B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6569/2014
U r t e i l v o m 1 7 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren (…),
Äquatorialguinea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 3. November 2014 / N (…).
D-6569/2014
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 19. September 2014 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich seiner Befragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum B._______ vom 25. September 2014 im Wesentlichen geltend mach-
te, seine Eltern und seine Schwester, mit denen er in C._______ gelebt
habe, seien im Jahr 2012 bei einem Brand ums Leben gekommen,
dass er seither mit einem Onkel väterlicherseits nur noch einen Verwand-
ten im Heimatland habe, mit dem er aber nichts mehr zu tun haben wolle,
da dieser für den Tod seiner Familie verantwortlich sei,
dass er mit einem spanischen Visum (gültig 1. bis 30. September 2014)
am 15. September 2014 von C._______ nach D._______ geflogen sei,
dass er sich in Spanien vor Verbindungsleuten seiner Verfolger, vor de-
nen er aus seinem Heimatland geflüchtet sei, fürchte, weshalb er nicht in
Spanien habe bleiben können und auch nicht dorthin zurückkehren wolle,
dass er gesund sei,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten ver-
wiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten A3),
dass das BFM mit Verfügung vom 3. November 2014 – eröffnet am
7. November 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Spanien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 11. November
2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin um Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung an das BFM,
D-6569/2014
Seite 3
sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das Asylverfahren
zuständig zu erklären, ersucht wurde,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde ersucht wurde,
dass zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersucht wurde,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, sein Vater habe
in Äquatorialguinea der Opposition angehört, wohingegen sich sein Onkel
für die Regierungspartei engagiert habe,
dass sein Vater aufgrund seines politischen Engagements verhaftet und
das Elternhaus einen Tag nach dessen Haftentlassung niedergebrannt
worden sei,
dass seine Eltern und seine Schwester bei dem Brand ums Leben ge-
kommen seien,
dass er auf dem Grundstück wieder ein Haus habe bauen wollen, indes
sein Onkel ihn beschuldigt habe, nicht über die Besitzurkunde für das
Land zu verfügen und deshalb seine Verhaftung angeordnet habe,
dass er nur unter der Bedingung, das fragliche Grundstück nicht mehr zu
betreten, freigelassen worden sei, worauf er C._______ verlassen und
sich in E._______ niedergelassen habe,
dass er in den Besitz eines den Vizepräsidenten des Landes belastenden
Videos gekommen sei,
dass ein Freund, der über dasselbe Video verfügt habe, verhaftet worden
sei und bei einem Verhör angegeben habe, das Video stamme von ihm,
dass er deshalb nach Spanien geflüchtet sei, wo er sich aber nicht sicher
fühle, da es für seinen Onkel, der über eine spanische Aufenthaltserlaub-
nis verfüge, leicht wäre, seinen dortigen Aufenthaltsort zu ermitteln,
dass er hingegen in der Schweiz niemanden kenne und sein Onkel hier-
zulande über kein soziales Netzwerk verfüge,
D-6569/2014
Seite 4
dass auf die weitere Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesent-
lich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. November 2014 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
D-6569/2014
Seite 5
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem ein-
zigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im
Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in
den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000,
nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Re-
geln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt
werden kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
D-6569/2014
Seite 6
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass ein Abgleich mit dem CS-VIS ergab, dass der Beschwerdeführer
über ein von den spanischen Behörden am 28. August 2014 ausgestelltes
Schengen-Visum (gültig vom 1. bis 30. September 2014) verfügte,
dass das BFM deshalb in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-
VO die spanischen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO am
1. Oktober 2014 um Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die spanischen Behörden der Aufnahme des Beschwerdeführers am
3. November 2014 gestützt auf dieselbe Bestimmung zustimmten,
dass die Zuständigkeit Spaniens zur Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens somit gegeben ist, und der Wunsch des Beschwer-
deführers um Verbleib in der Schweiz daran nichts zu ändern vermag,
dass der Beschwerdeführer die sich aus der Dublin-III-VO ergebende Zu-
ständigkeit Spaniens auch mit den Ausführungen in der Rechtsmittelein-
gabe nicht zu negieren vermag,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Spanien würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Spanien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des
D-6569/2014
Seite 7
internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie),
ergeben,
dass hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er fürchte sich
in Spanien vor seinem Onkel respektive dessen Verbindungsleuten, wes-
halb er die Schweiz um einen Selbsteintritt ersuche (Art. 17 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO), festzustellen ist, dass kein Grund zur Annahme besteht, die
spanischen Behörden würden dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
die Aufnahme verweigern oder den Zugang zum Asylverfahren versper-
ren, respektive in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein
Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
fährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, seine Fluchtgründe im Rahmen
des spanischen Asylverfahrens darzulegen, und es ihm offensteht, sich
schutzsuchend an die dortigen Behörden zu wenden, sollte er sich von
Drittpersonen bedroht fühlen, und keine Hinweise vorliegen, wonach die
zuständigen spanischen Organe ihm den erforderlichen Schutz verwei-
gern würden,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle fest-
zuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht
einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl.
auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetre-
ten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von
Art. 44 AsylG die Überstellung nach Spanien angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1,
SR 142.311]),
D-6569/2014
Seite 8
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegen-
standslos erweisen,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab-
zuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Vor-
aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6569/2014
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: