B u n d e s ve r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV
D-6568/2011/sed
U r t e i l v o m 1 4 . D e z e m b e r 2 0 11
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 3. November 2011 / N (…).
D-6568/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der rubrizierte angebliche Vertreter (nachfolgend: Vertreter) mit Ein-
gabe vom 15. August 2011 "im Auftrag" des Beschwerdeführers ein Asyl-
gesuch einreichte und geltend machte, er sei dessen Cousin, lebe seit
Januar 2011 in der Schweiz und sei als Flüchtling anerkannt,
dass er indessen keine Vertretungsvollmacht zu den Akten reichte,
dass er in seiner Eingabe vom 15. August 2011 zugunsten des Be-
schwerdeführers die Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 20 Abs. 2
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und die Ausstel-
lung der für die Reise benötigten Reisepapiere beantragte,
dass er zur Begründung im Wesentlichen darlegte, Eritrea sei der am
meisten militarisierte Staat der Welt und die Wehrpflicht werde auch mit
rechtsstaatlich unerlaubten Mitteln durchgesetzt, weshalb der Beschwer-
deführer im Jahr 2006 aus seinem Heimatland geflohen sei,
dass er sich anschliessend in B._______ aufgehalten habe und infolge
des Ausbruchs des Bürgerkriegs in diesem Land nach C._______ weiter-
gereist sei, wo er sich in einem Flüchtlingscamp aufhalte,
dass indessen die Lage in C._______ prekär sei, weil dieser Staat mo-
mentan nicht stabil sei, und sich der Beschwerdeführer illegal in
C._______ befinde,
dass der Vertreter und der Beschwerdeführer ein sehr enges Verhältnis
pflegen und in regelmässigem Mailkontakt stehen würden, weshalb die
erforderliche Beziehungsnähe zur Schweiz bestehe,
dass infolge der prekären Lebensbedingungen in C._______ und der Be-
ziehungsnähe zur Schweiz ein weiterer Aufenthalt in diesem Land nicht
mehr zumutbar sei, weshalb die Einreise in die Schweiz zur Abklärung
des Sachverhalts zu bewilligen sei,
dass das BFM mit Schreiben vom 12. September 2011 an den Vertreter
des Beschwerdeführers sinngemäss die Anhandnahme des Asylgesuchs,
den Verzicht auf die Durchführung einer Anhörung durch die Schweizeri-
sche Vertretung in D._______ und stattdessen die Durchführung des Ver-
fahrens in schriftlicher Form erklärte,
D-6568/2011
Seite 3
dass das BFM den Vertreter um schriftliche Beantwortung von Fragen
betreffend den Beschwerdeführer (hinsichtlich persönlicher Daten, Auf-
enthalte in Eritrea, im E._______ und in C._______, Familienangehörigen
und Verwandten in Drittstaaten sowie der Ausreisegründe, des Status und
des Standes eines allfälligen Asylgesuchs in C._______ und der Gründe,
warum ein weiterer Aufenthalt in diesem Land nicht mehr zumutbar sein
solle) bis zum 17. Oktober 2011 ersuchte,
dass der Vertreter dieser Aufforderung mit Eingabe an das BFM vom
10. Oktober 2011 unter Beilage von Kopien einer handschriftlichen, unda-
tierten und nicht unterzeichneten Beantwortung der gestellten Fragen und
eines Flüchtlingsausweises des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars
der Vereinten Nationen (UNHCR) nachkam,
dass das BFM mit an den Vertreter adressierter Verfügung vom 3. No-
vember 2011 – eröffnet am 7. November 2011 – die Einreise in die
Schweiz verweigerte und das Asylgesuch ablehnte,
dass es zur Begründung darlegte, es handle sich um ein eigenständiges
Asylgesuch aus dem Ausland im Sinne von Art. 20 AsylG, wobei die Ab-
klärung des rechtserheblichen Sachverhalts die Anwesenheit des Be-
schwerdeführers nicht erfordere,
dass ferner davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer habe in Eritrea
ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden, in-
dessen keine konkreten Anhaltspunkte bestünden, wonach ein weiterer
Verbleib im Flüchtlingslager in C._______ nicht zumutbar oder möglich
sei, auch wenn die Lage vor Ort für diese Menschen nicht einfach sei,
weshalb der Beschwerdeführer vorderhand in C._______ verbleiben kön-
ne und den subsidiären Schutz der Schweiz nicht benötige,
dass es zudem die Einreise in die Schweiz auch unter dem Gesichts-
punkt der Familienzusammenführung abwies,
dass der Vertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe an das Bundes-
verwaltungsgericht vom 5. Dezember 2011 Beschwerde gegen die vo-
rinstanzliche Verfügung erhob und beantragte, der angefochtene Ent-
scheid des BFM sei aufzuheben, dem Beschwerdeführer sei die Einreise
in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen
und er sei von der Bezahlung des Kostenvorschusses sowie der Verfah-
renskosten zu befreien,
D-6568/2011
Seite 4
dass er zur Begründung geltend machte, ein weiterer Aufenthalt im
Flüchtlingslager in C._______ sei angesichts der prekären Lage für
Flüchtlinge auch für den Beschwerdeführer – insbesondere in Berück-
sichtigung der Beziehungsnähe zur Schweiz – nicht zumutbar,
dass sich das BFM weder zur Beziehung zwischen dem Beschwerdefüh-
rer und seinem Vertreter geäussert noch die Zustände vor Ort mit der Be-
ziehungsnähe abgewogen habe, womit es das Ermessen unterschritten
und die Begründungspflicht verletzt habe,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete oder offensichtlich begründete Be-
schwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden
wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend auf-
gezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
D-6568/2011
Seite 5
dass die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und zumindest inso-
weit auch formgerecht ist, als sie Begehren, Begründung und Unterschrift
des angeblichen Vertreters enthält, weshalb diesbezüglich darauf einzu-
treten ist (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 52 VwVG),
dass sich vorliegend indessen nicht nur Fragen hinsichtlich der Vertre-
tungsbefugnis des Vertreters, der keine Vertretungsvollmacht zu den Ak-
ten reichte, stellen, sondern auch grundsätzliche Fragen bezüglich der
Vertretungszugänglichkeit eines Asylgesuchs und der Beschwerdelegiti-
mation überhaupt bestehen,
dass insbesondere im Sinne der Legitimationsvoraussetzungen (Art. 48
Abs. 1 VwVG) zu klären ist, ob der Beschwerdeführer am Verfahren vor
der Vorinstanz überhaupt teilgenommen hat, durch die angefochtene Ver-
fügung besonders berührt ist und somit ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben kann,
dass es nicht massgebend ist, ob das Asylgesuch entsprechend dem
Wortlaut in Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 AsylG bei einer schweizerischen
Vertretung oder beim BFM direkt eingereicht wurde (vgl. die in Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2b publizierte und nach wie vor geltende Praxis),
weshalb diesbezüglich das vorliegende Asylgesuch zu Recht als Asylge-
such aus dem Ausland anhand genommen wurde,
dass das gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gewährleiste-
te Recht auf Vertretung als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Ge-
hör auch im Verwaltungsverfahren und damit im Asylbeschwerdeverfah-
ren gilt (vgl. Art. 11 VwVG, Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), sofern – unter
Wahrung der Verhältnismässigkeit – nicht sachliche Gründe wie bei-
spielsweise das Erfordernis einer gesetzlich vorgeschriebenen oder in der
Natur der Sache liegenden persönlichen Mitwirkung der vertretenen Per-
son dagegen sprechen,
dass sich eine Partei, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, auf jeder
Stufe des Verfahrens vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtli-
chen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen kann,
wobei die Behörde den Vertreter auffordern kann, sich durch schriftliche
Vollmacht auszuweisen (vgl. Art. 11 Abs. 2 VwVG),
D-6568/2011
Seite 6
dass die – wie vorliegend – gewillkürte Vertretung einer Partei durch ei-
nen frei bestimmten Dritten unter Vorbehalt des Erfordernisses des per-
sönlichen Handelns jederzeit möglich ist, wobei die Rechtsbeziehungen
zwischen dem gewillkürten Vertreter und dem Vertretenen grundsätzlich
vom Privatrecht bestimmt werden (vgl. Art. 32 ff. des Obligationenrechts
vom 30. März 1911 [OR, SR 220]),
dass gestützt auf diese Bestimmungen der Vertreter durch eine Bevoll-
mächtigung bestimmt wird und sich der Umfang der Vertretungsbefugnis
nach der erteilten Vollmacht richtet,
dass der angebliche Vertreter im vorliegenden Verfahren bisher nie eine
Vertretungsvollmacht vorgelegt hat und vom BFM dazu auch nicht aufge-
fordert wurde,
dass der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren vor der ersten und
zweiten Instanz nie persönlich aufgetreten ist, sei dies beispielsweise als
Verfasser eines eigenen Asylgesuchs, als Direktbeteiligter an einer Be-
fragung oder Anhörung oder in anderer Weise,
dass unter den gegebenen Umständen Zweifel angebracht erscheinen,
ob der Beschwerdeführer überhaupt jemals als Asylgesuchsteller an die
schweizerischen Behörden herangetreten ist und – sollte er dies getan
haben – die schriftlich gestellten Verfolgungsgründe tatsächlich die seini-
gen sind,
dass zudem gestützt auf die langjährige Praxis die Einreichung eines
Asylgesuchs als sogenannt "relativ höchstpersönliches Recht" gilt (vgl.
EMARK 1996 Nr. 5), das eine Vertretung nur insofern zulässt, als für eine
urteilsunfähige Person ein Asylgesuch auch durch ihren gesetzlichen Ver-
treter eingereicht werden kann (vgl. EMARK 1996 Nr. 4 und 5),
dass ein höchtspersönliches Recht – sei es relativer oder absoluter Natur
– dessen Träger, auch wenn er unmündig, jedoch urteilsfähig ist, grund-
sätzlich verpflichtet, dieses selbständig beziehungsweise ohne Hilfe eines
allfälligen gesetzlichen Vertreters geltend zu machen,
dass diese Pflicht erst recht auf urteilsfähige Mündige zutrifft,
dass folglich die Einleitung eines Asylverfahrens aus dem Ausland prinzi-
piell einen persönlichen Antrag derselben voraussetzt (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts (…) und dort zitierte weitere Urteile des Bun-
D-6568/2011
Seite 7
desverwaltungsgerichts), wobei im Fall des Fehlens eines solchen bei-
spielsweise durch eine Anhörung oder eine persönlich verfasste bezie-
hungsweise zumindest unterzeichnete Stellungnahme zum Fragenkata-
log des BFM eine Heilung des Mangels erfolgen kann,
dass vorliegend der Beschwerdeführer weder im erstinstanzlichen Verfah-
ren noch auf Beschwerdeebene je in irgendeiner Weise persönlich in Er-
scheinung getreten oder vor einer schweizerischen Behörde im In- oder
Ausland aufgetreten ist, weshalb für das Bundesverwaltungsgericht ge-
stützt auf die bestehende Aktenlage nicht feststeht, ob er überhaupt ein
seiner Intention entsprechendes Asylgesuch stellen wollte und will,
dass an dieser Einschätzung die mit Eingabe an das BFM vom 10. Okto-
ber 2011 mitgegebene Kopie einer handschriftlichen Erklärung nichts zu
ändern vermag, da dieses Dokument nur in Kopie vorliegt und überdies
weder datiert noch unterzeichnet ist, weshalb – unabhängig von dessen
Inhalt – nicht feststeht, von wem es stammt und wann es angefertigt wor-
den ist,
dass folglich unklar geblieben ist, ob der Beschwerdeführer überhaupt als
Gesuchsteller am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und da-
durch die Legitimationsvoraussetzungen (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG) zur
Beschwerdeführung erfüllt,
dass deshalb die angefochtene Verfügung aufgrund des sich im damali-
gen Zeitpunkt präsentierenden Abklärungsstandes hinsichtlich der Erfül-
lung der Verfahrensvoraussetzungen nicht hätte ergehen dürfen, weshalb
sie aufzuheben ist,
dass es dem BFM überlassen bleibt, über das weitere Vorgehen zu be-
finden beziehungsweise zu entscheiden, ob es das Asylverfahren unter
Behebung der festgestellten Mängel wieder aufnehmen und gegebenen-
falls einer neuen Entscheidung zuzuführen gedenkt, oder ob es dem an-
geblichen Vertreter eine Mitteilung betreffend die Nichtanhandnahme des
Asylgesuchs infolge fehlender höchstpersönlicher Einreichung senden
will,
dass sich unter den gegebenen Umständen die nachgelagerte Frage, ob
der angebliche Vertreter des Beschwerdeführers überhaupt zur Be-
schwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht befugt ist, vorlie-
gend gar nicht stellt, weshalb das Gericht keine Veranlassung hat, eine
gültige Vollmacht nachzufordern, zumal deren Nachreichung den Mangel
D-6568/2011
Seite 8
eines nicht höchstpersönlichen Auftretens des Beschwerdeführers im Zu-
sammenhang mit seinem erstinstanzlichen Asylgesuch nicht hätte behe-
ben können,
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass das BFM die Höchstper-
sönlichkeit des Rechts, ein Asylgesuch einzureichen, verkennt und – un-
besehen der ungenügend abgeklärten Vertretungsbefugnis des angebli-
chen Vertreters – mithin eine Verfügung erlassen hat, die mangels zurei-
chender Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen nicht hätte ergehen
dürfen,
dass die angefochtene Verfügung gestützt auf diese Erwägungen Bun-
desrecht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und
unvollständig feststellt (Art. 106 AsylG), weshalb die angefochtene Verfü-
gung von Amtes wegen aufzuheben und die Sache an das BFM zur Wie-
deraufnahme oder allenfalls Beendigung des erstinstanzlichen Asylver-
fahrens zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens weder dem Beschwerdeführer
noch seinem angeblichen Vertreter oder dem BFM Kosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege beziehungsweise um Erlass der Verfah-
renskosten nach Art. 65 Abs. 1 VwVG hinfällig wird,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses infolge des Direktentscheides gegenstandslos geworden ist,
dass vorliegend ungeachtet der Frage, ob durch die Beschwerdeführung
überhaupt notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden
sind, kein Anlass zur Ausrichtung einer Parteientschädigung nach Art. 64
VwVG besteht, da kein Obsiegen vorliegt, auch wenn die Beschwerde
führende Partei scheinbar mit ihrem Antrag betreffend Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung durchgedrungen ist,
dass nämlich die Kassation einzig auf einer Rechtsanwendung von Amtes
wegen durch das Bundesverwaltungsgericht beruht und in keiner Weise
durch den Beschwerdeinhalt motiviert ist, zumal die gestellten Anträge
auf Bewilligung der Einreise und Durchführung des Asylverfahrens infolge
der aus formellen Gründen erfolgten Kassation gar nicht zur Beurteilung
gelangt sind.
D-6568/2011
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Die Sache geht zurück an
das BFM zur Wiederaufnahme oder allenfalls Beendigung des erstin-
stanzlichen Asylverfahrens.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: