Abtei lung IV
D-6570/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . M a i 2 0 0 8
Richter Martin Zoller, Richterin Jenny de Coulon
Scuntaro, Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
A._______, geboren (...), Ehefrau B._______, geboren
(...), sowie die Kinder C._______, geboren (...),
D.______, geboren (...), E._______, geboren (...),
Kongo (Kinshasa),
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
10. Dezember 2002 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6570/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführer suchten am 31. Dezember 2001 in der
Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) F._______
für sich und ihre damals eineinhalbjährige Tochter C._______ und das
damals viereinhalbjährige Mädchen G._______, welches sie als ihre
leibliche Tochter ausgaben, um Asyl nach. Dort wurden sie am
2. Januar 2002 zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und -
summarisch - auch zu ihren Asylgründen befragt. Für den Aufenthalt
während der Dauer des Asylverfahrens wurden die Beschwerdeführer
am 3. Januar 2002 dem Kanton H._______ zugewiesen. Die
zuständige kantonale Behörde hörte sie am 3. April 2002 (Ehefrau)
und am 11. April 2002 (Ehemann) zu ihren Asylgründen an. Das
Bundesamt verzichtete auf eine zusätzliche Befragung der
Beschwerdeführer.
A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, er stamme aus Kinshasa und sei als Mitglied einer
politischen Partei namens "UFR" beziehungsweise "UFERI" für die po-
litische Propaganda und das Marketing zuständig gewesen. Nach der
Machtübernahme durch Laurent-Désiré Kabila im Jahre 1997 sei er für
eine Woche inhaftiert worden. Bei der Freilassung sei ihm verboten
worden, sich weiterhin politisch zu betätigen oder das Land zu verlas-
sen. Im Januar 2000 habe er bei einer Schifffahrtsgesellschaft namens
"HB Mokolo" als Kontrolleur zu arbeiten begonnen; nach dem Tod des
bisherigen Geschäftsführers im Januar 2001 habe er dessen Nachfol-
ge angetreten. Anlässlich eines Transportes von Kinshasa in die Pro-
vinz Equateur sei sein Schiff von Rebellen angehalten worden. Ausser
ihm und der Besatzung seien auch die Passagiere festgenommen wor-
den. Als Gegenleistung für die Freilassung habe er sich bereit erklärt,
für die Rebellen in Kinshasa gegen Bezahlung Waren einzukaufen. Bei
der Rückkehr nach Kinshasa am 4. September 2001 hätten Polizisten,
welche offenbar bereits Kenntnis von seinen Kontakten mit den Rebel-
len gehabt hätten, das Schiff umzingelt und die Besatzung sowie die
Passagiere festgenommen; ihm - dem Beschwerdeführer - sei noch
gleichentags die Flucht nach Brazzaville (Kongo [Brazzaville]) gelun-
gen, wo ein Onkel von ihm lebe. Wenige Tage später sei ihm seine
Ehefrau mit den beiden Kindern nach Brazzaville gefolgt. Nach mehr
als als drei Monaten Aufenthalt in einer Kirche in Brazzaville seien die
Beschwerdeführer gemeinsam auf dem Luftweg via Gabun nach Italien
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gereist. Von dort her seien sie am 31. Dezember 2001 in einem Perso-
nenwagen unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gefah-
ren worden.
Die ebenfalls aus Kinshasa stammende Beschwerdeführerin - welche
zwischenzeitlich am (...) in I._______ den Sohn D._______ geboren
hatte - brachte anlässlich der Befragungen keine eigenen Asylgründe
vor. Sie sei jedoch im Zusammenhang mit ihrem Ehemann behördlich
gesucht worden. Wie sie später in Brazzaville erfahren habe, sei nach
ihrer Flucht ihr Elternhaus in Kinshasa von Polizisten umzingelt
worden.
Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen. Soweit für den Entscheid wesentlich, wird darauf in
den Erwägungen eingegangen.
A.c Bereits anlässlich der Befragungen in der Empfangsstelle gaben
die Beschwerdeführer zwei die beiden Kinder G._______ und
C._______ betreffende Geburtsscheine in Kopie zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2002 - eröffnet am 11. Dezember
2002 - lehnte das Bundesamt die Asylgesuche mit der Begründung ab,
die Vorbringen der Beschwerdeführer hielten den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegwei-
sung der Beschwerdeführer aus der Schweiz an und stellte fest, der
Vollzug der Wegeweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Die Beschwerdeführer beantragten bei der damals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Eingabe vom 8. Ja-
nuar 2003 - unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung - sinnge-
mäss die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
des Asyls, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie
- in prozessrechtlicher Hinsicht - die Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
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Zur Stützung dieser Anträge - für deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird - wurde ein Artikel aus der Zeitung "M.________" vom (...) zu den
Akten gegeben.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2003 verzichtete die ARK - un-
ter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgeabhängigkeitsbestäti-
gung innert sieben Tagen - nicht nur auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses, sondern entsprach auch dem Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege. Gleichzeitig teilte die ARK den Be-
schwerdeführern mit, im Unterlassungsfall hätten sie bis zum 3. Febru-
ar 2003 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten.
Am 25. Januar 2003 wurde eine am 22. Januar 2003 vom Sozialamt
J.______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den
Akten gegeben, und am 3. Februar 2003 wurde auch der Kostenvor-
schuss bezahlt.
E.
Das Bundesamt beantragte mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2003
die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tat-
sachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines
Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung des Bundes-
amtes wurde den Beschwerdeführern am 6. Februar 2003 zur Kenntnis
gebracht.
F.
Nachdem die Beschwerdeführer bereits am 12. März 2003 und am
14. August 2003 schriftlich zur Respektierung der Hausordnung in ih-
rer damaligen Unterkunft ermahnt worden waren, drohte ihnen die Vor-
mundschafts- und Sozialhilfekommission der Einwohnergemeinde
J._______ mit Verfügung vom 16. Dezember 2003 finanzielle Sanktio-
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nen an, falls bis zum 31. Januar 2004 die Auflagen nicht eingehalten
würden.
G.
Am 25. Januar 2004 brachte die Beschwerdeführerin in Solothurn die
Tochter E._______ zur Welt.
H.
Beim Untersuchungsrichteramt H._______ wurde mehrfach gegen die
Beschwerdeführer Strafanzeige erhoben: am 7. Oktober 2003 wegen
Ladendiebstahls, am 5. Januar 2005 wegen widerrechtlicher Verwen-
dung eines Fahrrades und am 12. Mai 2005 wegen Beschimpfung, Nö-
tigung, Freiheitsberaubung sowie wegen Gewalt und Drohung gegen
Beamte.
I.
Nach mehreren schriftlichen Verwarnungen und einer am 13. Juni
2005 gestützt auf Art. 307 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) ausgesprochenen Weisung bezüg-
lich des Umgangs der Beschwerdeführer mit ihrer (angeblichen) Toch-
ter G._______ entzog die Vormundschafts- und Sozialhilfekommission
der Einwohnergemeinde J._______ den Beschwerdeführern mit
Verfügung vom 4. Juli 2005 die elterliche Obhut gemäss Art. 310 ZGB
und errichtete für das Kind G._______ eine Beistandschaft gemäss
Art. 308 ZGB; G._______ wurde in der Folge in einer sozialpädago-
gischen Wohngruppe platziert. Aufgrund dieser Aktenlage wurde das
Beschwerdeverfahren betreffend das Kind G._______ fortan getrennt
von demjenigen seiner (vermeintlichen) Eltern und Geschwister
behandelt.
Die gegen die Verfügung vom 4. Juli 2005 erhobene Beschwerde wur-
de vom Oberamt Region H._______ am 27. Januar 2006 abgewiesen.
Wie sich zudem zwischenzeitlich herausgestellt hatte, handelt es sich
bei der Beschwerdeführerin, B._______, nicht um die leibliche Mutter,
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sondern um die Stiefmutter des Kindes G._______; die leibliche Mutter
sei vor längerer Zeit verstorben.
Mit Urteil vom 2. Mai 2007 erkannte der Amtsgerichtspräsident von H-
K, der Beschwerdeführer, A._______, sei auch nicht der leibliche Vater
von G._______.
Die Vormundschaftsbehörde der Stadt L._______ ernannte am 28. Juli
2007 die Leiterin der Amtsvormundschaft L._______ zum Vormund der
sich gemäss den neuen Erkenntnissen ohne gesetzlichen Vertreter in
der Schweiz aufhaltenden, mithin unbegleiteten minderjährigen
G._______ nach Art. 368 ZGB.
Auf entsprechenden Antrag des (...) des Kantons H._______ hin
erteilte das BFM am 18. März 2008 die Zustimmung für die Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31).
Nachdem die gesetzliche Vertreterin den Rückzug der das Kind
G._______ betreffenden Beschwerde erklärt hatte, schrieb das
nunmehr zuständig gewordene Bundesverwaltungsgericht diese
Beschwerde mit Entscheid vom 22. April 2008 als gegenstandslos
geworden ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Aus-
nahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG).
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen
Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt
nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwer-
deführer sind legitimiert (Art. 108 Abs. 2 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin ein-
zutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
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auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer, welcher in der ersten Befragung in der
Empfangsstelle zu Protokoll gegeben hatte, bei der Anhaltung seines
Schiffes in der Provinz Equateur hätten die Rebellen auch die Passa-
giere festgenommen (vgl. A1, S. 4), behauptete anlässlich der kanto-
nalen Anhörung, einige der festgenommenen Passagiere seien umge-
bracht worden (vgl. A14, S. 14).
Wie die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung zu Recht bemerk-
te, muss der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen dann als zwei-
felhaft bezeichnet werden, wenn diese ohne zwingenden Grund erst
im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht werden und dabei
nicht lediglich eine Konkretisierung bereits dargelegter Ereignisse dar-
stellen. Nachdem es sich beim erwähnten Ereignis um einen zentralen
Punkt in den Asylvorbringen des Beschwerdeführers gehandelt hat, er-
scheint es in der Tat nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdefüh-
rer diesen - sollte er wirklich den Tatsachen entsprechen - bei der Erst-
befragung in der Empfangsstelle noch nicht zu Protokoll gegeben hat-
te.
In der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 3 f.) wird dagegen eingewendet, der
Beschwerdeführer sei vom Befrager in der Empfangsstelle wiederholt
darauf aufmerksam gemacht worden, er solle sich kurz fassen; die Ein-
zelheiten zu seinen Asylgründen könne er anlässlich der zweiten Be-
fragung darlegen. Dieser Einwand vermag indessen nicht zu überzeu-
gen, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung in der
Empfangsstelle das Anhalten des Schiffes und die anschliessenden
Festnahme durch Rebellen in der Provinz Equateur bereits ausführlich
schilderte, ohne aber die in der späteren Befragung vorgebrachte Tö-
tung mehrerer Passagiere (vgl. A14, S. 14) auch nur im Ansatz zu er-
wähnen. Daraus ergeben sich bereits erste Zweifel an der Glaubhaftig-
keit der geschilderten Verfolgungssituation.
4.2 Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen werden dadurch
erhärtet, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auch in weite-
ren, wesentlichen Punkten widersprüchlich ausgefallen sind.
Seite 8
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4.2.1 So gab er in der Empfangsstelle zu Protokoll, er sei Mitglied der
"UFR" gewesen (vgl. A1, S. 4), während er vor der kantonalen Behörde
stets von einer Partei namens "UFERI" sprach (vgl. A14, S. 9 ff.).
Bereits anlässlich der kantonalen Anhörung auf diese Ungereimtheit
aufmerksam gemacht, erklärte der Beschwerdeführer, er habe auch in
der Empfangsstelle "UFERI" gesagt, sei aber falsch verstanden wor-
den (vgl. A14, S. 16). In der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 4) wird zudem
dargelegt, der Befrager in der Empfangsstelle habe das Wort "UFERI"
phonetisch aufgenommen und der Übersetzer habe dies dann auch
phonetisch rückübersetzt.
Diese Darlegungen vermögen indessen nicht zu überzeugen. Vorab ist
darauf hinzuweisen, dass die Bezeichnung "UFERI" - die Kurzform für
die Oppositionspartei "Union des fédéralistes et républicains indépen-
dants" - phonetisch nicht "UFR" ergibt. Zudem fällt auf, dass in den
Aussagen der Beschwerdeführerin genau der gleiche Widerspruch zu
finden ist; auch diese sprach in der Empfangsstelle von "UFR" (vgl. A2,
S. 9), um dann beim Kanton zu behaupten, ihr Mann sei Mitglied einer
Partei namens "UFERI" gewesen (vgl. A13, S. 8). Mit dem Einwand,
beide Beschwerdeführer hätten jeweils die gleichen Übersetzer ge-
habt, weshalb auch die gleichen Fehler aufgetreten seien (vgl. Be-
schwerde S. 4), lässt sich die Unstimmigkeit ebenfalls nicht beseitigen;
vielmehr ist davon auszugehen, dass beide Ehegatten zum Zeitpunkt
der ersten Befragung nicht in der Lage waren, den Namen der Opposi-
tionspartei "UFERI" korrekt wiederzugeben.
4.2.2 Des Weiteren sagte der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle
aus, er sei nach der Machtübernahme von Laurent-Désiré Kabila im
Jahre 1997 eine Woche lang im "Court d'ordre militaire" inhaftiert ge-
wesen und habe dort jeden Morgen Peitschenhiebe erhalten (vgl. A1,
S. 5), um dann in der kantonalen Anhörung auszusagen, man habe ihn
damals in einem Militärcamp im Quartier Mbinza eingesperrt, wo er
geohrfeigt und mit Fäusten und Fusstritten geschlagen worden sei
(vgl. A14, S. 8 und 10). Auf diese Widersprüche aufmerksam gemacht,
behauptete er, nie von einem "Court d'ordre militaire" gesprochen zu
haben; seine anlässlich der kantonalen Befragung gemachten Aussa-
gen entsprächen den Tatsachen. In der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 4)
wird überdies darauf hingewiesen, dass der Befrager "court" statt
"cour" protokolliert habe, was nicht der Fehler des Beschwerdeführers
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sei. Im Übrigen sei klar, dass er in einem "camp militaire" festgehalten
worden sei; ebenso klar sei, dass es der "Cour d'ordre militaire" gewe-
sen sei, der sich mit seinem "Dossier" befasst habe. Diese Ausführun-
gen widersprechen klar den vom Beschwerdeführer anlässlich der Be-
fragungen gemachten, hinsichtlich Richtigkeit und Vollständigkeit un-
terschriftlich bestätigten Angaben (so gab der Beschwerdeführer in der
Empfangsstelle unmissverständlich zu Protokoll, im "court d'ordre mili-
taire" festgehalten worden zu sein, und schilderte auch die in der Haft
erlittenen Misshandlungen; von seinem "Dossier" beziehungsweise
von der Behörde, die sich mit seinem Fall befasst habe, war indessen
nie die Rede) und vermögen daher die von der Vorinstanz festgestell-
ten Widersprüche nicht zu beseitigen.
4.3 Schliesslich ist auch der auf Beschwerdeebene eingereichte Aus-
schnitt aus der Zeitung "M._______" vom (...) nicht geeignet, zu einer
anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen. Auffallend ist, dass
im besagten Zeitungsausschnitt mit dem 4. September 2001 als Tag
seines angeblichen Untertauchens genau das Datum genannt wird,
welches der Beschwerdeführer den Schweizer Asylbehörden als
Datum seiner Flucht aus Kongo (Kinshasa) angegeben hatte. Sodann
erscheint die Erwähnung des Verschwindens des Beschwerdeführers
im Gesamtkontext des Zeitungsartikels nicht zwingend, sondern
vielmehr "künstlich eingeschoben". Dazu kommt, dass auch in der
Zeitung "M._______" die Veröffentlichung von Beiträgen gegen
entsprechende Bezahlung in Auftrag gegeben kann. Angesichts dieser
Umstände und unter Berücksichtigung dessen, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers - wie vorstehend unter Ziff. 4.2. und 4.3.
aufgeführt wurde - nicht glaubhaft ausgefallen sind, kann dem Artikel
daher kein Beweiswert für die angebliche Verfolgung zukommen.
Schliesslich sei im Zusammenhang mit der Erwähnung des Namens
des Beschwerdeführers in der Zeitung "M._______" auch angemerkt,
dass dessen Identität nicht zweifelsfrei feststeht. So gab der
Beschwerdeführer den Schweizer Behörden keine Identitätspapiere
ab, und der Beweiswert der in Kopie eingereichten Geburtsscheine der
Kinder C._______ und G.________ muss als sehr zweifelhaft be-
zeichnet werden, zumal zwischenzeitlich erstellt ist, dass das Mäd-
chen G._______ - entgegen den Einträgen auf dem besagten Ge-
burtsschein - gar nicht das Kind der Beschwerdeführer ist (vgl. vorste-
hend Sachverhalt, Bst. I).
Seite 10
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4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwer-
deführer den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten
und sich daher eine Prüfung derselben auf die Asylrelevanz erübrigt.
Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen, zutreffenden Erwä-
gungen der Vorinstanz (etwa auf die Feststellung, der Beschwerdefüh-
rer habe unterschiedliche Angaben zu den Personen, welche bei der
Rückkehr nach Kinshasa auf das Schiff gekommen seien, gemacht)
und auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe (im
Wesentlichen Hinweise auf den anlässlich der Befragungen
geschilderten Sachverhalt sowie Festhalten am Wahrheitsgehalt
desselben) näher einzugehen. Die Asylgesuche wurden vom
Bundesamt zu Recht abgelehnt.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu
berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Wegweisungsvollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
Seite 11
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Das Bundesamt wies in seiner angefochtenen Verfügung zutref-
fend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO
GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da
es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr der Beschwerdeführer nach Kongo (Kinshasa) ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Kongo (Kinshasa) dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, m.w.H.; Nr. 17 S. 130 f.).
Indem in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 5) auf die "häufigen oder gar
ständigen" Menschenrechtsverletzungen in Kongo (Kinshasa) hinge-
wiesen und im Weiteren geltend gemacht wird, die Beschwerdeführer
könnten wegen der - zur Begründung der Asylgesuche genannten -
Probleme nicht in ihre Heimat zurückkehren, wird den erwähnten An-
Seite 12
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forderungen nicht Genüge getan, zumal - wie oben unter Ziff. 4 der Er-
wägungen eingehend dargelegt wurde - die geltend gemachten Prob-
leme nicht glaubhaft erscheinen.
Des Weiteren ist festzuhalten, dass trotz des Umstandes, dass das mit
den Beschwerdeführern in die Schweiz gereiste Mädchen G._______
über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, im vorliegenden Fall
klarerweise weder Art. 44 Abs. 1 AsylG (Einheit der Familie) noch Art.
8 EMRK zur Anwendung gelangen können. Wie unter Bst. I des Sach-
verhaltes eingehend dargelegt wurde, handelt es sich bei G._______
nicht nur nicht um die (leibliche) Tochter der Beschwerdeführer, das
Mädchen musste im Interesse des Kindeswohls auch fremd platziert
werden; zwischen den Beschwerdeführern und G._______ besteht
kein Kontakt mehr.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, Bbl 2002 3818).
6.4.1 Für die allgemeine Lage in Kongo (Kinshasa) kann zunächst auf
das in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Urteil, welches eine detaillierte
und grundsätzlich nach wie vor gültige Lageanalyse enthält, verwiesen
werden. Am 18./19. Dezember 2005 wurde die für die Durchführung
von Präsidentschafts- und Parlamentswahlen erforderliche neue Ver-
fassung durch ein Referendum angenommen. Die erste Runde der
Präsidentschaftswahlen fand am 30. Juli 2006 und die zweite Runde
(Stichwahl) am 29. Oktober 2006 statt. Schliesslich erklärte der
Oberste Gerichtshof am 27. November 2006 Joseph Kabila als Sieger
der Stichwahl; er wurde am 6. Dezember 2006 als Staatspräsident
vereidigt. Im Osten des Landes bleibt die Lage angespannt; es gibt
immer wieder aufflammende Unruhen unterschiedlicher Intensität. Im
Februar 2007 kam es aber auch in der westlichen Provinz Bas-Congo
zu blutigen Auseinandersetzungen, und Kämpfe zwischen der
kongolesischen Armee und oppositionellen Milizen forderten am
Seite 13
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22./23. März 2007 auch in Kinshasa zahlreiche Todesopfer. Seither
wurden aus dem Westen des Landes und aus der Hauptstadt
Kinshasa keine schwerwiegenderen Zwischenfälle mehr gemeldet und
es kann im jetzigen Zeitpunkt bezüglich dieser Regionen nicht generell
von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt
gesprochen werden.
6.4.2 Gemäss der bereits in EMARK 2004 Nr. 33 dargelegten, nach
wie vor gültigen Praxis der ARK kann die Rückkehr von Personen aus
Kongo (Kinshasa) jedoch nur unter bestimmten, eingeschränkten Um-
ständen als zumutbar bezeichnet werden, nämlich dann, wenn der
letzte Wohnsitz der betroffenen Person die Hauptstadt Kinshasa oder
eine andere, über einen Flughafen verfügende Stadt im Westen des
Landes war, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein ge-
festigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegen der vorstehend ge-
nannten Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch - nach
sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände - in
der Regel als nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person (klei-
ne) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich
ist, sich bereits im fortgeschrittenen Alter oder in einem schlechten ge-
sundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine al-
leinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende
Frau handelt.
Die Beschwerdeführer gehören zwar mit ihren drei kleinen Kindern zur
"Risikogruppe" ("groupe vulnérable"), deren Wegweisungsvollzug in
der Regel - wie vorstehend erwähnt - als nicht zumutbar erachtet wird.
Diese Zugehörigkeit allein genügt jedoch nicht, um die Unzumutbarkeit
einer Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) ohne weiteres zu bejahen. Die
Beschwerdeführer sind in Kinshasa geboren, wo auch ihre zahlreichen
Angehörigen wohnen (die Eltern des Beschwerdeführers sollen zwar
im Jahre 1990 bei einem Autounfall ums Leben gekommen sein, die
zwei jüngeren Brüder seien jedoch nach wie vor in Kinshasa; die Be-
schwerdeführerin erklärte, ihre Eltern lebten in Kinshasa, wo ihr Vater
ein Kleidergeschäft führe, und ihre vier Schwestern und ihre vier Brü-
der lebten noch im Elternhaus). Der Beschwerdeführer hat das Gym-
nasium besucht, nach der Matura ein Studium in "technischem Marke-
ting" absolviert und in der Folge während einiger Jahre im Bereich
Marketing und Propaganda gearbeitet; die letzten eineinhalb Jahre vor
der Ausreise sei er bei einer Schifffahrtsgesellschaft beschäftigt gewe-
sen. Auch seine Ehefrau verfügt gemäss ihren Angaben über eine sehr
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gute Schulbildung; sie hat nach der Primarschule in Kinshasa die Mit-
telschule in einem Internat in Bandundu, der Hauptstadt der gleichna-
migen Provinz westlich von Kinshasa, besucht. Der Beschwerdeführer,
der Lingala als seine Muttersprache nennt, spricht sehr gut Kikongo
und gut Französisch, während seine Ehefrau nebst der Muttersprache
Lingala auch gut Kikongo und "mittelmässig" Französisch kann.
In der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 6) wird ganz allgemein geltend ge-
macht, die medizinische Versorgung in Kongo (Kinshasa) sei nicht mit
derjenigen in der Schweiz vergleichbar, und es wurde die Einreichung
eines ärztlichen Zeugnisses betreffend die Beschwerdeführerin in Aus-
sicht gestellt. Ein solches Zeugnis ist indessen nie bei der ARK oder
beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen und auch den Akten
können keine Hinweise auf allenfalls bestehende gesundheitliche
Probleme der Beschwerdeführer und ihrer drei Kinder entnommen
werden.
Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr in ihre Heimat nicht in eine ihre
Existenz bedrohende Situation geraten werden und sich in Kongo (Kin-
shasa) - anders als in der Schweiz, wo sie während ihres mehr als
sechsjährigen Aufenthaltes nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen
sind und sich auch in persönlicher Hinsicht nicht gesellschaftlich integ-
riert haben (vgl. inbesondere Bst. F, H und I des Sachverhaltes) - eine
neue Existenz werden aufbauen können.
6.4.3 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung - entge-
gen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - auch als
zumutbar bezeichnet werden.
6.5 Die bisherigen Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme in-
folge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 14a Abs. 4bis
des bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
[ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG) wurden mit der Än-
derung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 aufgehoben.
Gleichzeitig mit der Aufhebung der Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme im Falle einer schwerwiegenden persönlichen Notlage trat
auf den 1. Januar 2007 eine neue Härtefallregelung in Kraft. Gemäss
Art. 14 Abs. 2 AsylG haben neu die Kantone die Möglichkeit, bei "Vor-
liegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles" unter be-
stimmten weiteren Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung zu er-
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teilen. Ungeachtet dessen, dass im vorliegenden Fall die zeitlichen An-
forderungen für die Anwendung von Art. 14 Abs. 2 AsylG gegeben wä-
ren, ist davon auszugehen, dass die kantonalen Behörden angesichts
des erwähnten Verhaltens beziehungsweise der fehlenden Integration
der Beschwerdeführer keine derartige Bewilligung erteilen würden.
6.6 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer
auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen, da
keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die einer Rück-
kehr nach Kongo (Kinshasa) entgegenstehen könnten, und sie ver-
pflichtet sind, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes
um die Ausstellung gültiger Reisepapiere beziehungsweise um die
Verlängerung ihres Passes zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
6.7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Regle-
ments über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]) den Beschwerdeführern
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die Beschwerdeführer
nach wie vor keiner bezahlten Tätigkeit nachgehen (so dass immer
noch von ihrer Bedürftigkeit ausgegangen werden kann), ist nicht auf
die Zwischenverfügung der ARK vom 17. Januar 2003, in welcher die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, zurückzukommen. Den
Beschwerdeführern wird der von ihnen am 3. Februar 2003 bezahlte
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.--, abzüglich der Fr. 300.--,
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welche der angeblichen Tochter G._______ bereits zurückerstattet
worden sind (vgl. Abschreibungsentscheid vom 22. April 2008;
D-4136/2006), mithin der Betrag von Fr. 300.--, zurückerstattet.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Den Beschwerdeführern
wird gemäss Erwägung 8 der Betrag von Fr. 300.-- zurückerstattet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N [...]; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand:
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