Abtei lung IV
D-6571/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
A._______, geboren B._______,
Nepal,
Z._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFF vom
21. März 2003 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6571/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein nepalesischer Staatsangehöriger aus
C._______, reichte am 17. Dezember 2001 in der Empfangsstelle
D._______ ein Asylgesuch ein. Dazu wurde er vom BFF im
Transitzentrum S._______ am 3. Januar 2002 befragt und am 16. April
2002 von den zuständigen Behörden des Kantons Y._______
angehört.
Er gab zu Protokoll, er sei in C._______ geboren und dort zusammen
mit seinem Bruder aufgewachsen. Seine Eltern und sein Bruder lebten
nach wie vor dort. Er habe die Schule acht Jahre lang besucht und
habe zuletzt als Landwirt gearbeitet. Zu seinem Reiseweg brachte der
Beschwerdeführer vor, er habe sein Heimatland am 23. November
2001 verlassen und sei anschliessend über E._______ und F._______
nach G._______ gelangt, von wo aus er über H._______ mit Hilfe
eines Schleppers unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz
eingereist sei.
Zu seinen Asylgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, sein
Heimatland wegen seiner politischen Tätigkeit verlassen zu haben. Er
habe seit August 2000 für die I._______ gearbeitet und für ein neues
Regime gekämpft. Im Auftrag des Parteiführers der I._______ habe er
mit Kollegen zusammen die Parole „Lang leben die I._______“ an die
Hausmauern öffentlicher Gebäude geschrieben. Dabei seien sie vom
Gemeindevorsteher gesehen worden und hätten fliehen müssen. Eini-
ge Tage später hätten die I._______ dessen Geschäft zerstört. Der
Gemeindevorsteher habe den Beschwerdeführer daraufhin
fälschlicherweise der Zerstörung des Geschäfts beschuldigt. Er sei am
30. Dezember 2000 von der Polizei festgenommen und erst nach
zehntägiger Haft freigelassen worden. Er sei geschlagen und
beschimpft worden. Sein Vater habe sich, zusammen mit
einflussreichen Leuten aus seinem Dorf, dafür eingesetzt, dass er am
9. Januar 2001 freigelassen worden sei. Er habe unterschreiben
müssen, nicht mehr für die Partei zu arbeiten. Heimlich habe er aber
weiter für die I._______ gearbeitet, denn er sei vom Dorfparteiführer
dazu gezwungen worden. Es sei ihm gedroht worden, ihm oder seiner
Familie würde etwas zustossen, wenn er nicht weiterhin Parolen an die
Wände schreibe. Andererseits habe ihm die Polizei gedroht, er würde
erschossen werden, wenn er weiterhin für die I._______ arbeite.
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Jemand habe ihn verraten und der Polizei gemeldet, dass er weiterhin
für die I._______ arbeite. Er sei deshalb gesucht worden und, als die
Lage immer unsicherer geworden sei und die Regierung den Notstand
ausgerufen habe, zu seinem Onkel nach Indien geflohen. Zudem habe
er sich in seinem Dorf Feinde gemacht, als er einem vergewaltigten
Mädchen geholfen und gegen den Täter, Mitglied einer angesehen und
einflussreichen Familie, ausgesagt habe. In Nepal sei sein Leben in
Gefahr.
Der Beschwerdeführer gab weder einen Pass noch eine Identitätskarte
zu den Akten und brachte vor, bei seiner Ausreise nach Indien keine
Papiere benötigt zu haben und nicht gewusst zu haben, dass er sie
mitnehmen müsse.
B.
Mit Verfügung vom 21. März 2003 trat das BFF auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein, ordnete
die Wegweisung sowie den Vollzug an und entzog einer allfälligen Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte es im
Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere
eingereicht habe und dafür keine entschuldbaren Gründe vorbringen
könne. Es bestünden aufgrund der Unstimmigkeiten in seinen Vor-
bringen keine glaubhaften Hinweise darauf, dass der Beschwerde-
führer Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt worden sei oder solche bei
einer Rückkehr zu befürchten hätte. Der Vollzug der Wegweisung sei
sodann zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Der Beschwerdeführer erhob am 22. April 2003 Beschwerde bei der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) und beantragte sinnge-
mäss die Aufhebung der Verfügung bezüglich des Vollzugs der Weg-
weisung sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2003 hielt der zuständige In-
struktionsrichter der ARK fest, dass sich die Beschwerde aus-
schliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Weg-
weisung richte. Das sinngemässe Gesuch um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde gutgeheissen und es
wurde verfügt, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Ver-
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fahrens in der Schweiz abwarten könne. Der Beschwerdeführer wurde
angewiesen, bis am 23. Mai 2003 einen Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 600.-- zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht einge-
treten werde. Der Beschwerdeführer zahlte den Kostenvorschuss am
19. Mai 2003 ein.
E.
Das BFM hielt mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2006 unter Verweis
auf die geänderte Lage in Nepal fest, die Beschwerdeschrift enthalte
keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine
Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es verneinte
das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne
von Art. 44 Abs. 3 und 4 alt AsylG.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2008 gewährte der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerde-
führer das rechtliche Gehör zur vorinstanzlichen Vernehmlassung.
G.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2008 nahm der Beschwerdeführer Stellung
und brachte vor, er habe in Nepal in der Zone J._______, im Distrikt
C._______ gewohnt. Dieser Distrikt befinde sich in der K._______-
Region, wo sich die Lage seit Ende 2006 wesentlich verschlechtert
habe, so dass von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen
werden könne. Als Bauer der Ethnie L._______ habe er keine
Möglichkeit, sich an einem anderen Ort in Nepal niederzulassen,
zumal sich sein zu bewirtschaftendes Land im Distrikt C._______
befinde und seine Muttersprache L._______ sei. Als Angehöriger der
Minderheit L._______ habe er zudem Probleme mit den Angehörigen
der Ethnie U._______ (N._______). Aufgrund dieser Probleme sei es
für ihn nicht zumutbar, nach Nepal zurückzukehren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
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20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beur-
teilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel über-
nommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 so-
wie 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Das BFM trat auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein
und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
Mangels Anfechtung ist die vorinstanzliche Verfügung, insoweit darin
auf das Asylgesuch nicht eingetreten wurde, in Rechtskraft erwachsen.
Da die Wegweisung als solche – als Folge eines Nichteintretensent-
scheides (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG) – nur aufgehoben werden kann,
wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Er-
teilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der ARK [EMARK] 2001 Nr. 21), diese Voraussetzungen jedoch nicht
erfüllt sind, bildet Gegenstand des vorliegenden Beschwerdever-
fahrens einzig die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob
anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44
AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
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4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89).
Die Vorinstanz stellte fest, aufgrund der Ungereimtheiten in den Vor-
bringen des Beschwerdeführers bestünden keine Hinweise auf Ver-
folgung, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen würden. Der
Beschwerdeführer setzte dieser Würdigung keine substanziierten An-
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gaben entgegen, welche auf ihm in seinem Heimatland drohende
ernsthafte Nachteile schliessen lassen, so dass eine Rückkehr nach
Nepal nicht zulässig wäre. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Eu-
ropäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin-
weisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzu-
lässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
4.4
4.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8.
März 2002, BBl 2002 3818). Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass
aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten
der Schweiz, insbesondere dann auf den Vollzug der Wegweisung zu
verzichten ist, wenn die Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat
für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung bedeutet.
4.4.2 Das BFM verwies in seiner Vernehmlassung vom 16. Juni 2006
auf die geänderte Lage in Nepal. Weder die dort herrschende poli-
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tische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges sprechen. Im April 2006 seien in Nepal so-
wohl die Regierung als auch das Parlament vom König wieder einge-
setzt worden. Zudem hätten die Maoisten einen dreimonatigen Waffen-
stillstand verkündet und ihre Kooperationsbereitschaft mit der neuen
Regierung im Hinblick auf die vorgesehene verfassungsgebende Ver-
sammlung bekundet. Darauf habe die Regierung ihrerseits mit einem
Waffenstillstand reagiert und die inhaftierten Maoisten Ende Mai 2006
frei gelassen. Somit bestehe in Nepal keine Situation allgemeiner Ge-
walt.
4.4.3 In seiner Stellungnahme wendete der Beschwerdeführer ein, seit
Ende 2006 habe sich die Situation in der K._______-Region, wo sich
sein Heimatort befinde, wesentlich verschlechtert. Nach
Demonstrationen und Streiks komme es immer wieder zu
Gewaltausschreitungen. Zudem ereigneten sich immer wieder
Menschenrechtsverletzungen und Vertreibungen durch bewaffnete und
unbewaffnete Gruppen. Insofern könne in der K._______-Region von
einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden.
4.4.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allge-
meine Lage in Nepal nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine
Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die
Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl.
dazu die Analyse der allgemeinen Lage in Nepal in EMARK 2006
Nr. 31 E. 4.3.3.-4.3.5 S. 331 ff.). Diese Einschätzung wird durch die
seitherigen Entwicklungen bestärkt. Friedensgespräche zwischen den
maoistischen Rebellen und der Sieben-Parteien-Allianz mündeten am
21. November 2006 in ein umfassendes Friedensabkommen, welches
unter anderem die Verstaatlichung des Vermögens des nepalesischen
Königshauses sowie die Entwaffnung der Rebellen und Teildemobi-
lisierung der Armee unter Aufsicht der UNO vorsieht. Mitte Dezember
2006 schlossen Nepals Regierungsallianz und die maoistischen Re-
bellen ihre Verhandlungen zu einer Übergangsverfassung ab, welche
die Monarchie vorübergehend ausser Kraft setzte. Nach Auflösung des
bisherigen Parlamentes wurde am 15. Januar 2007 eine neue Über-
gangsregierung eingesetzt, an der sich erstmals auch die Maoisten
beteiligten. Im Januar 2007 errichtete der UNO-Sicherheitsrat die im
Friedensabkommen vorgesehene UNO-Mission (UNMIN), welche u.a.
die Entwaffnung der maoistischen Rebellen beaufsichtigt, den Waffen-
stillstand überwacht und die Wahlen der verfassungsgebenden Ver-
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sammlung unterstützt (vgl. hierzu auch den Entscheid des Bundesver-
waltungsgerichts BVGE D-5331/2006 vom 16. November 2007 mit wei-
teren Hinweisen sowie den Bericht des UNHCR "UNHCR's Position on
the International Protection Needs of Asylum-Seekers From Nepal"
vom Juli 2007). Am 10. April 2008 fanden landesweite Wahlen für eine
verfassungsgebende Versammlung statt, aus welchen die Maoisten als
stärkste Kraft hervorgingen. Diese verfügen jedoch laut Medienberich-
ten alleine nicht über die Mehrheit in der verfassungsgebenden Ver-
sammlung und sind auf die Unterstützung anderer Parteien angewie-
sen. Die neu gewählte verfassungsgebende Versammlung, welche
auch als Übergangsparlament dient, rief Ende Mai 2008 die Republik
aus (vgl. hierzu NZZ vom 29. Mai 2008; NZZ vom 28. Mai 2008; NZZ
vom 15. April 2008). Die Maoisten sind somit, insbesondere durch die
Wahl des früheren Maoistenführers Prachanda zum Ministerpräsiden-
ten (vgl. NZZ vom 15. August 2008) in den politischen Prozess einge-
bunden worden, was zu einer weiteren Stabilisierung der Lage in Ne-
pal führen dürfte. Mit der Entscheidung für ein parlamentarisches Sys-
tem ist zudem der Weg für eine Koalitionsregierung geebnet worden.
Es kann zusammenfassend von einer massgeblichen Verbesserung
der Lage in Nepal ausgegangen werden. Das Bundesverwaltungsge-
richt erachtet deshalb den Vollzug der Wegweisung nach Nepal nicht
als generell unzumutbar.
Auch wenn es in der K._______-Region gemäss Berichten von
Menschenrechtsorganisationen zu teilweise gewalttätigen
Ausschreitungen kam, lässt die dort herrschende allgemeine Lage
nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts eine Rückkehr
nicht als grundsätzlich unzumutbar erscheinen. Der Beschwerdeführer
macht in seiner Stellungnahme geltend, der Ethnie der L._______
anzugehören und aus diesem Grund Probleme mit den Angehörigen
der Ethnie der U._______ zu haben. Es bestehen im Q._______
Nepals zwar Interessenskonflikte zwischen Bewegungen der
U._______ und anderer Ethnien. Es kann gemäss den Erkenntnissen
des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht davon ausgegangen
werden, dass dem Beschwerdeführer dort allein aufgrund seiner
Angehörigkeit zur Ethnie der L._______ ernsthafte Nachteile drohen.
Der Beschwerdeführer legt überdies auch nicht dar, inwiefern er durch
die Spannungen zwischen den beiden Ethnien konkret gefährdet wäre,
weshalb sein Vorbringen nicht ausreichend substanziiert ist. Es ist
zudem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bisher keine
Identitätsdokumente eingereicht hat und er die von ihm geltend
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gemachte Zugehörigkeit zur Ethnie der L._______ demnach nicht
belegen kann. Zweifel an der Zugehörigkeit zu dieser Ethnie ergeben
sich insbesondere daraus, dass er in der Empfangsstelle angab, seine
Muttersprache sei T._______. Unter diesen Umständen muss nicht
geprüft werden, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine
innerstaatliche Zufluchtsalternative zur Verfügung stehen würde.
4.4.5 Es bleibt zu prüfen, ob die individuelle Situation des Be-
schwerdeführers vorliegend gegen die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs spricht. Massgeblich sind die individuellen Lebens-
umstände des Betroffenen wie etwa sein Alter, sein Geschlecht, die fa-
miliäre Situation oder die Gesundheit (vgl. PETER BOLZLI, in: MARC
SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND (Hrsg.), Kommentar Migrations-
recht, Zürich 2008, Art. 83 AuG, Rz. 16.). Es ist nicht in Abrede zu stel-
len, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nepal – auch
aufgrund seiner mehrjährigen Landesabwesenheit – mit gewissen
Schwierigkeiten zu rechnen hat. Aufgrund der Aktenlage besteht aber
kein Grund zur Annahme, er sei im Fall einer Rückkehr aus individuel-
len Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur
konkret gefährdet oder Lebensumständen ausgesetzt, die ihm eine
menschenwürdige Existenz verunmöglichen würden (vgl. dazu EMARK
1994 Nr. 19 E. 6.a und b S. 148). Der – soweit aktenkundig – gesunde
Beschwerdeführer kann bei seiner Rückkehr auf bestehende soziale
Beziehungen zurückgreifen. Seine Eltern und sein Bruder leben nach
wie vor in seinem Heimatort. Er verfügt zudem über mehrjährige Be-
rufserfahrung und einen gewissen Bildungsstand. Es kann davon aus-
gegangen werden, dass es ihm, allenfalls auch mit Unterstützung sei-
nes Umfelds gelingen wird, eine Existenzgrundlage aufzubauen (vgl.
zu den hier massgeblichen Kriterien PETER BOLZLI, .a.a.O., Rz. 15 f.).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
4.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
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weisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Ge-
sagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]), dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und mit dem am 19. Mai 2003 in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- den R._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
Versand:
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