B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6570/2016
Ur t e i l vom 3 1 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias B._______, geboren am (…),
Syrien,
zurzeit im Transit des Flughafens C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren
(Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 17. Oktober 2016 / N (…).
D-6570/2016
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2016 im Flughafen C._______
um Asyl nachsuchte,
dass ihm mit Verfügung des SEM vom selben Tag die Einreise in die
Schweiz vorläufig verweigert und für die Dauer von maximal 60 Tagen der
Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen wurde,
dass dem Beschwerdeführer sowohl im Rahmen der Befragung zur Person
vom 12. Oktober 2016 als auch am 14. Oktober 2016 das rechtliche Gehör
zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG
(SR 142.31) sowie zur Wegweisung nach Rumänien gewährt wurde,
dass er in diesem Zusammenhang seine Stellungnahme, welche er bereits
im ersten und zweiten Asylverfahren in der Schweiz abgegeben hat, wie-
derholte und erklärte, er habe, seit er sich in Rumänien aufhalte, Probleme
mit Freunden seiner Schlepper, weil er gegen diese vor Gericht ausgesagt
habe,
dass er indessen nach wie vor keine konkrete tatsächliche Gefährdungssi-
tuation nachweisen konnte,
dass diese angeblichen Ereignisse unterdessen vier Jahre zurückliegen,
dass der Beschwerdeführer angab, nie Anzeige erstattet und auch bei kei-
ner Nichtregierungsorganisation um Hilfe nachgesucht zu haben, da er in
Rumänien niemanden kenne und die Sprache nicht verstehe,
dass er im Weiteren erklärte, bei seiner Rückschaffung vom 30. August
2016 von der rumänischen Polizei hart angefasst und befragt worden zu
sein,
dass die Polizei ihm, immer wenn er aus der Schweiz oder D._______ zu-
rückgeschickt worden sei, gedroht habe, er werde inhaftiert und nach Sy-
rien zurückgeschickt,
dass Abklärungen des SEM ergaben, dass der Beschwerdeführer in Ru-
mänien seit Februar 2012 (recte: 6. Juli 2012 [Schutzgewährung gemäss
Eurodac-Treffer]) als Flüchtling anerkannt ist,
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dass dies durch die vom Beschwerdeführer mitgeführten rumänischen
Ausweise (Aufenthaltsbewilligung, Reiseausweis für anerkannte Flücht-
linge) und seine eigenen Aussagen bestätigt wird,
dass der Beschwerdeführer am 4. Juli 2012 in der Schweiz ein erstes Asyl-
gesuch einreichte, auf welches das BFM mit Verfügung vom 4. Juli 2013
gestützt auf aArt. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und seine Wegwei-
sung aus der Schweiz anordnete,
dass diese Verfügung am 29. Juli 2013 in Rechtskraft erwuchs,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. Januar 2014 das Wiedererwägungs-
gesuch vom 11. August 2013 abwies und feststellte, der negative Asylent-
scheid vom 4. Juli 2013 sei rechtskräftig und vollstreckbar,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf eine dagegen erhobene Be-
schwerde zufolge Nichtleistens des Kostenvorschusses mit Urteil
D-899/2014 vom 24. März 2014 nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer am 17. April 2014 zwangsweise zurückge-
schafft wurde, weil er die Rückkehr nach Rumänien mehrmals verweigert
hatte,
dass er am 14. Mai 2014 trotz eines bestehenden Einreiseverbots erneut
in die Schweiz einreiste und ein zweites Asylgesuch stellte,
dass es sich dabei um ein Mehrfachgesuch handelte, welches das BFM
gestützt auf Art. 111c AsylG abschrieb, weshalb die Kompetenz an die kan-
tonalen Behörden überging, welche den Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 13. November 2014 ein weiteres Mal aus der Schweiz wegwiesen,
dass er in Ausschaffungshaft genommen wurde, da er sich erneut einer
Wegweisung widersetzte,
dass seine damalige Rechtsvertreterin am 25. November 2015 ein Gesuch
um eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Heiratsvorbereitungen mit ei-
ner in der Schweiz anerkannten Flüchtlingsfrau stellte,
dass die kantonalen Behörden dieses Gesuch abwiesen,
dass der Beschwerdeführer am 30. August 2016 abermals zwangsweise
nach Rumänien zurückgeschafft wurde,
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dass er am 8. Oktober 2016 im Flughafen C._______ ein drittes Asylge-
such einreichte, nachdem er aufgrund einer bis zum 16. Februar 2018 be-
stehenden Einreisesperre von der Flughafenpolizei an einer Einreise ge-
hindert wurde,
dass das SEM am 10. Oktober 2016 gestützt auf das Abkommen zwischen
dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Rumänien über
die Rückübernahme von Personen, abgeschlossen am 13. Juni 2008 und
in Kraft getreten am 18. Januar 2009, die rumänischen Behörden um Rück-
übernahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die rumänischen Behörden dem Ersuchen am 12. Oktober 2016 zu-
stimmten,
dass der Beschwerdeführer seine rumänischen Ausweise (Aufenthaltsbe-
willigung, ausgestellt am 16. September 2016; Reiseausweis für Flücht-
linge, ausgestellt am 20. September 2016) im Original einreichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 17. Oktober 2016 – eröffnet am 19. Ok-
tober 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das dritte
Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2016 nicht eintrat, ihn
aus dem Transit des Flughafens C._______ wegwies, ihm – unter Andro-
hung von Zwangsmitteln –mitteilte, er müsse den Transit am Tag nach Ein-
tritt der Rechtskraft der Verfügung verlassen, den Kanton C._______ mit
dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und dem Beschwerdeführer die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das SEM zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im We-
sentlichen ausführte, der Bundesrat habe Rumänien als sicheren Drittstaat
bezeichnet,
dass der Beschwerdeführer Abklärungen des SEM zufolge in Rumänien
als Flüchtling anerkannt sei,
dass sich Rumänien am 12. Oktober 2016 bereit erklärt habe, ihn zurück-
zunehmen,
dass im vorliegenden Fall zwar Anzeichen bestünden, dass der Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllen würde, da er
in Rumänien als Flüchtling anerkannt worden sei,
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dass in diesem Zusammenhang indessen auf die Bestimmung von Art. 25
Abs. 2 VwVG verwiesen werde, gemäss welcher einem Begehren um Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann zu entspre-
chen sei, wenn der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse nach-
weise,
dass dieser Nachweis aber offensichtlich nicht gelingen könne, wenn be-
reits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und Schutz vor
Verfolgung gewährt habe, was vorliegend zutreffe,
dass der Beschwerdeführer nach Rumänien zurückkehren könne, ohne
eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu be-
fürchten,
dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei,
dass das SEM hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung zum Schluss ge-
langte, aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat
reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat-
oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen,
dass der Vollzug nach Rumänien im vorliegenden Fall als zulässig zu er-
achten sei, da der Beschwerdeführer in Rumänien anerkannter Flüchtling
sei,
dass er somit bei seiner Überstellung keine Abschiebung ins Heimatland
zu befürchten habe,
dass er denn seit dem Jahr 2012 immer wieder und auch nach mehrmaliger
Rückschaffung aus der Schweiz beziehungsweise D._______ nebst einer
Aufenthaltsbewilligung einen Reiseausweis für Flüchtlinge erhalten habe,
letztmals am 16. beziehungsweise 20. September 2016,
dass der Vollzug seiner Wegweisung nach Rumänien infolgedessen zuläs-
sig sei,
dass weder die in Rumänien herrschende Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen würden,
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dass hierzu festzuhalten sei, dass Rumänien die Richtlinie 2011/95/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (soge-
nannte Qualifikationsrichtlinie), welche unter anderem die Ansprüche aner-
kannter Flüchtlinge hinsichtlich Sozialleistungen und den Zugang zu Wohn-
raum regle, umgesetzt habe,
dass der Beschwerdeführer aufgrund dessen, dass er in Rumänien als
Flüchtling anerkannt worden sei, gehalten sei, die ihm zustehenden An-
sprüche hinsichtlich Unterstützung und Unterbringung bei den rumäni-
schen Behörden einzufordern,
dass in Rumänien neben den staatlichen Strukturen zudem private und in-
ternationale Hilfsorganisationen bestünden, an die sich Drittstaatsangehö-
rige wenden könnten,
dass das SEM dem Beschwerdeführer zwei der wichtigsten Hilfsorganisa-
tionen mit Namen angegeben habe,
dass er darüber hinaus gemäss seinen Aussagen von Freunden und Ver-
wandten unterstützt werde, was ihm unter anderem ermöglicht habe, eine
Wohnung zu mieten,
dass ausserdem der Wegweisungsvollzug technisch möglich und praktisch
durchführbar sei, da eine entsprechende Zustimmung Rumäniens vorliege,
dass der Beschwerdeführer mit Telefaxeingabe vom 25. Oktober 2016 ge-
gen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass das Gericht am 25. Oktober 2016 eine Übersetzung der in arabischer
Sprache verfassten Beschwerde einholte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Oktober 2016 beim Gericht eintra-
fen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass das Original der Beschwerde vom 25. Oktober 2016 am 26. Oktober
2016 einging,
dass die Übersetzung der Beschwerdeschrift am 27. Oktober 2016 per Te-
lefax eingereicht wurde,
dass das Original der Übersetzung am 31. Oktober 2016 beim Gericht ein-
ging,
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dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde ein Gesuch um Wiederher-
stellung (recte: Erteilung) der aufschiebenden Wirkung stellte und darüber
hinaus um eine Wiedererwägung beziehungsweise eine erneute Prüfung
seiner Dokumente bat,
dass er insbesondere den bereits bekannten Sachverhalt wiederholte und
im Weiteren geltend machte, er bitte aus Angst, von den Schleppern getö-
tet und von den rumänischen Behörden inhaftiert und nach Syrien zurück-
geschickt zu werden darum, dass die Ungerechtigkeit gegen ihn aufgeho-
ben, ihm Asyl gewährt und er nicht mehr nach Rumänien ausgewiesen
werde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat
(Art. 55 Abs. 1 VwVG) und diese in der angefochtenen Verfügung nicht
entzogen wurde, weshalb auf das Gesuch um Wiederherstellung (recte:
Erteilung) der aufschiebenden Wirkung mangels eines Rechtsschutzinte-
resses nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materi-
ellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39
E. 3 m.w.H.),
dass auf den Antrag betreffend Asylgewährung somit nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell
prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kogni-
tion zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das SEM gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch
nicht eintritt, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a
Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher auf-
gehalten haben,
dass der Bundesrat Rumänien als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a
Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet hat,
dass sich der Beschwerdeführer, bevor er sich erneut in Richtung Schweiz
begab, unbestrittenermassen in Rumänien aufgehalten hat und er dorthin
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zurückkehren kann, zumal er dort als Flüchtling anerkannt wurde und die
rumänischen Behörden seiner Rückübernahme zugestimmt haben,
dass bei einer Person, die bereits in einem sicheren Drittstaat als Flüchtling
anerkannt wurde und dorthin zurückkehren kann, in der Schweiz mangels
Bestehens eines Rechtsschutzinteresses keine zusätzliche Anerkennung
als Flüchtling und keine Asylgewährung erfolgt,
dass dies auch für den Beschwerdeführer gilt, zumal die zeitlichen Voraus-
setzungen für die Erteilung von Zweitasyl im Sinne von Art. 50 AsylG – ord-
nungsgemässer und ununterbrochener Aufenthalt in der Schweiz seit min-
destens zwei Jahren – vorliegend offensichtlich nicht erfüllt sind,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
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zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der
Beschwerdeführer in einen Drittstaat (Rumänien) reisen kann, in dem er
als Flüchtling anerkannt wurde und daher Schutz vor Rückschiebung im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,
dass sich damit seine Furcht, in Rumänien inhaftiert und anschliessend
nach Syrien zurückgeschickt zu werden, als unbegründet erweist,
dass zudem keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behand-
lung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Pra-
xis zu Art. 3 EMRK, die dem Beschwerdeführer in Rumänien drohen würde,
ersichtlich sind,
dass der Beschwerdeführer in Rumänien, das Signatarstaat der EMRK,
FoK, FK und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist, als anerkannter Flüchtling Anspruch auf die gleiche
Fürsorge und öffentliche Unterstützung wie rumänische Staatsbürger hat
(Art. 23 FK) und es ihm obliegt, allfällige Klagen bezüglich seiner Unter-
stützung bei den zuständigen rumänischen Behörden durchzusetzen,
dass er demnach aus seinen Einwänden, in Rumänien gebe es keine Men-
schenrechte, dieser Staat schütze ihn nicht und er habe dort Probleme (vgl.
Befragungsprotokoll vom 12. Oktober 2016, C8 S. 14 Ziff. 8.01; Rechtliches
Gehör vom 14. Oktober 2016, C19 S. 2 F7), nichts für sich abzuleiten ver-
mag,
dass der Vollzug gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind,
dass das SEM zutreffend festgestellt hat, dass weder die in Rumänien herr-
schende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs in diesen Staat sprechen, und auf die entsprechenden
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
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dass der Vollzug der Wegweisung somit zumutbar und angesichts der Zu-
stimmung der rumänischen Behörden zur Rückübernahme des Beschwer-
deführers auch möglich ist,
dass infolgedessen der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es sich nach dem Gesagten – entgegen anderslautender Einschät-
zung – erübrigt, die Sache einer erneuten Prüfung zu unterziehen, und viel-
mehr die Erwägungen der Vorinstanz zu bestätigen sind,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.‒ (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die Flughafenpoli-
zei und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: