Abtei lung IV
D-6571/2008/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . J a n u a r 2 0 0 9
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______,
Angola,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
_______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs und Wegwei-
sung; Verfügung des BFM vom 15. September 2008 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6571/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
I.
A.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin, _______, reiste gemäss ei-
genen Angaben am 12. Juli 2002 zusammen mit den beiden minder-
jährigen Kindern seiner Schwägerin _______ unter Umgehung der
Grenzkontrolle in die Schweiz ein und stellte noch gleichentags ein
Asylgesuch.
Der älteste Sohn der Beschwerdeführerin, _______, wurde laut
Aussagen seines Vaters am 10. November 2003 von einer unbe-
kannten Person auf unbekanntem Weg in die Schweiz gebracht.
Am 4. März 2004 reichte eine weitere (angebliche) Nichte von
_______ (Ehemann der Beschwerdeführerin), _______ in der Schweiz
ein Asylgesuch ein.
B.
Am 12. Januar 2005 reiste die Beschwerdeführerin in Begleitung ihrer
beiden anderen Kinder, _______ in die Schweiz ein und suchte
ebenfalls um Asyl nach.
Mit Verfügung vom 29. August 2006 lehnte das BFM die Asylgesuche
der Beschwerdeführerin, ihres Gatten sowie ihrer drei Kinder ab und
ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an.
Mit einer weiteren Verfügung desselben Datums wies das BFM die
Asylgesuche der drei angeblich verwandten Kinder _______ ab,
erachtete den Vollzug der Wegweisung indes als unzumutbar und
nahm die drei - nicht mehr mit der Beschwerdeführerin und ihrem
Ehemann im selben Haushalt lebenden - Kinder in der Schweiz
vorläufig auf. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Mit Urteil vom 31. Mai 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht den
gegen die Verfügung vom 29. August 2006 gerichteten Rekurs der Be-
schwerdeführerin, ihres Gatten und der drei Kinder vollumfänglich ab.
II.
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D-6571/2008
C.
Mit Eingabe vom 29. Juli 2007 ersuchten die Beschwerdeführerin, ihr
Gatte und die drei Kinder beim BFM um Wiedererwägung des ange-
ordneten Wegweisungsvollzugs. Zur Begründung machten sie im We-
sentlichen geltend, es sei ihren Kindern _______ nicht zuzumuten, die
Schweiz zu verlassen, während die verwandten Kinder _______ als
vorläufig Aufgenommene in der Schweiz bleiben könnten.
Mit Verfügung vom 17. August 2007 wies das BFM das Wiedererwä-
gungsgesuch ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. November 2007 ebenfalls ab.
III.
D.
Am 30. Dezember 2007 stellte die Beschwerdeführerin bei der Vorin-
stanz ein zweites Wiedererwägungsgesuch. Zu dessen Begründung
führte sie an, im Heimatland sexuell missbraucht worden zu sein, was
sie bisher aus Scham verschwiegen habe. Aufgrund dieser Erlebnisse
und der drohenden Ausreise habe sich ihr Gesundheitszustand seit
rechtskräftig abgeschlossenem Asylverfahren verschlechtert. Sie stehe
nun wegen psychischer Probleme in ärztlicher Behandlung.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2008 erachtete die Vorinstanz
besagtes Gesuch für aussichtslos. Der geltend gemachte angebliche
sexuelle Missbrauch müsse in Anbetracht der Aktenlage als nachge-
schoben bezeichnet werden. Gestützt auf Art. 17b Abs. 4 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) forderte das BFM die
Beschwerdeführerin auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten,
verbunden mit der Androhung, bei unbenutztem Fristablauf werde auf
das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Ferner hielt das Bun-
desamt fest, in Anbetracht der Aussichtslosigkeit des Wiedererwä-
gungsgesuchs werde einem allfällig eingehenden Gesuch um Kosten-
befreiung "keine Beachtung geschenkt".
F.
Mit Eingabe vom 18. Januar 2008 gab die Beschwerdeführerin durch
ihre mandatierte Rechtsvertretung einen Arztbericht vom 12. Januar
2008 zu den Akten. Gleichzeitig ersuchte sie um wiedererwägungswei-
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sen Kostenerlass und legte dar, gemäss dem eingereichten spezial-
ärztlichen Bericht leide sie an einer posttraumatischen Belastungsstö-
rung. Sie sei aktuell subakut suizidal.
G.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2008 trat die Vorinstanz auf das zweite
Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 30. Dezember
2007 nicht ein. Der Entscheid vom 29. August 2006 sei rechtskräftig
und vollstreckbar. Zur Begründung wurde ausgeführt, der erhobene
Kostenvorschuss sei innert Frist nicht geleistet worden.
H.
Mit Eingabe vom 29. Februar 2008 (Datum des Poststempels) bean-
tragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung beim Bun-
desverwaltungsgericht die Aufhebung der Verfügung vom 31. Januar
2008, Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch vom 30. Dezember
2007 ohne vorgängige Erhebung eines Kostenvorschusses, die Fest-
stellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die vorläu-
fige Aufnahme in der Schweiz, die Aussetzung des angeordneten Voll-
zugs und den Erlass vorsorglicher Massnahmen sowie die unentgeltli-
che Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) verbunden mit Erlass
der Kostenvorschusspflicht. Zur Begründung führte sie im Wesentli-
chen die bereits in den Eingaben vom 30. September 2007 und 18. Ja-
nuar 2008 genannten Elemente an.
I.
Mit Zwischenverfügungen vom 3. beziehungsweise 10. März 2008
setzte das Bundesverwaltungsgericht den angeordneten Vollzug der
Wegweisung aus und hiess das Gesuch um Erlass allfälliger Verfah-
renskosten gut.
J.
Mit Vernehmlassung vom 17. März 2008 schloss das BFM auf Abwei-
sung der Beschwerde. Die neu vorgebrachten Sachverhaltselemente
müssten als offensichtlich nachgeschoben und demnach unglaubhaft
qualifiziert werden. Die im Arztbericht diagnostizierte Krankheit könne
demnach nicht auf die angebliche Ursache zurückgeführt werden. Das
Wiedererwägungsgesuch vom 30. Dezember 2007 sei vom Bundesamt
mithin zu Recht als von vornherein aussichtslos bezeichnet worden.
Der gefällte Nichteintretensentscheid sei entsprechend nicht zu bean-
standen.
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K.
Mit Replik vom 8. April 2008 hielt die Beschwerdeführerin an ihren bis-
herigen Darlegungen fest. Der Eingabe lag ein sie als Patientin betref-
fendes medizinische Überweisungsschreiben vom 10. Dezember 2007
bei.
L.
Mit Urteil vom 27. Juni 2008 hiess das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerde gut. Die Rekursinstanz hielt dazu fest, eine Prüfung der
Akten habe ergeben, dass sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin
zur Begründung ihres zweiten Wiedererwägungsgesuchs entgegen
den Erwägungen der Vorinstanz in der Zwischenverfügung vom 8. Ja-
nuar 2008 nicht als von vornherein aussichtslos erwiesen hätten be-
ziehungsweise erweisen würden. Auch gemäss Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts sei zwar unbestritten, dass die genaue Ursache
eines psychischen Leidens - vorliegend die geltend gemachte sexuelle
Gewalt - durch ein ärztliches Zeugnis oder Gutachten kaum je schlüs-
sig nachgewiesen werden könne. Hinzu komme, dass im Überwei-
sungsschreiben vom 10. Dezember 2007 die geltend gemachte er-
littene sexuelle Gewalt anders dargestellt werde als in der Beschwerde
und im Arztbericht der Psychiaterin. Insgesamt sei der Verdacht nicht
von der Hand zu weisen, die Beschwerdeführerin versuche, durch ein
erneutes Wiedererwägungsgesuch den anstehenden Vollzug der Weg-
weisung durch unlautere Mittel zu vereiteln. Andererseits seien im Be-
richt vom 12. Januar 2008 durch eine Fachärztin psychische Leiden
diagnostiziert worden, die ein akutes und gravierendes Krankheitsbild
darstellten. Insbesondere sei fachärztlich eine subakute Suizidalität
festgestellt worden. Auch ergäben sich aus den Akten einige Hinweise,
die sexuelle Gewalterlebnisse nicht ausschliessen lassen würden.
Schliesslich sei auf die Praxis der Asylbehörden hinzuweisen, wonach
bei einem Wegweisungsvollzug nach Angola bei erkrankten Personen
Zurückhaltung geübt werde. Spätestens nach Einreichung des besag-
ten Arztberichts, welcher beim BFM noch vor Ablauf der Frist zur Leis-
tung eines Kostenvorschusses eingetroffen sei, wäre die Vorinstanz
demnach gehalten gewesen, den beantragten Kostenerlass zu gewäh-
ren.
IV.
Seite 5
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M.
Mit Verfügung vom 15. September 2008 - eröffnet am 17. September
2008 - wies das BFM das zweite Wiedererwägungsgesuch der Be-
schwerdeführerin vom 30. Dezember 2007 ab und stellte die Rechts-
kraft und Vollstreckbarkeit des Entscheids vom 29. August 2006 fest.
Zur Begründung wurde vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe be-
hauptet, die erlittene sexuelle Gewalt bisher verschwiegen zu haben,
weil die Anhörungen jeweils im Beisein von männlichen Personen
durchgeführt worden seien. Es treffe indes nicht zu, dass alle Anhö-
rungen unter solchen Umständen durchgeführt worden seien. Vielmehr
seien bei der Anhörung vom 18. Februar 2005 ausschliesslich weibli-
che Personen zugegen gewesen. Es wäre der Beschwerdeführerin
mithin bereits damals möglich und zumutbar gewesen, über die nun
geltend gemachten Missbräuche zu berichten. Ferner wäre zu erwar-
ten gewesen, dass sie spätestens im Rahmen des damaligen Be-
schwerdeverfahrens oder im ersten Wiedererwägungsverfahren auf die
angeblich erlittene sexuelle Gewalt hingewiesen hätte. Insbesondere
sei zu beachten, dass sie auf Rekursebene im ordentlichen Verfahren
durch eine Rechtsvertretung unterstützt worden sei; entsprechend hät-
te auch in diesem Lichte besehen eine frühere Erwähnung schwerer
psychischer Probleme als Folge von sexueller Gewalt nahe gelegen.
Die neu geltend gemachten Vorbringen müssten daher als offensicht-
lich nachgeschoben und somit unglaubhaft qualifiziert werden. An die-
ser Einschätzung vermöge der Arztbericht vom 18. Januar 2008 nichts
zu ändern, zumal er nicht geeignet sei, die angebliche Ursache des
vorgebrachten psychischen Leidens zu belegen. Überdies habe die
Beschwerdeführerin die angeblich erlittene sexuelle Gewalt wider-
sprüchlich geschildert. Insgesamt sei davon auszugehen, dass sie
zwar an psychischen Problemen leide, diese aber nicht auf die geltend
gemachte Ursache zurückgeführt werden könnten. Dem BFM sei be-
kannt, dass Asylsuchende bei negativem Verfahrensausgang bisweilen
depressiv würden. Diese Verschlechterung der gesundheitlichen Si-
tuation stelle in der Regel jedoch kein Vollzugshindernis dar, andern-
falls hätten es von einem Wegweisungsentscheid betroffene Personen
in der Hand, sich in dieser Art und Weise ein Aufenthaltsrecht in der
Schweiz zu sichern. Die Frage einer allfälligen Suizidalität sei sodann
ohnehin erst im Zeitpunkt eines allfälligen Wegweisungsvollzugs zu
prüfen. Allenfalls sei eine medizinisch begleitete Rückkehr zu veranlas-
sen. Die Tatsache, dass die Behandlungsmöglichkeit psychischer Er-
krankungen in Angola eher rudimentär sei, rechtfertige vorliegend
keine andere Einschätzung, zumal nicht von einer für sie existenzbe-
drohenden Situation vor Ort ausgegangen werden müsse. Schliesslich
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sei festzuhalten, dass sie es bis zum heutigen Datum unterlassen ha-
be, ihre wahre Identität sowie die wirklichen familiären Verhältnisse of-
fen zu legen. Sie habe als Identitätsbeleg eine offensichtlich gefälschte
ID-Karte eingereicht. Es sei aber nicht Sinn und Zweck des Asylver-
fahrens, Asylsuchende, welche in keiner Art bereit seien, ihrer diesbe-
züglichen Mitwirkungspflicht nachzukommen, in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen.
N.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom vom 17. Oktober 2008 (Datum
des Poststempels) beantragte die Beschwerdeführerin beim Bundes-
verwaltungsgericht die Aufhebung der Verfügung vom 15. September
2008, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz, die Aussetzung des an-
geordneten Vollzugs und den Erlass vorsorglicher Massnahmen sowie
die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) verbunden
mit Erlass der Kostenvorschusspflicht. Zur Begründung führte die
Rechtsvertreterin im Wesentlichen die diagnostizierte Traumatisierung
und Suizidalität ihrer Mandantin an. Sie sei in Angola nach der Ausrei-
se ihres Ehemannes sexueller Gewalt schutzlos ausgesetzt gewesen.
Aus Scham und aus Angst, ihr Ehemann könnte davon erfahren, habe
sie das Erlebte bisher verschwiegen. Am 10. Dezember 2007 habe sie
sich wegen schwerwiegender psychosomatischer und psychischer
Symptome in fachärztliche Behandlung begeben müssen. Es sei ihr
nicht möglich gewesen, das Erlebte früher geltend zu machen. Bei der
kantonalen Anhörung vom 18. Februar 2005, welche in einem Frauen-
team stattgefunden habe, sei sie durch die zwei anwesenden Kinder
abgelenkt gewesen. Die ergänzende Bundesanhörung vom 25. Juli
2006 sei im Beisein von männlichen Personen durchgeführt worden.
Im ordentlichen Verfahren, in welchem ihre Interessen nicht durch die
aktuelle Rechtsvertretung wahrgenommen worden seien, hätten die
Fluchtgründe ihres Gatten im Vordergrund gestanden. Sie habe gros-
se Angst gehabt, dass er von ihren Erlebnissen erfahre. Auch zur
Hausärztin habe sie nicht davon gesprochen. Nach der Akzentuierung
der psychischen Beschwerden im Dezember 2007 und der notfallmäs-
sigen Überweisung an eine Fachärztin, welche portugiesisch spreche,
sei sie schliesslich in der Lage gewesen, vom Erlebten zu berichten.
Das Wiedererwägungsgesuch vom 30. Dezember 2007 sei durch eine
Bekannte der Beschwerdeführerin verfasst worden. Die Beschwerde-
führerin und ihr Gatte hätten zwar im ordentlichen Verfahren die ak-
tuelle Rechtsvertretung kontaktiert. Die Vertretung habe dabei aber nie
allein mit der Beschwerdeführerin gesprochen. Erst am 18. Januar
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2008 sei das Mandat übernommen worden. Die Beschwerdeführerin
leide gemäss eingereichtem Arztbericht an einer schweren chro-
nischen posttraumatischen Belastungsstörung. Eine solche könne ent-
gegen der vorinstanzlichen Sichtweise nicht auf die Hoffnungslosigkeit
wegen der angedrohten Wegweisung zurückgeführt werden. Vielmehr
müssten schwere Gewalterlebnisse im Heimatland die Ursache sein.
Im Falle der Rückkehr drohe eine Retraumatisierung. Die benötigte
qualifizierte psychotherapeutische Behandlung sei in Angola kaum
möglich. Die erwähnte Selbstmordgefährdung sei nach der erfolgten
Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs wieder sehr akut. Es sei die
Einweisung in eine Klinik geprüft worden. Der Eingabe lagen ein Arzt-
bericht vom 12. August 2008 und eine handschriftliche Notiz bei.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2008 setzte das Bundesver-
waltungsgericht den Vollzug der Wegweisung provisorisch aus.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2008 hiess das Bundesver-
waltungsgericht das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde gut. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG wurde ebenfalls gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses verzichtet.
Q.
Mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2008 schloss das BFM auf Ab-
weisung der Beschwerde. Die angeblich schwierigen Begleitumstände
der Anhörung vom 18. Februar 2008 müssten aufgrund der Aktenlage
verneint werden. Die dargelegten Gründe, wonach es der Beschwer-
deführerin damals nicht möglich gewesen sei, über das Vorgefallene
zu berichten, vermöchten demnach nicht zu überzeugen, zumal auch
auf dem Beiblatt der Hilfswerkvertretung entsprechende Bemerkungen
fehlten.
R.
Mit Replik vom 4. November 2008 hielt die Beschwerdeführerin an ih-
ren bisherigen Vorbringen fest. Gemäss internem Protokoll der an der
erwähnten Befragung anwesenden Hilfswerkvertretung sei es wegen
der anwesenden Kinder schwierig gewesen, Zusatzfragen zu stellen.
Alle Anwesenden hätten sich bemüht, die Befragung baldmöglichst zu
beenden. Die Rechtsvertretung verfüge leider über keine Kopie des
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kantonalen Protokolls.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in An-
wendung des AsylG ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht
entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwer-
de legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht namentlich dann, wenn
sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Ent-
scheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufe-
nen Rechtsmittelinstanz (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1c
S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüng-
liche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderun-
gen der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42
f.). Ferner können auch bestimmte Revisionsgründe zu einer Wiederer-
wägung führen, jedoch nur dann, wenn eine unangefochten geblie-
bene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung vorliegt (vgl. EMARK
2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.) oder wenn zwar vorgängig ein Rechtsmittel
ergriffen worden war, die Revisionsgründe sich jedoch nicht auf das
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Zustandekommen des im betreffenden Beschwerdeverfahrens ergan-
genen Prozessurteils der Beschwerdeinstanz, sondern auf die mit Be-
schwerde angefochtene Verfügung des Bundesamtes beziehen (vgl.
EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.). Eine Wiedererwägung fällt hingegen
dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim
früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden
soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen
Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend ge-
macht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104).
4.
Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt
hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu
prüfen, ob das BFM das Gesuch zu Recht abgewiesen hat. Für die Be-
urteilung der Frage eines allfälligen Vollzugs der Wegweisung bezie-
hungsweise der Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist praxisge-
mäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massge-
bend. Dass die geltend gemachte sexuelle Gewalt nicht unter revisi-
onsrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen war, wurde im Übrigen be-
reits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2008 dar-
gelegt (vgl. E. 4).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die Beschwerdeführerin macht vorlie-
gend insbesondere geltend, aufgrund einer wesentlich veränderten
Sachlage sei der Vollzug der Wegweisung nach _______ nicht mehr
zumutbar.
5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht
zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in
ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese
Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das
heisst bei ausländischen Personen, die mangels persönlicher Verfol-
gung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene
des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch we-
Seite 10
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gen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemei-
ner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weite-
ren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rück-
kehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die
absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten
oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse
mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut ge-
stossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlech-
terung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod
ausgeliefert wären (EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e S. 47, EMARK 1994
Nr. 20 S. 155 ff., EMARK 1994 Nr. 19 S. 145 ff., EMARK 1994 Nr. 18
S. 139 ff.).
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin machte erstmals in ihrer Eingabe vom
30. Dezember 2007, einem zweiten Wiedererwägungsgesuch, geltend,
sie sei in ihrem Heimatland sexuell missbraucht worden. Im Verlaufe
des Wiedererwägungsverfahrens gab sie in der Folge am 4. April 2008
ein diesbezügliches ärztliches Überweisungsschreiben vom 10. De-
zember 2007 zu den Akten, wonach die Beschwerdeführerin ihrer Ärz-
tin mitgeteilt habe, sie möchte sich in eine spezialärztliche Unter-
suchung begeben, „da sie Vergangenes mit sexueller Gewalt in Angola
(Freund des jetzigen Ehemannes) je länger je mehr belaste“. Die Be-
schwerdeführerin befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehre-
ren Jahren in der Schweiz. Es trifft zwar zu, dass Opfer sexueller Ge-
walt mitunter nicht in der Lage sind, das Vorgefallene bereits anläss-
lich der ersten Befragung zu schildern. Die Erklärung der Beschwerde-
führerin in der Eingabe vom 30. Dezember 2007, anlässlich der Anhö-
rungen seien Personen männlichen Geschlechts zugegen gewesen,
weshalb sie aus Scham geschwiegen habe, kann indes nicht gehört
werden. Vielmehr fand die kantonale Anhörung vom 18. Februar 2005
in einem reinen Frauenteam statt (vgl. B 8/23). Auch der Ehemann,
welcher vom Vorgefallenen nichts wisse und nichts erfahren dürfe, war
gemäss Aktenlage nicht anwesend. Zutreffend ist immerhin, dass die
beiden Kinder anwesend waren, was einer entspannten Befragungs-
situation kaum zuträglich sein dürfte. In diesem Zusammenhang ist
aber auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nicht nur
die sexuelle Gewalt nicht erwähnte, sondern die entsprechenden Jah-
re vor der Ausreise ganz anders darstellte. So führte sie anlässlich der
Befragung an der Empfangsstelle – einem Zeitpunkt zu dem sie noch
nicht einmal gewusst haben will, dass sich ihr Ehemann in der
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Schweiz befindet - aus, sie habe die letzten Jahre vor der Ausreise bei
ihrer Freundin im Quartier _______ verbracht und sei nur wegen der
Probleme des Ehemannes ausgereist. Hinzu kommt, dass sie an-
lässlich der erwähnten Anhörung vom 18. Februar 2005 auch auf ge-
zieltes Nachfragen bezüglich der erst zwei Jahre nach der Flucht ihres
Gatten erfolgten Ausreise die angebliche sexuelle Gewalt erneut nicht
erwähnte und schliesslich darlegte, abgesehen von den Problemen
ihres Mannes gerne nach Angola zurückkehren zu wollen (B 8/23, S.
14 und 19). Schliesslich ist auch festzustellen, dass im Laufe des Be-
schwerdeverfahrens wie auch des ersten Wiedererwägungsverfahrens
keinerlei Andeutungen auf erlebte sexuelle Gewalt gemacht wurden.
Offenbar war auch eine psychiatrische Behandlung erst Jahre nach
der Einreise notwendig. Insgesamt kommen aufgrund des langen Zu-
wartens der Beschwerdeführerin, das angeblich Erlebte vorzubringen
oder zumindest die damit zusammenhängenden Umstände anzudeu-
ten, erste Zweifel an deren Glaubhaftigkeit auf.
6.2 Ebenfalls gegen die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin
sprechen zahlreiche Ungereimtheiten in den Akten. So bleibt bis heute
unklar, wie und woher die Beschwerdeführerin und vor allem auch die
übrigen Familienmitglieder in die Schweiz gereist sind. Ebenfalls gros-
se Rätsel weist die Familienzusammensetzung auf. Weshalb der Ehe-
mann zunächst mit einer Nichte und einem Neffen einreiste, ist ange-
sichts der unglaubhaften Fluchtgründe in keiner Weise nachvollzieh-
bar. Ebenso Fragen werfen die selbständig nachgereisten Kinder, ein
Sohn und eine weitere Nicht auf. Dass die Beschwerdeführerin mit
dem Ehemann wie auch mit ihrer Familie seit der Ausreise des Ehe-
mannes keinerlei Kontakt hatte, ist zum einen nicht nachvollziehbar
und zum anderen nicht glaubhaft, weil weder der nachgereiste Sohn
noch die Nichte, die ja bei ihrer Familie der Beschwerdeführerin unter-
gebracht gewesen sei, den Weg zu ihrem Onkel beziehungsweise zum
Vater gefunden hätten. Der Sohn sei ihr von den Verwandten des Ehe-
mannes weggenommen worden, und es fragt sich in diesem Zusam-
menhang, weshalb sie dann diese Familienmitglieder des Ehemannes
nicht um Hilfe gebeten hätte, wäre sie tatsächlich von einem seiner
Freunde während zweier Jahre gefangen gehalten und sexuell ausge-
beutet worden. Ohnehin vermochte die Beschwerdeführerin im Wie-
dererwägungsverfahren kaum glaubhaft darzustellen, wie sie zusam-
men mit ihren Kindern von einer Privatperson gefangen gehalten wer-
den konnte, ohne dass eine Möglichkeit bestanden hätte, sich hilfe-
suchend an Freunde, Familie oder die staatlichen Sicherheitskräfte zu
wenden. Schliesslich ist festzustellen, dass die von der Beschwerde-
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führerin eingereichte Identitätskarte als Fälschung erkannt worden ist
und dass auch die sprachlichen Fähigkeiten der Familienmitglieder
(insbesondere des Ehemannes und des einen Sohnes; vgl. B11, S. 4)
an den bisherigen Vorbringen auch bezüglich Herkunft grösste Zweifel
erwecken. Insgesamt ist diesen Erwägungen gemäss an der Glaub-
würdigkeit der Beschwerdeführer ernsthaft zu zweifeln, was sich auch
auf die Ursachen der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
psychischen Probleme auswirkt. Ausserdem bleibt es für die Asylbe-
hörden unter den gegebenen Umständen nur bedingt möglich, die Fra-
ge der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abschliessend zu klä-
ren, zumal über die tatsächliche Situation der Beschwerdeführerin im
Heimatstaat oder in Bezug auf Kontakte zu Personen in anderen Staa-
ten nur spekuliert werden kann.
6.3 Mit einem ärztlichen Gutachten kann schliesslich die Ursache
einer geltend gemachten psychischen Krankheit nur bedingt bewiesen
werden. Die behandelnde Ärztin wird in der Regel eine einigermassen
zuverlässige Diagnose des vorliegenden Krankheitsbildes stellen kön-
nen. Bezüglich der Ursachen der Krankheit ist sie indessen zu einem
grossen Teil auf die Aussagen ihrer Patientin angewiesen, da sie nicht
aus eigener Wahrnehmung bestätigen kann, dass die Patientin das
Geschilderte tatsächlich erlebt hat; sie wird somit einzig die Auf-
fassung vertreten bzw. den Schluss ziehen können, sie halte die von
der Patientin vorgebrachten Gründe, die zur psychischen Erkrankung
geführt hätten, als glaubhaft. Ob sich zum Beispiel eine Gewalterfah-
rung jedoch genau so und zu diesem Zeitpunkt zugetragen hat, kann
nicht von einer Ärztin beurteilt werden. Insgesamt kann ein ärztliches
Gutachten zwar Hinweise darauf geben, dass die von der asylsuchen-
den Person geltend gemachten Ursachen einer psychischen Erkran-
kung (und somit deren Vorbringen) glaubhaft sind; das Gutachten oder
der Arztbericht ist indes immer nur als ein Element in der gesamten
Aktenlage anzusehen und kann deshalb in der Regel nicht Beweis für
die Glaubhaftigkeit der Aussagen einer asylsuchenden Person bilden.
Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen einer Beschwerde-
führerin ist ohnehin eine Rechtsfrage, deren Beantwortung - wie im
Übrigen auch die Beweiswürdigung - Aufgabe des Richters respektive
der Richterin ist (vgl. die immer noch zu beachtende Rechtsprechung
in EMARK 1996 Nr. 16 E. 3/e/bb S. 144).
Im vorliegenden Fall wurde bei der Beschwerdeführerin im Dezember
2007 ein akutes und gravierendes Krankheitsbild diagnostiziert. Die im
Arztbericht vom 12. Januar 2008 festgehaltene Diagnose ("Die Patien-
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tin leidet an einer schweren chronischen posttraumatischen Belas-
tungsstörung nach chronischer sexualisierter Gewalt in Form von
Übergriffen und Vergewaltigung sowie anderen Formen von Miss-
handlung und Gewalt über mehrere Jahre bis zur Flucht aus Angola
vor drei Jahren") scheint dabei die Anamnese sehr stark zu gewichten.
Selbst aber, wenn die Ärztin von erlebter sexueller Gewalt ausgeht,
können weder der Zeitpunkt noch die Umstände solcher traumatisie-
render Erlebnisse abschliessend durch die Ärztin evaluiert werden,
weshalb die oben angeführten Zweifel an den Vorbringen der Be-
schwerdeführerin nicht aus dem Weg geräumt sind. Letztlich kann
diese Frage jedoch aufgrund der heute bestehenden Aktenlage offen
bleiben.
6.4 Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde im
ordentlichen Verfahren im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
31. Mai 2007 die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen betreffend
Folgendes festgehalten: "Die Beschwerdeführer stammen gemäss ei-
genen Angaben aus _______ beziehungsweise haben die letzten
Jahre vor ihrer Ausreise dort gewohnt und verfügen dort über
ausgedehnte familiäre Beziehungsnetze (vgl. Protokoll kantonale
Anhörung Beschwerdeführer, S. 4 f., und Protokoll kantonale Anhörung
Beschwerdeführerin, S. 4 f.). Sodann haben die drei Kinder der
Beschwerdeführer mittlerweile alle ihren sechsten Geburtstag hinter
sich und sind - wie ihre Eltern - soweit aktenkundig gesund. Des
Weiteren verfügen die Beschwerdeführer über eine gewisse
Schulbildung sowie über Berufserfahrung als Händler und Verkäufer.
Unter diesen Umständen bestehen keine Hinweise, dass sie bei ihrer
Rückkehr nach Angola in eine konkrete, ihre Existenz bedrohende
Situation geraten könnten." Im ersten Wiedererwägungsverfahren
stellte das Bundesverwaltungsgericht sodann mit Urteil vom 27.
November 2007 unter anderem fest, dass weder die Darlegungen in
der Beschwerdeschrift vom 14. September 2007 noch diejenigen in der
Eingabe vom 28. September 2007 (wiederum Hinweise auf das
angeblich fehlende soziale Netz in der Heimat und die "psychische
und moralische" Gefährdung, welcher die Kinder im Falle eine
Rückkehr oder Trennung ausgesetzt wären) zu einer anderen
Beurteilung der Sachlage führen könnten. Nachdem sich die
allgemeine Situation in _______ seither insgesamt nicht zu Ungunsten
verändert hat und die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren An-
gehörigen, deren Verfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen wur-
de, zurückkehren kann, ist entgegen den diesbezüglichen erneut nicht
stichhaltigen Beschwerdevorbringen nach wie vor von der grund-
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sätzlichen Zumutbarkeit ihres Wegweisungsvollzugs auszugehen. Es
bleibt einzig zu prüfen, ob ihre aktuelle gesundheitliche Situation dem
angeordneten Wegweisungsvollzug entgegensteht.
6.5 Gemäss Arztbericht vom 12. August 2008 muss die gesundheit-
liche Situation der Beschwerdeführerin nach wie vor als fragil bezeich-
net werden, auch wenn (vorübergehende) Tendenzen hin zu einer Ver-
besserung erkennbar seien. Der bisherige Verlauf könne als zumindest
zufriedenstellend bezeichnet werden. Aktuell werde ungefähr wöchent-
lich eine ambulante Therapiesitzung durchgeführt. In der Ferienzeit
seien die Intervalle zwischen den Sitzungen länger, weil die Beschwer-
deführerin durch ihre Kinder von den Traumasymptomen "abgelenkt"
werde. Wichtig für die Beschwerdeführerin war offenbar auch eine ihre
Landessprache sprechende ärztliche Bezugsperson (vgl. Beschwerde
vom 17. Oktober 2008, S. 4). Zwar ist die medizinische Versorgung in
Angola namentlich ausserhalb grosser Zentren als bescheiden zu be-
zeichnen. Eine gewisse medizinische Betreuung erscheint indes
namentlich in _______, wo auch medizinisch fokussierte NGOs tätig
sind, im Bedarfsfall als gewährleistet, auch wenn der entsprechende
Standard zweifellos nicht demjenigen der Schweiz entspricht. Der laut
Arztbericht befürchteten akuten Verschlechterung des Gesundheitszu-
standes bis zu wieder entstehender Suizidaliät aufgrund des vorlie-
genden negativen Entscheides könnte durch geeignete medizinische
Vorkehrungen entgegengetreten werden. Zudem könnte der Be-
schwerdeführerin unter Umständen auch ein Vorrat allenfalls erforder-
licher Medikamente mitgegeben werden. Die Vorinstanz erwähnt im
angefochtenen Entscheid im Übrigen eine allfällige medizinisch beglei-
tete Rückkehr. Da die Beschwerdeführerin im Heimatstaat über eine
grosse Familie verfügt, die ihr bei der Bewältigung ihrer psychischen
Probleme helfen kann, und die Rückkehr gemäss bestehender Akten-
lage namentlich auch im Beisein ihrer Kinder, welche für sie gemäss
Arztbericht offenbar einen zentralen Lebensinhalt darstellen, wird an-
treten können, erscheint insgesamt eine auf Dauer verunmöglichte
(soziale) Reintegration oder eine existenzgefährdende Situation vor
Ort aus gesundheitlichen Gründen nicht als überwiegend wahrschein-
lich. Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die an-
gebliche Ursache der psychischen Probleme die Übergriffe einer Pri-
vatperson gewesen seien, denen die Beschwerdeführerin ohne ihren
Ehemann schutzlos ausgesetzt gewesen sei. Eine entsprechende Ge-
fahr wäre heute jedoch gebannt, nachdem die Beschwerdeführerin im
Kreis ihrer Familie und insbesondere unter dem Schutz ihres Ehe-
mannes zurückkehren kann. Es bleibt demnach unklar, inwiefern die
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Gefahr einer Retraumatisierung bestehen würde. Der Vollzug der Weg-
weisung ist mithin selbst in Berücksichtigung der gebotenen Zurück-
haltung in vergleichbaren Fällen aufgrund einer Gesamtbetrachtung
der gegebenen Aktenlage und mit Blick auf die ungeklärten Verhält-
nisse der Beschwerdeführerin im Heimat- oder Herkunftsstaat als nach
wie vor zumutbar zu erachten.
7.
In Bezug auf die Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs wurde im Wiedererwägungsverfahren keine veränderte Sachlage
geltend gemacht, weshalb diesbezüglich auf die Erwägungen des in
Rechtskraft erwachsenen Entscheides verwiesen werden kann.
8.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsrechtlich relevante Verände-
rung der Sachlage darzulegen, welche es rechtfertigen würde, die
rechtskräftige vorinstanzliche Verfügung vom 29. August 2006 in Wie-
dererwägung zu ziehen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). An die-
ser Einschätzung vermögen auch die weiteren Vorbringen in der Be-
schwerde nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt, darauf im Einzel-
nen einzugehen. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch
demnach zu Recht abgewiesen. Folglich ist auch die Beschwerde
abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Nachdem aber das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwi-
schenverfügung vom 22. Oktober 2008 gutgeheissen wurde, ist von ei-
ner Kostenauflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______;
in Kopie)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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