitgenommen und sich mit diesem bis zum Abend in
einem Haus versteckt. Weil er in der Stadt seit sechs Jahren einen Coif-
feursalon betrieben habe, sei er aber vielen Behörden bekannt gewesen,
so auch dem syrischen Geheimdienst. Fünf Tage nach dieser Demonstra-
tion sei er zuhause - während er abwesend gewesen sei - von Beamten
der Kriminalpolizei gesucht worden. Sein Vater habe ihm deshalb gera-
ten, aus Syrien zu fliehen, und er habe sich bis zu seiner Ausreise ver-
steckt gehalten. Nach dem ersten Besuch der Kriminalpolizei seien die
Beamten noch zweimal zum Haus seiner Familie gekommen, wobei beim
zweiten Mal eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden sei. Auch nach
D-6567/2010
Seite 3
seiner Ausreise in die Türkei hätten Angehörige der Sicherheitskräfte wei-
tere Male nach ihm gefragt.
C.
Mit Schreiben vom 7. April 2010 ersuchte das BFM die schweizerische
Botschaft in Syrien um Abklärung der Fragen, ob der Beschwerdeführer
einen syrischen Pass besitze, ob er Syrien legal verlassen habe und ob
er durch die syrischen Behörden gesucht werde.
D.
Mit Schreiben vom 21. Juni 2010 teilte die Botschaft dem BFM mit, Abklä-
rungen ihres Vertrauensanwalts hätten ergeben, dass der Beschwerde-
führer syrischer Staatsbürger sei, einen syrischen Pass besitze und am
[...] 2004 legal aus Syrien nach Libanon ausgereist. Er werde durch die
syrischen Behörden nicht gesucht. In den Registern der syrischen Migra-
tionsbehörde werde er als weibliche Person aufgeführt.
E.
Im Rahmen der eingehenden Anhörung vom 27. Juli 2010 eröffnete das
BFM dem Beschwerdeführer mündlich die Abklärungsergebnisse der
Botschaft und gab ihm die Gelegenheit zu einer entsprechenden Stel-
lungnahme.
F.
Mit Verfügung vom 19. August 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs
führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht genügen.
G.
Mit Eingabe an das BFM vom 24. August 2010 ersuchte der Beschwerde-
führer um Einsicht in die Verfahrensakten. Diesem Antrag entsprach das
Bundesamt mit Schreiben vom 26. August 2010.
H.
Mit Eingabe vom 14. September 2010 focht der Beschwerdeführer die
Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantrag-
te er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die
D-6567/2010
Seite 4
Feststellung der Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bei
gleichzeitiger Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hin-
sicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begrün-
dung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2010 forderte der zuständige
Instruktionsrichter den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichtein-
tretens auf die Beschwerde auf, bis zum 11. Oktober 2010 entweder eine
Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 600.-- zu leisten.
J.
Mit Eingabe vom 28. September 2010 wurde eine Fürsorgebestätigung
eingereicht.
K.
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2010 reichte der Beschwerdeführer eine
vom 15. November 2010 datierende Mitgliedschaftsbestätigung der Sek-
tion Europa der Demokratischen Einheitspartei Syriens (Partiya Yekitîya
Demokrat; PYD) ein.
L.
Mit Vernehmlassung vom 14. Dezember 2010 hielt das BFM vollumfäng-
lich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2011 wurde dem Beschwerdefüh-
rer bezüglich der Vernehmlassung des BFM die Gelegenheit zur Replik
erteilt, mit Frist bis zum 25. Januar 2011.
N.
Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 25. Januar 2011 er-
suchte der Beschwerdeführer um Einsicht in seine Asylverfahrensakten
bezüglich der Anfrage des BFM an die schweizerische Botschaft in Syrien
vom 7. April 2010 und deren Antwortschreiben vom 21. Juni 2010. Ferner
beantragte er eine Erstreckung der Frist zur Replik.
D-6567/2010
Seite 5
O.
Mit undatierter Eingabe (Poststempel: 25. Januar 2011) nahm der Be-
schwerdeführer zur Vernehmlassung des Bundesamts Stellung.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2011 wurde der Antrag auf Akten-
einsicht gutgeheissen, und dem Beschwerdeführer wurden Kopien der
entsprechenden Schriftstücke übermittelt. Weiter wurde dem Beschwer-
deführer eine Frist zur Einreichung einer erneuten Stellungnahme bis
zum 16. Februar 2011 gesetzt.
Q.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. Februar 2011 reichte der Be-
schwerdeführer eine weitere Stellungnahme zur Vernehmlassung des
Bundesamts ein.
R.
Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 1. September 2011
teilte der Beschwerdeführer mit, er habe in der Schweiz an einer De-
monstration teilgenommen und sei auch sonst exilpolitisch aktiv, indem er
im Internet (beziehungsweise auf seinem "Facebook"-Profil) Filme und In-
formationen zur Situation in Syrien verbreite. Diesbezüglich reichte er
verschiedene Beweismittel ein.
S.
Mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters vom
26. März 2012 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel in
Bezug auf seine exilpolitischen Aktivitäten.
T.
Mit Schreiben vom 1. Mai 2012 forderte der Instruktionsrichter das BFM
auf, eine ergänzende Vernehmlassung einzureichen.
U.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2012 hob das BFM die Ziffern 4 und 5 der an-
gefochtenen Verfügung vom 19. August 2010 auf und ordnete wegen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers an.
V.
Angesichts dessen wurde der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung
vom 31. Mai 2012 angefragt, ob er an seiner Beschwerde festhalte.
D-6567/2010
Seite 6
W.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. Juni 2012 teilte der Be-
schwerdeführer mit, er halte an seiner Beschwerde fest, soweit sie nicht
gegenstandslos geworden sei. Zudem äusserte er sich zur politischen
Lage in Syrien und zu seiner - gemäss eigener Einschätzung - damit ver-
bundenen Gefährdungssituation. Ferner machte er weitere Ausführungen
zu seinen exilpolitischen Aktivitäten. Sowohl zur politischen Lage in Sy-
rien als auch zu seinem exilpolitischen Engagement reichte er weitere
Beweismittel ein. Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer den Bei-
zug der Verfahrensdossiers verschiedener Asylgesuchsteller syrischer
Herkunft.
X.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Juli 2012 übermittelte der
Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Ausdrucke aus seinem "Face-
book"-Profil) zu seinen exilpolitischen Aktivitäten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfü-
gungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind,
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme
von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen
des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-
zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-6567/2010
Seite 7
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
2.2 Mit Verfügung vom 23. Mai 2012 hat die Vorinstanz ihren Entscheid
vom 19. August 2010 teilweise in Wiedererwägung gezogen und den Be-
schwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläu-
fig aufgenommen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren beschränkt
sich somit nunmehr auf die Frage der Asylgewährung beziehungsweise
der Flüchtlingseigenschaft und der Anordnung der Wegweisung.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in
ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-
setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-
dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung
ab, der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich relevante Verfolgung
glaubhaft machen können. Wie sich erweist, ist das Bundesamt im Er-
gebnis zutreffenderweise zu diesem Schluss gelangt.
4.2 Angesichts der Abklärungsergebnisse der schweizerischen Botschaft
in Syrien, wonach der Beschwerdeführer bereits am [...] 2004 legal aus
Syrien nach Libanon ausgereist sei, stellt sich die Frage, ob er sich über-
D-6567/2010
Seite 8
haupt im Zeitraum vor der von ihm geltend gemachten Ausreise aus Sy-
rien am 4. März 2010 in seinem Heimatstaat aufhielt. Der Beschwerde-
führer selbst macht in Bezug auf die Resultate der Botschaftsabklärungen
beschwerdeweise verschiedene Mängel geltend, wobei er unter anderem
darauf hinweist, dass er - offensichtlich fälschlicherweise - in den Regis-
tern der syrischen Migrationsbehörde als weibliche Person aufgeführt
sein solle. Indessen erübrigt es sich, auf die Frage der Qualität der von
der schweizerischen Botschaft in Syrien durchgeführten Abklärungen nä-
her einzugehen, da - wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen - die
hauptsächlichen Vorbringen des Beschwerdeführers ohnehin asylrecht-
lich nicht relevant sind und dem fraglichen Botschaftsbericht somit keine
entscheidwesentliche Bedeutung zukommt.
4.3 Selbst wenn die Aussagen des Beschwerdeführers zutreffend sein
sollten, ist festzustellen, dass die geschilderten Probleme mit den syri-
schen Sicherheitsbehörden, die sich auf eine einmalige Festnahme wäh-
rend vier Tagen im Zusammenhang mit der Teilnahme des Beschwerde-
führers an den Newroz-Feierlichkeiten des Jahres 2009 sowie die Suche
nach seiner Person nach der Teilnahme an einer Demonstration zuguns-
ten Abdullah Öcalans, des inhaftierten türkischen Anführers der PKK
(Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans), im Februar 2010
beschränkten, nicht die Intensität ernsthafter Nachteile im Sinne des
Art. 3 AsylG aufwiesen. Bei dieser Einschätzung ist zu berücksichtigen,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen abgesehen von
der gelegentlichen Teilnahme an Kundgebungen, an welchen jeweils eine
grosse Zahl von Demonstrierenden anwesend war, (soweit den Zeitraum
vor seiner Ausreise aus Syrien betreffend) keinerlei nennenswerte politi-
sche Aktivitäten ausübte. So gab er anlässlich der durchgeführten Anhö-
rungen an, er habe nie an Sitzungen der von ihm - als blosser Sympathi-
sant - unterstützten Partei teilgenommen, ja habe nicht einmal Kontakt zu
Parteimitgliedern gehabt (Protokoll der eingehenden Anhörung, S. 5). Er
habe lediglich hie und da Geld gespendet und als Gegenleistung eine
kurdische Agenda entgegengenommen. Anzumerken ist weiter, dass er
nicht einmal den kurdischen Namen der von ihm unterstützten Partei
(Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei - es handelt
sich dabei um die wichtigste kurdische Partei Syriens) anzugeben ver-
mochte, sondern selbst auf entsprechende Nachfrage hin lediglich deren
arabische Bezeichnung wusste ("Hizb al-Ittihad ad-Dimuqrati"; Angabe
bei der summarischen Befragung, S. 5) beziehungsweise bei der Benen-
nung kurdische und arabische Wörter vermischte ("Partya Ittihad Democ-
rati"; Angabe bei der eingehenden Anhörung, S. 4). Auf entsprechende
D-6567/2010
Seite 9
Fragen hin vermochte er ausserdem weder zu den politischen Zielen die-
ser Partei noch zu deren Tätigkeit konkrete, über allgemeinste Angaben
hinausgehende Aussagen zu machen. Es ist somit als offensichtlich zu
bezeichnen, dass der Beschwerdeführer zu dieser Partei zum damaligen
Zeitpunkt keine spezifische Verbindung aufwies. Nachdem er sich in Sy-
rien auch sonst in keiner Weise politisch oder anderweitig regimekritisch
exponierte, besteht kein Grund zur Annahme, er habe im Zeitraum vor
seiner Ausreise derart die Aufmerksamkeit der syrischen Sicherheitsbe-
hörden auf sich gezogen, dass er asylrechtlich relevante Verfolgungs-
massnahmen zu befürchten gehabt hätte. Auch die auf Beschwerdeebe-
ne bezüglich der Asylvorbringen eingereichten Beweismittel vermögen
diesbezüglich keine andere Einschätzung herbeizuführen.
4.4 Im vorliegenden Fall ist ausserdem festzuhalten, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung der aktuellen politi-
schen Entwicklungen in Syrien nicht zur Einschätzung führen, es liege
aus heutiger Sicht aufgrund von im Herkunftsstaat vor der Ausreise Erleb-
tem (sog. Vorfluchtgründe; diese sind von den subjektiven Nachflucht-
gründen zu unterscheiden, auf welche nachfolgend einzugehen ist [vgl.
E. 5]) eine asylrechtlich relevante Gefährdungssituation vor.
4.5 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass das BFM zu
Recht zur Beurteilung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asyl-
relevante Verfolgung glaubhaft gemacht und erfülle somit die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht.
5.
5.1 In einem nächsten Schritt ist auf die subjektiven Nachfluchtgründe
einzugehen, welche der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen geltend
macht, er betätige sich exilpolitisch, indem er in der Schweiz an Demonst-
rationen gegen das syrische Regime teilnehme und im Internet Informati-
onen zur Situation in Syrien verbreite.
5.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit sub-
jektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28
E. 7.1 S. 352, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
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Seite 10
Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a, mit weiteren Hinwei-
sen).
5.3 Vorliegend erweist sich, dass die geltend gemachte exilpolitische Be-
tätigung keinen subjektiven Nachfluchtgrund setzt.
5.3.1 Der Beschwerdeführer machte erstmals mit Eingabe vom
1. September 2011 subjektive Nachfluchtgründe wegen exilpolitischer Ak-
tivitäten geltend. Aus den mit dieser und den weiteren seitherigen Einga-
ben eingereichten Beweismitteln geht zum einen hervor, dass der Be-
schwerdeführer verschiedentlich an Demonstrationen teilgenommen hat
(so am 19. August 2011 in Zürich, am 7. Februar 2012 in Bern, am
12. März 2012 in Zürich sowie an seit März 2012 durchgeführten soge-
nannten Freitagsdemonstrationen in Zürich). Anlässlich dieser Demonst-
rationen wurde auf Transparenten und Flugblättern das syrische Regime
kritisiert, wobei von diesen Kundgebungen entsprechende Flugblätter,
Photographien und Filmaufnahmen im Internet veröffentlicht wurden. Da-
bei publizierte der Beschwerdeführer derartige Bilder auch unter einem
"Facebook"-Profil seines Namens, wobei er ausserdem durch Einfügen
von Links auf sonstige Websites mit regimekritischem Inhalt verwies.
5.3.2 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts trifft es
zwar zu, dass sich die syrischen Behörden für die exilpolitischen Akti-
vitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren. Es ist jedoch davon auszu-
gehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von
Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen
exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Akti-
vitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person aus der Masse
der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und
potentiell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Massgebend ist
dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbar-
keit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die
aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts
und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärun-
gen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syri-
schen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen wird.
5.3.3 Aus den eingereichten Beweismitteln geht einzig hervor, dass der
Beschwerdeführer an den erwähnten Demonstrationen teilnahm und im
Internet in der genannten Weise Informationen veröffentlichte. Hingegen
lassen weder die erwähnten Bilder und Videoaufnahmen noch die ent-
D-6567/2010
Seite 11
sprechenden Bestätigungsschreiben eine schlüssige Beurteilung der
massgeblichen Frage zu, in welcher Weise der Beschwerdeführer selbst
individuell gegen das syrische Regime Stellung bezogen und in welchem
Ausmass er sich folglich politisch exponiert hat, so dass effektiv davon
auszugehen wäre, er habe als kurdischer Exil-Oppositioneller bezie-
hungsweise als Regimekritiker die Aufmerksamkeit der syrischen Behör-
den derart auf sich gezogen, dass er nunmehr eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Zwar macht der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter geltend, er sei auf den jeweiligen Bildern
von Kundgebungen "prominent erkennbar". Eine solche Erkennbarkeit
bezieht sich jedoch ausschliesslich auf die Tatsache der blossen Teilnah-
me an den fraglichen Demonstrationen, nicht aber auf eine spezifische,
über die Rolle eines blossen Mitläufers hinausgehende und damit einer
besonderen Exponiertheit gleichkommende Funktion innerhalb der re-
gimekritischen exilsyrischen Gemeinschaft. Auch wenn davon ausgegan-
gen werden muss, dass die syrischen Geheimdienste die exilpolitischen
Aktivitäten im Ausland beobachten, so ist mangels einer erkennbaren
spezifischen Rolle des Beschwerdeführers gleichwohl nicht anzunehmen,
dass er zur Kategorie jener exponierten Aktivisten gehört, auf die sich tat-
sächlich die konkrete Aufmerksamkeit der syrischen Behörden richtet.
Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren Zeitungsberich-
te einreichte, wonach die syrische revolutionäre Bewegung durch Aktivis-
ten in der Schweiz unterstützt werde, wobei diese Personen wegen ihres
Engagements durch den syrischen Geheimdienst bedroht seien, ist aus-
serdem Folgendes festzuhalten: Diese Berichte beziehen sich zum einen
auf eine Person, die noch vor wenigen Monaten selbst in Syrien politisch
aktiv war und offenbar als kommunikatives Bindeglied zwischen Wider-
standsgruppen in Syrien und entsprechenden Organisationen im Ausland
fungiert. Zum anderen wird in diesen Berichten ein syrischer Staatsange-
höriger genannt, welcher im Rahmen der exilpolitischen Aktivitäten gegen
das syrische Regime eine führende Rolle einnimmt. Ohne weiter auf die
genannten Personen einzugehen, ist es nach dem zuvor Gesagten als of-
fensichtlich zu bezeichnen, dass der Beschwerdeführer keine vergleich-
bare exilpolitische Funktionen ausübt. Damit kommt den genannten Be-
weismitteln, die sich auf Dritte beziehen, im vorliegenden Fall keine ent-
scheidwesentliche Bedeutung zu.
5.3.4 Im genannten Zusammenhang ist schliesslich auf den im Verlauf
des vorliegenden Verfahrens gestellten Antrag einzugehen, es seien die
Asyldossiers verschiedener Asylgesuchsteller syrischer Herkunft beizu-
ziehen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, in den fraglichen
D-6567/2010
Seite 12
Fällen bestünden Verbindungen zu Personen, die in Syrien inhaftiert und
zu in der Schweiz lebenden Kurden befragt worden seien. Dieser Um-
stand belege, dass die syrischen Behörden über die exilpolitische Betäti-
gung von syrischen Staatsangehörigen im Ausland informiert seien. Dies-
bezüglich ist zunächst festzuhalten, dass in keiner Weise ausgeführt wird,
inwiefern der Beschwerdeführer selbst mit diesen Personen in Verbin-
dung stehen soll. Ausserdem ist - angesichts der niedrigschwelligen re-
gimekritischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz - von
vornherein auch nicht ersichtlich, welche Erkenntnisse aus einem Beizug
der genannten Verfahrensdossiers hinsichtlich des Beschwerdeführers
resultieren könnten. Der genannte Verfahrensantrag ist folglich abzuwei-
sen.
5.4 Nach dem Gesagten liegen somit keine ausreichenden Anhaltspunkte
dafür vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beteiligung an
exilpolitischen Aktivitäten in seinem Heimatland Syrien einer spezifischen
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. auch BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.N. sowie EMARK
2001 Nr. 21).
6.3 Im Sinne einer Klarstellung ist im Übrigen festzuhalten, dass sich aus
den zuvor angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Be-
schwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Ent-
wicklungen der Situation in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet.
Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem As-
pekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Auslän-
derinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allge-
meiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der
generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sin-
ne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das BFM im Rahmen der wieder-
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Seite 13
erwägungsweisen Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwer-
deführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung
getragen, und auf diesen Punkt ist folglich im vorliegenden Verfahren
nicht weiter einzugehen.
7.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung, soweit sie im vorliegenden Verfahren zu überprüfen ist (vgl.
E. 2.2), Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos ge-
worden ist.
8.
8.1 Indem die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid teilweise in Wie-
dererwägung gezogen und wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat,
hat sich erwiesen, dass die Beschwerde nicht von vornherein aussichts-
los war. Des Weiteren liegt eine Fürsorgebestätigung vor, und es sind
keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass sich die finanzielle Lage des
Beschwerdeführers wesentlich verändert hat. Das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
ist somit gutzuheissen. Folglich hat der Beschwerdeführer keine Verfah-
renskosten zu tragen.
8.2 Aufgrund der teilweisen vorinstanzlichen Wiedererwägung des ange-
fochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer faktisch mit seinen Be-
schwerdebegehren teilweise durchgedrungen. Somit ist ihm eine ange-
messene, um zwei Drittel reduzierte Parteientschädigung zu entrichten
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE). Seitens der
beiden im Verlauf des Beschwerdeverfahrens mandatierten Rechtsvertre-
ter sind keine Kostennoten eingereicht worden. Auf die Nachforderung
solcher Belege wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil
im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverläs-
sig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und um zwei Drittel gekürzt wird
die Parteientschädigung aufgrund der Akten daher auf Fr. 600.-- (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Dieser Betrag ist dem Be-
schwerdeführer durch das BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6567/2010
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos ge-
worden ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführer hat keine Verfahrens-
kosten zu tragen.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- zu-
gesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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